EMEC. Reinhard Schanda Modul 5 - Energierecht. Energieliberalisierungsgesetz 2000 Referat

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Transkript:

S ATTLER & SCHANDA R ECHTSANWÄLTE A-1010 WIEN, STALLBURGGASSE 4, TEL 533 80 80, FAX 535 60 76 EMEC Reinhard Schanda Modul 5 - Energierecht Energieliberalisierungsgesetz 2000 Referat 11.1.2001 Reinhard Schanda Verwendung nur für den Lehrgang gestattet! I. Elektrizität - ElWOG Anspruch auf Netzzugang Wer? Kunden ab 1. Oktober 2001 alle Kunden ( 43 Abs 1 ElWOG) sind Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen ( 7 Z 21) Dh (entgegen der Ankündigung in 15, 17) Anspruch auf Netzzugang besteht nur nachfrageseitig (nicht auch anbieterseitig, insb von Erzeugern; diese können Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren ( 43 Abs 2) Verweigerung des Netzzugangs Gründe für Verweigerung wie bisher ( 20 Abs 1) Zuständigkeit neu: E-Control Kommission sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichts vorliegt (gemeint: Mißbrauchskontrolle nach 35 KartG) Wortlaut: Wenn Kartellgericht zuständig, dann keine Zuständigkeit der E-Control Komm Kartellgericht ist jedoch für jeden behaupteten Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zuständig. Allein diese bloße Zuständigkeit des Kartellgerichts (auch wenn in concreto kein kartellrechtlicher Mißbrauch nach 35 KartG vorliegt) entzieht der Komm nach dem Wortlaut die Zuständigkeit. Wozu dann eigene Regeln über Gründe für Verweigerung im ElWOG? Es sind durchaus Fälle möglich, in denen kein Fall des 35 KartG, wohl aber ein Tatbestand des 20 ElWOG vorliegt. Daher: Korrigierende Auslegung: Zuständigkeit der Komm unbeschadet der Zuständigkeit des Kartellgerichts (also kumulativ)

2 Entflechtung Organisatorisch in eigene Gesellschaften zu trennen sind nur Übertragungsnetzbetreiber ( 22 Abs 1) Buchhalterisch zu trennen sind ( 8 Abs 3): Erzeugung und Stromhandel Übertragungsnetzbetrieb (redundant weil schon organisatorisch getrennt) Verteilungsnetzbetrieb Neu daran: Stromhandel (=Verkauf von Elektrizität = Vertrieb) gehört nicht zur Verteilertätigkeit sondern zur Erzeugung. Die Kosten des Vertriebs müssen den Stromlieferanten treffen, nicht den Netzbetreiber. Keine Quersubventionierung zugunsten der Erzeugung auf Kosten des Netzbetriebs! Konsequenz: Bei buchhalterisch korrekter Entflechtung muß es auch dem Unternehmensteil Verteilernetzbetrieb gleichgültig sein, wessen Strom es durchleitet. Netzbetreiber sind dann auch nicht an Netzverweigerungen interessiert. Im Gegenteil: Je mehr Durchleitung desto besser (weil höhere Amortisation der Netze durch höhere Erlöse aus Systemnutzungstarifen. Ist die Interessenlage tatsächlich anders liegt Verdacht auf Quersubventionierung (und damit Verletzung der Buchhaltungsregeln) nahe. Ausgleichsenergie Was ist Ausgleichsenergie? Abweichung zwischen der geplanten und der tatsächlichen Energieentnahme je Zeiteinheit Welche Kosten fallen an? Bei Mehrbezug: Einkauf zusätzlicher Energie (am Spotmarkt idr relativ teuer) Bei Minderbezug: Verkauf überschüssiger Energie (am Spotmarkt idr relativ billig) Wie wird sie gemessen? Bei Großverbrauchern ist diese Abweichung vom Fahrplan durch den Lastprofilzähler erkennbar. Für Kleinverbraucher (unter 100 000 kwh Jahresverbrauch oder unter 50 kw Anschlussleistung) haben die Netzbetreiber einer Regelzone zwingend standardisierte Lastprofile zu erstellen. Abrechnung der Ausgleichsenergie? Die Abrechnung der Ausgleichsenergie erfolgt nicht individuell, sondern summiert für alle Mitglieder einer Bilanzgruppe.

3 Weiterverrechnung innerhalb der Bilanzgruppe? Innerhalb einer Bilanzgruppe kann eine exakte Weiterverrrechnung nur gegenüber Mitgliedern erfolgen, die einen Lastprofilzähler haben. Die anderen bilden eine Risikogemeinschaft und tragen solidarisch die Kosten der Ausgleichsenergie. Beteiligte: Regelzonenführer Netzbetreiber Bilanzgruppenkoordinatoren Bilanzgruppenverantwortliche Wer macht was? Erstellung von (Summen)Fahrplänen Bilanzgruppenverantwortliche ( 47 Abs 1 Z 1) Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie Regelzonenführer (gem den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators; 22 Abs 2 Z 6) Physisch anliefern an Endverbraucher Netzbetreiber Verrechnung der Ausgleichsenergie Regelzonenführer (über eine Verrechnungsstelle; 22 Abs 2 Z 9; 47 Abs 1 Z 6) Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an Regelzonenführer Bilanzgruppenverantwortlicher ( 47 Abs 1 Z 6) Entrichtung der Gebühren an Bilanzgruppenkoordinator (für Koordinierung) Bilanzgruppenverantwortlicher ( 47 Abs 1 Z 5) Weiterverrechnung der Entgelte an Bilanzgruppenmitglieder Bilanzgruppenverantwortliche ( 47 Abs 1 Z 6) Welche Aufgabe bleibt dem Bilanzgruppenkoordinator (der Verrechnungsstelle)? Berechnung der für die einzelnen Verbraucher anfallende Ausgleichsenergie Erstellung von Rangfolgen für den Abruf von Kraftwerken Ermittlung von Preisen für Ausgleichsenergie Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht... in Summe auch Clearing und Settlement genannt Diese Leistung wird abgegolten durch die Clearinggebühr ( 12 BG Ausgleichsenergieorganisation) war bisher im Systemnutzungstarif enthalten (vgl 3 Z 7 und 10 GrundsatzVO Systemnutzungstarife)

4 Kennt das ElWOG 2000 eine Versorgungspflicht? Die Versorgungspflicht der Verteilernetzbetreiber gem 29 Z 1 af ist entfallen. Das Gesetz kennt in 29 Z 2 nf nun nur noch eine Anschlußpflicht der Verteilernetzbetreiber. Allerdings kann ein Endverbraucher auch ohne aufrechten Liefervertrag Elektrizität in Form von Ausgleichsenergie in Anspruch nehmen. Die physische Anlieferung der Ausgleichsenergie erfolgt auch hier durch den Netzbetreiber. Die Verrechnung erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen gegenüber dem Regelzonenführer ( 22 Abs 2 Z 9; 47 Abs 1 Z 6). Was geschieht, wenn sich ein Endverbraucher keiner Bilanzgruppe anschließt? Soweit ein Endverbraucher keiner Bilanzgruppe angehört ist er (gem 46 Abs 5) von der E-Control GmbH einer Bilanzgruppe zuzuweisen. Ökostrom Wer ist begünstigt? feste oder flüssige heimische Biomasse Biogas Deponie- und Klärgas Geothermische Energie Windenergie Sonnenenergie Mischfeuerung mit hohem biogenen Anteil ( 40 Abs 1) Verfahren: Benennung von Anlagen durch die Landesregierung ( 40 Abs 1) Ökostromerzeuger müssen Bescheinigung ausstellen (bedürfen zt einer Bestätigung der Netzbetreibers; 40 Abs 2) Fördermaßnahme (I) für Ökoenergieerzeuger: Kontrahierungszwang: Recht der Erzeuger auf Abnahme durch lokalen Netzbetreiber ( 32 Abs 1) Zu welchem Preis? Einspeisevergütung durch Landeshauptmänner festgelegt (orientiert an durchschnittlichen Produktionskosten; 34 Abs 1) Wer trägt Mehraufwand? Netzbetreiber erhält Mehraufwand durch Zuschlag zum Systemnutzungstarif von den Endverbrauchern zurück ( 34 Abs 3) Endverbraucher zahlen Mehraufwand Fördermaßnahme (II): Soll Quoten: ab 1. Oktober 2001 1 % ab 1. Oktober 2003 2 % ab 1. Oktober 2005 3 % ab 1. Oktober 2007 4 %

5 Quotenerreichung kann nicht durch Zertifikaterwerb ersetzt werden, Einspeisung muß tatsächlich erfolgen. Wenn Quoten nicht erreicht werden: Ausgleichsabgabe an Fonds Höhe der Ausgleichsabgabe: Differenz zwischen Marktpreis und durchschnittlichen Produktionskosten ( 61a) Verwendung des Fonds: Förderung neuer Ökoanlagen (Fördermaßnahme III) Wer zahlt Ausgleichsabgabe wer trägt Risiko der Quotenerreichung? Es zahlt der Netzbetreiber ( 61a) Aber: Aufwand nach 61a wird in Zuschlag zum Systemnutzungstarif eingerechnet ( 34 Abs 3) Dh Risiko der Quotenerreichung wird zur Gänze auf Endverbraucher überwälzt Konsequenz: Netzbetreiber haben rechtlich keinen Anreiz für die Quotenerreichung Mögliche Erwerbsvorgänge: Verkauf vom Erzeuger an lokalen Verteilernetzbetreiber (Abnahmepflicht 32 Abs 1) Verkauf vom Erzeuger an anderen Verteilernetzbetreiber ( 40 Abs 2) Verkauf vom Erzeuger an Stromhändler oder Endverbraucher Weiterverkauf von einem Verteilernetzbetreiber an anderen Verteilernetzbetreiber ( 32 Abs 3) Weiterverkauf vom Verteilernetzbetreiber an Stromhändler oder Endverbraucher ( 32 Abs 2; Regelfall; Ausnahme von Entflechtung) Entwicklung in der EU? Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt vom 10.5.2000 Bericht des Ausschusses für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie des Europäischen Parlaments über diesen Richtlinienvorschlag vom 30.10.2000 (Textänderungsvorschläge) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt vom 16.11.2000 (Textänderungsvorschläge laut Ausschußbericht)

6 Kleinwasserkraft: Wer ist begünstigt? Wasserkraftanlagen mit Engpassleistung bis 10 MW ( 41 Abs 1) Verfahren: Benennung von Anlagen durch die Landesregierung ( 41 Abs 1) - damit ist Berechtigung zur Ausgabe von Kleinwasserkraftwerkzertifikaten verbunden - Erzeuger sind Emittenten (Nebenleistung zur Lieferung an Abnehmer). Keine Zertifikate ohne Erzeugung ( 41 Abs 2)! Fördermaßnahme: Pflicht für inländische Stromhändler: für 8 % der Abgabe an Endverbraucher müssen Zertifikate vorliegen ( 45 Abs 2) Pflicht für Endverbraucher: für 8 % des Bezugs von ausländischen Stromhändlern müssen Zertifikate vorliegen ( 43 Abs 3) Preis der Einspeisung: nach Angebot und Nachfrage! Wer trägt Mehrkosten? der Käufer! Keine Abnahmepflicht! Strombezug (bei inländischem Stromhändler bzw Endverbraucher) muß nicht erfolgen, nur Zertifikaterwerb ist zwingend erforderlich! Sekundärmarkt ist möglich (und gewollt) Regeln über Entwertung der Zertifikate (durch Stromverbrauch) fehlen im Gesetz Wenn Quoten nicht erreicht werden: Ausgleichsabgabe an Fonds Höhe der Ausgleichsabgabe: Differenz zwischen Marktpreis und durchschnittlichen Produktionskosten ( 61a) Wer zahlt Ausgleichsabgabe wer trägt Risiko der Quotenerreichung? Risiko der Quotenerreichung trifft inländische Stromhändler und Endverbraucher (bei Bezug von ausländischem Stromhändler). Inländische Stromhändler werden Mehrkosten wohl kalkulatorisch auf Endverbraucher überwälzen. Daher zahlen im Ergebnis die Endverbraucher die Mehrkosten. Verwendung des Fonds: Förderung neuer Ökoanlagen (nicht Kleinwasserkraftanlagen)

7 Fonds: Ausführungsgesetze bestimmen Details zu Bestimmung des Marktpreises Einhebung der Ausgleichsabgabe Fondsverwaltung Regulierungsbehörden Elektrizitäts-Control GmbH Aufgaben: alle Aufgaben, die der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern dafür nicht die E-Control Komm zuständig ist Ermöglichung der Erfüllung der Aufgaben der E-Control Komm ( 7 Abs 1 BG Regulierungsbehörden) Elektrizitäts-Control Kommission Aufgaben ( 16 Abs 1) Genehmigung der AGB der Netzbetreiber (Z 1) Bestimmung der Systemnutzungstarife (Z 2) Entscheidung über Netzzugangsverweigerungen gem 20 Abs 2 (Z 4) Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der E-Control GmbH ( 16 Abs 2) - Wer ist eigentlicher Regulator? Organisation E-Control GmbH unterliegt schriftlichen und begründeten Weisungen des BMWA ( 21 Abs 2 BG Regulierungsbehörden); E-Control Komm unterliegt keinen Weisungen ( 19 BG Regulierungsbehörden) Geschäftsführung der E-Control Komm obliegt der E-Control GmbH ( 15 Abs 2 BG Regulierungsbehörden) - keine eigene personelle Ausstattung der Kommission. Finanzierung der GmbH durch Umlage ( 6 BG Regulierungsbehörden) Aufwand der Komm ist von GmbH zu tragen ( 15 Abs 2) Weitere Schritte / zu erstellende Dokumente Landesausführungsgesetze VO über Systemnutzungstarife neu AGBs für Netzbetreiber Marktregeln?

8 Zeitplan: Bestellung der Geschäftsführung der E-Control GmbH bis 1.3.2001 ( 29 BG Regulierungsbehörden) Erlassung Ausführungsgesetze der Länder bis 1.6.2001 ( 71 Abs 6 ElWOG) Inkrafttreten der Vollliberalisierung 1.10.2001 II. Erdgas Anspruch auf Netzzugang Ab 10. August 2000 wird - Betreibern von gasbefeuerten Stromerzeugungsanlagen; - Endverbrauchern, deren Erdgasverbrauch 25 Mio m 3 im vergangenen Abrechnungsjahr überschritten hat das Recht auf Netzzugang gewährt. Kunden, die nicht Endverbraucher sind (Erdgashändlern und Erdgasunternehmen), ist der Netzzugang ab 10. August zu gewähren ( 80 Abs 3 GWG; 1 Abs 2 ÜbergangsG). Für Endverbraucher unter 25 Mio m 3 Jahresverbrauch bietet es sich daher bis 1.10.2002 an, eigene Erdgashandelsunternehmen zu gründen. Ab 1. Oktober 2002 haben Netzbetreiber allen Endverbrauchern Netzzugang zu gewähren. Netznutzungstarife: verhandelt oder geregelt? Nach dem Wortlaut des 20 GWG sind die Netzbetreiber verpflichtet mit Netzzugangsberechtigten (innerhalb der vorgegeben Leitlinien) Netzbenutzungsentgelte zu vereinbaren. Das errinnert an das Modell des verhandelten Netzzugangs nach Art 15 ErdgasbinnenmarktRL. Allerdings normiert 42 GWG für die Netzzugangsberechtigten einen (abgesehen von den Verweigerungsgründen) unbedingten Anspruch auf Netzzugang. Ebenso normiert 17 Abs 1 Z 7 eine (unbedingte) Pflicht der Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten zu den veröffentlichten Netztarifen Netzzugang zu gewähren. Der Netzzugang selbst muß daher nicht verhandelt werden. Der Anspruch dazu ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Lediglich die Höhe der Netzbenutzungsentgelte ist mit den Netzbenutzungsberechtigten zu vereinbaren. Diese Lösung könnte daher wohl noch unter das Modell des geregelten Netzzugangs isd Art 16 ErdgasbinnenmarktRL subsumiert werden so auch die EB-RV (Allg Teil Pkt 4.7).

9 Art 16 ErdgasbinnenmarktRL sieht jedoch für das System des geregelten Netzzugangs vor, dass der Netzzugang auf der Grundlage veröffentlichter Tarife zu gewähren ist. In richtlinienkonformer Auslegung wird daher 20 Abs 1 GWG so zu lesen sein, dass nicht nur die Grundsätze der Tarifierung und Verrechnung sowie die Preisansätze für [...] Endverbraucher von weniger als eine Mio m 3, sondern alle Tarife vollständig zu veröffentlichen sind. Preiskontrolle der Netztarife? Keine Preiskontrolle der Netztarife (in 20 GWG) vorgesehen (nur kartellrechtlich möglich). - wohl aber Preiskontrolle für Gas im Falle der Versorgungspflicht ( 24 GWG). Behörden Kein unabhängiger Regulator! Take or Pay Verträge Was sind Take-or-Pay Verträge? Warum sind sie üblich? Langfristige Lieferverträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung. Dabei trägt im Ergebnis der Produzent das Preisrisiko und der Abnehmer das Mengenrisiko. Zur Absicherung der langen Vorlaufzeiten und der hohen Investitionskosten für Exploration, Gewinnung und Transport von Erdgas. Etwa 89 % des Importvolumens unterliegt solchen Take-or-Pay Bedingungen. Verweigerungsgrund des GWG Vorgabe der ErdgasRL Der Anspruch auf Netzzugang kann (gem 21 Abs 1 Z 6 GWG) verweigert werden, wenn durch den Netzzugang wegen einer im Rahmen eines oder mehrerer Erdgaslieferverträge eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtung trotz einer Verwertung gem 25 die Wettbewerbsfähigkeit eines Erdgasunternehmens spürbar beeinträchtigt wird oder eine solche Beeinträchtigung zu befürchten ist oder eine Verwertung gem 25 nicht möglich ist. Die ErdgasRL sieht die Erlaubnis zur Netzzugangsverweigerung nur vor, wenn ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Die Verweigerung bereits bei bloßer Befürchtung spürbarer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit im GWG ist im Verhältnis zur RL überzogen und daher RL-widrig.

10 Verwertung gem 25 25 GWG normiert eine Verwertungsobliegenheit bevor der Verweigerungsgrund ausgeübt werden kann: Nicht absetzbare Erdgasmengen aus Take-or-Pay Verträgen müssen danach an einer Börse verkauft oder versteigert werden. Soweit der Erlös daraus die Aufbringungskosten unterschreitet, wird der Differenzbetrag durch einen Zuschlag zum Netzbenutzungsentgelt auf die netzzugangsberechtigten Endverbraucher umgelegt. Wien, am 10.1.2001 Kontakt: Dr. Reinhard Schanda Sattler & Schanda, Rechtsanwälte Stallburggasse 4 A-1010 Wien office@sattler.co.at www.sattler.co.at