1. Gesetzliche Grundlagen

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Transkript:

Departement des Innern Amt für Gesundheit und Soziales Soziales Kollegiumstrasse 28 Postfach 2161 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 65 Telefax 041 819 20 49 MERKBLATT Version 1/2014 Tages- und Nachtstrukturen in Alters- und Pflegeheimen 1. Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL, SR 832.104) Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, vom 29. September 2013, KLV, SR 832.112.31) Gesetz über die sozialen Einrichtungen vom 28. März 2007 (SEG, SRSZ 380.300) Verordnung über die Betreuungseinrichtungen vom 23. Juni 2009 (BetreuVO, SRSZ 380.313) Pflegefinanzierungsverordnung vom 3. November 2010 (PFV, SRSZ 361.511) Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002 (GesV, SRSZ 571.110) Vertrag gemäss KVG vom 1. Januar 2012 betreffend Pflegeleistungen Curaviva Zentralschweiz mit tarifsuisse ag, Helsana Versicherungen AG, KPT Krankenkasse AG (Vertrag Curaviva) Qualitätsrichtlinien in Alters- und Pflegeheimen. Kanton Schwyz, 1. September 2010 / Rev. August 2012 (Qualitätsrichtlinien) Altersleitbild Kanton Schwyz 2006 2. Definition und Zielsetzung Angebote von Tages- resp. Nachtstrukturen dienen der Entlastung pflegender Angehöriger und sollen dazu beitragen, die Pflegebereitschaft der Angehörigen zu erhalten oder zu erhöhen. Sie tragen dem Grundsatz ambulant vor stationär Rechnung. Es handelt sich hierbei um ein ambulantes Angebot (KVG, Art. 25a Abs. 1). Tages- und Nachtstrukturen sind dadurch gekennzeichnet, dass die betroffene Person zu Hause lebt und nach dem Tages- resp. Nachtaufenthalt wieder nach Hause geht. Das Angebot kann entweder am Tag oder in der Nacht genutzt werden. Der Aufenthalt dauert immer weniger als 24 aufeinander folgende Stunden. Bei Aufenthalten in der Tages- oder Nachtstruktur kann pro Kalendertag nur eine Pflegepauschale verrechnet werden. (Vertrag Curaviva, Art. 8, Bst. 4). Das vorliegende Merkblatt bezeichnet Tages- und Nachtstrukturen, die an ein Alters- und Pflegeheim (APH mit kantonaler Bewilligung und Anschluss an den Vertrag Curaviva) angegliedert sind und von diesem betrieben werden. Die Tages- und Nachtstruktur kann innerhalb des Hauses, in einem speziell dafür vorgesehenen Bereich angesiedelt sein. Sie kann ebenso ausserhalb des eigentlichen APHs in unmittelbarer Nähe, in speziell dafür vorgesehenen Räumlichkeiten untergebracht werden. Es können jeweils beide Leistungen (Tagesund Nachtstruktur), oder nur eine Leistung angeboten werden (nur Tagesstruktur, nur Nachtstruktur).

Zielgruppe sind Menschen, bei welchen die notwendige Betreuung und Pflege innerhalb der vorhandenen Rahmenbedingungen und Ressourcen zu Hause gewährleistet ist und deren Angehörige Entlastung benötigen. Die Einrichtung erbringt KVG-pflichtige Pflegeleistungen während des Tages und/oder der Nacht für die oben genannte Zielgruppe. Sie stellt dazu die nötige Infrastruktur und das benötigte Fachpersonal zur Verfügung. Zudem erbringt sie Leistungen im Bereich der Hotellerie und Alltagsgestaltung. Diese Leistungen sind mit den Betroffenen, den Angehörigen und/oder der Pflege zu Hause koordiniert und abgesprochen. Sie sind dokumentiert und regelmässig auf ihre Zweckerfüllung überprüft. Eine Spezialisierung für eine definierte Zielgruppe im Altersbereich, z.b. für Menschen mit, ältere psychisch erkrankte Menschen, etc. ist möglich. 3. Abgrenzung Kurzeitaufenthalt/Ferienaufenthalt Ein Kurzeit- oder Ferienaufenthalt in einem APH ist ein befristeter Aufenthalt. Er dauert zusammenhängend mehr als 24 Std. und max. 90 Tage pro Kalenderjahr. Es handelt sich hierbei um ein stationäres Angebot. 4. Finanzierung der KVG-pflichtigen Leistungen Restfinanzierung durch die öffentliche Hand Da es sich um ein ambulantes Angebot handelt, sind die 17 bis 20 der PFV massgeblich. o Für Tages- und Nachtstrukturen mit Leistungsauftrag der Gemeinde gelten 17 Abs. 2 und 3 der PFV. Die Restfinanzierung ist nach Abzug der Versicherungsleistungen und des Beitrags der versicherten Person im Leistungsauftrag zu regeln. Zudem sind die übrigen Bestimmungen einzuhalten. o Für Tages- und Nachtstrukturen ohne Leistungsauftrag der Gemeinde gelten 18 Abs. 1-3 der PFV. Somit legt das Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) die Höchsttaxen fest. Die Gemeinden müssen für die Restkosten nach Abzug der Versicherungsleistungen und des Beitrags durch die versicherte Person aufkommen. o Die Restfinanzierung ist der jeweiligen Wohnsitzgemeinde der Person, welche die Tages- und Nachtstruktur in Anspruch genommen hat (nicht der Ausgleichskasse), in Rechnung zu stellen. Dazu kann das Formular Tages- und Nachtstrukturen: Abrechnung Restfinanzierung, Anhang 2 verwendet werden (siehe www.sz.ch/betagtenbetreuung). Kostenbeteiligung der versicherten Person (KLV, Art. 7a, Bst. 3) Da es sich um ein ambulantes Angebot handelt hat sich der Betroffene mit 10% des Betrages, welcher die obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernimmt, jedoch mit max. Fr. 8.-- pro Tag zu beteiligen. Kostenübernahme durch die Krankenversicherer (ab 2014 ev. andere Regelung) Die Krankenversicherer übernehmen die Kosten gemäss BESA Stufe (Vertrag Curaviva, Art. 8 Abs. 4). MIGEL- Produkte (ab 2014 ev. andere Regelung) Die Vergütung erfolgt durch die Krankenversicherung und erfolgt nach dem Prinzip der Einzelverrechnung (Vertrag Curaviva, Art. 8 Abs. 4). Personen, die einen Anspruch auf Ergänzungsleitungen zur AHV/IV haben, machen die Eigenbeteiligung an den Kosten direkt bei der zuständigen EL-Stelle geltend. Dies ist nicht Sache der Einrichtung. Merkblatt Tages- und Nachtstrukturen APH_2014_Stand_06_2016_inkl_Anhänge.docx - 2 -

Pflegetaxen pro Tag resp. pro Nacht BESA Stufen Beitrag Versicherer 1 Beitrag Versicherter 2 (10% max. Fr. 8.00) 1 9.00 0.90 2 18.00 1.80 3 27.00 2.70 4 36.00 3.60 5 45.00 4.50 6 54.00 5.40 7 63.00 6.30 8 72.00 7.20 9 81.00 8.00 10 90.00 8.00 11 99.00 8.00 12 108.00 8.00 Restfinanzierung 3 Total Taxe 3 Pension und Betreuung Ohne Leistungsauftrag: Gemäss aktuell, bewilligter Pflegetaxe Mit Leistungsauftrag: Gemäss Leistungsauftrag mit der Gemeinde* Ohne Leistungsauftrag: Gemäss aktuell, bewilligter Pflegetaxe Quellen: 1 KLV Art. 7, 2 PFV 19, 3 PFV 17 und 18 * Die vereinbarte Pflegetaxe darf die aktuell, bewilligte Pflegetaxe nicht unterschreiten. Mit Leistungsauftrag: Gemäss Leistungsauftrag mit der Gemeinde* Gemäss Berechnung der Einrichtung 5. Finanzierung nicht KVG-pflichtiger Leistungen (Pension und Betreuung) Kosten für Pensions- und Betreuungsleistungen gehen zu Lasten des Betroffenen. Die Berechnung der Pensions- und Betreuungstaxe ist Sache der Einrichtung. 6. Kostenrechnung, Stellenplan Für die Tages- und Nachtstruktur muss keine separate Hauptkostenstelle/Kostenträger geführt werden, solange die Anzahl der angebotenen Tages- und Nachtstruktur- Plätze 10% der bewilligten Pflegeheimplätze (gemäss aktuell gültiger Pflegeheimliste) nicht überschreitet. Aufwand und Ertrag aus der Tages- und Nachtstruktur können unter diesen Voraussetzungen in die bestehenden Hauptkostenstellen und Kostenträger integriert werden. Die zusätzlich benötigten Stellen resp. die verrechneten BESA-Minuten sind im Richtstellenplan mit einzurechnen, solange die Anzahl der angebotenen Tages- und Nachtstruktur- Plätze 10% der bewilligten Pflegeheimplätze (gemäss aktuell gültiger Pflegeheimliste) nicht überschreitet. 7. SOMED-Statistik In der SOMED-Statistik Blatt A-BR-8A: fakturierte Tage nach KLV-Stufen der Bewohner/innen 20xx sind unter den Hauptspalte TONS (3), im Mindesten die Anzahl Tage und die Anzahl Klienten zu erfassen. Eine separate Hauptkostenstelle ist nur dann zu führen, wenn die Anzahl der angebotenen Tagesund Nachtstruktur- Plätze 10% der bewilligten Pflegeheimplätze (gemäss aktuell gültiger Pflegeheimliste) nicht überschreitet. Merkblatt Tages- und Nachtstrukturen APH_2014_Stand_06_2016_inkl_Anhänge.docx - 3 -

8. Bedarfsmeldung und ZSR-Nummer Die Bedarfsmeldung resp. ärztliche Anordnung ist gemäss Vertrag Curaviva vorzunehmen (Anhang 5, ab 2014 ev. neue Regelung). Auf Verlangen des SASIS AG ist allenfalls eine eigene ZSR- Nummer erforderlich. 9. Bedarfsplanung durch den Kanton Der Kanton verzichtet auf eine Bedarfsplanung von Tages- und Nachtstrukturen. Vielmehr sind Gemeinden, Trägerschaften und Institutionen aufgerufen, ein der Nachfrage entsprechendes Angebot zu planen und anzubieten (Altersleitbild Kanton Schwyz 2006, Empfehlungen 7 und 9). 10. Meldepflicht Eine schriftliche Meldung an das AGS hat vor Inbetriebnahme zu erfolgen. Es ist ein Konzept mit nachfolgenden Mindestangaben beizulegen: Organisatorische, räumliche und finanzielle (s. Pkt. 6) Eingliederung in die bestehende Einrichtung Integration der Tages- und Nachtstruktur in bestehende Prozesse und Abläufe Quantitativer und qualitativer Stellenplan des Pflegepersonals Leistungsauftrag der Gemeinde (falls vorhanden) 11. Aufsicht durch den Kanton Die Aufsicht wird durch das AGS, Abteilung Soziales, im Rahmen der bestehenden Betriebsbewilligung wahrgenommen. Grundsätzlich gelten die Vorgaben der Qualitätsrichtlinien auch für die Tagesund Nachtstrukturen. 12. Empfehlungen Raumstrukturen 10 m 2 pro Gast Gemeinschaftsraum mit Kochgelegenheit Je eine Toilette nach Geschlechtern getrennt und rollstuhlgängig 1 Dusche oder Pflegebad (oder Mitbenutzung in unmittelbarer Nähe auf einer Pflegestation) Ruheraum mit genügender Anzahl Liegen resp. Betten und Patientenruf pro Gast Pflegebüro mit der Möglichkeit, Medikamente und Pflegedokumentationen fachgerecht aufzubewahren (oder Mitbenutzung in unmittelbarer Nähe auf einer Pflegestation) Anschluss an Patientenrufanlage (inkl. Display) des Hauses Ausguss, Materialraum Zugang resp. Mitbenutzung von öffentlichen Angeboten des Hauses (Garten, Cafeteria, Atelier etc.) Merkblatt Tages- und Nachtstrukturen APH_2014_Stand_06_2016_inkl_Anhänge.docx - 4 -

13. Versendet an: Alters- und Pflegeheime Kanton Schwyz Ausgleichskasse Kanton Schwyz Curaviva Kantonalverband Schwyz Kantonsarzt Kanton Schwyz Kantonsapothekerin Kanton Schwyz Gemeinden Kanton Schwyz Verband Schwyzer Gemeinden und Bezirke, VSZGB Pro Senectute Schwyz Aeskulap Klinik, Direktion, Sozialdienst Spital Schwyz, Direktion, Sozialdienst Spital Einsiedeln, Direktion, Sozialdienst Spital Lachen, Direktion, Sozialdienst Spitex Kantonalverband Schwyz, SKSZ 14. Veröffentlicht: Homepage Kanton Schwyz; www.sz.ch/betagtenbetreuung Schwyz,16. November 2015/sk Anhang 1: Aktuelle Angebote, Stand Juni 2016 Anhang 2: Tages- und Nachtstrukturen Formular Abrechnung Resfinanzierung Merkblatt Tages- und Nachtstrukturen APH_2014_Stand_06_2016_inkl_Anhänge.docx - 5 -

Anhang 1 Aktuelle Angebote, Stand Juni 2016 Einrichtung Anzahl Plätze Tagesstrukturen Anzahl Plätze Nachtstrukturen Seniorenzentrum Engelhof, Altendorf Pflegzentren Freienbach SUNNEHOF, das Zuhause im Alter, Immensee Pflegezentrum Seematt, Küssnacht Frohsinn Zentrum für aktives Alter, Oberarth Alterszentrum Acherhof, Schwyz Alters- und Pflegzentrum Au, Steinen Wohn- und Pflegezentrum Stockberg, Siebnen Seniorenzentrum Brunnenhof Wangen Alters- und Pflegeheim zur Rose Reichenburg Seniorenpension Obigrueh Alterszentrum Chiriesigarte 6 auch für Menschen mit 2 1 auch für Menschen mit 6 auch für Menschen mit 1 1 2 davon 1 Platz für Menschen mit 2 4 auch für Menschen mit 3 1 1 1 1 auch für Menschen mit 1 für Menschen mit 1 auch für Menschen mit Merkblatt Tages- und Nachtstrukturen APH_2014_Stand_06_2016_inkl_Anhänge.docx - 6 -

Anhang 2 Tages- und Nachtstrukturen: Abrechnung Restfinanzierung Anhang 2 zu Merkblatt Tages- und Nachtstrukturen in Alters- und Pflegeheimen Gemeinde: Leistungserbringer: Versicherte Person: (Name /Adresse) Geb.- Dat.: Monat(e): Bewilligte Pflegetaxe des Heims (pro Minute): Formular elektronisch: www.sz.ch/betagtenbetreuung Datum Einheit Pflegestufe Beitrag Versicherung Gesamtanspruch Patientenanteil Gemeindebeitrag (s. unten) (BESA) (max. Fr.8.00) (Restfinanzierung) Total Einheit: ganzer Tag/ganze Nacht: 1 halber Tag/halbe Nacht: 0.5 Unterschrift: Bankverbindung: Merkblatt Tages- und Nachtstrukturen APH_2014_Stand_06_2016_inkl_Anhänge.docx - 7 -