Verordnung: 1 Allgemeines

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Transkript:

Nr. 169 Verordnung des Landratsamtes Nürnberger Land über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Rückersdorf (Landkreis Nürnberger Land) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Rückersdorf. Das Landratsamt Nürnberger Land erläßt aufgrund des 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. September 1987 (BGBl. I S. 1529), i. V. mit Art. 35 und 75 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. September 1981 (BayRS 753-1-I), geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1987 (BayGVBl 1987, S. 426) folgende Verordnung: 1 Allgemeines Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde Rückersdorf wird in der Gemeinde Rückersdorf das in 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach 3 bis 6 erlassen. 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteht aus 1 Fassungsbereich, 1 engeren und 1 weiteren. (2) Der für die Brunnen III und IV gemeinsame Fassungsbereich umschließt das Grundstück Fl.Nr. 214 der Gemarkung Rückersdorf teilweise. Er hat ein Ausmaß von rd. 130 x 50 m. (3) Die engere umfaßt die Grundstücke Fl.Nrn. 211/2, 216, 220, 224, 226, 226/2, 226/3, 226/4, 227, 227/3, 227/4, 217, 218, 219, 228, 229, 229/2 der Gemarkung Rückersdorf und Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 178/2, 211, 212, 213, 214, 214/3, 214/4, 214/5, 214/6, 215, 220/2, 225, 228/2 der Gemarkung Rückersdorf. (4) Die weitere umfaßt die Grundstücke Fl.Nrn. 209/2, 209/7, 209/8, 210, 210/2, 210/3, 210/4, 211/3, 211/5, 211/6, 211/7, 211/8, 211/10, 211/12, 211/14, 215/2, 215/3, 215/4, 220/3, 251/6, 252, 252/2, 252/3, 252/4, 252/5, 252/6, 252/7, 252/8, 252/9, 252/10, 253, 253/3, 254, 254/2, 254/4, 254/5, 254/6, 256/3, 256/4, 256/5, 256/6, 256/7, 256/8, 256/9, 256/10 der Gemarkung Rückersdorf und Teile der Grundstücke Fl.Nrn. 178/2, 211, 214/3, 214/4, 214/5, 214/6, 215, 220/2 und 274/6 der Gemarkung Rückersdorf. (5) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in dem im Anhang veröffentlichten Lageplan eingetragen. Im übrigen ist ein Lageplan im Maßstab 1:5000 im Landratsamt Nürnberger Land und bei der Gemeinde Rückersdorf niedergelegt; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. (6) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der nicht. (7) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere ist, soweit erforderlich, in der Natur in geeigneter Weise kenntlich gemacht.

3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind in der engeren in der weiteren Entspricht Zone II III 1. Land und forstwirtschaftliche Nutzungen, Gartenbau 1.1 Organische und mineralische Düngung ausgenommen Nummern 1.2 1.4 - - 1.2 Gülle- oder Jaucheausbringung mit Faß auf abgeernteten Böden ohne unmittelbar folgenden Zwischenfrucht- oder Hauptfruchtanbau, auf Brache, gefrorenen oder schneebedeckten Böden. 1.3 Gülle- oder Jaucheausbringung mit Leitungen, Aufbringen von Klärschlamm chend Nummer 1.2 gilt entspre- Verboten 1.4 Überdüngung und das Aufbringen von Abwasser 1.5 offene Lagerung organischer Dungstoffe und von Mineraldünger, Feldsilage mit Gärsaftanfall zu betreiben 1.6 Massentierhaltung 1.7 Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln Die Anwendungsverbote und beschränkungen in der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel vom 19.12.1980 (BGBl I S. 2335) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten; soweit dort die Anwendung nach Maßgabe der Vorbemerkung zulässig ist, ist die Kreisverwaltungsbehörde die zuständige Behörde 1.8 Dräne und Vorflutgräben zu errichten oder zu ändern - 1.9 Gartenbaubetriebe zu errichten oder zu erweitern - 1.10 Rodung, Umbruch von Dauergrünland 2. Sonstige Bodennutzungen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche und Torfstiche. Ausgenommen sind die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitung sowie in der weiteren Bauwerksgründungen ohne Aufdeckung des Grundwassers 3. Umgang mit wassergefährdeten Stoffen 3.1 Abfall einschließlich Klärschlamm zu behandeln, zu lagern oder abzulagern 3.2 wassergefährdende Stoffe im Sinne des 19 g Abs. 5 WHG zu lagern, abzufüllen oder umzuschlagen 3.3 Kläranlagen zu errichten oder zu erweitern 3.4 Sickerschächte und Trockenaborte zu errichten oder zu erweitern 3.5 Jauche- und Güllebehälter, befestigte Dungstätten, Gärfutterbehälter zu errichten oder zu erweitern 3.6 gesammeltes Abwasser durchzuleiten 3.7 Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des 19 a Abs. 2 WHG zu errichten und zu betreiben -, ausgenommen breitflächiges Versickern über bewachsenen Gräben und Mulden unter Ausnutzung der Filterwirkung der belebten Bodenschicht -, sofern nicht die Dichtheit der Kanäle vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird.

in der engeren in der weiteren Entspricht Zone II III 3.8 Abwasser einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen zu versenken oder zu versickern 3.9 von Straßen- oder Verkehrsflächen abfließendes Wasser zu versenken oder zu versickern, ausgenommen breitflächiges Versickern bei öffentlichen Feldund Waldwegen sowie beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen 4. Bergbau, Straßenbau, Plätze mit besonderer Zweckbestimmung 4.1 Bergbau 4.2 Durchführung von Bohrungen 4.3 Straßen, Wege, Plätze sowie Parkplätze zu errichten oder zu erweitern 4.4 zum Straßen-, Wege- und Wasserbau wassergefährdende auslaug- oder auswaschbare Materialien (z.b. Teer, Schlacke, u.ä.) zu verwenden 4.5 Wagenwaschen und Ölwechsel 4.6 Bade- und Zeltplätze, die keine baulichen Anlagen sind, einzurichten oder zu erweitern, Abstellen von Wohnwagen 4.7 Sportanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, zu errichten oder zu erweitern 4.8 Flugplätze einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfsplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu erweitern und Manöver durchzuführen *) 4.9 Friedhöfe zu errichten oder zu erweitern 4.10 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten oder zu erweitern 5. Sonstige bauliche Nutzungen 5.1 Betriebe und betriebliche Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe im Sinne des 19 g Abs. 5 WHG hergestellt, verarbeitet, umgesetzt oder gelagert werden, zu errichten oder zu erweitern 5.2 Sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern 5.3 Anlagen zur Bearbeitung oder Gewinnung radioaktiven Materials und von Kernenergie zu errichten oder zu erweitern und zu betreiben, ausgenommen öffentliche Feldund Waldwege, beschränkt öffentliche Wege und Eigentümerwege Nummer 3.3 gilt entsprechend, ausgenommen breitflächiges Versickern, wenn das Grundwasser durch gute Deckschichten geschützt ist, wenn dadurch gute Deckschichten zerrissen oder Einmuldungen oder offene Wasseransammlungen herbeigeführt werden. - - -, sofern Abwasser nicht in eine Sammelentwässerung eingeleitet und die Dichtheit der Kanäle, einschließlich der Anschlußleitungen, nicht vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch geeignete Verfahren überprüft wird. -

*) auf das Rundschreiben vom 01.08.1984 (IIB3-4532.5-0.15) Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten wird hingewiesen. (2) Die Verbote des Absatzes 1 Nummern 4.2 und 5.2 gelten nicht für Maßnahmen der Wassergewin- nung und ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist. (3) Weitergehende Verbote oder Beschränkungen nach der Anlagen- und Fachbetriebsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 4 Ausnahmen 1) Das Landratsamt Nürnberger Land kann von den Verboten des 3 Ausnahmen zulassen, wenn 1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahmen erfordert oder 2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemein- wohl der Ausnahme nicht entgegensteht. 2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und be- darf der Schriftform. 3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Nürnberger Land vom Grundstückseigentümer ver- langen, daß der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, ins- besondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert. 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errich- tung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Nürn- berger Land zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern. 6 Duldungspflicht Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dul- den, daß die Grenzen des Fassungsbereiches und der n durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden. 7 Entschädigung Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung eine Enteignung darstellt, ist hierfür nach den 19 Abs. 3, 20 WHG und Art. 74 BayWG Entschädigung zu leisten. 8 Ordnungswidrigkeiten Nach 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt wer- den, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach 3 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, 2. eine nach 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme verbunde- nen Bedingungen oder Auflagen zu befolgen.

9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Nürnberger Land in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung über die Bildung von n zur Reinhaltung des Wassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Rückersdorf in der Gemeinde Rückersdorf vom 28. Januar 1959 (veröf- fentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Lauf/Pegnitz am 21. Februar 1959, ABl.- Nr. 7) i. d. F. der Verord- nung vom 30. Oktober 1964 (Amtsblatt für den Landkreis Lauf a.d. Pegnitz vom 12. Dezember 1964, ABl.- Nr. 39), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 1979 (Amtsblatt für den Landkreis Nürnberger Land vom 02. Februar 1979, ABl.- Nr. 5) außer Kraft. Lauf a.d. Pegnitz, 26. August 1988 Landratsamt Nürnberger Land K. Hartmann, Landrat