Statuten Gemeinnütziger Frauenverein Nidau

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Transkript:

Statuten I Art. 1 Name, Sitz, Zweck Name, Sitz Unter dem Namen " besteht ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Nidau. Der Verein ist Mitglied und bildet eine Sektion des SGF Dachverband Schweizerischer Gemeinnütziger Frauen (vormals Schweizerischer Gemeinnütziger Frauenverein). Art. 2 Zweck Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Bestrebungen und Werken in erster Linie zum Wohle der lokalen Bevölkerung. Der Verein unterhält eine Brockenstube, in welcher gut erhaltene Gebrauchsgegenstände ohne Entschädigung entgegen genommen und zu günstigen Preisen verkauft werden. Der Verein kann weitere Aufgaben oder Aktivitäten übernehmen und ausüben. Im Weiteren unterstützt er die Aufgaben des SGF. Er verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. II Mitgliedschaft Art. 3 Mitglieder, Jahresbeitrag Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche den Jahresbeitrag bezahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann mündlich oder schriftlich auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag zwei Jahre nicht bezahlt worden ist. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sein weiteres Verbleiben im Verein den Vereinsinteressen zuwiderläuft. III Vereinsorgane Allgemeines Art. 4 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstelle. - 1 -

Hauptversammlung Art. 5 Ordentliche Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Sie behandelt vor allem die in Art. 8 bezeichneten Geschäfte. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und des Datums. Art. 6 Ausserordentliche Hauptversammlung Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn dringende Geschäfte dies erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder die Kontrollstelle dies verlangen. Für die ausserordentliche Hauptversammlung gilt Art. 5 Abs. 2 analog. Art. 7 Beschlussfassung Die Hauptversammlung fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst. Art. 8 Zuständigkeit der Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig: a) Abnahme und Genehmigung von: - Protokoll der letzten Hauptversammlung - Jahresbericht der Präsidentin - Jahresberichte der Nebenorganisationen wie Brockenstube, Spielgruppe und Mahlzeitendienst - Jahresrechnung des Vereins - Berichte der Kontrollstelle und Entlastung des Vorstandes - Budget des Vereins b) Wahl der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle c) Festsetzen des Jahresbeitrages d) Beschlussfassung über Finanzgeschäfte, die im Einzelfall CHF 10 000.00 übersteigen e) Annahme und Änderung der Statuten f) Auflösung des Vereins g) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Hauptversammlung durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, vom Vorstand vorgelegt oder von Vereinsmitgliedern spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung schriftlich unterbreitet worden sind. In allen diesen Fällen ist die ordnungsgemässe Traktandierung vorausgesetzt. - 2 -

Vorstand Art. 9 1) Mitgliederzahl, Ersatz Der Vorstand besteht in der Regel aus 7-9 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Präsidentin beginnt mit deren Wahl, d.h. die Amtsdauer in anderen Vorstandschargen wird nicht angerechnet. Rücktritte aus dem Vorstand sind der Präsidentin mindestens vier Wochen vor einer Hauptversammlung bekanntzugeben. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, ist der Vorstand befugt, die Ersatzwahl selbst zu beschliessen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste ordentliche Hauptversammlung. Art. 10 Entschädigungen Den Vorstandsmitgliedern werden mindestens die effektiv ausgewiesenen Spesen entschädigt. Art. 11 Sitzungen, Beschlussfähigkeit Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Präsidentin muss innert 10 Tagen eine Sitzung einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin den Stichentscheid. Art. 12 Finanzkompetenzen, Zeichnungsberechtigung Der Vorstand hat die Kompetenz, über ausserordentliche Ausgaben von max. CHF 10 000.00 pro Jahr zu beschliessen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen die Präsidentin oder die Vizepräsidentin kollektiv mit der Sekretärin oder der Kassierin. Für den Postcheckverkehr hat die Kassierin Einzelunterschrift. Für den Bankverkehr zeichnet die Kassierin kollektiv mit der Präsidentin, der Vizepräsidentin oder der Sekretärin. Art. 13 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes a) Vertretung des Vereins nach aussen b) Vorbereitung aller Geschäfte, die der Hauptversammlung zu unterbreiten sind c) Einberufung der Hauptversammlung und Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets d) Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung e) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung übertragen sind f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führen der Vereinsbuchhaltung g) Einsetzen von Arbeitsgruppen, in die auch Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, oder Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, delegiert werden können h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 1) Fassung vom 18. März 2016-3 -

Kontrollstelle Art. 14 Rechungsrevisorinnen/-revisoren Die Hauptversammlung wählt zur Prüfung der Vereinsrechnung zwei Revisorinnen/ Revisoren als Kontrollstelle. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Revisorinnen/Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Revisorinnen/ Revisoren erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag. IV Finanz- und Rechnungswesen Art. 15 Finanzwesen Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden aus den Mitgliederbeiträgen, den Zinsen aus dem Vereinsvermögen, den Zuwendungen Dritter und den Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen usw. bestritten. Das Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke bestimmt. Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Art. 16 Rechnungswesen Das Rechnungswesen umfasst eine Buchhaltung für den Verein. Art 17 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. V Statutenänderung Art. 18 Voraussetzungen Statutenänderungen können nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei der Einberufung der Hauptversammlung sind die beantragten Änderungen beizulegen. - 4 -

VI Auflösung und Liquidation Art 19 Auflösung Für die Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung eines Mehrs von drei Vierteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Art 20 Vermögensverwendung Über die Verwendung des Vereinsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken bei Auflösung des Vereins befindet die Hauptversammlung mit einem Mehr von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Gewinn und Kapital sind einer ebenfalls wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden. VII Schlussbestimmungen Alle in diesen Statuten erwähnten Funktionen können sowohl von weiblichen als auch von männlichen Vereinsmitgliedern ausgeübt werden. Art. 21 Inkraftsetzung, Aufhebung alter Bestimmungen Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung vom 22. März 2013 mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen jene vom 23. September 1996. Die Präsidentin: sig. Barbara Vorpe Die Sekretärin: sig. Erna Miglierina Nidau, 22. März 2013-5 -