Regierungspräsidium Kassel. Motorisch bewegte Möbel. Projektbericht Dez. 35.1: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Claus Baßfeld, Klaus Kilian

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Transkript:

Motorisch bewegte Möbel Projektbericht 2010 Dez. 35.1: Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Claus Baßfeld, Klaus Kilian

Übersicht 1 Einleitung... 3 2 Rechtsgrundlagen... 3 3 Projektdurchführung... 4 3.1 Prüfinhalte... 4 3.2 Produktspektrum... 5 3.3 Probenahme Erhebung der Daten... 6 4 Prüfungen und Prüfergebnisse... 7 4.1 Ergebnisse der Kennzeichnungsprüfung... 7 4.2 Ergebnisse der Überprüfung der EG-Konformitätserklärung... 8 5 Maßnahmen... 9 6 Bewertung und Fazit... 10 Anhang I - Erfassungsbogen... 11 Anhang II - Zusammenstellung... 12

1 Einleitung Die Arbeitsschutzverwaltung im Bereich des Regierungspräsidiums Kassel führte im Rahmen ihres Auftrags zur Marktüberwachung von Produkten in der Zeit von April bis September 2010 ein Projekt zum Thema motorisch bewegte Möbel durch. Anlass war eine Protokollinformation im Rahmen einer Sitzung des AAMÜ 1 im Jahr 2001, dass dem Bundesverband der Büro-, Sitz- und Objektmöbel und verschiedenen Landesverbänden in einer Besprechung verdeutlicht wurde, dass bei motorisch bewegten Möbeln die Maschinenrichtlinie mit ihren Anforderungen zur Anwendung kommt. Die Sachlage wurde von Seiten der Möbelindustrie akzeptiert und seinerzeit eine Frist von ca. 1 Jahr bis Frühjahr 2003 betreffend der Umsetzung vereinbart. In dem hier durchgeführten Projekt sollte überprüft werden, ob die Hersteller motorisch bewegter Möbel von der Information im Jahr 2001 erreicht wurden. Als Indikator dafür sollte die korrekte Kennzeichnung der Produkte entsprechend den Anforderungen der Maschinenrichtlinie Aufschluss geben. 2 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage ist das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), das in Deutschland die europäische Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) 2 durch die 9. Verordnung zum GPSG (Maschinenverordnung) 3 in nationales Recht umsetzt. Nach Art. 5 der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen u.a sicherstellen, dass die in Anhang I geforderten Informationen, wie z. B. Kennzeichnung der Maschine und die CE-Kennzeichnung an der Maschine angebracht sind und die EG Konformitätserklärung beiliegt. 1 AAMÜ: Arbeitsauschuss Marktüberwachung - Ländergremium zur Koordinierung der für den Vollzug des GPSG zuständigen Marktaufsichtsbehörden der Länder 2 Maschinenrichtlinie: Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) wurde am 9. Juni 2006 im EU-Amtsblatt (L 157) veröffentlicht und ersetzt seit dem 29. Dezember 2009 die Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 ohne Übergangsfrist. 3 Maschinenverordnung: 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV) vom 12. Mai 1993, zuletzt geändert durch Art I V v. 18.6.2008 BGBl. I 1060 3/12

3 Projektdurchführung 3.1 Prüfinhalte Kennzeichnung An jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und ggfs. seines Bevollmächtigten Bezeichnung der Maschine CE-Kennzeichnung Baureihen- oder Typenbezeichnung ggfs. Seriennummer und Baujahr, d.h. das Jahr in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde. EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung für eine Maschine muss folgende Angaben enthalten: Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und ggfs. seines Bevollmächtigten Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschl. allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung Einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht und ggfs. einen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Ggfs. die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Normen und Spezifikationen Ort und Datum der Erklärung Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, so wie die Unterschrift dieser Person. 4/12

3.2 Produktspektrum Im Rahmen der Aktion wurden motorisch bewegte Möbel aus den Produktkategorien, Fernseh-/Schlaf-/Ruhesessel, Arbeitstische und Lattenroste im Regierungsbezirk Kassel überprüft. Eine Auswahl ist auf den Bildern 1 bis 3 dargestellt. Es war vorgesehen, im Projekt alle Preisklassen im gesamten Handelsspektrum vom Sonderpostenmarkt über die Fachabteilung von Möbelhäusern bis hin zum Spezialfachhandel abzudecken. Bild 1: Ruhe-/Schlaf-/Fernsehsessel Bild 2: verstellbarer Büroarbeitstisch Bild 3:elektrisch verstellbares Lattenrost 5/12

Auf dem hiesigen Markt war festzustellen, dass aufgrund der Preisklassen eine Aufteilung der Möbel auf bestimmte Handelsbereiche erfolgt. So wurden motorisch verstellbare Tische nur im Spezialfachhandel vorgefunden, während der Bereich der Sonderpostenmärkte bei diesem Produkt gar nicht involviert war. Insgesamt war die Auswahl unter den gesuchten Möbeln am Markt nicht so groß wie erwartet, so dass von den angestrebten 50 Proben nur 25 Proben übrigblieben. 3.3 Probenahme Erhebung der Daten Die Probenahme erfolgte durch das Dezernat 35.1, Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, des Regierungspräsidiums Kassel. Aufgrund der Abmessungen und der Gewichte der untersuchten Prüflinge wurde die Probenahme in Form einer Bilddokumentation vor Ort beim jeweiligen Händler durchgeführt. Hierbei wurde der betroffene Prüfling, die Kennzeichnung und die EG-Konformitätserklärung fotografiert bzw. kopiert. Die Auswertung erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt. Bild 4: Gestell mit Antrieb eines motorisch verstellbaren Ruhesessels 6/12

Bild 5: elektrische Antriebseinheit mit Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie 4 Prüfungen und Prüfergebnisse Insgesamt wurden 25 Prüflinge untersucht. Die Prüfungen erfolgten getrennt nach Anforderungen an die Kennzeichnung der Maschine und nach Vorhandensein bzw. Vollständigkeit der EG- Konformitätserklärung. Dazu wurden zu jedem Prüfling die unter 3.1 genannten Inhalte geprüft und das Ergebnis in einer Checkliste 4 erfasst. Anschließend wurden die Einzelergebnisse in einer Tabelle 5 zusammengefasst. Da bis zum 29.12.2009 die alte Maschinenrichtlinie mit etwas geringeren Vorgaben an die Kennzeichnung und an die Ausführlichkeit der Konformitätserklärung galt, wurden bei im Jahr 2009 produzierten bzw. in Verkehr gebrachten Produkten nur die Anforderungen der alten Richtlinie berücksichtigt. 4.1 Ergebnisse der Kennzeichnungsprüfung Die Auswertung ergab, dass bei ca. einem Drittel der Produkte (32 %) die Anforderungen an die Kennzeichnung nicht vollständig erfüllt wurden und bei 20 % der Produkte die Kennzeichnung gänzlich fehlte. 4 Checkliste siehe Anhang I 5 Tabelle Zusammenfassung der Einzelergebnisse siehe Anhang II 7/12

Kennzeichnung (Typenschild) 20% 48% erfüllt nicht erfüllt 32% nicht vorhanden Bild 6: Erfüllung der Kennzeichnungsvorgaben Filtert man dieses Ergebnis nach den drei Produktkategorien, so zeichnet sich ein differenzierteres Bild ab: Bei den Sesseln ergab sich ein Erfüllungsgrad von ca. 65 %. Jeweils 17,5 % waren nicht vollständig bzw. gar nicht gekennzeichnet. Ein Grund ließ sich hier schwerlich erkennen; es waren inländische wie ausländische Hersteller betroffen, auch traten korrekte Kennzeichnungen und unvollständige bzw. fehlende beim gleichen Hersteller auf. Hier tritt möglicherweise ein gewisser Schwund bei der Bereitstellung zum Verkauf oder bei der Verräumung oder Reinigung auf, da zum Teil längere Standzeiten der Vorführobjekte festzustellen waren. Erheblich größere Defizite wurden bei den Lattenrosten festgestellt, von denen zwei Drittel unvollständig und ein Drittel gar nicht gekennzeichnet waren. Bei den Tischen zeigte sich ein einzelner Kennzeichnungsmangel. 4.2 Ergebnisse der Überprüfung der EG-Konformitätserklärung Positiv vorausschicken lässt sich, dass vorhandene Konformitätserklärungen in allen Fällen die Anforderungen der Richtlinie erfüllten. Insgesamt war aber nur etwas über der Hälfte (52%) der Produkte eine EG- Konformitätserklärung beigefügt. EG Konformitätserklärung 44% 52% vorhanden vertauscht nicht vorhanden 4% Bild 7: Vorhandensein der Konformitätserklärung 8/12

Betrachtet man die einzelnen Produktkategorien genauer, so zeigt sich insbesondere die Produktgruppe der Lattenroste für den schlechten Wert verantwortlich. Diese fallen durch das grundsätzliche Fehlen der Konformitätserklärungen aus dem Rahmen. In der Produktgruppe der Sessel sieht die Lage mit einem Erfüllungsgrad von 65 % besser aus. Hier ließ sich vor Ort im Handel feststellen, dass zu den hochwertigeren Produkten in der Regel schon eine Konformitätserklärung existiert, oder bei Auslieferung existierte. Oftmals scheint diese aber im Rahmen der Ausstellungen verloren zu gehen oder wird fälschlicherweise einem anderen Produkt zugeordnet. Nur bei den beiden ausländischen Herstellern im Feld ließ sich mit Bestimmtheit das Fehler der Konformitätserklärung feststellen. Bei den im Handel vorgefundenen motorisch verstellbaren Tischen waren die Konformitätserklärungen vorhanden. Bei drei ausser Konkurrenz betrachteten Tischen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten bei unterschiedlichen Betreibern vorgefunden wurden, waren jedoch weder Typenschild noch Konformitätserklärung vorhanden. Da die Baujahre vermutlich ca. 3-5 Jahre zurücklagen, wird davon ausgegangen, dass die Hersteller bezüglich der Kennzeichnung inzwischen dazugelernt haben. 5 Maßnahmen Die mangelhaft gekennzeichneten Produkte wurden in das europäische Datenbanksystem ICSMS 6 eingestellt, mit dem die Marktaufsichtsbehörden untereinander vernetzt sind, und zur weiteren Bearbeitung an die für den Hersteller oder Importeur zuständige Marktaufsichtsbehörde übergeben. Damit kann, wie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vorgesehen, die Mängelbeseitigung schon an der Quelle beim Hersteller oder Importeur angegangen werden. Bei den Händlern vor Ort wurde auf die Bedeutung von Typenschild und Konformitätserklärung sowie auf die Zusammengehörigkeit beider hingewiesen und Maßnahmen zu Handhabung besprochen. 6 Bewertung und Fazit Insgesamt ist davon auszugehen, dass es den deutschen Herstellern motorisch bewegter Möbel, soweit es den Bereich der Sessel und der Tische betrifft, 6 ICSMS information and communication system for pan-european market supervision 9/12

inzwischen bewusst ist, dass diese Möbel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen und entsprechend zu kennzeichnen und mit einer EG- Konformitätserklärung zu versehen sind. Von wenigen kleinen Kennzeichnungsmängeln abgesehen wird in diesem Produktbereich durchweg gekennzeichnet und die Konformitätserklärung erstellt und beigefügt. Auf dem Weg in die Ausstellungsbereiche, auch verbunden mit längeren Standzeiten, tritt ein gewisser Schwund vor allem bei den Konformitätserklärungen auf. In der Regel werden diese hoch- oder höherwertigen Möbel jedoch nicht als Mitnahmestücke verkauft, sondern nach Erprobung und Beratung in der Ausstellung beim Hersteller bestellt und anschließend direkt oder über den Händler originalverpackt an den Kunden ausgeliefert. Daher ist davon auszugehen, dass Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung motorisch betriebener Möbel in den Produktssegmenten der Sessel und Tische den Verbraucher erreichen. Anders sieht es im Bereich der elektrisch verstellbaren Lattenroste aus. In diesem Segment stimmen weder Kennzeichnungen noch sind Konformitätserklärungen vorhanden. Dieser Bereich ist offensichtlich seinerzeit von Verband oder Herstellern übersehen worden. Neben der Abarbeitung der Einzelfälle sollte hier noch einmal über die Verbände informiert werden, dass auch die elektrisch verstellbaren Lattenroste in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. 10/12

Anhang I Erfassungsbogen 11/12

Anhang II Zusammenstellung 12/12