Gebührensatzung zur Benutzungssatzung der Museen der Stadt Nordhausen

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Transkript:

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.3.1 S.1 Gebührensatzung zur Benutzungssatzung der Museen der Stadt Nordhausen Auf der Grundlage der 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 S. 1 und 54 der Thüringer Gemeinde-und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49), hat der Stadtrat der Stadt Nordhausen in der Sitzung am 9.12.2015 folgende Gebührensatzung zur Benutzungssatzung der Museen der Stadt Nordhausen beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Stadt Nordhausen erhebt für die Benutzung der städtischen Museen Kunsthaus Meyenburg, Museum Tabakspeicher und Flohburg Das Nordhausen Museum auf Grundlage dieser Satzung Gebühren. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Benutzer bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. 3 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme, Benutzung und Besichtigung der Museen bzw. einer nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Verwaltungstätigkeit. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Fälligkeit der Gebühr Die Gebührenschuld wird zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr sofort fällig. 5 Eintrittspreise (1) Für die Benutzung der Museen der Stadt Nordhausen gelten folgende Eintrittspreise: Erwachsene einmaliger Eintritt 5,00 Ermäßigter Eintritt einmaliger Eintritt 3,00 (2) Für Gruppen ab 10 Personen ermäßigt sich der Eintritt wie folgt: Erwachsene einmaliger Eintritt 3,00 Ermäßigter Eintritt einmaliger Eintritt 2,00

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.3.1 S.2 (3) Dauerkarte für ein Jahr (personengebundener unbegrenzter Eintritt in ein städtisches Museum) : 20,00 Ermäßigte Dauerkarte für ein Jahr : 12,00 (4) Kombiticket (ermöglicht den einmaligen Eintritt in die Museen Tabakspeicher, Flohburg Das Nordhausen Museum und Kunsthaus Meyenburg). Das Kombiticket ist ein Jahr gültig. 12,00 Ermäßigtes Kombiticket: 7,00 (5) Ein Tag pro Woche ermäßigter Eintritt für alle Besucher unter dem Motto Kultur für Alle 2,00 Durch das Angebot des besonders ermäßigten Eintrittes besteht auch für sozial schwache Familien die Möglichkeit, die städtischen Museen zu besuchen. (6) Museumspädagogische Angebote pro Aktion und Person 3,00 (zzgl. Eintritt) (7) Bei eigenen Veranstaltungen der Museen wird ein gesonderter Eintrittspreis für die jeweilige Veranstaltung erhoben. (8) Bei Sonderausstellungen von überregionaler Bedeutung wird eine Sondergebühr erhoben. 6 Ermäßigungen Ermäßigungen werden unter Vorlage der entsprechenden Nachweise für folgenden Personenkreis gewährt: Schüler ab Vollendung des 14. Lebensjahres, Studenten, Auszubildende, Inhaber des Nordhausen-Passes und schwerstbehinderte Bürgerinnen und Bürger und Inhaber der Thüringer Ehrenamtscard. 7 Führungen (1) Für angemeldete Gruppenführungen (max. 25 Personen) wird eine Gebühr von 40,00 festgesetzt. (2) Einzelpersonen zahlen für öffentliche Führungen (zzgl. Eintritt) eine Gebühr von 3,00 8 Fremdnutzung

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.3.1 S.3 (1) Die Stadt Nordhausen stellt die in den städtischen Museen befindlichen geeigneten Räume Vereinen, Institutionen, Firmen auf Antrag zur Nutzung für Veranstaltungen zur Verfügung. (2) Die Stadt Nordhausen stellt die in den städtischen Museen befindlichen geeigneten Räume Privatpersonen zur Nutzung zur Verfügung. Die Nutzung durch Privatpersonen schließt eine Führung entsprechend 7 Abs.1 ein und erhöht die Gebühr nach Abs. 3-6 um 40,00. (3) Pro Raum wird eine Gebühr von 100,00 erhoben. Nach 24.00 Uhr wird pro angebrochene Stunde eine Zusatzgebühr von 50,00 fällig. (4) Bei gemeinnützigen Vereinen wird pro Raum eine Gebühr von 50,00 erhoben. Nach 24.00 Uhr wird pro angebrochene Stunde eine Zusatzgebühr von 25,00 fällig. (5) Interessengruppen mit kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und gesundheitlichen Themen zahlen pro Treffen 15,00 (6) Kindergeburtstage finden ausschließlich im Museum Tabakspeicher statt. Bis zu 8 Kindern beträgt die Nutzungsgebühr 80,00 (inkl. der besonderen Angebote) Für jedes weitere Kind sind zusätzlich jeweils 10,00 zu entrichten. (7) Sofern öffentliches Interesse an der jeweiligen Fremdnutzung besteht, kann auf Antrag von der Gebührenerhebung abgesehen werden. (8) Bei der Vermietung für außergewöhnliche Sonderveranstaltungen (Firmenjubiläen, Empfänge u.ä. aufwendige Veranstaltungen, die einer umfangreichen Planung, Vorbereitung und Betreuung bedürfen, sind Sondervereinbarungen zulässig, soweit die satzungsgemäßen Gebühren lt. (3) nicht unterschritten werden. Dies gilt ebenso für die im Außenbereich gelegenen Flächen Museumsgarten Flohburg und Meyenburg-Park. (9) Institutionen, Firmen, Künstler, Künstleragenturen, welche die Räume für eigene eintrittspflichtige Veranstaltungen nutzen, zahlen der Stadt Nordhausen einen Anteil von 10% des Erlöses aus den verkauften Eintrittskarten (zzgl. Fremdnutzung). (10) Bei Trauungen im Kunsthaus Meyenburg ist jede weitergehende Nutzung (zusätzlicher Gästeempfang außerhalb des Hauses im Meyenburg-Park) per

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.3.1 S.4 Zusatzvertrag mit dem Kunsthaus Meyenburg über Stundenvereinbarung zu regeln. Pro Stunde sind zu zahlen 50,00 (11) Mit jedem Nutzungsbescheid fallen zusätzliche Bearbeitungsgebühren i.h.v. 15,00 lt. geltender Verwaltungskostensatzung der Stadt Nordhausen an. 9 Herstellung von Kopien Die Gebühren richten sich nach der geltenden Verwaltungskostensatzung der Stadt Nordhausen. 10 Recht der Wiedergabe (1) Für die Wiedergabe von in den städtischen Museen verwahrten Archivalien, historischen Sachzeugen und Objekten der städtischen Kunstsammlungen für die Reproduktion im Druck werden in Büchern, Zeitschriften und sonstigen Publikationen pro Bild folgende Gebühren erhoben: Bei einer Auflagenhöhe bis 1.000 Exemplare 10,00 bis 5.000 Exemplare 15,00 bis 10.000 Exemplare 25,00 über 10.000 Exemplare 30,00 (2) Für ganzseitige Wiedergaben und Umschlagabbildungen gilt jeweils die doppelte Gebühr. (3) Für Ausstellungen 5,00 (4) Für die Verwendung in Kalendern, auf Ansichtskarten, Postern und Plakaten 13,00 (5) Für die Verwendung von Archiv-, Sammlungs-und Bibliotheksbeständen für Film oder Fernsehen pro Bild und Seite 16,00 11 Gebührenfreiheit (1) Gebühren /Eintritte nach 5 dieser Satzung werden nicht erhoben a) Für Mitglieder des Museumsbundes b) Für Mitglieder des Internationalen Museumsbundes (ICOM) c) Für Mitglieder des Bundesverbandes bildender Künstler d) Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres e) Für Schulklassen von Kooperationsschulen der Stadt Nordhausen einschließlich 2 Begleiter f) Für Begleitpersonen schwerstbehinderter Personen (mit Vermerk Ausweis der schwerstbehinderten Person)

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 4.3.1 S.5 g) Für Mitglieder der jeweiligen Fördervereine h) Für Sitzungen und Veranstaltungen der jeweiligen Fördervereine i) Für Medienvertreter (2) Bei Vorliegen wissenschaftlicher oder orts-und heimatgeschichtlicher Zwecke kann Befreiung von der Gebührenerhebung gewährt werden, wenn die Forschungen, die im Zusammenhang mit der Benutzung erfolgen, überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. (3) Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall auf Antrag verzichtet werden, wenn die Benutzung im Interesse der Stadt liegt oder eine Schenkung bzw. einen Leihgeber betrifft. (4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Auslagenzahlung. 12 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Benutzungssatzung, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nordhausen Nr. 1/2009 vom 17. Januar 2009 in der jetzt gültigen Fassung außer Kraft. Ausfertigungsvermerk: Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nordhausen sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet. Bekanntmachungshinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Nordhausen, den 26. Januar 2016 Stadt Nordhausen gez. Dr. Klaus Zeh Oberbürgermeister Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Nordhausen, Nordhäuser Ratskurier, Nr. 1/2016 vom 12. Februar 2016