Updates Rundfunkgebühr, Jugendschutz, Rechtsprechung. RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH

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Transkript:

Updates Rundfunkgebühr, Jugendschutz, Rechtsprechung RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de

Rundfunk(gebühren)-beitrag Haushaltsabgabe ab 1.1.2013 Grundannahmen: Nutzungsunabhängig, da Rundfunk allen nutzt (''Beitrag'' statt Gebühr) Empfang besteht überall in Deutschland Wohnung = Haushalt Betriebsstätte

Privater Bereich Ein Beitrag pro Wohnung = Haushalt Beitragspflichtiger: Jede volljährige Person die die Wohnung selbst bewohnt (ggf. Gesamtschuldner) Wenn dort gemeldet, oder Wenn im Mietvertrag genannt Höhe (derzeit 17,98 ) richtet sich nach Rundfunkgebührenstaatsvertrag Abdeckung sämtlicher Nutzungen im privaten Bereich (KFZ, Mobilnutzung, etc.)

Nicht privater Bereich Für jede Betriebsstätte Raumeinheit oder Fläche in einer solchen Mehrere Einheiten auf einem oder zusammenhängenden Grundstücken = eine Betriebstätte Staffelung nach Beschäftigtenzahl 1/3 Beitrag bis zu 180 Beiträge Zusätzlich: Ab dem 2. KFZ einer Betriebsstätte 1/3 Beitrag für jedes weitere KFZ

Ausnahmen Betriebsstätten: Gottesdienstlichen Zwecken gewidmet In denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist Innerhalb einer Wohnung, für die bereits der Beitrag entrichtet wird Generell: Rundfunkanstalten, Private Rundfunkveranstalter... Botschaften, Konsulate...

Schulen, Hochschulen und... Gemeinnützige Vereine und Stiftungen: Abweichend nur ein Beitrag je Betriebsstätte Beitragspflicht KFZ mit abgegolten Campus-Hochschulen haben Vorteile gegenüber Hochschulen mit dezentralen Einrichtungen

Weitere Pflichten, Rechte Anzeigepflicht über Veränderungen Auskunftsanspruch Rundfunkanstalten gegenüber Grundstückseigentümern Übergang zum 1.1.2013 Vermutung des bisherigen Beitragssachverhalts Änderungsmeldungen ab 1.1.2012 möglich Einmaliger Abgleich der Daten mit den Daten der Einwohnermeldeämter

JMStV Kennzeichnung von Webangeboten RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de

JMStV Regelungen der Länder zum Jugendschutz in den Medien Ziele: Effektive Einbeziehung von Telemedien durch: Anbieterpflichten im Hinblick auf die Wahrnehmbarkeit Freiwillige Kennzeichnung von Webseiten zur Unterstützung von Jugendschutzprogrammen Gescheitert: 12/2010

Anbieterpflichten Technische oder sonstige Zugangsbeschränkungen Außerdem erfüllt bei: Ab 18: Verbreitung zwischen 23 und 6 Uhr Ab 16: Verbreitung zwischen 22 und 6 Uhr Ab 12: Bei Zeit und Umfeld ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen Unter 12: Fernhaltung aus Angeboten für diese Kinder

Kennzeichnung Können, d.h. freiwillig Gewährleistung von altersgerechtem Inhalt durch den Anbieter bei: Nutzergenerierten Inhalten Veränderbaren Inhalten

Kritik Konzeption geht von kommerziellen Modellen im Anbieter-Konsumenten Verhältnis aus Wer soll bestehende Inhalte prüfen? z.b. Wikipedia, Blogs Transparenz der Anbieter von Jugendschutzprogrammen?

LAG Köln, Urt. v. 14.5.2010 Kündigung wegen Missbrauch von Administratorrechten RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de

LAG Köln v. 14.5.2010 Sachverhalt: Blick ins E-Mail Postfach des Vorstands Abmahnung Blick in den Kalender des Vorstands Kündigung! LAG Köln: ''Eine Fristlose Kündigung kann bei Missbrauch von Zugriffsrechten gerechtfertigt sein''

LAG Köln: Wichtiger Grund 626 BGB: Dem Kündigenden ist die Fortsetzung bis Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar! LAG Köln: Besondere Vertrauensstellung Sehr weit gehende Zugriffsrechte Strikte Aufgabengebundenheit Missbrauch: Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt

Fazit: LAG Köln Konsequenzen für Administratoren: Möglichst genaue Aufgabenbeschreibung Nutzung der Befugnisse nur innerhalb der Aufgabe und des erforderlichen Umfangs Absicherung bei ''Sonderwünschen'' und in Ausnahmesituationen

BGH, Urt. v. 13.1.2011, Speicherung von dynamischen IP-Adressen RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de

BGH, Urt. v. 13.1.2011 Speicherung dynamischer IP-Adressen beim Anbieter: 97 TKG: Zum Zweck der Entgeltermittlung 100 Abs. 1 TKG: Zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen Hintergrund: Speicherpraxis bei einem großen TK-Anbieter

BGH: Abrechnungszwecke 97 TKG: Erforderlichkeit Beweislast liegt beim Anbieter Richtet sich nicht allein nach der konkret angewendeten Abrechnungstechnik Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Fehlender informationstechnischer Sachverstand des Gerichts

BGH: Störungen 100 Abs. 1 TKG Auch hier Beweislast beim Anbieter Störungsbegriff Jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm für sein Angebot genutzten technischen Einrichtungen Technische Einrichtungen sind in weiterem Sinne zu verstehen

BGH: Störungen Speicherung ohne konkrete Anhaltspunkte: ''Erkennung'' ist begrifflich schon im Vorfeld Technische Erforderlichkeit IP-Adresse Verhältnismäßigkeit Schutz Persönlichkeitsrechte Funktionstüchtigkeit des Kommunikationsbetriebs BGH: 7 Tage verhältnismäßig Bloße Speicherung kein schwerwiegender Eingriff Zielt nicht auf Verhaltensüberwachung ab 7 Tage sind ein relativ kurzer Zeitraum

BGH: Fazit Abrechnungszwecke: Nur wenn eine begründbare Notwendigkeit besteht Störungen Störungsbegriff umfassend Technische Erforderlichkeit der IP-Adresse Speicherung ohne Anhaltspunkte bis zu 7 Tage

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Jan K. Köcher https://www.dfn-cert.de/ koecher@dfn-cert.de