Ferialpraktikum Volontariat

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Transkript:

Ferialpraktikum Volontariat Information für Schüler und Studenten

Ferialpraktikum Volontariat Die Bewertung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Ferialpraktikanten Unter Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten zu verstehen, die eine im Rahmen des Lehrplans ihrer Schule bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit ausüben. Das heißt, es muss sich dabei nachweislich um Schüler oder Studenten einer Fachrichtung handeln, die im Betrieb dementsprechend eingesetzt werden. Fokus liegt auf der Ausbildung Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Die Dauer ist abhängig von den jeweiligen Ausbildungsvorschriften. Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Arbeitgeber aufzubewahren. Der Ferialpraktikant erhält keine Geld- und/oder Sachbezüge bzw. hat auch keinen diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Anspruch. Es besteht keinerlei persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb. Im Mittelpunkt der Beschäftigung steht nicht die Arbeitsleistung, sondern der Lehr- und Ausbildungszweck. ACHTUNG! Erhält der Schüler oder Student Weisungen, unterliegt er einer Kontrolle und ist er zu persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, ist er als Angestellter bzw. Arbeiter zu betrachten. 2

Ferialpraktikanten mit Taschengeld Bezahlt der Arbeitgeber dem Ferialpraktikanten ein Taschengeld, entsteht ab einer Höhe von 425,70 Euro (2017) pro Monat eine Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung. Bis zum Betrag von 425,70 Euro (2017) monatlich spricht man von einer geringfügigen Beschäftigung. In diesem Fall besteht eine Unfallversicherungspflicht, die vom Arbeitgeber zu tragen ist. Sieht ein Kollektivvertrag Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist zumindest dieses Entgelt zu berücksichtigen. Generell gilt: Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat der Dienstgeber durchzuführen. Ferialpraktikanten ohne Anspruch auf Entgelt bzw. Taschengeld Der Dienstgeber muss keine Meldung an die Sozialversicherung durchführen. Die Schüler und Studenten sind trotzdem während ihrer Tätigkeit ohne Beitragsleistung des Dienstgebers unfallversichert. Sonderregelung im Gastgewerbe Im Hotel- und Gastgewerbe begründet ein Ferialpraktikum ausschließlich ein Dienstverhältnis. Die Praktikanten haben Anspruch auf ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr vergleichbare Lehrjahr. Anzuwenden ist der entsprechende Kollektivvertrag. Ferialpraktikum und freies Dienstverhältnis Ein Ferialpraktikum kann nicht in Form eines freien Dienstverhältnisses absolviert werden. 3

Praktikanten aus EU- Mitgliedstaaten Werden sie in ihren Staaten als Ferialpraktikanten anerkannt, werden sie sozialversicherungsrechtlich wie österreichische Praktikanten behandelt. Praktikanten aus Nicht-EU- Mitgliedstaaten Schüler und Studenten sind in allen Bereichen als Dienstnehmer versicherungspflichtig. Sie sind vom Dienstgeber zur Sozialversicherung anzumelden. Praktikanten mit Hochschulausbildung Dabei handelt es sich um Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die vor Ausübung ihres Berufs noch eine vorgeschriebene Ausbildung (Praktikum) benötigen. Dies sind z. B. Rechtspraktikanten, Unterrichtspraktikanten, Psychologen in Ausbildung zum klinischen Psychologen. Diese Praktikanten sind jedenfalls vom Dienstgeber bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Sie sind weder als Ferialpraktikanten noch als Volontäre zu betrachten. Ferialarbeiter / Ferialangestellte Darunter versteht man Schüler und Studenten, die in den Ferien als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig sind. Persönliche Abhängigkeit: Persönliche Leistungspflicht des Dienstnehmers (keine Vertretungsmöglichkeit) Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Ablauf, Zeit und Ort der Tätigkeit Kontrolle durch den Dienstgeber Eingliederung in die Struktur des Unternehmens 4

Wirtschaftliche Abhängigkeit: Der Dienstnehmer verrichtet seine Arbeit mit den Betriebsmitteln (Maschinen, Büromaterial) des Dienstgebers. Anmeldung Die Anmeldung hat der Dienstgeber bei der Gebietskrankenkasse vorzunehmen. Arbeitsrecht Arbeitsrechtlich besteht Anspruch auf Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ferialarbeiter und angestellte unterliegen bei einer länger als einen Monat dauernden Beschäftigung auch den Bestimmungen zur Abfertigung neu (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz). Entlohnung Diese hat zumindest nach dem für die jeweilige Tätigkeit gültigen Kollektivvertrag zu erfolgen. 5

Volontäre Volontäre sind Personen, die ausschließlich zur Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen ohne Arbeitsverpflichtung und ohne Entgeltanspruch in einem Betrieb tätig sind. Kennzeichen eines Volontariats Keine Bindung an eine bestimmte Tätigkeit Das Volontärsverhältnis kommt in erster Linie dem Volontär zugute Die ausgeübte Volontärstätigkeit ist nicht durch Schul- oder Studienvorschriften vorgeschrieben. Versicherung von Volontären Volontäre unterliegen der Unfallversicherungspflicht und sind binnen 14 Tagen nach Beginn und mit Ende der Volontärstätigkeit vom Dienstgeber direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in Salzburg an- bzw. abzumelden. Das Formular ist auf der Homepage der AUVA www.auva.at unter dem Menüpunkt Service/ Formulare/Versicherung/ Volontäre abrufbar. Weitere Informationen zu den Themen Ferialpraktikanten Ferialarbeiter/ Ferialangestellte Volontäre sind unter www.vgkk.at - (FÜR DIENSTGEBER/INNEN - Fachthemen A-Z) oder unter der Telefonnummer 050 84 55 1304 erhältlich. 6

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie eine durchlaufende Beschäftigung haben (z. B. als Zeitungsausträger) und nebenbei ein vorgeschriebenes Praktikum - für das Sie Lohn oder Gehalt bekommen und bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden absolvieren müssen, kann dies zur Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen führen. Dies deshalb, weil immer dann, wenn in einem Monat das Gesamteinkommen aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze (425,70 Euro - 2017) übersteigt, für den übersteigenden Betrag im Folgejahr die Sozialversicherungsbeträge im Nachhinein zu entrichten sind. 7

Medieninhaber und Herausgeber: Vorarlberger Gebietskrankenkasse 6850 Dornbirn, Jahngasse 4 T 050 84 55-1304 F 050 84 55-1309 E-Mail: beitragsabteilung@vgkk.at www.vgkk.at Auflage 2017 8