I. BESTIMMUNGEN ZU DEN BUDGETKATEGORIEN BASIEREND AUF FINANZIERUNGSBEITRÄGEN ZU DEN EINHEITSKOSTEN

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1.2. Mündliche und fernmündliche Angebote und Zusagen der Agentur werden erst dann verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung erfolgt.

Transkript:

ANHANG III FINANZ- und VERTRAGSBESTIMMUNGEN I. BESTIMMUNGEN ZU DEN BUDGETKATEGORIEN BASIEREND AUF FINANZIERUNGSBEITRÄGEN ZU DEN EINHEITSKOSTEN I.1 Bedingungen für die Förderfähigkeit mit Finanzierungsbeiträgen zu den Einheitskosten Erfolgt die Finanzhilfe in Form eines Finanzierungsbeitrags zu den Einheitskosten, müssen die Einheiten die folgenden Bedingungen erfüllen: (a) sie müssen tatsächlich in dem in Artikel I.2.2 der Besonderen Bedingungen angegebenen Zeitraum verwendet oder produziert worden sein; (b) sie müssen für die Durchführung des Projekts notwendig oder in dessen Rahmen produziert worden sein; (c) die Zahl der Einheiten muss feststellbar und nachprüfbar sein, insbesondere anhand der in diesem Anhang genannten Aufzeichnungen und Unterlagen. I.2 Berechnung der Finanzierungsbeiträge zu den Einheitskosten und Belege hierfür [Leitaktion 1 Berufs- und Erwachsenenbildung] A. Reisekosten (a) Berechnung des Finanzhilfebetrags: Der Finanzhilfebetrag errechnet sich, indem die Zahl der Teilnehmer je Entfernungsspanne einschließlich Begleitpersonen mit dem in Anhang IV der Vereinbarung für die jeweilige Entfernungsspanne festgelegten Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten multipliziert wird. Der Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten je Entfernungsspanne stellt den Finanzhilfebetrag für die Hin- und Rückreise zwischen Abreise- und Ankunftsort dar. Für die Feststellung der geltenden Entfernungsspanne muss der Empfänger die einfache Entfernung angeben, die er mit dem auf der Website der Kommission unter http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/tools/distance_de.htm verfügbaren Online-Entfernungsrechner ermitteln kann. Im Mobility Tool+ berechnet der Empfänger die Zuschüsse zu den Reisekosten auf der Grundlage der jeweils geltenden Sätze. Standardmäßig gilt als Herkunftsort der Ort, an dem die entsendende Organisation ansässig ist, und als Ort der jeweiligen Aktivität der Ort, an dem die aufnehmende Organisation ansässig ist. Werden abweichende Herkunftsorte oder Orte der jeweiligen Aktivität gemeldet, muss der Empfänger den Grund hierfür angeben. Hat die Reise nicht stattgefunden oder wurde diese anderweitig und nicht aus dem Programm Erasmus+ finanziert (beispielsweise weil sich ein Mobilitätsteilnehmer bereits wegen einer anderen, nicht über die Vereinbarung finanzierten Aktivität am Seite 1 von 14

Ort der jeweiligen Aktivität aufhält), muss der Empfänger dies im Mobility Tool+ für jede betroffene Mobilitätsaktivität angeben. In diesem Fall wird kein Reisekostenzuschuss gewährt. (b) Auslösendes Ereignis: Der Anspruch auf die Finanzhilfe entsteht dadurch, dass der Teilnehmer die angegebene Reise tatsächlich unternommen hat. (c) Belege: Bei Reisen zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Organisation: Nachweis der Teilnahme an der Aktivität im Ausland in Form einer von der aufnehmenden Organisation unterzeichneten Erklärung, in der der Name des Teilnehmers, der Zweck der Aktivität im Ausland sowie deren Anfangs- und Enddatum angegeben sind. In Ausnahmefällen werden bei Reisen von einem anderen Ort als dem, an dem die entsendende Organisation ansässig ist, und/oder Reisen zu einem anderen Ort als dem, an dem die aufnehmende Organisation ansässig ist, wodurch sich die Entfernungsspanne ändert, die Kosten der tatsächlich zurückgelegten Reisestrecke anhand von Reisetickets oder sonstigen Belegen bezuschusst, auf denen der Abreise- und Ankunftsort ausgewiesen sind. B. Individuelle Unterstützung [Leitaktion 1 Erwachsenenbildung] (a) Berechnung des Finanzhilfebetrags: Der Finanzhilfebetrag errechnet sich, indem die Zahl der Tage/Monate je Teilnehmer, einschließlich Begleitpersonen, mit dem in Anhang IV der Vereinbarung pro Tag/Monat für das aufnehmende Land festgelegten Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten multipliziert wird. Ein Reisetag vor der Aktivität und ein Reisetag im Anschluss an die Aktivität können gegebenenfalls bei der Berechnung der individuellen Unterstützung berücksichtigt werden. [Leitaktion 1 Berufsbildung] (a) Berechnung des Finanzhilfebetrags: Der Finanzhilfebetrag errechnet sich, indem die Zahl der Tage/Monate je Teilnehmer einschließlich Begleitpersonen mit dem in Anhang IV der Vereinbarung pro Tag/Monat für das aufnehmende Land festgelegten Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten multipliziert wird. Kommt es bei Langzeit-Mobilitätsaktivitäten zu nicht vollständigen Monaten, errechnet sich der Finanzhilfebetrag, indem die Zahl der Tage in dem nicht vollständigen Monat mit 1/30 des Finanzierungsbeitrags zu den Einheitskosten je Monat multipliziert wird. Ein Reisetag vor der Aktivität und ein Reisetag im Anschluss an die Aktivität können gegebenenfalls bei der Berechnung der individuellen Unterstützung berücksichtigt werden. Seite 2 von 14

[Leitaktion 1 Berufs- und Erwachsenenbildung] Bei Unterbrechung des Aufenthalts werden die Unterbrechungstage bei der Berechnung der Finanzhilfe zur individuellen Unterstützung nicht berücksichtigt. Kündigt der Teilnehmer die Vereinbarung mit dem Empfänger wegen höherer Gewalt, hat er Anspruch auf den Betrag der Finanzhilfe, der der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase gemäß Artikel 2.2 der Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem Teilnehmer entspricht. Die verbleibenden Finanzmittel sind, sofern nichts anderes mit dem Empfänger vereinbart wurde, zurückzuerstatten. Setzt der Teilnehmer die Finanzhilfevereinbarung mit dem Empfänger wegen höherer Gewalt aus, kann er die Aktivität nach der Unterbrechung fortsetzen, sofern sie nicht nach Abschluss des Mobilitätsprojekts endet. Dies ist im Mobility Tool+ als eine Mobilität mit Unterbrechungstagen zu dokumentieren. (b) Auslösendes Ereignis: Der Anspruch auf die Finanzhilfe entsteht dadurch, dass der Teilnehmer die Aktivität im Ausland im angeführten Zeitraum tatsächlich durchgeführt hat. (c) Belege: Nachweis der Teilnahme an der Aktivität im Ausland in Form einer von der aufnehmenden Organisation unterzeichneten Erklärung, in der der Name des Teilnehmers, der Zweck der Aktivität im Ausland sowie deren Anfangs- und Enddatum angegeben sind. Berichterstattung: Die Teilnehmer an Mobilitätsaktivitäten erstatten darüber mittels eines Online-Fragebogens Bericht und geben so ihr Feedback durch Sachinformationen und ihre Beurteilung der Aktivitätsphase im Ausland und deren Vor- und Nachbereitung. C. Organisatorische Unterstützung [Leitaktion 1 Berufs- und Erwachsenenbildung] (a) Berechnung des Finanzhilfebetrags: Der Finanzhilfebetrag errechnet sich, indem die Gesamtzahl der Teilnehmer an Mobilitätsaktivitäten mit dem in Anhang IV der Vereinbarung festgelegten Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten multipliziert wird. Von der Gesamtzahl der Personen, die organisatorische Unterstützung erhaltend, sind Begleitpersonen von Teilnehmern/Lernenden bei deren Aktivität im Ausland abzuziehen. (b) Auslösendes Ereignis: Der Anspruch auf die Finanzhilfe entsteht dadurch, dass der Teilnehmer die Aktivität im Ausland tatsächlich durchgeführt hat. (c) Belege: Nachweis über die Teilnahme an der Aktivität im Ausland wie unter individuelle Unterstützung weiter oben ausgeführt. Seite 3 von 14

[Leitaktion 1 Berufsbildung] D. Unterstützung zur sprachlichen Vorbereitung (nur für Sprachen, die mit der Online- Sprachunterstützung nicht abgedeckt sind) (a) Berechnung des Finanzhilfebetrags: Der Finanzhilfebetrag errechnet sich, indem die Gesamtzahl der Lernenden, die Unterstützung zur sprachlichen Vorbereitung erhalten, mit dem in Anhang IV der Vereinbarung festgelegten Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten multipliziert wird. (b) Auslösendes Ereignis: Der Anspruch auf die Finanzhilfe entsteht dadurch, dass der Teilnehmer tatsächlich eine Vorbereitung auf die im Unterricht und bei der Arbeit im Ausland verwendete Sprache in Anspruch genommen hat. (c) Belege: - Nachweis des Besuchs von Sprachkursen in Form einer vom Kursanbieter unterzeichneten Erklärung, in der der Name des Teilnehmers, die unterrichtete Sprache, die Form und die Dauer der erteilten Sprachunterstützung angegeben sind, oder - Rechnung für den Erwerb von Lernmaterial, auf der die betreffende Sprache, der Name und die Anschrift des Rechnungsausstellers, der Betrag und die Währung sowie das Rechnungsdatum angegeben sind, oder - sofern die Unterstützung zur sprachlichen Vorbereitung direkt vom Empfänger angeboten wird: eine vom Teilnehmer unterzeichnete und datierte Erklärung, in der der Name des Teilnehmers, die unterrichtete Sprache, die Form und die Dauer der erhaltenen Sprachunterstützung angegeben sind. [Leitaktion 1 Berufsbildung] D. Online-Sprachunterstützung (Online Linguistic Support - OLS) [Für Mobilitätsaktivitäten, bei denen die Hauptsprache für Studium, Arbeit oder Freiwilligendienst Tschechisch, Dänisch, Griechisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch, Spanisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch oder Schwedisch ist (und weitere Sprachen, sobald sie bei der Online-Sprachunterstützung (OLS) zur Verfügung stehen); entfällt für Muttersprachler] OLS-Sprachtest Sprachtestlizenzen werden für die Teilnehmer erteilt, deren Mobilitätsphase im Ausland mindestens einen Monat dauert. Die Lizenzen werden den Teilnehmern von der entsendenden Einrichtung zugeteilt. Die Empfänger stellen die Inanspruchnahme der Lizenzen sicher und unternehmen alles, um dafür zu sorgen, dass alle zugewiesenen Lizenzen von den ausgewählten Teilnehmern genutzt werden. Seite 4 von 14

Die Empfänger unterstützen die Inanspruchnahme der Lizenzen und stellen dem Koordinator alle diesbezüglich notwendigen Informationen zur Verfügung. Die Empfänger teilen den Teilnehmern nach deren Auswahl für die Mobilitätsmaßnahme im Ausland die Sprachtestlizenzen zu. Die Empfänger stellen sicher, dass die Mobilitätsteilnehmer den ersten OLS- Sprachtest vor und den zweiten am Ende ihrer Mobilitätsphase absolvieren. Der Dienstleister teilt dem Koordinator die Testergebnisse mit. OLS-Sprachkurse Die Teilnehmer müssen einen OLS-Sprachtest absolviert haben, bevor ihnen eine Lizenz für einen OLS-Sprachkurs erteilt werden kann. Lizenzen für OLS-Sprachkurse werden allen interessierten Teilnehmern entsprechend ihrem Sprachbedarf erteilt. Die Lizenzen werden den Teilnehmern von der entsendenden Einrichtung entsprechend ihrem Bedarf zugeteilt. Alle Teilnehmer, die den Sprachtest absolviert haben, können an einem Sprachkurs teilnehmen. Die Empfänger unterstützen die Inanspruchnahme der Lizenzen und stellen dem Koordinator alle diesbezüglich notwendigen Informationen zur Verfügung. Mobilitätsteilnehmer, die beim ersten Sprachtest in der Hauptsprache, die sie für Studium, Arbeit oder Freiwilligendienst nutzen wollen, mindestens das Kompetenzniveau B2 erreicht haben, können einen OLS-Sprachkurs in dieser oder einer Landessprache absolvieren, sofern diese bei der OLS angeboten wird. Die gewünschte Sprache ist von der entsendenden Einrichtung oder der koordinierenden Organisation in der OLS anzugeben. Die Lizenzen für OLS-Sprachkurse müssen in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten OLS-Sprachtest, vor und während der Mobilitätsaktivität des betreffenden Teilnehmers genutzt werden. Die Empfänger überwachen die Verwendung der Lizenzen auf der Grundlage der vom Dienstleister erteilten Informationen. Die Empfänger unternehmen alles, um dafür zu sorgen, dass alle zugeteilten Lizenzen von den ausgewählten Teilnehmern aktiv genutzt werden. Seite 5 von 14

Alle Lizenzen Die Mobilitätsteilnehmer verpflichten sich mit ihrer Unterschrift unter der individuellen Finanzhilfevereinbarung, sowohl die beiden OLS-Sprachtests (vor und am Ende der Mobilitätsphase) als auch einen OLS-Sprachkurs zu absolvieren, sofern ihnen die Lizenz erteilt wird. Die Empfänger müssen sich an die Leitlinien des Dienstleisters für die Nutzung der OLS halten. Der Koordinator muss die Zahl der genutzten Sprachtest- und Sprachkurslizenzen im Abschlussbericht des Empfängers angeben. Gibt es zum Zeitpunkt des Abschlussberichts des Empfängers nicht genutzte oder nicht zugeteilte Lizenzen, kann die NA beschließen, dies bei der Zahl der dem Empfänger in künftigen Aufforderungen zugewiesenen Lizenzen zu berücksichtigen. [Leitaktion 1 Erwachsenenbildung] D. Kursgebühr (a) Berechnung des Finanzhilfebetrags: Der Finanzhilfebetrag errechnet sich, indem die Gesamtzahl der Tage je Kurs mit dem in Anhang IV der Vereinbarung festgelegten Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten multipliziert wird. Der Koordinator gibt im Mobility Tool+ für jeden Teilnehmer an, ob der Unterricht im Ausland in Form einer Anmeldung zu einem gebührenpflichtigen Kurs erfolgte und wann der betreffende Kurs begonnen hat und zu Ende gegangen ist. Bei der Berechnung der Finanzhilfe für die Kursgebühr wird nur die tatsächliche Zahl der Kurstage berücksichtigt. (b) Auslösendes Ereignis: Der Anspruch auf die Finanzhilfe entsteht dadurch, dass der Teilnehmer einen strukturierten gebührenpflichtigen Kurs im Ausland besucht hat. (c) Belege: Nachweis über die Einschreibung zum Kurs und über die Zahlung einer Kursgebühr in Form einer Rechnung oder einer sonstigen vom Kursanbieter ausgestellten und unterzeichneten Erklärung, in der der Name des Teilnehmers, die Bezeichnung des besuchten Kurses sowie das Anfangs- und Enddatum der Teilnahme des Kursteilnehmers angegeben sind. Seite 6 von 14

II. BESTIMMUNGEN ZU DEN BUDGETKATEGORIEN AUF DER GRUNDLAGE DER ERSTATTUNG DER TATSÄCHLICH ANGEFALLENEN KOSTEN II.1. Bedingungen für die Erstattung der tatsächlichen Kosten Erfolgt die Finanzhilfe in Form der Erstattung der tatsächlichen Kosten, gelten die folgenden Bedingungen: (a) (b) sie sind dem Empfänger entstanden; sie sind in dem in Artikel I.2.2. genannten Zeitraum angefallen; (c) sie sind im Kostenvoranschlag in Anhang II ausgewiesen oder nach Mittelzuweisungen gemäß Artikel I.3.3 förderfähig; (d) (e) (f) (g) (h) sie sind im Zusammenhang mit dem in Anhang II beschriebenen Projekt angefallen und für dessen Durchführung notwendig; sie sind insofern feststellbar und nachprüfbar, als sie insbesondere in der Buchführung des Empfängers entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsstandards ausgewiesen und entsprechend seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren ermittelt worden sind; sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen; sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz; für sie wird kein Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten gemäß Abschnitt I dieses Anhangs gewährt. II.2. Berechnung der tatsächlichen Kosten [Leitaktion 1 Berufs- und Erwachsenenbildung] A. Unterstützung für Personen mit besonderen Bedürfnissen a) Berechnung des Finanzhilfebetrags: Die tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten werden zu 100 % erstattet. b) Förderfähige Kosten: Kosten, die unmittelbar mit Teilnehmern mit Behinderung und Begleitpersonen im Zusammenhang stehen (einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten, sofern sie gerechtfertigt sind und für diese Teilnehmer kein Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten in den Budgetkategorien Reisekosten und individuelle Unterstützung beantragt wird und zusätzlich zu Kosten anfallen, für die ein Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten gemäß Abschnitt I dieses Anhangs gewährt wird. Seite 7 von 14

c) Belege: Rechnungen über die tatsächlich angefallenen Kosten, auf denen der Name und die Anschrift des Rechnungsausstellers, der Betrag und die Währung sowie das Rechnungsdatum ausgewiesen sind. d) Berichterstattung: - Der Koordinator erfasst im Mobility Tool+, ob zusätzliche Finanzhilfe zur Unterstützung bei besonderem Bedarf für Teilnehmer mit besonderen Bedürfnissen und/oder Begleitpersonen in Anspruch genommen wurde. - In diesem Fall dokumentiert der Koordinator im Mobility Tool+ die Art der zusätzlichen Aufwendungen sowie die Höhe der in diesem Zusammenhang tatsächlich angefallenen Kosten. [Leitaktion 1 Erwachsenenbildung] B. Außergewöhnliche Kosten/Sonderkosten (a) Berechnung des Finanzhilfebetrags: Erstattet werden 75 % der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten für die Bereitstellung einer Finanzierungsbürgschaft und 80 % der förderfähigen Kosten für hohe Reisekosten von Teilnehmern aus Regionen in äußerster Randlage und ÜLG. (b) Förderfähige Kosten: Kosten im Zusammenhang mit einer Finanzierungsbürgschaft für die Vorfinanzierung, die vom Empfänger gestellt wird, wenn diese Finanzierungsbürgschaft von der NA gemäß Artikel I.4.2 der Vereinbarung gefordert wird. Reisekosten von Teilnehmern aus Regionen in äußerster Randlage und ÜLG, bei denen die Regelfinanzierung nicht mindestens 70 % der förderfähigen Kosten deckt. (c) Belege: Nachweis über die Kosten der Finanzierungsbürgschaft, ausgestellt von der bürgenden Einrichtung, mit folgenden Angaben: Name und Anschrift der bürgenden Einrichtung, Betrag und Währung der Kosten der Finanzierungsbürgschaft sowie Datum und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der bürgenden Einrichtung. Für die Reisekosten von Teilnehmern aus Regionen in äußerster Randlage und ÜLG: Nachweis über die Zahlung der damit verbundenen Kosten anhand von Rechnungen, auf denen der Name und die Anschrift des Rechnungsausstellers, der Betrag und die Währung sowie das Rechnungsdatum ausgewiesen sind. Seite 8 von 14

[Leitaktion 1 Berufsbildung] B. Außergewöhnliche Kosten/Sonderkosten (a) Berechnung des Finanzhilfebetrags: Erstattet werden 75 % der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten für die Bereitstellung einer Finanzierungsbürgschaft, 80 % der förderfähigen Kosten für hohe Reisekosten von Teilnehmern aus Regionen in äußerster Randlage und ÜLG sowie 100 % der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten für die Teilnahme von Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen. (b) Förderfähige Kosten: - Kosten, die unerlässlich sind, um benachteiligten Lernenden die Teilnahme am Projekt zu ermöglichen (ausgenommen Reisekosten und individuelle Unterstützung für Teilnehmer und Begleitpersonen), und zusätzlich zu den Kosten anfallen, für die ein Finanzierungsbeitrag zu den Einheitskosten gemäß Abschnitt I dieses Anhangs gewährt wird. - Kosten im Zusammenhang mit einer Finanzierungsbürgschaft für die Vorfinanzierung, die vom Empfänger gestellt wird, wenn diese Finanzierungsbürgschaft von der NA gemäß Artikel I.4.2 der Vereinbarung gefordert wird. - Reisekosten von Teilnehmern aus Regionen in äußerster Randlage und ÜLG, bei denen die Regelfinanzierung nicht mindestens 70 % der förderfähigen Kosten deckt. (c) Belege: - Für die Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme von benachteiligten Lernenden: Rechnungen über die tatsächlich angefallenen Kosten, auf denen der Name und die Anschrift des Rechnungsausstellers, der Betrag und die Währung sowie das Rechnungsdatum ausgewiesen sind. - Für die Finanzierungsbürgschaft: Nachweis der Kosten der Finanzierungsbürgschaft, ausgestellt von der bürgenden Einrichtung und mit folgenden Angaben: Name und Anschrift der bürgenden Einrichtung, Betrag und Währung der Kosten der Finanzierungsbürgschaft sowie Datum und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der bürgenden Einrichtung. - Für die Reisekosten von Teilnehmern aus Regionen in äußerster Randlage und ÜLG: Nachweis über die Zahlung der damit verbundenen Kosten anhand von Rechnungen, auf denen der Name und die Anschrift des Rechnungsausstellers, der Betrag und die Währung sowie das Rechnungsdatum ausgewiesen sind. Seite 9 von 14

III. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT DER PROJEKTAKTIVITÄTEN a) Die Empfänger stellen sicher, dass die Projektaktivitäten, für die Finanzhilfe gewährt wurde, gemäß den im Programmleitfaden Erasmus+ für jede Leitaktion und jeden Bereich festgelegten Bestimmungen förderfähig sind. b) Durchgeführte Aktivitäten, die nicht mit den Bestimmungen des Programmleitfadens Erasmus+ und den ergänzend dazu in diesem Anhang festgelegten Bestimmungen in Einklang stehen, werden von der NA für nicht förderfähig erklärt, und die den betroffenen Aktivitäten entsprechenden Finanzhilfebeträge sind vollständig zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erstreckt sich auf alle Budgetkategorien, in denen eine Finanzhilfe in Verbindung mit der für nicht förderfähig erklärten Aktivität gewährt wurde. c) Gemäß dem Programmleitfaden gilt als förderfähige Mindestdauer der Mobilitätsaktivität die Mindestdauer der Aktivität abzüglich der Reisezeit. IV. BESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR ABZÜGE BEI DER FINANZHILFE WEGEN MANGELHAFTER, TEILWEISER ODER VERSPÄTETER DURCHFÜHRUNG [Leitaktion 1 Berufs- und Erwachsenenbildung] Die NA kann auf der Grundlage des vom Koordinator vorgelegten Abschlussberichts (einschließlich der Berichte einzelner Mobilitätsteilnehmer) die mangelhafte, teilweise oder verspätete Durchführung des Projekts feststellen. Die NA kann auch Informationen aus anderen einschlägigen Quellen heranziehen, aus denen hervorgeht, dass das Projekt nicht gemäß den vertraglichen Bestimmungen durchgeführt wird. Weitere Informationsquellen sind u. a. Monitoringbesuche, Belegprüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen durch die NA. Der Abschlussbericht wird anhand von Qualitätskriterien mit maximal 100 Punkten bewertet. Erreicht der Abschlussbericht insgesamt weniger als 50 Punkte, kann die NA den Endbetrag der Finanzhilfe für organisatorische Unterstützung wegen mangelhafter, teilweiser oder verspäteter Durchführung der Maßnahme kürzen, auch wenn alle gemeldeten Aktivitäten förderfähig waren und tatsächlich durchgeführt wurden. [Für Einrichtungen mit VET Mobilitätscharta] Gelangt die NA in Bezug auf akkreditierte Organisationen zu der Auffassung, dass die vom Empfänger eingegangene Verpflichtung zur Qualität bei der Durchführung des Projekts nicht eingehalten wird, kann die NA vom Empfänger zusätzlich oder alternativ die Aufstellung und Umsetzung eines Aktionsplans innerhalb einer vereinbarten Frist Seite 10 von 14

verlangen, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen sicherzustellen. Setzt der Empfänger den Aktionsplan nicht in zufriedenstellender Weise bis zum vorgesehenen Termin um, kann die NA dem Empfänger die Akkreditierung entziehen. Der Abschlussbericht wird zusammen mit den Berichten der Mobilitätsteilnehmer anhand von gemeinsamen Qualitätskriterien bewertet, insbesondere: [Für nicht akkreditierte Einrichtungen] o Umfang, in dem die Maßnahme in Übereinstimmung mit dem bewilligten Finanzhilfeantrag durchgeführt wurde o Qualität der Lernergebnisse und Auswirkungen auf die Teilnehmer o Auswirkungen auf die teilnehmenden Organisationen o Qualität der praktischen Maßnahmen zur Förderung der Mobilität in Bezug auf Vorbereitung, Monitoring und Unterstützung der Teilnehmer während ihrer Mobilitätsaktivität o Qualitätsregelungen für die Anerkennung/Anrechnung der Lernergebnisse der Teilnehmer. [Für akkreditierte Einrichtungen] o Umfang, in dem die Maßnahme gemäß dem bewilligten Finanzhilfeantrag durchgeführt wurde o Umfang, in dem die Maßnahme gemäß den Qualitäts- und Konformitätsanforderungen durchgeführt wurde, die in der Erasmus+- Mobilitätscharta für die Berufsbildung festgelegt sind o Umfang, in dem den Teilnehmern die ihnen zustehenden Beihilfebeträge gemäß den vertraglichen Bestimmungen der Vereinbarung zwischen dem Empfänger und dem Teilnehmer (entsprechend den Mustern in Anhang VI der Vereinbarung) überwiesen wurden. Der Endbetrag der Finanzhilfe für die förderfähigen Aufwendungen kann wegen mangelhafter, teilweiser oder verspäteter Durchführung gekürzt werden, und zwar um o 25 %, wenn der Abschlussbericht mit mindestens 40 Punkten, aber weniger als 50 Punkten bewertet wird; o 50 %, wenn der Abschlussbericht mit mindestens 25 Punkten, aber weniger als 40 Punkten bewertet wird; o 75 %, wenn der Abschluss mit weniger als 25 Punkten bewertet wird. Seite 11 von 14

V. ÄNDERUNGEN DER FINANZHILFE [Leitaktion 1 Berufs- und Erwachsenenbildung] (a) Änderung der Finanzhilfe aufgrund zusätzlich verfügbarer Mittel Stehen der NA zusätzliche Mittel für die (Neu-)Zuweisung an die Empfänger zur Verfügung, kann der in Artikel I.3.1 festgelegte maximale Gesamtfinanzhilfebetrag unter folgenden Voraussetzungen erhöht werden: Dem Empfänger wurde nicht aufgrund früherer schlechte Ergebnisse, sondern aufgrund der hohen Nachfrage und des begrenzten Budgets nicht der gesamte in der Hauptauswahlrunde beantragte Zuschuss gewährt; den Angaben im Ad-hoc-Zwischenbericht und den im Mobility Tool+ erfassten Daten zufolge entspricht der Durchführungsstand der ursprünglich genehmigten Mobilitätsaktivitäten der Beihilfevereinbarung. Der Endbetrag der gewährten Finanzhilfe darf den vom Antragsteller ursprünglich beantragten Finanzhilfebetrag nicht übersteigen. (b) Vertragsänderungen Gemäß Artikel II.13 der Vereinbarung erfolgt jede Änderung der Finanzhilfe im Sinne von Abschnitt V Buchstabe (a) dieses Anhangs in Form einer Änderung der Vereinbarung. VI. KONTROLLE DER FINANZHILFEEMPFÄNGER UND BEREITSTELLUNG VON BELEGEN Gemäß Artikel II.27 können die Empfänger Kontrollen und Prüfungen in Verbindung mit der Vereinbarung unterzogen werden. Mit diesen Maßnahmen soll überprüft werden, ob die Empfänger die Finanzhilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Vereinbarung verwaltet haben, damit so der Endbetrag der Finanzhilfe festgelegt werden kann, auf den die Empfänger Anspruch haben. Bei allen Projekten erfolgt eine Prüfung des Abschlussberichts. Darüber hinaus kann das Projekt einer zusätzlichen Belegprüfung oder Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden, wenn die Projektvereinbarung Teil der von der Europäischen Kommission verlangten Stichprobe ist oder die Vereinbarung von der NA aufgrund ihrer Risikobewertung für eine gezielte Kontrolle ausgewählt wurde. Für die Prüfung des Abschlussberichts und die Belegprüfung muss der Koordinator der NA Kopien von Belegen (einschließlich der Belege von den anderen Empfängern) vorlegen, sofern die NA nicht die Vorlage der Originale verlangt. Der Empfänger erhält die Seite 12 von 14

Originalbelege nach der Prüfung von der NA zurück. Ist der Empfänger rechtlich nicht befugt, Originalunterlagen für die Zwecke der Prüfung des Abschlussberichts oder der Belegprüfung zu übermitteln, kann er stattdessen eine Kopie der Belege vorlegen. Bei jeder Art von Prüfung oder Kontrolle kann die NA zusätzlich die für die jeweils anderen Arten von Kontrollen üblichen Belege oder Nachweise anfordern. Die einzelnen Kontrollen umfassen Folgendes: [Leitaktion 1 Berufs- und Erwachsenenbildung] a) Prüfung des Abschlussberichts Der Abschlussbericht wird in der Schlussberichtsphase in den Räumlichkeiten der NA geprüft, damit der Endbetrag der Finanzhilfe ermittelt wird, auf den die Empfänger Anspruch haben. Der Empfänger legt der Nationalen Agentur über das Mobility Tool+ einen Abschlussbericht mit den folgenden Angaben zu den Finanzhilfeausgaben vor: In Anspruch genommene Finanzierungsbeiträge zu den Einheitskosten für die Budgetkategorien: Reisekosten Individuelle Unterstützung Organisatorische Unterstützung [Nur für Erwachsenenbildung] Kursgebühren [Nur für Berufsbildung] Unterstützung zur sprachlichen Vorbereitung Tatsächlich angefallene Kosten für die Budgetkategorie: Unterstützung bei besonderem Bedarf Tatsächlich angefallene Kosten und Belege gemäß Abschnitt II dieses Anhangs für die Budgetkategorie: Außergewöhnliche Kosten/Sonderkosten b) Belegprüfung Bei der Belegprüfung handelt es sich um eine eingehende Überprüfung der Belege in den Räumlichkeiten der NA während oder nach der Schlussberichtsphase. Auf Anfrage legt der Empfänger der Nationalen Agentur die Belege für sämtliche Budgetkategorien vor. c) Vor-Ort-Kontrollen Vor-Ort-Kontrollen werden von der NA in den Räumlichkeiten der Empfänger oder an jedem anderen für die Durchführung des Projekts maßgeblichen Ort durchgeführt. Bei den Vor-Ort Kontrollen muss der Empfänger der Nationalen Agentur wie bei der Prüfung des Abschlussberichts und der Belegprüfung die Originalbelege zur Prüfung vorlegen. Seite 13 von 14

Es sind drei Arten von Vor-Ort-Kontrollen möglich: Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung des Projekts Diese Kontrolle nimmt die Nationale Agentur während der Durchführung des Projekts vor, um unmittelbar die Existenz und Zuschussfähigkeit aller Projektaktivitäten und Teilnehmer zu überprüfen. Vor-Ort-Kontrolle nach Abschluss des Projekts Die Kontrolle erfolgt nach Abschluss des Projekts und in der Regel nach der Prüfung des Abschlussberichts. Der Empfänger muss alle Belege vorlegen und der Nationalen Agentur Zugang zu den in seiner Buchführung erfassten Projektausgaben gewähren. [Leitaktion 1 Berufsbildung] Systemprüfung Bei einer Systemprüfung soll festgestellt werden, inwieweit sich der Empfänger an die Verpflichtungen hält, die sich aus der Mobilitätscharta für die Berufsbildung ergeben. Der Empfänger muss der Nationalen Agentur die Überprüfung der Existenz und Zuschussfähigkeit aller Projektaktivitäten und Teilnehmer ermöglichen. Seite 14 von 14