Informationen zur Einführung

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Transkript:

Informationen zur Einführung der getrennten Abwassergebühr Markt Elsenfeld

Inhaltsverzeichnis Wo finde ich was? Grundlegende Informationen Was ist die getrennte Abwassergebühr? Seite 1 Folgen der neuen Gebührenaufteilung Vor- und Nachteile Seite 2 Berechnung der künftigen Gebühr Wie wird die Gebühr berechnet? Seite 3 Ihre Mitarbeit Was muss ich tun? Seite 5 Praktische Beispiele Informationen zur Berechnung Seite 6 Verbrauchermarkt Seite 7 Drei-Personen-Haushalt und Gegenüberstellung Seite 8 Weitere Informationen Ihre Ansprechpartner bei Fragen und Anregungen Seite 9

Grundlegende Informationen Was ist die getrennte Abwassergebühr? Der Markt Elsenfeld beseitigt das in seinem Gebiet anfallende Abwasser (Schmutz und Niederschlagswasser) über seine öffentliche Entwässerungseinrichtung. Die für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke entstehenden Kosten werden bisher auf alle Gebührenschuldner nach ihrem Trinkwasserverbrauch über die Abwassergebühr umgelegt. Da in der bisherigen Abwassergebühr die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung schon enthalten sind, beteiligt sich bisher jeder Gebührenschuldner umso mehr an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung, je mehr Wasser er verbraucht. Die Anwendung des reinen Frischwassermaßstabes ist bedingt durch die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2003 und 17.02.2005 überwiegend nicht mehr rechtmäßig. Für viele Märkte, Gemeinden und Städte in Bayern bedeutet dies, dass sie die Gebühren verursachergerecht umlegen müssen. Die bisherige Abwassergebühr muss daher in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt ( gesplittet ) werden. Die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung werden künftig (wie die bisherige Einheitsgebühr) nach den Kubikmetern (m³) Frischwasserbezug umgelegt. Dies ist seit langem als sachgerechter Maßstab von der Rechtsprechung anerkannt. Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung werden dann nach den Quadratmetern (m²) einleitender versiegelter Fläche berechnet. 1

Folgen der neuen Gebührenaufteilung Vor- und Nachteile Um die Gebührentrennung durchzuführen, müssen alle gebührenpflichtigen Flächen ermittelt werden. Dies führt natürlich zunächst zu Kosten, die durch die Niederschlagswassergebühr finanziert werden müssen. Diese Einführungskosten sind jedoch im Vergleich zu den Investitionsund laufenden Betriebskosten der Niederschlagswasserbeseitigung gering, sodass sie sich nur schwach auf den Gebührensatz auswirken. Vorteil der getrennten Abwassergebühr ist, dass die Gebührenbelastung verursachergerecht verteilt wird. Das bedeutet, dass diejenigen entlastet werden, die zwar verhältnismäßig viel Trinkwasser verbrauchen (z. B. Familien mit Kindern), jedoch verhältnismäßig wenig versiegelte Flächen haben, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt (z.b. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus). Auf lange Sicht soll sich die neue Verteilung der Abwassergebühr mindernd auf die umzulegenden Gesamtkosten auswirken. Dadurch, dass die Niederschlagswassergebühr künftig nach den m² einleitender Fläche berechnet wird, gibt es (insbesondere bei neu anzulegenden Flächen) finanzielle Anreize, Flächen nur so stark zu versiegeln wie nötig. Dasselbe gilt bei der Umgestaltung von bestehenden Flächen. Eine ortsnahe Versickerung des Niederschlagswassers leistet nicht zuletzt auch einen aktiven Beitrag für den Hochwasserschutz und ist ein Gewinn für den Erhalt des natürlichen Wasserkreislaufs und die Qualität unseres Grundwassers. 2

Berechnung der künftigen Gebühr Wie wird die Gebühr berechnet? Die Schmutzwassergebühr wird (wie bisher die Einheitsabwassergebühr) nach den m³ bezogenen Frischwassers berechnet. Die Niederschlagswassergebühr fällt für Flächen an, die Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung (direkt oder indirekt) zuführen. Das heißt, dass Sie für versiegelte Flächen (z.b. Gartenwege oder Terrassen), deren Niederschlagswasser komplett auf Ihrem Grundstück versickert, keine Niederschlagswassergebühr zahlen müssen. Wenn Sie überbaute und darüber hinaus befestigte Flächen besitzen, die Niederschlagswasser der Entwässerungseinrichtung zuführen, werden diese gebührenpflichtig. Da beispielsweise auf einer Pflasterfläche (Untergrund Splitt oder Sand) Niederschlagswasser teilweise versickern kann, ist diese Fläche anders zu veranschlagen als eine asphaltierte Fläche. Daher sieht die Gebührensatzung verschiedene Anrechnungsfaktoren für die unterschiedlich wasserdurchlässigen Befestigungsarten vor. Aufgrund fehlender Wasserdurchlässigkeit werden folgende Flächen voll angerechnet und haben daher den Faktor 1,0: Dachflächen ohne Begrünung, Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss. Faktor 0,6: Kiesschüttdachflächen, Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine mit Fuge, Sickersteine und lockere Kies- oder Schotterflächen inkl. Schotterrasen sowie wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf Sand. Faktor 0,4: Gründachflächen, Ökopflaster und Rasengittersteine. 3

Berechnung der künftigen Gebühr Wie wird die Gebühr berechnet? Wenn Sie eine andere Versiegelungsart haben, die vorstehend nicht aufgelistet ist, gilt derjenige Faktor, der der Wasserdurchlässigkeit einer der genannten Beläge am nächsten kommt. Dies können Sie z.b. über die Produktinformationen des Herstellers herausfinden und auch nachweisen. Abgesehen von der grundlegenden Entscheidung, ob Flächen in die Entwässerungseinrichtung einleiten und von der Wahl des Bodenbelags, können die Eigentümer auch über den Bau von Niederschlagswassernutzungsanlagen (Zisternen) und Versickerungsanlagen die öffentliche Entwässerungseinrichtung entlasten und damit Gebühren sparen. Wenn die Zisternen oder Versickerungsanlagen ein Mindestvolumen von 2 m³ aufweisen und ganzjährig fest angeschlossen (d.h. festinstalliert und ortsunveränderlich) sind, tragen sie erheblich zur Entlastung für die Entwässerungseinrichtung bei, da sie einen großen Teil des Niederschlagswassers auffangen und nutzen, oder aber vor Ort versickern lassen. Für Regentonnen trifft dies nicht zu. Bei der Niederschlagswassergebühr werden Zisternen und Versickerungsanlagen durch Flächenreduzierungen berücksichtigt. Je m³ Fassungsvolumen werden 25 m² einleitende Fläche berücksichtigt. Bei Zisternen für die Gartenbewässerung werden diese Flächen mit einem Faktor von 0,5 angerechnet. Bei Zisternen mit Brauchwassernutzung und Versickerungsanlagen wird der Faktor 0,2 angewandt. Diese Regelung betrifft nur Zisternen und Versickerungsanlagen, die über einen Notüberlauf oder Drosseleinrichtung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. Wenn der Notüberlauf nicht in die Entwässerungseinrichtung führt, und somit nie Niederschlagswasser von der an die Zisterne oder Versickerungsanlage angeschlossenen Fläche der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, ist diese Fläche selbstverständlich nicht gebührenpflichtig! 4

Ihre Mitarbeit Was muss ich tun? Um die gebührenpflichtige Fläche für jedes Flurstück zu ermitteln, werden die Gebührenschuldner für jedes Flurstück angeschrieben, soweit diese schon einen Abwassergebührenbescheid erhalten. Diese erhalten Selbstauskunftsunterlagen, die vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen sind. Die Grundlage für die Flächenangaben im Erhebungsbogen sind die über eine Befliegung ermittelten überbauten und versiegelten Flächen. Ihre Aufgabe ist zunächst, diese Flächenangaben zu kontrollieren und ggf. zu ergänzen. Danach benötigen wir von Ihnen die Auskunft, 1. ob die einzelnen Flächen jeweils ihr Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung zuführen und 2. falls ja, um welche Flächen (Boden- und Dachbelagsart) es sich handelt; 3. ob diese Flächen an eine Niederschlagswassernutzungsanlage oder Versickerungsanlage angeschlossen sind (siehe S. 4). Wir möchten hier schon darauf hinweisen, dass die Flächen derjenigen, die ihren Erhebungsbogen nicht abgeben, geschätzt werden (müssen). Aufgrund fehlender Informationen wird dann angenommen, dass alle auf dem Flurstück vorhandenen versiegelten und überbauten Flächen voll versiegelt und einleitend sind. 5

Praktische Beispiele Informationen zur Berechnung Anhand von zwei fiktiven Beispielsfällen erläutern wir die Berechnung der getrennten Abwassergebühr sowie die Auswirkungen auf die Gebührenschuld. Wir beginnen mit der eigentlichen Gebührenkalkulation (vereinfacht dargestellt). Hierfür nehmen wir folgende fiktive Zahlenwerte an, die keinen Bezug zu den Werten im Markt Elsenfeld haben: Anfallende gebührenfähige Kosten für die Abwasserbeseitigung: 3.000.000 hiervon entfallen auf: die Schmutzwasserbeseitigung: 2.400.000 die Niederschlagswasserbeseitigung: 600.000 Pro Jahr werden von allen Gebührenschuldner an Frischwasser verbraucht: 1.000.000 m³ Summe aller gebührenpflichtigen Flächen, die Niederschlagswasser einleiten: 1.500.000 m² Die bisherige Abwassergebühr wurde berechnet, indem die insgesamt anfallenden Kosten durch die m³ an bezogenem Frischwasser geteilt wurden. Daher beträgt die Abwassergebühr in diesem Beispiel 3,00 / m³ (3 Mio. an Gesamtkosten geteilt durch 1 Mio. m³ bezogenem Frischwasser). Die künftige getrennte Abwassergebühr berechnet sich, indem die 3 Mio. Gesamtkosten in einen Schmutzwasser- und einen Niederschlagswasserkostenanteil aufgeteilt werden. Daher werden nun nur noch die Schmutzwasserkosten durch die m³ verbrauchten Frischwassers geteilt. Die Schmutzwassergebühr beträgt in diesem Beispiel also nur noch 2,40 / m³ (2,4 Mio. Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung geteilt durch 1 Mio. m³ bezogenem Frischwasser). Die Niederschlagswasserkosten werden bei der getrennten Abwassergebühr nicht mehr nach den m³ Frischwasserbezug, sondern nach den m² gebührenpflichtiger Fläche umgelegt. Die Niederschlagswassergebühr beträgt in diesem Beispiel daher 0,40 / m² (0,6 Mio Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung geteilt durch 1,5 Mio. m² gebührenpflichtige Fläche). 6

Praktische Beispiele Verbrauchermarkt Nun zu unseren Beispielen, einem Verbrauchermarkt und einer 3-köpfigen Familie in einem Zweifamilienhaus. Sowohl der Verbrauchermarkt als auch der Drei-Personen-Haushalt hat einen jährlichen Wasserverbrauch von 120 m³. Das heißt, bisher zahlen beide (bei einem angenommenen Abwassergebührensatz von 3,00 / m³) 360 pro Jahr Abwassergebühr. Die Abwassergebühr wird künftig in Form einer Schmutz- und Niederschlagswassergebühr erhoben. Bei der Schmutzwassergebühr liegen die beiden Beispielsfälle wiederum aufgrund desselben Wasserverbrauchs gleich. Hier beträgt sowohl für die Familie als auch für den Verbrauchermarkt die Schmutzwassergebührenbelastung 288 (2,40 / m³ x 120 m³) im Jahr. Bei der Niederschlagswassergebühr ergeben sich folgende Unterschiede: 1. Verbrauchermarkt Fächenbezeichnung Größe in m² davon m² einleitend Flächenart/Faktor gebührenpflichte Fläche in m² Dach 300 300 Bodenfläche 1.500 1.500 Dach ohne Begrünung Faktor: 1,0 Pflaster ohne Fugenverguss, auf Splitt verlegt (Parkplätze) Faktor: 0,6 300 * 1,0 = 300 1.500 * 0,6 = 900 Summe 1.200 Die Niederschlagswassergebühr beträgt für den Verbrauchermarkt 480 (0,40 m² x 1.200 m²) im Jahr. 7

Praktische Beispiele Drei-Personen-Haushalt und Gegenüberstellung 2. Drei-Personen-Haushalt (Familie) im Zweifamilienhaus Flächenbezeichnung Größe in m² Dach (140 m² anteilig zu 50 %, da Zweifamilienhaus) davon m² einleitend 70 70 Bodenfläche (anteilig) 15 15 Bodenfläche 20 0 Flächenart/Faktor Dach ohne Begrünung Faktor: 1,0 Pflaster ohne Fugenverguss, auf Splitt verlegt (Einfahrt) Faktor: 0,6 Terrasse; Flächenart irrelevant, da nicht einleitend Faktor: 0,0 gebührenpflichtige Fläche in m² 70 * 1,0 = 70 15 * 0,6 = 9 0 * 0,0 = 0,0 Summe (abgerundet) 79 Die Niederschlagswassergebühr beträgt für die Familie 32 (0,40 m² x 79 m²) im Jahr. Aus der folgenden Tabelle ist ersichtlich, in welchem Umfang sich Änderungen für unsere Beispielsfälle ergeben: Verbrauchermarkt 3-Personen- Haushalt Anmerkung Einheitsabwassergebühr bisher 3,00 / m² Schmutzwassergebühr neu 2,40 / m² Niederschlagswassergebühr neu 0,40 / m² 360 360 288 288 480 32 gleich, da selber Wasserverbrauch gleich, da selber Wasserverbrauch unterschiedlich, aufgrund abweichender einleitender Fläche Differenzbetrag pro Jahr + 408-40 8

Weitere Informationen Ihre Ansprechpartner bei Fragen und Anregungen Weitergehende Informationen und Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen erhalten Sie beim Markt Elsenfeld Marienstraße 29, 63820 Elsenfeld Frau Jesberger, Frau Bohlender, Frau Lebert Tel.: 06022/5007-87 und -88 Fax: 06022/50079011 E-Mail: gag@elsenfeld.de Internet: www.elsenfeld.de Des Weiteren wird im Rathaus des Marktes Elsenfeld in der Zeit von Montag, 12.11.2012 bis Freitag, 23.11.2012 ein Bürgerinformationsbüro im Sitzungssaal (mit Zugang über den Seiteneingang Mühlweg) eingerichtet, in dem Sie persönlich beraten werden können. Die Öffnungszeiten sind: Montag und Donnerstag: Dienstag und Mittwoch: Freitag: 08.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr Für telefonische Rückfragen stehen wir Ihnen unter den o.g. Telefonnummern zur Verfügung. Gerne können Sie auch über unsere Hotline einen persönlichen Beratungstermin abstimmen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Internetauftritt des Marktes Elsenfeld zur Information zu nutzen. 9

Markt Elsenfeld