Ist Lengerich-Handrup noch ganz dicht? - Auswirkungen eines Wasserschutzgebietes

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Transkript:

Ist noch ganz dicht? - Auswirkungen eines Wasserschutzgebietes Lengericher, Handruper und Andervenner Haus- und Grundstücksbesitzer müssen ihre Abwasserrohre und -leitungen, ober- und unterirdische Tanks, z. B. für Heizöl oder Regenwasser, Landwirte ihre Silos mit Sickersaftbehältern, Gülletanks, Biogasanlagen und alle anderen Lagerstätten, von denen eine potentielle Gefahr für das Grundwasser ausgehen könnte, einer besonderen Dichtigkeitsprüfung unterziehen. Nur ein Szenario? Weit gefehlt, zumindest nicht für die, die im behördlich ausgewiesenen Wasserschutzgebiet im wahrsten Sinne des Wortes hier zu Hause sind, arbeiten und leben. Insbesondere die Gebiete direkt und mittelbar um die Förderbrunnen herum werden einer intensiven Dichtigkeits- und Nutzungsprüfung unterzogen - zur Erinnerung: aus drei Brunnen will der Wasserverband Lingener Land (WVLL) jährlich 1,5 Millionen Kubikmeter Wasser fördern. Wollen wir das? Sind wir noch ganz dicht? "Der Schutz unseres Grundwassers sollte uns doch wohl geringe Lasten wert sein", könnten Sie denken. "Außerdem betrifft es mich ja nicht!" Für die Betroffenen, der in Frage kommende Kreis ist größer als Sie denken, bedeutet die Ausweisungspraxis bei Wasserschutzgebieten immer mehr oder weniger enorme Verordnungen, Anordnungen, Auflagen, Handlungsverbote und Nutzungseinschränkungen. 7 Fakten, die Sie über ein mögliches Wasserschutzgebiet wissen sollten und warum auch Sie betroffen sind! Fakt 1 - Kommt ein Wasserwerk, dann kommt auch ein Wasserschutzgebiet! Wenn wir ein zusätzliches Wasserwerk in Lengerich nicht verhindern können, dann wird es unweigerlich auch zur Ausweisung eines Wasserschutzgebietes (WSG) kommen. Zwar haben die Verantwortlichen des Wasserverbandes (WVLL) am 08.Oktober 2013 in der Sitzung des Gemeinderates Lengerich erklärt, dass die Einrichtung eines WSGs für Lengerich nicht benötigt wird und der WVLL dies auch nicht forcieren würde. Doch wehe dem, der diesen Beschwichtigungen Glauben schenkt. So hat der WVLL gemäß eigener Chronik '50 Jahre Wasserverband Lingener Land', 2015 - Seite 207 "...in der Vergangenheit des Öfteren einen Antrag (für Grumsmühlen) gestellt... und beauftragte im Herbst 1999 das Fachbüro Geo-Informetric aus Hildesheim mit der Erstellung eines Wasserschutzgebietsantrages." Was dann am 02.09.2003 bei der unteren Wasserbehörde eingereicht wurde (Chronik, Seite 208) und per Verordnung am 25.12.2004 in Kraft trat (Chronik, Seite 210). 1

Zwar könnte der WVLL mit den Landwirten innerhalb des Trinkwassergewinnungsgebietes eine private Vereinbarung abschließen, aber diese freiwilligen Verträge ersetzen die Ausweisung von WSGs nicht, garantieren keinen dauerhaften Schutz des Grundwassers und könnten jederzeit relativ leicht wieder gelöst werden. Auch wird ein Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß 91 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) von den Wasserbehörden entweder auf Antrag des Unternehmens oder von Amts wegen eingeleitet. Die behördliche Position ist klar: nur eine Verordnung kann die erforderlichen Schutzbestimmungen festlegen und sichern. Denn nur dort können Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden. So sind in Niedersachsen ca. 94% der Wasserrechte über Wasserschutzgebiete gesichert, von den restlichen 6% befinden sich einige Gebiete bereits im Festsetzungsverfahren. Soviel ist heute schon sicher: ein mögliches Trinkwasserfördergebiet wird zwangsläufig mit einer WSG-Verordnung begleitet sein! Fakt 2 - Die Betroffenen sind mehrfach belastet! Neben den Nutzungseinschränkungen oder gar Handlungsverboten auf eigenem Grund und Boden und alle weiteren sich aus der WSG-Verordnung ergebenden Fremdbestimmungen und Auflagen müssen auch noch die förderbedingten Schädigungen in Kauf genommen. So gefährdet die zusätzliche Grundwassersenkung nicht nur die Natur, Fauna & Flora, sondern auch umliegende Gebäude durch Rissbildungen. In Gebieten, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, ist bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen der Trinkwassergewinnung Vorrang zu gewähren. Dieses Sonderrecht bedeutet, dass z. B. Garten- und Rasenbewässerungen, Feldberegnungen - auch die Entnahme aus eigenen Brunnen - behördlich unterbunden werden kann. In Trockenperioden träfe es dann besonders hart. Faktoren wie das angebliche Gemeinwohl werden oft in diesem Kontext pro WSG herangezogen. Dies gilt auch für Wertminderungen, die die Betroffenen für ihr Eigentum in Kauf nehmen müssen. Je nach Schutzzone, und den damit verbundenen Auflagen und Nutzungseinschränkungen, müssen Eigentümer mit enormen Abschlägen im Verkehrswert für Immobilien und Grundstücke rechnen. Und neben dem Wertverlust hat er unter Umständen nicht mehr das uneingeschränkte Sagen auf seinem eigenen Grund und Boden. Oft kann er nicht mehr bewirtschaften wie es für ihn notwendig wäre, auch kann er nicht mehr bauen oder sich betriebswirtschaftlich sinnvoll verändern. In manchen politischen Kreisen würde man hier jetzt von einer schleichenden Enteignung sprechen, weil ihm zu Gunsten des Wasserbetreibers, dem WVLL, die vorbehaltlose Grundstücksnutzung (und damit dessen Wert) genommen wird. Und das, obwohl er noch im Grundbuch steht und die Steuern zahlt. Der Anteil der privaten Käufer und Interessenten in WSGs ist meist geringer als für außerhalb liegende Immobilien und Grundstücke. Mit Auswirkungen für Verkäuflichkeit und Beleihungswerte. 2

Zum einen können entstandene Wertminderungen zu erheblichen Reduzierungen, Abschlägen und damit Neuberechnungen führen. Zum anderen können die 'dauernden Eigenschaften' und die 'Nachhaltigkeit der Erträge' Kreditverhandlungen soweit negativ beeinflussen, dass die Grundschuld-Sicherheiten für eine Beleihung nicht mehr ausreichen. Oft kaufen Wasserversorger und die öffentliche Hand einen überwiegenden Teil der Grundstücke. Im WSG-Grumsmühlen hat der WVLL gemäß 50-Jahre-Chronik, Seite 137, insgesamt 114 Hektar erworben - auch Flächen, die in die nicht so Auflagen belastete 'Weitere Schutzzone' hineinragen. Will der WVLL zukünftig auch in aufkaufen? Wertminderungen, Einschränkungen und Verordnungen sind das eine, Mehraufwendungen für z. B. den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen sind das andere. Mit Mehrkosten durch die erforderlichen fachtechnischen Schutzvorkehrungen zur Sicherung der Auflagen, oft durch erhöhte Baukosten oder höhere Aufwendungen im laufenden Unterhalt einer Immobilie, müssen auch WSG-ansässige Privathaushalte und Gewerbebetriebe rechnen. Betrachtet man den Ertragswert von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in einem WSG, so dürfte er normalerweise durch die gesetzlichen Ausgleichsansprüche nicht gemindert werden. Für entstehende wirtschaftliche Nachteile im Sinne des 93 NWG kann monetär ausgeglichen werden. Kritiker bemängeln, dass der finanzielle Ausgleich für den Ertragswertverlust nicht die Sachwertverluste mit einschließt. Für Nutzungsberechtigte von Grundstücken und anderen Eigentümern im Siedlungsbereich gilt, dass ihre wirtschaftlichen Nachteile i.d.r. nicht ausgeglichen werden und sich in einer Wertminderung niederschlagen. Sie haben nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie durch die Schutzgebietsverordnung unzumutbar belastet werden und diese Belastung nicht durch andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann. Und: die Beweislast liegt immer beim Geschädigten! Aber wie gesagt: wie stark die betroffenen Flächen an Wert verlieren, wenn sie in ein Wasserschutzgebiet fallen, hängt stark von den Auflagen und der Situation vor Ort ab. Durch regelmäßige Begehungen des Schutzgebietes, Beprobung von Grundwasser und Böden und die Überwachung der Rechtsverordnungen sollen die WSG-Bestimmungen überwacht werden. In der gültigen Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) heißt es in 6 Kontrolle (1) Auf Verlangen der Wasserbehörde hat die oder der nach 3 Verpflichtete Einsicht in die Aufzeichnungen nach 3 dieser Verordnung und nach Artikel 67 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) zu gewähren oder diese unverzüglich vorzulegen. Soviel ist heute schon sicher: noch alles klar? Und wie würden Sie sich fühlen, wenn Sie sich immer wieder mit Beobachtungen und Kontrollen konfrontiert sehen müssten? 3

Fakt 3 - Ein Wasserschutzgebiet in ist anders! Jedes WSG hat eine eigene Verordnung, die für die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entwickelt werden, gewissermaßen maßgeschneidert. Auf der Basis von grundsätzlichen Anforderungen können Regelungen verschärfend oder abmildernd getroffen sein. In der Verordnung ist genau niedergelegt, was speziell in diesem Wasserschutzgebiet beachtet werden muss und welche Einschränkungen der Schutzstatus mit sich bringt. Ein WSG umfasst in der Regel das gesamte Wassereinzugsgebiet der Brunnenanlagen. Je näher eine Fläche zum Brunnen liegt, desto größer ist ihr Gefährdungspotential für das Trinkwasser. Je mächtiger die Deckschichten (Grundwasserhemmer) sind, desto geringer die Gefahr einer Verschmutzung. Lange Durchsickerungszeiten (bis zu 20 Jahre und mehr) stellen einen hohen Sicherheitsfaktor dar. Die Größe eines WSGs richtet sich aber nicht nur nach Struktur und Zusammensetzung der Böden, sondern auch wie schnell und in welche Richtung das Grundwasser fließt. Kriecht das Wasser im Schneckentempo, also nur wenige Dezimeter pro Tag, oder braust es mit mehreren hundert Metern nur so davon. Mit anderen Worten: die spezifischen Gegebenheiten des unter- und oberirdischen Einzugsgebietes sind zu berücksichtigen. Hier im 'Hase Lockergestein links WE', dem GwKörper 36-01 - und hier zwischen den Ortschaften Andervenne im Süden, Lengerich-Gersten im Nord-Westen und HandrupWettrup im Nord-Osten - sind besonders problematische hydrogeologische Gegebenheiten vorhanden. Wir hatten sie im Zusammenhang mit den Grundwasserabsenkungen schon einmal thematisiert. Anders als im WSG Grumsmühlen, wo dicke Hemmschichten und eher lehmige Böden vorherrschen, bewirkt z. B. der sandige, durchlässige Untergrund zwischen Lengerich und Ohrte bei Vechtel, dass oberflächennahes Grundwasser stärker absinkt. Das Wasser erreicht schneller und früher als wünschenswert den Bereich der Förderbrunnen, muss daher stärker vor Verunreinigungen geschützt werden. Als Folge kommen beträchtlichere und strengere WSG-Auflagen auf die Grundstückseigentümer zu. Die nachfolgende Grafik umreißt das hydrogeologische Einzugsgebiet. Es umfasst ca. 35 km². An seinen Grenzen wird sich das mögliche WSG für Lengerich ausrichten. In den Brunnen-nahen 2km-Zonen (rote Radien) sind der Uttruper Hoek mit dem Lindert im Südwesten, Waldsiedling im Süden, Raming und Teile des Peddenhoek im Südosten sowie Steppenberge im Norden besonders WSG-Auflagen gefährdet, da hier eine Überlagerung mit den hydraulischen Fenstern (blaue Flächen) stattfindet und somit der Grundwasserspiegel bei Trinkwasserförderung zusätzlich abgesenkt werden würde und schneller zu den Förderbrunnen fließt. 4

Zudem sollen in dieser Zone II durch Verbote jegliche Gefährdungen ausgeschlossen werden, die durch Einsickerungen, z.b Abwasser oder Gülle, zur Unterschreitung der 50Tage-Linie und damit zur Verunreinigung führen könnten - sei es von bestimmten menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehend und/oder durch Verletzung der das Grundwasser schützenden Bodenschichten (Deckschichten). Achtung: durch Marker (Markierung des Oberflächen- oder Niederschlagswassers) wird die 50m Tage-Grenze ermittelt. Heterogene Strukturen im Grundwasserleiter mit besonders hochdurchlässigen Fließwegen, wie sie im vorgesehenen Fördergebiet anzutreffen sind, können eine Vergrößerung der Zone II über das übliche Maß hinaus - auch bei gut schützender Überdeckung zur Brunnenanlage sind mindestens 300 Meter vorzusehen - notwendig machen, um das hygienische Schutzziel zu erreichen (DVGW- Arbeitsblatt W 101, Seite 8). Ist im WSG-Grumsmühlen auf Grund der günstigen hydrogeologischen Spezifikation eine Schutzzone II lediglich für den Versorgungsbrunnen VIII notwendig, statt für alle der acht Brunnen, so könnten hier in deutlich höhere Reichweiten drohen. In der WSG-Praxis sind auch schon mal 1000 Meter und noch längere Entfernungen möglich. Aufgrund der hydraulischen Fenster (sie blaue Zonen in der Karte auf S. 5) würde die Schutzzone II wohl weit nach Süden sowie nordöstlich nach Steppenberge hin ausgeweitet. Fließdauer (Isochrone) und Fließwege beeinflussen also nicht nur die 50-Tage-Linie und damit die Größe der Zone II, sondern auch auf diese Weise den Grad der Verbote und Auflagen. Und die betreffen uns dann wieder alle! Schutzzone III - die Weitere Schutzzone (III A und III B) Diese Zone orientiert sich am Wassereinzugsgebiet und schließt an die Schutzzone II an. Bei einer flächenmäßig großen Schutzzone und je nach Standortbedingungen (Verweilzeit, Mächtigkeit des Grundwasserleiters) kann sie in eine Zone III A und Zone III B aufgeteilt werden - mit abgestuften Nutzungseinschränkungen. Im WSG-Grumsmühlen erfolgte diese Trennlinie in einer Entfernung von 2 Kilometern um die Brunnenanlagen. Die Schutzzone III soll noch Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen, beispielsweise nach Leckagen oder Unfällen mit Chemikalien bieten. In diesen Fällen soll die weite Entfernung zu den Brunnen noch ausreichend Zeit für Gegenmaßnahmen verschaffen. Nachfolgende Grafik fasst die Schutzzonen noch einmal zusammen: 6

aus : Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Geozentrum Hannover - Fachliche Grundlagen zur Abgrenzung und Bemessung von Wasserschutzgebieten in Lockergesteinen Wie groß ein Wasserschutzgebiet und seine jeweiligen Schutzzonen werden könnten, ist aus momentaner Sicht noch Spekulation - je nach dem was die WVLLGutachter hinein rechnen, heraus rechnen oder gar nicht berechnen. Zur Orientierung: Das WSG-Grumsmühlen (siehe Anlage) umfasst insgesamt 3.173,6 Hektar, davon für Schutzzone II 2,4 ha, Schutzzone III A 1.909,9 ha, Schutzzone III B 1.261,3 ha. Im WSG Hohe Ward südlich Münster (siehe Anlage) umfasst die Schutzzone II ein drittel des gesamten Wasserschutzgebietes. Soviel ist heute schon sicher: Ein WSG wird nicht minder seine geografische Wucht entfalten. Und: hier werden die Rechte Dritter unverhältnismäßig beschnitten, die Betroffenheit ist groß. Es gibt einfache Alternativen, z. B. die Aufbereitung von Oberflächenwasser, und die Belieferung durch ortsnahe andere Wasserversorger. Anders ausgedrückt: Die Schutzfähigkeit, eine der drei Festsetzungskriterien, fehlt! Fakt 5 - Keine Schutzzone ohne strenge Verbote und schmerzliche Auflagen! Zum Wohl der Allgemeinheit, um das Grundwasser im Gewinnungs- bzw. Einzugsgebiet vor nachhaltigen Einwirkungen zu schützen, werden in einem WSG die erforderlichen Maßnahmen per Verordnung und Anordnung erlassen. Diese Verbote und / oder 7

Beschränkungen und / oder Genehmigungsvorbehalte gelten zusätzlich zu bestehenden anderen Gesetzen, z. B. Klärschlamm-, Dünge-, Pflanzenschutzanwendungsverordnungen. Sie sind je nach Schutzzone und Nutzungsform (Ackerland, Grünland, Wald, Sonstiges) detailliert gestuft. Auf Grund von Erfahrungen mit WSG-Verordnungen werden sie für fachlich sinnvoll angesehen. Zwar werden die Betroffenen vorher in einem Anhörungsverfahren beteiligt und Bedenken oder Einwendungen geprüft. Eine Gleichberechtigung zwischen den betroffenen Bürgern auf der einen und dem Wasserverband auf der anderen Seite gibt es in diesem Verfahren aber nicht. Minderungen oder Abschwächungen im 'Regelwerk' basieren, wenn überhaupt durchsetzbar, auf ein freiwilliges Entgegenkommen. Erfolgt dann die Festsetzung des Wasserschutzgebietes mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Weser-Ems in Form eines 'nicht widerspruchsfähigen Bescheides', so bleibt den betroffenen Bürgern nicht einmal die Möglichkeit des Einspruchs. Auch wenn die Landwirtschaft in einem WSG eine dominante Stellung einnimmt und sich die gültigen Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) in ihren Anlagenbestimmungen fast ausschließlich ihrer widmet - was geht und was nicht geht - so betrifft ein WSG längst nicht nur die Landwirte. Auch private Haushalte, Gewerbe und die Kommunen Lengerich und Handrup sind stark betroffen. Exemplarisch werden einige Beispiele genannt, die die Einschnitte in einem WSG verdeutlichen sollen. In den unten genannten Quellen und hier finden Sie weiteres, umfassendes Material. In den Verzeichnissen der Schutzbestimmungen wurde nichts ausgelassen! Regelungen zum Abwasser, zur Forst- und Landwirtschaft, dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, dem Umgang mit Abfall und sonstigen Stoffen, Bau- und Sondernutzungen bis hin zu Bodeneingriffen - auf über 100 Seiten akribisch aufgelistet und Schutzzonen bezogen mit Verboten oder Genehmigungsvorbehalten bewertet. Wie aber im Zusammenhang mit der spekulativen Größe des WSGs und seiner Schutzzonen schon einmal erwähnt, so ist auch hier offen, welche Erfordernisse später im Detail festgelegt werden. Landwirtschaft Obwohl grundwasserschonende Landwirtschaft für die Landwirte eine Selbstverständlichkeit ist, sind besonders hier die gravierendsten Eingriffe. Gegenüber 5 der DüV, wo ein Nährstoffvergleich auf einen mehrjährigen Zeitraum als zurückblickende Betrachtung geregelt ist, ist in 5 der SchuVO das Gleichgewicht zwischen voraussichtlichem Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung als vorausschauende Betrachtung definiert. Nur das, was die Pflanzen in der Vegetationsperiode tatsächlich verwerten können, Trockenund Regenzeiten einbegriffen, darf - zonenbezogen - eingebracht werden. So sind im WSG die Reduzierung der N-Düngung um mindestens 10 % gegenüber der Düngeempfehlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) und der Verzicht auf Zuschläge zu beachten. 8

Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern z. B. Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich Hähnchenmist sowie Silosickersaft und Gärresten, auch aus Biogasanlagen, soweit nicht unter anderen Schutzbestimmungen geregelt, sowie von gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist in Schutzzone II ganzjährig untersagt und in der erweiterten Zone III nur zu eingeschränkten Zeiten erlaubt. Verstöße gegen die Düngeempfehlung der LWK stellen in WSGs eine Ordnungswidrigkeit (mit Geldbuße bis zu 50.000,--Euro) dar. Sie müssen daher von den Landwirten verbindlich beachtet werden. Die Landwirte dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für WSGs zugelassen sind (Mehrkosten?). Die nachgewiesenen Zusammenhänge zwischen gefundenen Pestizidrückständen und angebauten Kulturen wie Rüben, Mais und Raps finden im Verordnungswerk dementsprechend ihren Widerhall. Ebenso die Verwendung von Tierarzneimittel, hier insbesondere Tierantibiotika. Die verabreichten Medikamente können nach Expertenmeinung des Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) nach der Ausscheidung durch die Tiere mit dem Wirtschaftdünger auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Mit der Versickerung gelangen sie dann in den Boden und gegebenenfalls in das Grundwasser, was den Förderbrunnen zuströmt. Auf unbefestigten Lagerflächen, z. B. Feld und Wiese, oder in nicht baugenehmigten Anlagen dürfen grundsätzlich keine organischen Düngemittel (Miste, Komposte usw.) gelagert werden. Allerdings verstößt dies auch ohne WSG gegen bestehendes Wasserrecht. Zu den besonderen Dichtigkeitsanforderungen an Lager-, Gülle-, Jauche- und Sickersaftbehälter war anfangs schon etwas gesagt worden. Die Eigenverbrauchstankstellen gehören auch dazu - sie sind im WSG in der Regel nicht zulässig. Neue Stallungen (Bauen in Zone II generell verboten) sind in Zone III A nur für bereits vorhandene landwirtschaftliche Anwesen erlaubt. Es müssen Leckageerkennungssysteme vorhanden sein - auch für Güllekanäle. In Zone II ist die Freilandtierhaltung und die Beweidung nicht zulässig. In Zone III A gelten Einschränkungen (die Grasnarbe darf nicht flächig verletzt werden) bzw. bei hohen Besatzstärken ist dies sogar verboten. Das Einrichten und Betreiben von Dauerpferchen ist generell im WSG untersagt. Nach Expertenmeinung sollten in WSGs jegliche Bohrungen, auch bei erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen wie Weidebrunnen, Hausbrunnen, Hof nahe Beregnungsbrunnen einer Erlaubnispflicht unterliegen. Die Grundwassergefährdungen lägen hier genauso vor wie bei erlaubnispflichtigen Benutzungen. Auch könne man durch Genehmigungsvorbehalte in Zone III neben Anzahl und Verteilung der Bohrungen auch den sachgerechten Ausbau, die ordnungsgemäße Verfüllung und den Abdichtungsgrad durchtrennter Bodenschichten kontrollieren. Aus diesem Grund ist z. B. die Erdwärmenutzung, insbesondere bei Erschließung eines Grundwasserleiters, verboten bzw. in Zone III B einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt. 9

Auch wenn 'Bio' draufsteht: das Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von Biogas (Biogasanlagen) ist generell im gesamten WSG verboten. Erneuerungen oder Änderungen an bestehenden Anlagen unterliegen der besonderen Genehmigungspflicht. Gewerbe Alle Auflagen und Verbote, die in einem WSG rund ums Bauen verordnet sind (keine Baugebiete und Bauen in Zone II, Verzicht auf tiefe Bauwerksgründungen, Abwasserleitungen mit erhöhten Anforderungen an Dichtheit, flüssigkeitsdichte Ausführungen von Zufahrten und Stellplätzen, Verzicht auf Drainagen, usw.), gelten auch für Gewerbebetriebe natürlich auch für kommunale und private Projekte! Für die behördliche Prüfung von Ausnahmeerteilungen sind hydrogeologische Untersuchungen des in Frage kommenden Bereiches, eine Risikoabschätzung für das Grundwasser und Empfehlungen für evtl. notwendige Sicherungsmaßnahmen Voraussetzung - vorzunehmen durch einen Sachverständigen auf Kosten des Antragstellers. Die Auflagen und Dichtigkeits-Vorkehrungen für unter- und oberirdische Tanks gelten auch hier, ebenso wie die bei der Landwirtschaft ausgeführten Anmerkungen zu Bohrungen und Erdwärmesonden. In WSGs dürfen gefährliche Anlagen, insbesondere solche mit großen Mengen wassergefährdender Stoffe, nicht errichtet werden. Auch ist deren Lagerung in Zone III - in Zone II untersagt - nur bis zu bestimmten Höchstmengen möglich. Möglicherweise also Verbot der Düngemittellagerung an der Raiffeisenstraße? Privathaushalt Auch der normale Haushalt ist betroffen. Ohne uns darüber Gedanken zu machen, hantieren wir fast täglich mit Chemikalien und wassergefährdenden Stoffen. Dünger und Pflanzenschutzmittel für den Garten, Lacke und Lösungsmittel, Säuren und Laugen, Heizöle und Abwasser, Regenwasser von mit unbeschichteten Metallen eingedeckten Dachflächen - alles könnte ins Grundwasser gelangen, insbesondere beim achtlosen Einsatz, ungenügender Abdichtung oder durch Leckagen. Daher gelten auch für private Grundstücke und Immobilien innerhalb eines WSGs die vorgenannten Auflagen, Verbote, Nutzungseinschränkungen - natürlich ebenfalls Schutzzonen abhängig gestuft. Kommune Und die Kommunen Lengerich und Handrup? Straßenbau mit Neu- oder Ausbau von befestigten Wegen, Straßen und Plätzen einschließlich abfließenden Niederschlagswassers von Verkehrsflächen in den Untergrund, Bauen und Erweitern von Sport- oder Freizeiteinrichtungen, Ausweisungen von Gewerbe- und Baugebieten und deren Erschließung (z.b. an der Reithalle?) - in der engeren Schutzzone II geht gar nichts! 10

In der erweiterten Zone je nach Klassifizierung nur unter Genehmigungsvorbehalte und der Einhaltung ggfs. weiterer Regelungen, wie z.b. 'Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten' (RiStWag). Das sind nur einige Beispiele unter vielen. Paradox ist, dass die Gemeinden zu Gunsten anderer Kommunen aus 'ihrem Gebiet' Wasser liefern und dann aber wegen den o.g. Einschränkungen in ihrer Planungshoheit und ihren gemeindlichen Belangen erheblich blockiert werden würden. Paradox ist ebenfalls, dass die Gemeinden diesen Wettbewerbsnachteil gegenüber umliegenden Kommunen anscheinend billigend in Kauf nehmen würden. Paradox ist erst recht, dass die Gemeinden mit ihrem Veto zu einem Trinkwasserwerk in Lengerich alles abwenden könnten! Soviel ist heute schon sicher: auch die Fischteiche, Bade- und Campingplätze, Stellflächen für Wohnwagen und Wohnmobilen, sogar die Friedhöfe sind - sofern im WSG - vor einer kritischen Betrachtung nicht sicher! Fakt 6 - Komplexe und umfangreiche Handlungsgrundlagen! aus : Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Geozentrum Hannover - Fachliche Grundlagen zur Abgrenzung und Bemessung von Wasserschutzgebieten in Lockergesteinen 11

Soviel ist heute schon sicher: viele Köche kochen bei den WSG-Bestimmungen mit! Fakt 7 - Jetzt oder nie! Noch steht es rechtlich nicht fest, es kann noch Jahre dauern. Aber jede weitere Probebohrung, jede weitere Untersuchung zur Exploration des Gebietes, und jeder weitere Euro, der hierfür ausgegeben wird, führen dazu, dass eine Wasserförderung und eine Festsetzung als WSG immer wahrscheinlicher werden. Soviel ist heute schon sicher: Kein Wasserwerk in Lengerich und damit auch kein Wasserschutzgebiet - Wir bleiben dabei! zusammengestellt von: Heinrich Mönster, im Februar 2016 12

Quellen: (1) Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Grundwasser, Band 17- Praxisempfehlung für niedersächsische Wasserversorgungsunternehmen und Wasserbehörden, Handlungshilfe (Teil II), Erstellung und Vollzug von Wasserschutzgebietsverordnungen für Grundwasserentnahmen, Version: 15.08.2013 http://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/79999 (2) wie 1, aber hier als Auszüge WSG-Verbote(Auszüge aus_band-17_wsg-leitfadenii-2013).pdf (3) Der NLWKN stellt Kartendarstellungen über die Schutz- und Gewinnungsgebiete für Grund- und Trinkwasser in Niedersachsen als Download und WMS-Dienst mit allen Schutzzonen bereit. http://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/grundwasser/wasserversorgung/wasserschutzge biete/wasserschutzgebiete-44035.html (4) Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.nds-voris.de/jportal/? quelle=jlink&query=wasschgebv+nd&psml=bsvorisprod.psml&max=true Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie auf die Gesamtausgabe verlinken möchten: http://www.nds-voris.de/jportal/? quelle=jlink&query=wasschgebv+nd&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true (5) Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.v., DVWG, Bonn 2006 - das Arbeitsblatt W101 gilt für die Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten für die öffentliche Wasserversorgung aus Grundwasser (6) Hydrostratigrafischer Schnitt S1 vom NIBIS Kartenserver des Geodatenzentrums Hannover, mit Durchsickerungsrichtung und Wechselwirkung mit Nachbar-Fördergebieten (7) Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Geozentrum Hannover - Fachliche Grundlagen zur Abgrenzung und Bemessung von Wasserschutzgebieten in Lockergesteinen - Autor: Hans Eckl 13

Anlage: WSG Grumsmühlen (aus: 50-Jahre-Chronik, Seite 209) WSG Hohe Ward südlich Münster (aus: Umweltkataster Münster) 14