BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER SPORTLEHRERQUALIFIKATIONEN

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Transkript:

Stand: Juli 2010 BEWERTUNG AUSLÄNDISCHER SPORTLEHRERQUALIFIKATIONEN Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise vor Antragstellung aufmerksam durch! Weiter Informationen und Antragsunterlagen finden Sie auf unserer Website http://www.stmuk.bayern.de/km/aufgaben/sport/anerkennung/ A. Allgemeine Informationen über die Ausbildung und Prüfung sowie die Berufsfelder von Sportlehrern in Bayern Grundsätzlich sind zwei Gruppen von Sportlehrern zu unterscheiden, nämlich 1. Sportlehrer mit auf die Schullaufbahn ausgerichteter Qualifikation: In dieser Gruppe ist wiederum zwischen Lehrern an Volksschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien zu differenzieren. Sportlehrer für die Schullaufbahn müssen ausnahmslos neben dem Fach Sport mindestens ein weiteres Fach in einer zugelassenen Fächerverbindung studiert und einen 24-monatigen Vorbereitungsdienst absolviert haben. Sie sind damit laufbahnmäßig für den Schuldienst ausgebildet; 2. Sportlehrer mit einer freiberuflichen Qualifikation: In diese Gruppe fallen z.b. Diplom-Sportlehrer, Diplom-Sportwissenschaftler, staatlich geprüfte Sportlehrer im freien Beruf oder staatlich geprüfte Gymnastiklehrer. Hierbei handelt es sich um Ein-Fach-Lehrer ausschließlich mit dem Fach Sport, die nicht für die Schule, sondern für eine freiberufliche Tätigkeit ausgebildet sind. Sie finden in Eigeninitiative eine Anstellung in Vereinen, Sportverbänden, Großbetrieben, Kommunen, Sanatorien, Rehabilitationszentren, Fitness-Studios etc. oder machen sich selbständig (vgl. Abschnitt B Nr. 2). Die Möglichkeit einer hauptberuflichen Verwendung im öffentlichen Schuldienst Bayerns besteht für freiberufliche Sportlehrer nicht, da hierfür grundsätzlich nur die laufbahnmäßig für den Schuldienst ausgebildeten Sportlehrkräfte in Frage kommen. Eine zeitlich befristete Tätigkeit mit reduzierter Wochenstundenzahl an öffentlichen Schulen in Bayern oder eine hauptberufliche Beschäftigung an Privatschulen ist für freiberufliche Sport-

- 2 - lehrer grundsätzlich möglich, sofern ihr Studium bzw. ihre Ausbildung den Anforderungen des schulischen Sportunterrichts soweit entspricht, dass eine derartige Tätigkeit genehmigt werden kann ( Unterrichtsgenehmigung ). Unterrichtsgenehmigungen können jedoch nicht von Einzelpersonen beantragt werden, sondern nur von Schulen, die Interesse daran haben, sie einzustellen (vgl. Abschnitt C Nr. 3). Zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnisse mit reduzierter Wochenstundenzahl werden nicht zentral vom Staatsministerium vergeben. Interessenten bewerben sich direkt an einer Schule mit entsprechendem Bedarf. B. Sportlehrer mit einer freiberuflichen Qualifikation 1. Aussiedler Ausbildung und Spätaussiedler haben einen Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer Ein Anspruch auf Überprüfung und Anerkennung besteht für Aussiedler oder Spätaussiedler und deren nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge für die in den Aussiedlungsgebieten abgelegten oder erworbenen Prüfungen oder Befähigungsnachweise, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen in Deutschland gleichwertig sind (vgl. 10 Abs. 2 in Verbindung mit 7 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz - BVFG -). Die Zugehörigkeit zu dem durch das BVFG begünstigten Personenkreis wird a) durch einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge bzw. b) die Bescheinigung nach 15 BVFG zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nachgewie- sen. Bei Vorlage eines dieser Nachweise und bei Wohnsitz in Bayern führt das Verfahren zur allgemeinen Anerkennung einer ausländischen freiberuflichen Sportlehrerqualifikation auf Hochschulebene auf formlosen Antrag das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, 80327 München durch. Von dort erhalten Sie weitere Informationen über notwendige Unterlagen. 2. Antragsteller ohne Rechtsanspruch auf Überprüfung und Anerkennung der Ausbildung Wenn Sie keinen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge bzw. keine Bescheinigung nach 15 BVFG vorlegen können, kann aufgrund fehlender Rechtsgrundlage kein Gleichwertungsverfahren durchgeführt werden. Für Sportausbildungen, die für den freien Beruf qualifizieren, ist eine

- 3 - derartige förmliche Anerkennung auch prinzipiell nicht nötig. Auch ohne förmliche Anerkennung des Diploms kann in Eigeninitiative eine Anstellung zum Beispiel in Vereinen, Sportverbänden, Großbetrieben, Kommunen, Sanatorien, Rehabilitationszentren oder Fitness-Studios gefunden werden. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, ob die Qualifikation den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes genügt. Um die Stellensuche zu erleichtern, empfehlen wir Ihnen, alle Unterlagen, die Ihre Ausbildung dokumentieren (z.b. Diplom, Anlage zum Diplom, Studienbuch), sowie Nachweise über Ihre bisherige berufliche Tätigkeit übersetzen zu lassen, bevor Sie sie mögli- Arbeitgebern chen vorlegen. C. Ausländische Sportlehrer, die an einer Schule in Bayern unterrichten wollen 1. Aussiedler und Spätaussiedler mit Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer Ausbildung Sollte Ihre Ausbildung in Ihrem Heimatland ausdrücklich für den schulischen Bereich vorgesehen sein, besteht ein Rechtsanspruch auf formale Überprüfung, ob die von Ihnen erworbene Lehrbefähigung mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Bayern vergleichbar ist. Die ausgestellte Be- genügt meist zur Vorlage bei anderen Behörden (z.b. scheinigung Rentenversicherungsanstalten). Falls Sie an einer Schule in Bayern unterrichten wollen, müssten Sie zunächst einen Spracheignungstest ablegen, in welchem der korrekte mündliche und schriftliche Gebrauch der deutschen Sprache nachzuweisen ist. (Lehramt an Grundschulen und Lehramt an Hauptschulen: Ggf. ist noch ein achtwöchiger Vorbereitungskurs zu absolvieren.) Im Anschluss daran würde im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung festgestellt werden, ob Sie im Rahmen Ihres Studiums die für den Sportunterricht an bayerischen Schulen wesentlichen sportpraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben haben. Nach Ausgleich eventueller sportpraktischer Defizite kann Ihr Diplom als gleichwertig mit der Teilprüfung im Fach Sport der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden. Sollten Sie in Ihrem Heimatland nur das Fach Sport studiert haben, müssten Sie noch die Erste Staatsprüfung in einem weiteren Fach ablegen und anschließend den Vorbereitungsdienst mit Zweiter Staatsprüfung absolvieren. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass damit aber kein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst begründet wird. Sollte dieser Weg für Sie in Frage kommen, richten Sie Ihren Antrag an das Bayerische Staatsminsterium für Unterricht und Kultus, 80327 München. Von dort erhalten Sie weitere Informati- über die notwendigen onen Unterlagen.

- 4-2. Lehramtsbefähigungen, die in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben wurden Die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz erworben wurden, richtet sich grundsätzlich nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer. Für eine etwaige Feststellung einer Lehramtsbefähigung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die in einem EU-/EWR-Staat erworbene, mindestens dreijährige Berufsausbildung muss dort zur Ausübung des Lehrerberufs berechtigen. 2. Es muss eine Zuordnung zu einem Lehramt nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz möglich sein. Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Bayerische Staatsminsterium für Unterricht und Kultus, 80327 München. Von dort erhalten Sie weitere Informationen über die notwendigen Unterlagen. Werden bei der Überprüfung Ihrer Ausbildung Defizite im Vergleich zu dem zur Anerkennung beantragten Lehramt gemäß bayerischer Prüfungsordnung festgestellt, teilt das Staatsministerium mit, in welchen Bereichen noch eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang zu absolvieren ist. Falls keine Defizite festgestellt werden oder der Ausgleich etwaiger Defizite durch eine bestandene Eignungsprüfung oder durch einen erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang nachgewiesen wird, ist eine Anerkennung möglich. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass damit aber kein Anspruch auf eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst begründet wird, da als Einstellungsvoraussetzung eine gemäß der bayerischen Lehramtsprüfungsordnung zugelassene Fächerverbindung mit Sport bzw. - für den Bereich der Volksschule (Grund- und Hauptschulen) - eine Fächergruppe erforderlich ist. Sollten Sie lediglich das Fach Sport studiert haben, müsste sich der erfolgreichen Anerkennung ein ergänzendes Studium in einem zweiten Fach oder einer Fächergruppe anschließen. Erst dann könnten Sie sich für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben. Für alle weiteren Fragen (z.b. bezüglich Anstellungssituation, Studium eines Zweitfaches bzw. einer Fächergruppe, Fächerverbindungen, Vorbereitungsdienst) sind die jeweiligen Schulreferate im Kultusministerium zuständig, für Grund- und Hauptschulen: Frau MRin Dr. Stückl (089-

- 5-2186-2550), für Realschulen: Herr MR Wieber (089-2186-2530), für Gymnasien: Herr MR Götzl (089-2186-2295); für berufliche Schulen Herr MR Hirner (Tel.: 2186-2524). 3. Unterrichtsgenehmigungen für befristete Beschäftigungsverhältnisse an öffentlichen Schulen oder Beschäftigungen an Privatschulen Ein Antrag wird durch den Träger der Schule, die Sie beschäftigen möchte, gestellt! Von der Schule müssen folgende Unterlagen (in beglaubigter oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher bzw. Übersetzer angefertigter Übersetzung) vorgelegt werden: 1. Nachweise über eine jeweils erfolgreich absolvierte Ausbildung in den Grundsportarten (Gerätturnen, Gymnastik und Tanz, Leichtathletik, Schwimmen, Sportspiele), d.h.: Zeugnis über die Diplom- und insbesondere die Vordiplom-Prüfung bzw. Leistungskarte mit Einträgen über die Belegung der Praxisfächer, die erzielten Leistungen, absolvierte Lehrgänge und ggf. Scheine, soweit sie Aufschluss über Inhalte und Ablauf des Studiums geben, oder Ersatznachweise, z.b. Bestätigung der Universität bzw. des Prüfungsamts oder Fachübungsleiter-Lizenz 2. Nachweise über eine jeweils erfolgreich absolvierte Ausbildung in erster Hilfe (mind. acht Doppelstunden) und im Rettungsschwimmen (möglichst: Urkunde der Wasserrettungsorganisationen) 3. Nachweise über eine jeweils erfolgreich absolvierte Ausbildung in weiteren Sportarten bzw. Sportbereichen (z.b. Wahlfächer, Sportförderunterricht, alpiner Skilauf, Eislauf)