A.3.12. Luzern. A.3.12. Luzern. Entstehungsgeschichte. Rechtliche Grundlagen



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Transkript:

A.3.12. Luzern A.3.12. Luzern Im Kanton Luzern besteht seit dem 1.1.1995 eine unbefristete kantonale Fachstelle für Gleichstellung mit dem Namen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Luzern [SKG, 1996, 6-7], abgekürzt BGFM [Zumbrunn, 1996, 36]. Luzern ist bis heute der erste und einzige Kanton, welcher zuerst ein Gesetz schafft und danach seine Fachstelle eröffnet [annabelle, 1996, 121]. 200 Und der Kanton Luzern ist auch der erster Kanton der Zentralschweiz der gesetzliche Grundlagen für eine kantonale Fachstelle für Gleichstellung erlässt [Steinmann, 1.9.1995]. Entstehungsgeschichte Die Motion von 1987 von Laura Gallati, Unabhängige Frauenliste, zur Schaffung einer Stelle für Frauenfragen wird im April 1989 als Postulat überwiesen [Rüegg, 1993, 115][Duttweiler, 1990, 125]. Die kantonale Exekutive setzt 1989 eine breitabgestützte Arbeitsgruppe ein, um ein Konzept auszuarbeiten für eine Gleichstellungstelle mit gesetzlicher Grundlage und weitreichenden Kompetenzen [Duttweiler, 1990, 125][Rüegg, 1993, 115]. Im März 1991 setzt die kantonale Exekutive die KGFM, die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann ein, mit dem Hauptziel die Schaffung eines Gleichstellungsbüros zu erreichen [GK LU, 1995, Vorwort, 13]. Die KGFM erhält ein Jahr später Unterstützung durch eine Geschäftsstelle mit 100 Stellenprozenten [GSB LU, 2005a, 4]. 201 Von Juli bis Ende Dezember 1992 gehen ein Gesetzes- und ein Verordnungsentwurf zusammen mit den Änderungen der Verordnung zum Submissionsgesetz in die Vernehmlassung [Rüegg, 1993, 115][APS, 1993, 331]. Die kantonale Exekutive legt Ende Oktober 1993 ein Gesetz zur Errichtung einer Amtsstelle zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann vor [APS, 1994, 309]. Die kantonale Legislative verabschiedet das Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann in zwei Lesungen am 13.9.1994. Es tritt auf den 1.1.1995 in Kraft [GKL LU, 1994][GK LU, 1995, 13]. 202 Die Geschäftsstelle der KGFM wird ebenfalls auf den 1.1.1995 in die Fachstelle für Gleichstellung integriert [GSB LU, 1995][GK LU, 1995, 13][GL LU, 2008]. 203 Rechtliche Grundlagen Die alte Kantonsverfassung gilt über den Untersuchungszeitraum hinaus. Sie enthält das Allgemeine Rechtsgleichheitsgebot und das Allgemeine Diskriminierungsverbot ohne explizite Nennung von Geschlecht: 4 Rechtsgleichheit 1 Es gibt im Kanton Luzern keine Vorrechte, weder der Orte, noch der Geburt, der Personen oder Familien, sondern alle Bürger sind an politischen Rechten und vor dem Gesetze gleich. [Verfassung Luzern, 1875]. 200 Im Kanton Luzern wäre die Einrichtung eines Gleichstellungsbüros ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich gewesen - jetzt hat Luzern als erster Kanton ein Gleichstellungsgesetz, das ein entsprechendes Büro vorsieht. Letzteres könnte nur via Volksentscheid abgeschafft werden. [annabelle, 1996, 121]. 201 Von 1992 bis Februar 1996 zwei Geschäftsführerinnen mit je 50 Stellenprozent; Charlotte Habegger- Zumbühl und Annemarie Meyer-Dotta [GK LU, 1995, 13-14][PKL FR, 1993, 637][NK LU, 2007]. Ab 1.2.1996 ist zudem eine Sekretärin zu 50 Stellenprozent angestellt [NK LU, 2007]. 202 Es wird keine Verordnung erlassen [NK LU, 2007]. 203 Die KGFM wird mit dem Beschluss der kantonalen Exekutive vom 13.4.1995 auf Ende März 1995 aufgelöst, da ihre Auftrag mit der Verabschiedung des kantonalen Gleichstellungsgesetzes erfüllt ist. Die im Gesetz vorgesehene neue, beratende Kommission soll im Sommer 1995 eingesetzt werden [GSB LU, 1995][GK LU, 1995, 13]. 226

A.3.12. Luzern Das Fördergesetz enthält die kantonale gesetzliche Grundlage für den Grundsatz, dass alle staatlichen Behörden und Organe die Gleichstellung von Frau und Mann zu beachten haben (Beachtungsgrundsatz) [GKL LU, 1994, 2][NK LU, 2007]. Der Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann [GKL LU, 1994, 1]. Zwei Kompetenzen des BGFM sind erwähnenswert. So kann das BGFM von kantonalen Stellen Auskunft verlangen ( 6 c) und das BGFM kann öffentlichen oder privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren ( 6 d) [GKL LU, 1994, 2]. Mit der Verordnung der Exekutive vom 4.6.1996 wird das eidgenössische Gleichstellungsgesetz in kantonales Recht eingeführt. Die kantonale Legislative verabschiedet am 28.6.1998 ein Gesetz, welches ausschliesslich das Schlichtungsverfahren regelt. Es tritt am 1.10.1998 in Kraft und hebt die Verordnung der Exekutive von 1996 auf [GKL LU, 1998]. Die kantonale Exekutive verabschiedet am 6.5.2003 eine Verwaltungsorganisationsverordnung, welche für das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Aufgabe Gleichstellungsfragen verankert und auf den 1.7.2003 in Kraft tritt [KR LU, 2003, 6e]. 204 Im von der Legislative verabschiedeten Organisationsgesetz von 1995 ist Gleichstellung nicht erwähnt [GKL LU, 1995]. Hierarchische Position Das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Luzern (BGFM) ist von 1995 bis 2007 dem Justizdepartement angegliedert [GSB LU, 1995][SKG, 1996, 6-7][GSB LU, 2000b][GSB LU, 2000a][NK LU, 2007]. Wenn auch nicht örtlich, ist das BGFM im Untersuchungszeitraum immer im Departementssekretariat integriert. Bis 1.7.2003 ist das BGFM dem entsprechenden Regierungsrat (Mitglied der Exekutive) direkt unterstellt. Die kantonale Exekutive wird auf den 1.7.2003 von sieben auf fünf Regierungsräte verkleinert [GSB LU, 2005b, 2][GL LU, 2008]. Es findet eine Neuunterstellung statt; die direkte Zuständigkeit wird delegiert, sodass sich die Fachstelle nun in der Linie befindet [GSB LU, 2007b, 3][NK LU, 2007][GL LU, 2008]. 205 Fachstelle betreffende Ereignisse Die SVP unternimmt 1996 öffentlich einen Versuch das BGFM mit einer Motion zu schliessen [Scheunpflug, a, 13.9.1996]. Die Motion ist chancenlos und es erfolgt keine Kürzung [NK LU, 2007][GL LU, 2008]. Im neuen Jahrtausend hätte die Annahme der SVP-Steuersenkungsinitiative in der Umsetzung, unter vielem anderem, zur Abschaffung der Fachstelle geführt. Die kantonale Exekutive schreibt in der Botschaft vom 4.7.2002 zur Initiative, dass für die jährlich Einsparung von 200 000 Franken eine Gesetzesänderung notwendig würde. Wie beispielsweise auch für die ersatzlose Streichung des Datenschutzbeauftragten [KE LU, 2002, 63]. Mit dem Sparpaket 2005 wird bei der Fachstelle ein Leistungsabbau von je 20 000 Franken für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vorgenommen [KE LU, 2004, 13][PKL LU, 2004, 969]. Zu den Auswirkungen hält die Stellenleiterin fest: Die Budgetkürzungen im Rahmen des Sparpakets 2005 des Kantons Luzern tangierten das BGFM in ähnlichem Masse wie andere Stellen und Abteilungen des Departementssekretariates. Die Einsparungen konnten jedoch ohne den Abbau von Stellenprozenten vollzogen werden. [GSB LU, 2005b, 2]. 204 Die vielen Berichtigungen haben keinen Bezug zu Gleichstellung. 205 Im Rahmen der Reform 06 wechselt das BGFM auf den 1.7.2007 in das Departement Gesundheit und Soziales in die Dienststelle Soziales und Gesellschaft [JSD LU, 2007]. Es wird Teil (Bereich Gleichstellung) der neuen Fachstelle/Abteilung Fachstelle Gesellschaftsfragen mit den Bereichen Kind/Familie, Jugend, Alter, Gleichstellung, Integration und Behinderung an der Rösslimattstrasse 37 in Luzern [JSD LU, 2007]. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (ehemals kantonales Sozialamt) ist direkt der VorsteherIn des Departementes Gesundheit und Soziales unterstellt [NK LU, 2007]. 227

A.3.12. Luzern Stellenprozent Die Fachstelle umfasst vom 1.1.1995 bis 31.1.1996 100 Stellenprozent, hälftig aufgeteilt auf zwei Geschäftsführerinnen. Mit dem 1.2.1996 kommen 50 Stellenprozent für eine Sekretärin dazu. Seither sind die Stellenprozent unverändert bei 150 Stellenprozent, die zwischen den beiden StellenleiterInnen und der Sachbearbeitung aufgeteilt werden [SKG, 1996, 6-7][Zumbrunn, 1996, 36][GSB LU, 2000c][KE FR, 2003, 17][Fuchs, 2003, 4] 206 [NK LU, 2007]. 207 StellenleiterInnen Das BGFM wird vom 1.1.1995 von Charlotte Habegger-Zumbühl und Annemarie Meyer-Dotta geleitet, welche am 1.9.1996 von Luzius Hafen abgelöst wird [Zumbrunn, 1996, 36][GSB LU, 2000c]. Luzius Hafen-Köppel ist der erste Mann der Schweiz, der in einer kantonalen Fachstelle für Gleichstellung in leitender Funktion arbeitet [MM LU, 28.5.1996][Scheunpflug, a, 13.9.1996][Scheunpflug, b, 18.9.1996]. Hafen-Köppel bleibt bis Ende 2000 [GSB LU, 2000c][GSB LU, 2000a][NK LU, 2007][GL LU, 2008]. 208 Charlotte Habegger wechselt zum Lîp (Luzerner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt) und Rita Blättler übernimmt auf den 1.4.2003 die Leitung des BGFM [Newsletter LU, 2003, 1][GSB LU, 2007a][NK LU, 2007]. Ort Das BGFM ist zwischen dem 1.1.1995 und dem 11.1.2004 am Löwengraben 14 in 6000 Luzern beheimatet [Zumbrunn, 1996, 36][EBG, 1998, 17][GSB LU, 2000c]. Vom 12.1.2004 bis 1.7.2007 sind die Fachstelle und die Bibliothek an der Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern im Regierungsgebäude zu Hause [Newsletter LU, 2004, 1][EBG, 2005][GSB LU, 2005b, 2]. Auf den 1.7.2007 wird die BGFM Teil der neuen Fachstelle Fachstelle Gesellschaftsfragen mit den Bereichen Kind/Familie, Jugend, Alter, Gleichstellung, Integration und Behinderung an der Rösslimattstrasse 37 in Luzern [JSD LU, 2007][GSB LU, 2007b, 3]. Ergänzung zur Situation nach dem Untersuchungszeitraum Im Rahmen der Neuorganisation im Sommer 2007 wird die Stellenleiterin des BGFM zur stellvertretenden Abteilungsleiterin, während Hansjörg Vogel auf den 1.7.2007 die Abteilungsleitung der Fachstelle Gesellschaftsfragen übernimmt. Die Stellenprozent für Gleichstellungsarbeit (Facharbeit und Sachbearbeitung) bleiben im Bereich Gleichstellung erhalten [GL LU, 2008]. Die neue Kantonsverfassung von 2007 tritt auf den 1.1.2008 in Kraft. Sie enthält einen summarischen Verweis auf die neue Bundesverfassung: 10 Gewährleistung der Grundrechte 1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. 2 Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet. [Verfassung Luzern, 2007, 10]. Die rechtlichen Grundlagen der Fachstelle sind im Sommer 2008 unverändert in Kraft. Auf Grund der Umstrukturierung überarbeitet eine Arbeitsgruppe die gesetzlichen Grundlagen und wird der kantonalen Exekutive Varianten vorschlagen. Das Gesetz geht vermutlich 2009 in die kantonale Legislative [GL LU, 2008]. 206 Plus eine 40% wissenschaftliche Mitarbeiterin im Personalamt [Fuchs, 2003, 4]. 207 Dazu kommt ein Projektkredit von 50 000 Franken [Föhn, 16.3.2005]. 208 Stellenantritt von Rita Blättler Anfang 2001 [GL LU, 2008]. 228

Quellen Quellen annabelle, 1996: Gleichstellungsbüros. Die ungleichen gleichen Rechte. In: annabelle, Nr. 9, S. 114 122, Zürich, autorin des Artikels: Regula. APS, 1993: Année politique suisse 1992. Forschungszentrum für schweizerische Politik an der Universität Bern, Bern, s. 252, 331, Anhang. APS, 1994: Année politique suisse 1993. Institut für Politikwissenschaft an der Universität Bern, Bern, s. 235-237, 309, Anhang. Duttweiler, Catherine, 1990: Wo Frauen sich erheben. Daten, Fakten, Adressen aus der anderen Hälfte der Schweiz. Lenos Verlag, Basel. EBG, 1998: 1000 Adressen für Frauen in der Schweiz. Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), EDMZ, Bern. EBG, 2005: Gleichstellungsbüros der Schweiz (Adressen der SKG-Mitglieder). Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), http://www.equality.ch/d/mitglieder/ set-mitglieder.htm. Föhn, Markus: 16.3.2005. In: Neue Luzerner Zeitung, Neue Urner Zeitung, Neue SZ, OW, NW, ZG, S. 25. Fuchs, Gesine, 2003: FfG - Evaluation 2002. GK LU, 1995: Tätigkeitsbericht 94/95, Januar 94 bis März 95 der KGFG. Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann Kanton Luzern (KGFG). GKL LU, 1994: Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann vom 13. September 1994. Kantonsparlament Luzern. In: Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern SRL 024, in Kraft seit 1.1.1995. GKL LU, 1995: Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995. Kantonsparlament Luzern. In: Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern SRL Nr. 020, aktuelle Version. In Kraft seit 1.7.2003. GKL LU, 1998: Gesetz über die Schlichtungsstelle nach dem eidgenössischen Gleichstellungsgesetz vom 29. Juni 1998. Kantonsparlament Luzern. In: Gesetzessammlung des Kantons Luzern 14. Lieferung vom 12. September 1998. Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern SRL 278, ersetzt VO SRL Nr. 278. In Kraft seit 1.10.1998. GL LU, 2008: Gegenlesen durch Gleichstellungsbeauftragte Luzern, Rita Blättler vom 28.5.2008. GSB LU, 1995: Brief vom 13.6.1995 an Gleichstellungsbüros, Gleichstellungskommissionen und Frauenorganisationen des Kantons Luzern. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann Kanton Luzern (BGFM). GSB LU, 2000a: Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann Kanton Luzern (BGFM), http://www.lu.ch/jd/ds/5_bgfm00.htm (8.11.2000). GSB LU, 2000b: Brief vom 22.3.2000 an Interessierte für Gleichstellungsfragen mit Titel: Tätigkeitsbericht 1995-1999. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann des Kantons Luzern (BGFM). 229

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