Nr. 2 / Juni 2013 Periodische Informationen über Wirtschaftsberatung, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung In dieser Ausgabe Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser Die Quellensteuern haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Per 1. Januar 2014 werden beim Quellensteuerverfahren wesentliche Neuerungen eingeführt. Was dies konkret bedeutet, erfahren Sie in unserem Hauptbeitrag. Darin werden u.a. folgende Fragen beantwortet: Was sind Quellensteuern? Welche Personen unterliegen der Quellensteuerund der Meldepflicht? Wie werden die Quellensteuern ab dem 1. Januar 2014 abgerechnet? Das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten und sieht eine Übergangsfrist von zwei Jahren für den Einzelabschluss bzw. von drei Jahren für Konzernrechnungen vor. Für neu gegründete Gesellschaften lohnt es sich, diese Bestimmungen sofort anzuwenden. Mit unserem praktischen Tipp zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten müssen. Ihre T+R AG Neuerungen im Quellensteuerverfahren 2 Wesentliche Neuerungen per 1. Januar 2014 Der praktische Tipp 5 Das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht Publikationen 6 Wertvolle Informationen und nützliche Tools Herbst-Forum Astronaut Professor Claude Nicollier wird bei uns zu Gast sein. Am Dienstag, 8. Oktober 2013, findet das T+R Herbst-Forum in Bern statt. Mit dem Schweizer Astronauten Prof. Claude Nicollier, dem der damalige Bundespräsident Adolf Ogi die legendären Grussworte «Freude herrscht!» ins Weltall sendete, haben wir für diesen Abend eine weltweit bekannte Persönlichkeit als Gastreferent gewinnen können. Prof. Claude Nicollier, der profunde Weltraum-Kenner, wird über die Errungenschaften, die uns die Raumfahrt seit ihrem ersten Flug im Jahr 1961 gebracht hat, referieren. Zudem wird er uns an seinen persönlichen Eindrücken und Erfahrungen im Weltall teilhaben lassen. Nähere Informationen zum Programm und Online-Anmeldung unter www.t-r.ch/veranstaltungen Personelles 6 Beförderung Vorschau Veranstaltungen 6 Steuerseminar, 20. August 2013 MWST-Kurs, 7. November 2013 Rückblick 6 KMU Forum See T+R info Juni 2013 1
Hauptthema Neuerungen im Quellensteuerverfahren ab 1. Januar 2014 Das Quellensteuerverfahren erfährt per 1. Januar 2014 wesentliche Neuerungen, über welche wir Sie gerne informieren. Einleitung Was heisst Quellensteuer? Bei gewissen Steuerpflichtigen wird anstelle des ordentlichen Veranlagungsverfahrens das Quellensteuerverfahren angewendet. Dies bedeutet, dass am Ort der Einkommensentstehung die Steuer abgerechnet und bezogen wird. Quellensteuer- und meldepflichtig sind Personen, die: in der Schweiz wohnhaft sind oder sich aufhalten, keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C besitzen und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beziehen; dem vereinfachten Abrechnungsverfahren zur Bekämpfung der Schwarzarbeit unterliegen, auch wenn diese Personen über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung C verfügen. Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind Personengruppen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wie Künstler, Sportler, Referenten und Verwaltungsräte. Für die nachfolgenden Personen besteht keine Quellensteuerpflicht: Natürliche Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C; Personen, deren Ehegatte das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt; Personen, die ausschliesslich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen; Personen, die Einkünfte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beziehen. Die Steuern werden nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber). Er haftet für die korrekte Erhebung und Entrichtung der Quellensteuer. Dessen Aufgaben sind u.a.: er sorgt für die Meldung der quellenbesteuerten Person; er ist für die korrekte Anwendung des Tarifs verantwortlich; er nimmt den Abzug der Quellensteuer vor; er erstellt die Abrechnung über die zurückbehhaltene Quellensteuer; er sorgt für die Ablieferung der Quellensteuer. Der Quellensteuerpflicht unterliegen alle Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschliesslich Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen (insbesondere Kinder- und Familienzulagen), Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke und anderer geldwerter Leistungen sowie Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus der Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Die Quellensteuern haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, denn die Anzahl der quellensteuerpflichtigen Personen, die von Arbeitgebern abgerechnet werden, nimmt zu. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM/QSt) Künftig können ab dem 1. Januar 2014 Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnungen bei den Kantonen online einreichen. Mit dem Projekt «Lohnstandard-Quellensteuer» wird im Rahmen einer technischen Erweiterung des elektronischen Lohnmeldewesens den Schuldnern der steuerbaren Leistung, also den Arbeitgebern, die Möglichkeit geboten werden, ihre Quellensteuerdaten (wie Tarifeinstufungen, Abrechnungen, Meldungen) mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abzurechnen. Die technische Umsetzung von ELM/QSt macht eine Vereinheitlichung der Quellensteuertarife notwendig hinsichtlich deren Bezeichnung und Anwendung auf Bundeswie auch auf Kantonsebene. Dies soll in einem ersten Schritt mittels Änderung der Quellensteuerverordnung erfolgen. Nachfolgende Übersicht zeigt die Änderungen der Quellensteuerverordnung hinsichtlich der neuen Tarifeinstufungen und der Meldepflicht der Arbeitgeber sowie weitere Anpassungen auf. Die Realisierung von ELM/QSt machte es erforderlich, dass in allen Kantonen dieselben neuen Quellensteuertarifbezeichnungen zur Anwendung gelangen. Per 1. Januar 2014 gelten deshalb in allen Kantonen einheitlich folgende neuen Tarife: 2
Einstufung Tarif A Bezeichnung / Hinweise Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Der Tarif A wird mit Unterkategorien ergänzt, welche auch Sozialabzüge (Kinderabzüge inkl. des Versicherungsabzugs) berücksichtigen. Damit können Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt wie die quellensteuerpflichtigen Personen leben, angemessen berücksichtigt werden. Tarif B Tarif C Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist. Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Der Tarif C soll künftig in gleicher Weise auf beide Ehegatten Anwendung finden, was bei gleichem Einkommen eine identische Steuerbelastung unter den Ehegatten zur Folge hat. Der Tarif gelangt künftig auch zur Anwendung, wenn der eine Ehegatte im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Tarif D Für Personen mit Nebenerwerbseinkommen oder für Personen mit Ersatzeinkünften. Neu gilt bei mehreren Erwerbstätigkeiten einer steuerpflichtigen Person diejenige Tätigkeit mit dem höchsten Bruttoeinkommen als Haupterwerbstätigkeit. Alle anderen Tätigkeiten stellen in der Folge Nebenerwerbstätigkeiten dar und sind nach dem Tarif D zu besteuern. Tarif E Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Sozialversicherungsanstalten besteuert werden. Dieser Tarif wird für jene steuerpflichtige Personen zur Anwendung kommen, die gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit im vereinfachten Verfahren besteuert werden. Tarif F Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist. Betroffen sind Arbeitnehmende, die in den Kantonen Tessin, Graubünden oder Wallis einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und ihren Wohnsitz in einer italienischen Grenzgemeinde haben. Tarif H Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledig, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Tarif L Tarif M Tarif N Tarif O Tarif P Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif A Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif B Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif C Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif D Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif H 3
Meldepflicht Arbeitgeber sind verpflichtet, Personen die quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt zu melden. Mit der neuen Verordnung kann mittels elektronischer Einreichung der monatlichen Meldung Quellensteuer- Abrechnung auf eine separate Meldung verzichtet werden. Da das ELM noch nicht alle QSt-Gruppen abdecken wird, kann es sein, dass nach wie vor Anmeldungen manuell erfolgen müssen. Auch Arbeitgeber ohne ELM werden diese Anmeldungen wie bisher erstellen müssen. Aufgrund der zu erwartenden vereinfachten Arbeitsabläufe und der damit verbundenen automatisierten Quellensteuer-Abrechnung hält es die Eidgenössische Steuerverwaltung für gerechtfertigt, die Bezugsprovisionen nach einer einjährigen Übergangsfrist auf mindestens 1% und höchstens 3% des Steuerbetrages festzulegen (bisher 2 4%). Fazit Mit der Inkraftsetzung der neuen Quellensteuerverordnung sollen im Quellensteuerverfahren die Tarifcodes und anwendungen schweizweit vereinheitlicht werden. Dies bedeutet aber noch nicht die vollständige Harmonisierung in Bezug auf die unterschiedlichen Berechnungsmethoden und weitere Spezialitäten in den einzelnen Kantonen. Die technische Einführung ist auf den 1. Januar 2014 vorgesehen. Auf diesen Zeitpunkt hin müssen die Kantone die notwendigen Anpassungen im kantonalen Recht vornehmen. Die erforderlichen Tarifumstufungen sind von den Arbeitgebenden vorzunehmen bzw. das Lohn- Verarbeitungssystem eventuell anzupassen, um die korrekte Verarbeitung sicherzustellen. Philipp Burri Partner, dipl. Treuhandexperte, Geschäftsbereich Wirtschaftsberatung T+R info Juni 2013 4
Der praktische Tipp Das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht Beat Nydegger Partner dipl.wirtschaftsprüfer Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung Bekanntlich ist am 1. Januar 2013 das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren respektive von drei Jahren für die Bestimmungen zur Konzernrechnung. Für neu gegründete Gesellschaften lohnt es sich, die neuen Bestimmungen sofort anzuwenden, erspart man sich so doch die Umstellungskosten. Die jährliche Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Dabei gelten die folgenden Mindestgliederungsvorschriften, wobei die Reihenfolge zwingend einzuhalten ist. Es ist daher zu empfehlen, bei Neugründungen die Kontenpläne bereits nach der neuen Struktur zu erstellen: Bilanz Aktiven 1. Umlaufvermögen Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Übrige kurzfristige Forderungen Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Aktive Rechnungsabgrenzungen 2. Anlagevermögen Finanzanlagen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Werte Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital Passiven 1. kurzfristiges Fremdkapital Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Kurzfristig verzinsliche Verbindlichkeiten Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzungen 2. langfristiges Fremdkapital langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten übrige langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen 3. Eigenkapital Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital gesetzliche Kapitalreserve gesetzliche Gewinnreserve freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten eigene Kapitalanteile als Minusposten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligten, Organen sowie Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht, müssen gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. Erfolgsrechnung (Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren)) Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen Materialaufwand Personalaufwand Übriger betrieblicher Aufwand Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens Finanzaufwand und Finanzertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag Direkte Steuern Jahresgewinn Weitere Positionen sind in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln auszuweisen, sofern diese aufgrund der Unternehmenstätigkeit üblich oder zur Beurteilung der Ertragslage wesentlich sind. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurden auch die Grössenkriterien zur Erstellung einer Konzernrechnung erhöht. Werden nämlich zwei der drei folgenden Grössenkriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, ist eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen: Bilanzsumme CHF 20 Mio., Umsatzerlös CHF 40 Mio. und Vollzeitstellen 250 im Jahresdurchschnitt (OR 963a). Für die Beurteilung der Konsolidierungspflicht ist auf konsolidierte Zahlen abzustellen. Die vorzeitige Anwendung dieser Grössenkriterien und damit der Verzicht auf die Erstellung einer Konzernrechnung sind möglich, wenn der gesamte Geschäftsbericht gemäss den neuen Bestimmungen erstellt wird. In diesem Fall ist der Einzelabschluss derjenigen Gesellschaft, welche die Beteiligungen hält (z.b. Holdinggesellschaft), ebenfalls nach den neuen Rechnungslegungsbestimmungen aufzustellen. Unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften. 5
Publikationen t a x fl a s h Steuerschieber Vorschau Veranstaltungen Steuerseminar 2013 Holdingstrukturen für KMU Diese Strukturierung eignet und rechnet sich nicht nur für grosse und börsenkotierte Gesellschaften. Vielmehr steht bei jeder Unternehmung stets auch die Frage im Raum, ob und falls ja, in welchem Zeitpunkt in eine Holdingstruktur übergegangen werden könnte bzw. müsste. Ausgabe Nr. 1 / 2013 Lesen Sie mehr zum Thema unter www.t-r.ch/publikationen/taxflash Steuerberechnen leicht gemacht! Berechnen Sie Ihre Steuern im Handumdrehen mit den aktuellen Steuersätzen der Kantone Bern, Freiburg und Solothurn oder berechnen Sie Ihre Steuern gleich online unter www.t-r.ch/steuerrechner Jetzt kostenlos bestellen unter www.t-r.ch/kontakt Dienstag, 20. August 2013, 13.30-17.30 Uhr «Umstrukturierungen: ausgewählte steuerliche Besonderheiten und Stolpersteine» Grundsätzlich gehören Umstrukturierungen zu den anspruchsvollsten Sachgebieten des Unternehmenssteuerrechts. Dabei gilt es im Spannungsfeld zwischen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, buchhalterischen und revisionsseitigen Kriterien und Erfordernissen von einer gegebenen Ausgangslage in eine Zielstruktur zu gelangen, ohne steuerliche Folgen und/oder Nachteile zu erleiden. Dabei ist stets auch ein hohes Mass an Kreativität gefragt, weil auch in Umstrukturierungsprojekten zahlreiche Wege nach Rom führen und nicht jeder Weg steuerlich gleich zu beurteilen ist. Nähere Informationen zum Programm und Online-Anmeldung unter www.t-r.ch/veranstaltungen Personelles Beförderung Michael Lütolf Treuhänder mit eidg. Fachausweis zum Handlungsbevollmächtigten Michael Lütolf ist seit dem 01.08.2007 für die T+R AG als Treuhandsachbearbeiter und Revisionsassistent im Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung und -beratung tätig. Nach einer Treuhandlehre mit Berufsmaturitätsabschluss hat er im vergangenen Herbst die Weiterbildung zum Treuhänder mit eidg. Fachausweis erfolgreich abgeschlossen. Sein Aufgabengebiet umfasst sowohl die Bearbeitung von Wirtschaftsprüfungsmandaten als auch Buchführungsarbeiten, Lohnadministrationen und Ausarbeitung von Jahresabschlüssen für KMU-Unternehmen. Die Beförderung zum Handlungsbevollmächtigten erfolgt in Anerkennung seines Prüfungserfolgs und seiner erfolgreichen Tätigkeit für unsere Gesellschaft. Rückblick KMU Forum See Am 30. Mai 2013 fand das zweite KMU Forum See in Salvenach statt. 240 Personen aus KMU, Politik und Wirtschaft folgten der Einladung, die dem Thema «Spitzenleistungen» gewidmet war. Die T+R AG als Presenting Partner dieses Anlasses sowie ihre Partnergesellschaft Nomima AG, Kerzers, begrüssten am Forum eine stattliche Anzahl Kunden und Geschäftsfreunde. Die Referenten am KMU-Forum See gaben ihren persönlichen Antrieb zum Thema «Spitzenleistungen» zum Besten. Tanja Frieden, Snowboard-Cross-Olympiasiegerin; Marcel Aeschlimann, einer der innovativen Experten von Creaholic SA sowie Thomas Binggeli, Entwickler des E-Bike Stromers, begeisterten die Teilnehmenden mit Ihren Ausführungen. Zu guter Letzt stand mit Michael Elsener ein Kabarettist und Parodist auf der Bühne, der mit unnachahmlicher Präzision viele prominente Schweizer imitierte. MWST-Kurs im November 2013 Aktualisierung der MWST-Kenntnisse für Finanz- oder MWST-Verantwortliche und Praktiker an Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen, Forschungsanstalten und bildungsnahen Institutionen inkl. Einrichtungen der öffentlichen Hand. 07. 11. MWST Hochschulen / Forschungsanstalten und bildungsnahe Organisationen Nähere Informationen zum Kursangebot und Online-Anmeldung unter www.t-r.ch/veranstaltungen www.t-r.ch T+ R AG CH-3073 Gümligen Sägeweg 11 Niederlassungen in Biel Kerzers Murten Tel. + 41 31 950 09 09 Fax + 41 31 950 09 10 info@t-r.ch www.t-r.ch Mitglied der Treuhand-Kammer