Gemeinnützige Nahversorgungs-Genossenschaft. Statuten



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Transkript:

6. Vorentwurf Gemeinnützige Nahversorgungs-Genossenschaft Statuten Inhaltsverzeichnis: 1 Name und Sitz der Genossenschaft 2 Zweck und Umfang der Genossenschaft 3 Mitgliedschaft 4 Rechte der Mitglieder 5 Pflichten der Mitglieder 6 Genossenschaftsanteile und Stimmrechte 7 Voranschlag und Kostenaufteilung 8 Genossenschaftsorgane 9 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 10 Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung 11 Wahl und Funktionsperiode des Ausschusses 12 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses 13 Wirkungsbereich des Ausschusses 14 Wirkungsbereich des Obmannes 15 Wirkungsbereich des Obmannstellvertreters 16 Wirkungsbereich des Kassiers 17 Wirkungsbereich des Schriftführers 18 Bestellung und Wirkungsbereich der Rechnungsprüfer 19 Bauausführungen und Sanierungsarbeiten 20 Nachträgliche Aufnahme von weiteren Mitgliedern 21 Ausscheiden von Mitgliedern 22 Schlichtung von Streitigkeiten 23 Auflösung der Genossenschaft 24 Aufsichtsbehörde

1 Name der Genossenschaft: Gemeinnützige Nahversorgungs-Genossenschaft 2 Zweck und Umfang der Genossenschaft Die Genossenschaft ist eine sozial motivierte gemeinnützige Organisation zur Förderung und zum Wiederaufbau der kleinstrukturierten regionalen Nahversorgung. Zweck der Gemeinnützigen Genossenschaft Herstellung einer weitgehend autonomen Versorgungssicherheit in überschaubaren Kleinregionen, die (auch in Krisenzeiten) überwiegend über persönliche Kontakte von Mensch zu Mensch funktionieren. A. Trennung von Eigentum und Nutzung, damit einerseits Realbesitz-Eigentümer von Fixkosten, Lasten und Pflichten befreit werden und andererseits besitzlose und bedürftige Menschen kostenlos Zugang zu Privateigentum erhalten, wenn sie damit Selbstversorgung betreiben möchten. Dies ist nach folgenden Grundsätzen zu realisieren: 1.) Schaffung eines Vermögenspools mit folgenden Aufgabenbereichen: a. Privatkapital werterhaltend in schuldenfreien Realbesitz anlegen und das daraus gebildete Genossenschaftseigentum als Gemeingut der Allgemeinheit zur Gratisnutzung zur Verfügung stellen. b. Begründung von Miteigentum an grundbücherlich sichergestelltem Genossenschaftseigentum, in Form von wertgesicherten Genossenschaftsanteilen mit einheitlichen Werten, um damit einerseits private Eigentümer von Fixkosten zu befreien und andererseits deren Eigentum vor Wertverlust durch Inflation und durch Spekulation zu schützen. c. Der Vermögenspool hat keine Kapitalverzinsung anzubieten, darf aber auch keine Kredite aufnehmen, damit jede Spekulation mit Kapital und jedes Überschuldungsrisiko ausgeschlossen ist. d. Der Vermögenspool hat für die Sicherstellung des Werterhaltes des Genossenschaftsvermögens auch über Generationen hinweg zu sorgen, wobei als Wertmaßstab nicht der veränderliche Geldwert, sondern einerseits der reale Marktwert des Genossenschaftsvermögens und andererseits der Wert der Gemeinschaftsarbeit heranzuziehen ist. Der jeweils aktuelle Geldwert der Genossenschaftsanteile ist laufend anzupassen, dazu sind gesondert einheitliche Regelungen zu erarbeiten und einvernehmlich mit den Eigentümern der Genossenschaftsanteile abzustimmen. e. Schaffung einheitlicher Regelungen zur Verwendung von Tauscharbeitsstunden zur Vergütung von Leistungen und Gegenleistungen im Rahmen der Selbstversorgung. f. Schaffung einer einheitlichen Tauschwährung, jedoch nicht als Kreditgeld, sondern mit realem Tauschwert und mit fester Bindung zum Wert der Genossenschaftsanteile und zum einheitlich festgesetzten Wert der Tauscharbeits- Stunden. Die dafür notwendigen Regelungen und Aktivitäten sind von der Verwaltung des Vermögenspools zu erarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

2.) Schaffung einer Nutzungs-Verwaltung, die das Genossenschaftseigentum nach folgenden einheitlich gültigen Grundregeln der Allgemeinheit zur Verfügung stellt: a. Führung eines Landwirtschaftlichen Betriebes, der alle landwirtschaftlichen Realitäten und Aktivitäten, die sich im Eigentum oder im Verantwortungsbereich der Genossenschaft befinden, in einen einzigen buchführenden Landwirtschaftsbetrieb zusammenfasst. b. Die Bewirtschaftung des gesamten Genossenschaftseigentums hat nach dem Prinzip der Gemeinnützigkeit und ohne Gewinnabsicht zu erfolgen, muss werterhaltend, nachhaltig und ohne Raubbau betrieben werden und muss im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten allen Menschen zugänglich sein, die sich an die Regeln der Genossenschaft halten. c. Nur die anfallenden Fixkosten und die Betriebskosten müssen über die Nutzung des Genossenschaftseigentums erwirtschaftet werden. d. Im Sinne der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit ist darauf zu achten, dass auch besitzlosen, jungen, alten, kranken, behinderten und anderen bedürftigen Menschen Soziale Sicherheit in Nutzergemeinschaften angeboten- und der freie Zugang zur Nutzung des Genossenschaftseigentums ermöglicht wird. e. Nutzergruppen sind nach dem Prinzip der regionalen Selbstverwaltung zu organisieren, wobei Solidarität, freundschaftliches Einvernehmen, Achtung der Individualität, der Freiheit und der Menschenwürde als Voraussetzungen zur Teilnahme an Nutzergruppen gelten. Persönliche Kontakte von Mensch zu Mensch, Geselligkeit, Heimatpflege, Sport, Spiel und gemeinsames Lernen sind zu intensivieren und zu fördern. B. Vernetzung der regional weitestgehend selbstverwalteten Nahversorgungsgruppen, mit folgenden Aufgaben: a. Zugang zum überregional verwalteten Vermögenspool und zu den Genossenschaftsanteilen, zum Tauschgeld und zur Tauscharbeit schaffen. b. Schaffung überregional nutzbarer Informationssysteme und überregional funktionierender Vermarktungssysteme, um regionale Unterschiede in Angebot und Nachfrage auszugleichen. c. Überregional einsetzbares Personal und überregional nutzbare Betriebsmittel bereitstellen und nach einheitlichen Regelungen verfügbar machen. d. Schon vorhandene Nahversorgungseinrichtungen im Rahmen der Möglichkeiten solidarisch und zwanglos unterstützen und fördern. f. Solidarische Landwirtschaft (CSA-Systeme) und Foodkoops fördern und unterstützen und die Neugründung solcher Versorgungssysteme aktiv betreiben. C. Schaffung einer gemeinnützigen und gemeinschaftlich organisierten Verteilungsund Vermarktungsorganisation, die es ermöglicht, die von den Nutzern erzeugten Nahversorgungsprodukte regional und überregional zu verteilen und zu vermarkten, aber nur um damit die anfallenden Fixkosten zu decken. Darüber hinausgehender Handel ist nicht Gegenstand der Genossenschaft und bleibt den regulären Handelsbetrieben vorbehalten. 3 Mitgliedschaft 1.) Alle Personen, die bereit sind, die Statuten der Genossenschaft einzuhalten, können Mitglieder der Genossenschaft werden.

2.) Kleinstrukturierte, regional tätige Unternehmen bis maximal 15 Mitarbeiter können Genossenschaftsmitglied werden, aber nur, wenn dies von der Mehrheit der Nutzer akzeptiert wird 4 Rechte der Mitglieder 1.) Genossenschaftsmitglieder können Genossenschaftsanteile kaufen und damit Privatgeld wertbeständig in Realbesitz anlegen. 2.) Genossenschaftsmitglieder können sich im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten kostenlos an der Nutzung des Genossenschaftseigentums beteiligen, wenn sie bereit sind die anteiligen Fixkosten zu tragen und die Statuten einzuhalten. 3.) Genossenschaftsmitglieder erhalten Zugang zu allen Informationsquellen, Schulungsangeboten und zu den sonstigen Aktivitäten des gesamten Netzwerkes. 4.) Genossenschaftsmitglieder können vielfältige Erfahrungen und spezielles Fachwissen nutzen, speziell wenn es um Qualitätskontrolle und um fachliche Unterstützung geht. 5.) Genossenschaftsmitglieder können die Verteilernetze und die Vermarktungsstrukturen nutzen, wobei lediglich der tatsächliche Aufwand zu vergüten ist. 6.) Nutzung von Tauschgeld und von Tauscharbeit im Rahmen der Nahversorgung. 5 Pflichten der Mitglieder 1.) Nutzung der angebotenen Möglichkeiten, mit dem Ziel, die eigene Selbstversorgung mit Produkten aus der Region zu verbessern und generell die regionale Selbstversorgung im persönlichen Umfeld im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten zu fördern. 2.) Durch Änderung des Kaufverhaltens und des Konsumverhaltens generell Produkte bevorzugen, die aus Kleinstrukturen des persönlichen Umfeldes stammen. 3.) Einhaltung der Statuten und Förderung solidarischer und freundschaftlicher Beziehungen zur Stärkung regionaler Gemeinschaften. 6 Genossenschaftsanteile und Stimmrechte 1.) Die Genossenschaft selbst erwirbt De-facto keine Vermögenswerte, sie fungiert nur als formeller Rechtsträger und als Verwalter von privatem Eigentum jener Genossenschaftsmitglieder, die der Genossenschaft ihr Privateigentum in Form von Genossenschaftsanteilen zur Verwaltung überlassen haben. 2.) Genossenschaftsanteile sind gleichwertige Miteigentumsanteile am Gesamteigentum der Genossenschaft. Änderungen des Geldwertes haben keinen Einfluss auf den realen Wert der einzelnen Genossenschaftsanteile, weil andererseits Geldwertänderungen auch keinen Einfluss auf die Anzahl der Genossenschaftsanteile haben dürfen. Daraus resultiert die Wertbeständigkeit der Genossenschaftsanteile auch über Generationen hinweg. 3.) Privatpersonen, die ihr privates Eigentum (egal ob in Geld oder in Realitäten) in die Genossenschaft einbringen, erhalten im Gegenzug eine Anzahl von Genossenschaftsanteilen, die zum Zeitpunkt der Überlassung dem Gegenwert des eingebrachten Privateigentums entsprechen. Damit ändert sich De-facto nichts an den Vermögenswerten, weder beim Investor noch in der Genossenschaft, weil bloß ein Tausch zwischen Privateigentum und gleichwertigen Genossenschaftsanteilen stattfindet. 4.) Die Einbringung von Privateigentum ist ausschließlich Privatpersonen vorbehalten und kann nur durch die Übertragung von lastenfreiem Privateigentum erfolgen. Die Einbeziehung Kreditfinanzierter Vermögenswerte und Zinsenzahlungen jedweder Art und somit auch Spekulationen mit Geldwerten jedweder Art ist innerhalb der Genossenschaft ausdrücklich ausgeschlossen.

5.) Die Vermehrung des Genossenschaftseigentums kann nur durch die Vermehrung der Anzahl der Genossenschaftsanteile erfolgen und das kann auf zwei Arten geschehen a. Durch Einbringung zusätzlicher Privatvermögensanteile b. Durch Werterhöhung über den Einsatz von Arbeitskraft im Zuge von Baumaßnahmen oder über werterhöhende Sanierungsmaßnahmen an Objekten oder an Grundstücken. Damit besteht die Möglichkeit, Genossenschaftsanteile auch über Arbeitsleistungen zu erwerben, wenn derartiges im Einvernehmen mit dem Genossenschaftsvorstand erfolgt. 6.) Eine Verminderung des Genossenschaftseigentums kann nur durch den notariell abgehandelten Verkauf von Realbesitz eintreten. Dabei verringert sich die Anzahl der Genossenschaftsanteile, aber nicht der Wert der verbleibenden Genossenschaftsanteile. 7.) Genossenschaftsanteile gehören zum Privatvermögen der Anteils-Eigentümer und können wie jedes andere Privateigentum, beispielsweise verkauft, verschenkt oder vererbt werden, dies aber ausschließlich nur an Privatpersonen, weil Genossenschaftsanteile nicht an kommerzielle Institutionen verkauft- aber auch nicht verpfändet werden dürfen. 8.) Für alle vermögensrechtlichen Entscheidungen ist die Verwaltung des Vermögenspools zuständig. Die Entscheidungen des Vermögenspools müssen sich streng nach den Statuten orientieren. Dies wird laufend durch die zuständigen Kontrollorgane und letztlich durch die Mitgliederversammlung kontrolliert, wobei jede Person stimmberechtigt ist, die Genossenschaftsmitglied ist und mindestens einen Genossenschaftsanteil besitzt. 7 Voranschlag und Kostenaufteilung 1.) Die Sicherstellung der Liquidität zur Finanzierung der laufenden Ausgaben erfolgt nicht über Kredite, sondern ausschließlich nur über Privateigentum der Genossenschaftsmitglieder, wobei maximal 3 % des gesamten Genossenschaftsvermögens für solche Zwecke in Geld auf einem Girokonto gehalten werden darf. 2.) Die Ausgaben müssen laufend von den Nutzern erwirtschaftet werden um den Geldeinsatz möglichst gering zu halten. Dies zu realisieren ist Aufgabe der Nutzerverwaltung, die von den zuständigen Kontrollorganen der Genossenschaft kontrolliert werden und mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung einen lückenlosen Rechnungsbericht und einen Voranschlag für das Folgejahr vorlegen müssen. 3.) Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren sind grundsätzlich die regional anfallenden Fixkosten und Betriebskosten auf möglichst direkten Wegen von den Nutzern selbst zu begleichen, ohne dafür die übergeordnete Genossenschaftsverwaltung zu benötigen. Nur die Kosten der Zentralverwaltung und regional nicht aufzubringende Kostenanteile sind über den Vermögenspool zu finanzieren und entsprechend zu verbuchen. 4.) Eventuelle Abgänge werden am Jahresende über Privatgeld aus dem Vermögenspool vorgestreckt und ausgeglichen, eventuelle Überschüsse werden an den Vermögenspool rückerstattet. Eventuell verbleibende Überschüsse werden zur Verminderung zukünftiger Fixkostenbelastungen verwendet, sodass jedes Jahresergebnis der gemeinnützigen Genossenschaft gemäß der Statuten mit NULL abgeschlossen werden kann. 8 Genossenschaftsorgane Die Organe der Genossenschaft ist die Mitgliederversammlung der Ausschuss und der Obmann. 9 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 1.) In der Mitgliederversammlung haben alle Genossenschaftsmitglieder Sitz und Stimme.

2.) Sie ist vom Obmann oder über Beschluss eines der Ausschüsse mindestens einmal jährlich und nach Bedarf, wenn es der Ausschuss für notwendig erachtet oder wenn dies mindestens ein Drittel der Genossenschaftsmitglieder verlangt, einzuberufen. 3.) Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen, und zwar derart, dass die Einladung jedem Mitglied spätestens eine Woche vor der Versammlung zukommt. 4.) Die Genossenschaftsmitglieder können sich in der Mitgliederversammlung auch durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. 5.) Die Versammlung wird vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung vom Obmann- Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, so leitet das an Lebensjahren älteste Mitglied des Ausschusses die Mitgliederversammlung. 6.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesamten Stimmen ( 6 der Satzung) und wenigstens die Hälfte der Genossenschaftsmitglieder vertreten ist. 7.) Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Versammlung noch einmal zu eröffnen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. In der Einladung zur Versammlung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. 8.) Zu einem gültigen Beschluss ist grundsätzlich die Abgabe der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen ( 6 der Satzung) erforderlich. 9.) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten und über die Auflösung der Genossenschaft bedürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Satzungsänderungen sowie die Auflösung der Genossenschaft werden erst nach Genehmigung durch die?????? - behörde wirksam. 10 Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung In den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen folgende Angelegenheiten: 1.) Beschluss der Satzungen und ihrer Änderungen einschließlich der Änderungen des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten. 2.) Wahl des Obmannes und der übrigen Mitglieder des Ausschusses. 3.) Wahl der Rechnungsprüfer. 4.) Beschluss des Voranschlages. 5.) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes. 6.) Festsetzung allfälliger an den ehrenamtlich tätigen Obmann und an die übrigen ebenso ehrenamtlich tätigen Ausschussmitglieder zu leistenden Vergütungen und des Ersatzes der einzelnen Mitgliedern anlässlich der Bildung der Genossenschaft etwa erwachsenden Kosten. 7.) Festsetzung des aktuellen Geldwertes eines Genossenschaftsanteiles über Vorschlag der Verwaltungsorgane des Vermögenspools, wobei der aktuelle Wert des Genossenschaftlichen Gesamtvermögens durch Division durch die Anzahl der Geschäftsanteile ermittelt wird. 8.) Festsetzung der Anzahl an Tauscharbeits-Stunden, die für den Erwerb eines Genossenschaftsanteiles geleistet werden müssen, als Basiseinheit für interne Tauschgeschäfte und für den Einsatz von Regionalgeld, über Vorschlag der Verwaltung des Vermögenspools. 9.) Beschluss über Ankäufe oder Verkäufe von Realitäten, von Geräten und Einrichtungen, Beschluss über die Vergabe von Nutzungsrechten, über die Aufnahme von weiteren

Genossenschaftsmitgliedern, über das Ausscheiden von Mitgliedern und über allfällige Kündigungen von Nutzungsrechten und dergleichen. 10.) Beschlüsse über allfällige Anträge die von Genossenschaftsmitgliedern eingebracht werden 11.) Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft und über die aus diesem Anlass zu treffenden Maßnahmen. 11 Wahl und Funktionsperiode des Ausschusses 1.) Der Vorstand wird grundsätzlich aufgrund von schriftlich eingebrachten Wahlvorschlägen als ein gesamtes Führungsteam gewählt. Wahlvorschläge sind 14 Tage vor dem Wahltermin in Schriftform allen Genossenschaftsmitgliedern zugänglich zu machen. 2.) Bei Fehlen geeigneter Wahlvorschläge wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen einen Ausschuss von mindestens 5 Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren, ferner 3 Ersatzpersonen, welch letztere in der durch die erhaltene Stimmenzahl sich ergebenden Reihenfolge in den Ausschuss einzutreten haben, wenn aus irgendeinem Grund ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Funktionsperiode aus seinem Amt ausscheidet. Der Ausschuss kann in den nachfolgenden Funktionsperioden anlässlich von Neuwahlen bedarfsgerecht vergrößert werden. Der Ausschuss wählt sodann aus seiner Mitte mit nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit den Obmann, den Obmannstellvertreter, Kassier und einen Schriftführer. 3.) Nach Ablauf der Funktionsperiode des Ausschusses hat eine Neuwahl ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf zu erfolgen. Bis zu dieser Neuwahl bleiben die bisherigen Ausschussmitglieder im Amt. 4.) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben und bei Stimmengleichheit das Los. 5.) Einer Minderheit von wenigstens 20 % aller Stimmen der Genossenschaft ist auf ihr Verlangen eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschuss einzuräumen. 6.) Die Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten sind der?????... behörde anzuzeigen. 12 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Ausschusses 1.) Der Ausschuss ist vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder wenn es von mindestens 3 Ausschussmitgliedern verlangt wird, einzuberufen. Die Teilnahme an den Ausschusssitzungen ist Pflicht. 2.) Alle Ausschussmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich so rechtzeitig einzuladen, dass die Einladung jedem Ausschussmitglied spätestens 1 Woche vor der Ausschusssitzung zukommt. 3.) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit. Der Obmann stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt jene des Obmannes den Ausschlag. 13 Wirkungsbereich des Ausschusses Alle nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten gehören zum Wirkungskreis des Ausschusses.

Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten fallen insbesondere folgende Aufgaben in dessen Wirkungsbereich: 1.) Bildung der für den Vermögenspool, für die Nutzungsverwaltung und für den Aufbau der Informationssysteme und für die Vernetzungsaktivitäten notwendigen Verwaltungsorganisationen, einschließlich Auswahl und Einstellung des nötigen Personals. 2.) Mitwirkung bei wichtigen Entscheidungen über Angelegenheiten, die die Kompetenz des Verwaltungspersonals überschreiten. 3.) Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Einrichtungen. 4.) Auftrag an den Obmann zur Einberufung der Mitgliederversammlung 14 Wirkungsbereich des Obmannes 1.) Der Obmann vertritt die Genossenschaft nach außen und hat alle Beratungen und Beschlussfassungen sowohl des Ausschusses als auch der Mitgliederversammlung zu leiten und einzuberufen. 2.) Der Obmann hat für die Genossenschaft zu zeichnen. Urkunden jedoch, durch welche rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft eingegangen werden, sind vom Obmann, Obmannstellvertreter und Kassier zu fertigen. 3.) Im Rahmen der Vertretung der Genossenschaft nach außen obliegt dem Obmann die Mitteilung des Mitgliederstandes unter Angabe der Mitglieder sowie Veränderungen (längstens alle 2 Jahre) und Bekanntgabe der Namen der Gewählten und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigten an die????... behörde. 4.) Der Obmann ist befugt, bei Gefahr im Verzug anstelle der Kollegialorgane der Genossenschaft das Erforderliche zu veranlassen. Hievon hat der dem jeweils zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten. 15 Wirkungsbereich des Obmannstellvertreters Der Obmannstellvertreter hat den Obmann dann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 16 Wirkungsbereich des Kassiers Der Kassier trägt die Verantwortung für die gesamte Finanzgebarung der Genossenschaft. Er hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft ordnungsgemäß verbucht werden und er ist für die Prüfung und korrekte Bezahlung aller Rechnungen verantwortlich. Der Kassier hat weiters dem Ausschuss und der Mitgliederversammlung über die Kassengebarung regelmäßig und über besondere Aufforderung zu berichten. Die Bestellung von Hilfspersonal für die Führung der Aufzeichnungen entbindet den Kassier nicht von seiner Verantwortlichkeit. 17 Wirkungsbereich des Schriftführers Der Schriftführer ist verantwortliches Organ für den gesamten Schriftverkehr der Genossenschaft. Ihm obliegt insbesondere die Protokollführung in den Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Schriftführer hat die Niederschriften über die Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen gemeinsam mit dem Obmann zu unterfertigen.

18 Bestellung und Wirkungsbereich der Rechnungsprüfer 1.) Zur Prüfung der gesamten Gebarung der Genossenschaft hat die Mitgliederversammlung 3 Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 zu wählen 2.) Die Rechnungsprüfer können, müssen jedoch keine Genossenschaftsmitglieder sein, dürfen aber keinesfalls Ausschussmitglieder und auch nicht deren Ersatzmitglieder sein. 3.) Begleitendes Informationsrecht der Rechnungsprüfer: Die Rechnungsprüfer der Genossenschaft sind von jeder Sitzung des Ausschusses rechtzeitig zu verständigen. Sie sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen und Fragen zu richten an den Obmann, an den Kassier und an den Schriftführer. Darüber hinaus haben die Rechnungsprüfer keine weitergehenden Rechte in den Ausschusssitzungen. Sinngemäß gleiches gilt für die Mitgliederversammlungen, wenn ein Rechnungsprüfer keinen Sitz in der Mitgliederversammlung hat (kein Genossenschaftsmitglied ist). 4.) Die Rechnungsprüfer haben zu prüfen, ob die Gebarung der Genossenschaft, insbesondere auch alle Rechnungen (die durch 14 Tage vor jeder Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder und Rechnungsprüfer bei der Geschäftsstelle der Genossenschaft aufzuliegen haben), der Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss, wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird, und ob die Gebarung den Gesetzen, der Genossenschaftssatzung und sonstigen Vorschriften entspricht. 5.) Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Organe und Funktionäre sind im Rahmen ihrer Befugnisse verpflichtet, anlässlich einer Prüfung den Rechnungsprüfern Zutritt zur gesamten Buchhaltung, zu allen Verbandsakten, Räumen und Anlagen des Verbandes zu gewähren und alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6.) Die Überprüfung ist jeweils mindestens zweimal-jährlich, außerdem ohne unnötigen Aufschub bei jedem Wechsel in der Person des Obmannes oder des Kassiers vorzunehmen. Außerdem sollte zumindest eine Prüfung im Jahr unvermutet stattfinden. 7.) Die Rechnungsprüfer haben von ihrem Informationsrecht Gebrauch zu machen, grundsätzlich ohne Aufforderung von sich aus zu prüfen und ohne Aufforderung von sich aus allfällige Anstände rechtzeitig zu erheben. Von der Überprüfung durch die Rechnungsprüfer sind erforderlichenfalls zurückliegende Geschäftsjahre des Verbandes nicht ausgeschlossen. 8.) Über das Ergebnis jeder Prüfung haben die Rechnungsprüfer der nächsten Mitgliederversammlung unaufgefordert einen schriftlichen Prüfbericht vorzulegen und über Aufforderung des Ausschusses oder der Mitgliederversammlung in dieser zu berichten. 9.) Sämtliche Prüfberichte sind chronologisch gesammelt zu den Verbandsakten aufzubewahren. 19 Bauausführungen und Sanierungsarbeiten Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die genossenschaftlichen Anlagen, soweit dies gewerberechtlich zulässig ist, in eigener Regie der Genossenschaft ausgeführt werden sollen oder ob die Baudurchführungen oder Instandsetzungsarbeiten an ein Bauunternehmen zu vergeben ist. 20 Nachträgliche Aufnahme von weiteren Mitgliedern 21 Ausscheiden von Mitgliedern 22

Schlichtung von Streitigkeiten 1.) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern untereinander oder zwischen diesen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht 2.) In dieses Schiedsgericht wählt jeder Streitteil einen Schiedsrichter. Ein von der Genossenschaft zu entsendender Schiedsrichter wird vom Ausschuss bestimmt. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. 3.) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollten sich die Streitteile mit dem Ausspruch des Schiedsgerichtes nicht zufrieden geben, so ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten 23 Auflösung der Genossenschaft 24 Aufsichtsbehörde