Eröffnungsbriefing 2014. EASA-Neuerungen für Segelflugpiloten



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Eröffnungsbriefing 2014 EASA-Neuerungen für Segelflugpiloten Prof. Dr.iur. Roland Müller, Rechtsanwalt/Fluglehrer Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht sowie Luftrecht an der Universität St.Gallen 1 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Zielsetzungen des Pilotenrefreshers Aufzeigen der Neuerungen für Segelflugpiloten auf Grund von EASA FCL und MED Klarstellen der Möglichkeit von unentgeltlichen und entgeltlichen Passagierflügen Hinweisen auf die Problematik der nicht durch EASA geregelten Bereiche Überblick verschaffen über Rechtsschutzversicherungen für Segelflugpiloten Beantwortung offener Fragen insbesondere im Hinblick auf elektronische Unterlagen im Cockpit 2 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 1

Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Segelflugzeugen 4. Rechtsschutzversicherungen für Segelflugpiloten 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten Präsentation ist aufgeschaltet unter www.advocat im Bereich Know How/Luftrecht 3 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller EASA als Teil der Regulierungsbehörden EU EASA EUROCONTROL Regulator JAA ICAO ECAC Nat. Gesetzgebung 4 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 2

European Aviation Safety Agency (EASA) 5 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller European Aviation Safety Agency (EASA) Sitz in Köln 2003 Arbeitsaufnahme aktuell rund 700 Mitarbeiter eigene Rechtspersönlichkeit (Verein) Ziele: - Gewährleistung grösstmöglicher Sicherheit in der europäischen Zivilluftfahrt - Einhaltung der Umweltschutzvorschriften - Gewährleistung des freien Verkehrs für Waren, Personen und Dienstleistungen - Weltweite Verbreitung der EASA Normen - Schaffung von Zulassungsverfahren für bestimmte Flugzeugmodelle, Triebwerke und Ausrüstungsteile 6 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller www.cfac.ch 3

European Aviation Safety Agency (EASA) Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen sowie technische Beratung für die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten Durchführung von Inspektionen, Ausbildung- und Standardisierungs-Programmen für eine einheitliche Umsetzung der europäischen Sicherheitsvorschriften Musterzulassungen luftfahrttechnischer Produkte (Flugzeuge, Triebwerke, Ausrüstungsgegenstände) Genehmigung (und Aufsicht) von Entwicklungsbetrieben weltweit sowie von Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben im EU-Ausland Datenerhebung, Analyse und Forschung zur Verbesserung der Flugsicherheit 7 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller European Aviation Safety Agency (EASA) Die Regulierungen umfassen: Essential Requirements (ER) Dies sind die grundlegenden Anforderungen Implementing Rules (IR) Dies sind die Ausführungsbestimmungen Acceptable Means of Compliance (AMC) Dies sind akzeptierte Nachweismethoden Guidance Material (GM) Dies sind Richtlinien für die Durchführung 8 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 4

European Aviation Safety Agency (EASA) Im November 2005 hat der National- und Ständerat einen Beitritt der Schweiz zur EASA ohne Gegenstimme gutgeheissen Auf den 1. Dezember 06 wurde der Beitritt der Schweiz vollzogen In der EU sind die EASA Regulierungen rechtsgültig In der Schweiz werden alle EASA Regulierungen in das Schweizer Recht überführt. Änderungen bei den grundlegenden Anforderungen müssen durch den Bundesrat genehmigt werden. Änderungen bei den Ausführungsbestimmungen werden automatisch übernommen. Insbesondere die Änderungen betr. FCL und MED gelten deshalb automatisch auch für Segelflieger! 9 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Segelflugzeugen 4. Rechtsschutzversicherungen für Segelflugpiloten 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten 10 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 5

EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) Die EU-Kommission hat am 3.11.2011 die EU-VO 1178/2011 für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt mit 193 Seiten (!) erlassen. Diese Verordnung regelt die Erteilung von Pilotenlizenzen wie die bisherige JAR-FCL, welche nun aufgehoben ist (daher Bereiche FCL und MED) 11 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN B. LEICHTFLUGZEUG PILOTENLIZENZ - LAPL C. PRIVATPILOTENLIZENZ (PPL), SEGELFLUGZEUGPILOTENLIZENZ (SPL) UND BALLONPILOTENLIZENZ (BPL) D. LIZENZ FÜR BERUFSPILOTEN - CPL E. LIZENZ FÜR PILOTEN IN MEHRKÖPFIGEN FLUGBESATZUNGEN- MPL F. LIZENZ FÜR VERKEHRSPILOTEN - ATPL G. INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG - IR H. KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN I. WEITERE BERECHTIGUNGEN J. LEHRBERECHTIGTE K. PRÜFER 12 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 6

EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) Nach Art. 4 der EU-VO 1178/2011 gelten vor dem 8.4.2012 ausgestellte JAR-Lizenzen automatisch als EASA-Lizenzen Das BAZL stellt seit dem 8.4.2012 bei einer Ausweiserneuerung oder einer Erstausstellung automatisch eine EASA-Lizenz aus Piloten in der Schweiz müssen also gar nichts unternehmen und erhalten automatische eine EASA- Lizenz (bereits durchgeführte EASA-Kurse von Flugschulen waren also überflüssig!) Die Voraussetzungen zur Erneuerung bzw. Verlängerung einer EASA-Lizenz entsprechen den bisherigen JAR-Vorschriften 13 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) 8. April 2012 8. April 2013 8. April 2014 8. April 2015 8. April 2016 8. April 2017 8. April 2018 Language Proficiency obligatorisch für RTF Umwandlung von ICAO Flz und Helikopter-Lizenzen Umwandlung von ICAO Segelflug und Ballonlizenzen Umwandlung von RPPL in LAPL BB-Lizenzen gemäss RFP Based on Lizenzen Umwandlung von JAR- Medical in Medical Part-MED Einführung ATO s Keinen Austausch von BB-Lizenzen Sogenannte based on - Lizenzen werden nicht mehr akzeptiert Umwandlung von Lizenzen JAR- FCL in Lizenzen EASA Part.FCL Ist in der Schweiz früher abgeschlossen! Übergangsphase Eingeführt Nicht mehr zugelassen 14 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 7

EU VO 1178/2011 (EASA FCL und MED) Neu gibt es eine Light Aircraft Pilot License (LAPL) nur für den EU-Raum schon ab 30 Ausbildungsstunden für Flugzeuge bis 2000 kg MTOW Neu erhalten auch Segelflug- und Ballonpiloten eine EASA-Lizenz Neu gibt es auch EASA-Berechtigungen für Kunstflug und Segelflugzeugschlepp; damit sind die Anerkennungen in der EU kein Problem mehr Neu gibt es detaillierte Anforderungen an die praktische Ausbildung Neu benötigen auch Ballon- und Segelflugpiloten zumindest ein Medical Klasse 2 Neu zwingend LPC nötig für Lizenz-Berechtigung ausser für Segelflugpiloten 15 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Passagierflüge nach EU VO 1178/2011 FCL.060 Fortlaufende Flugerfahrung a) Ballone... b)...segelflugzeuge. Ein Pilot darf ein Flugzeug im gewerblichen Luftverkehrt oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben: (1) als PIC oder als Kopilot, wenn er in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet. Die 3 Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten beim Führen eines Luftfahrzeugs mit mehreren Piloten oder mit einem Piloten absolviert werden und (2) als PIC bei Nacht, wenn... 16 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 8

Anforderungen an SPL nach EU VO 1178/2011 FCL.205.S SPL - Rechte und Bedingungen (1. Teil) a)... b) Inhaber einer SPL (1) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz mindestens 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; (2) dürfen nur ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein, solange sie nicht i) das Alter von 18 Jahren erreicht haben, ii) nach der Erteilung der Lizenz 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben, iii) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer absolviert haben. 17 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Anforderungen an SPL nach EU VO 1178/2011 FCL.205.S SPL - Rechte und Bedingungen (2. Teil) c) Ungeachtet Buchstabe b Absatz 2 darf der Inhaber einer SPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für - die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(S) oder SPL; - die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen; - die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse. 18 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 9

Weitere Berechtigungen nach EU VO 1178/2011 FCL.800 Kunstflugberechtigung a) Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge, TMG oder Segelflugzeuge dürfen Kunstflüge nur unternehmen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung sind. b) Bewerber um eine Kunstflugberechtigung müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 40 Flugstunden oder, im Falle von Segelflugzeugen, 120 Starts als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, absolviert nach Erteilung der Lizenz; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst: i) einen für die Berechtigung angemessenen theoretischen Unterricht; ii) mindestens 5 Stunden oder 20 Flüge Kunstflugausbildung mit der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie. c) Die Rechte einer Kunstflugberechtigung sind auf die Luftfahrzeugkategorie beschränkt, in der die Flugausbildung absolviert wurde... 19 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Weitere Berechtigungen nach EU VO 1178/2011 FCL.805 Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen (1) a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten zum Fliegen von Flugzeugen oder TMGs dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder zum Schleppen von Bannern sind. b) Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen Folgendes absolviert haben: (1) mind. 30 Flugstd. als PIC und 60 Starts und Landungen in Flugzeugen, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll, absolviert nach Erteilung der Lizenz; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst: i) theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen; ii) mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten, und 20 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 10

Weitere Berechtigungen nach EU VO 1178/2011 FCL.805 Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen (2) iii)ausser bei Inhabern einer LAPL(S) oder einer SPL, 5 Flüge zum Vertrautmachen in einem Segelflugzeug, das von einem Luftfahrzeug gestartet wird. d) Die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nach dem, in welchem Luftfahrzeug der Flugausbildung absolviert wurde. Die Rechte werden erweitert, wenn der Pilot Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge oder TMGs ist und mindestens 3 Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Schlepp-Lehrplan in beiden Luftfahrzeugkategorien umfassen, wie erforderlich. e) Um die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern verbundenen Rechte ausüben zu können, muss der Inhaber der Berechtigung während der letzten 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge absolviert haben. f) Wenn der Pilot die Anforderung von Buchstabe e nicht erfüllt, muss er die fehlenden Schleppflüge mit einem oder unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt. 21 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Neuer Syllabus im Fach 010 Luftrecht Einführung auf Mai 2014 Die Schweiz ist verpflichtet, die EASA-Vorgaben betr. Theorieprüfungen umzusetzen, daher neuer Syllabus. Der Syllabus im Fach 010 Luftrecht wurde komplett überarbeitet. Neu liegt das Schwergewicht auf den internationalen Vorschriften. Die nationalen Vorschriften werden nur noch soweit aufgeführt, als sie von den internationalen Vorschriften abweichen oder diese ergänzen. Bis im Mai 2014 bleiben die Theoriefragen unverändert. Ab dann werden neue und zusätzliche Fragen gestellt. 22 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 11

Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Segelflugzeugen 4. Rechtsschutzversicherungen für Segelflugpiloten 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten 23 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Übersicht über die Unterteilung der Flüge Gewerbsmässig Nicht gewerbsmässig Planmässiger Flug Extraflug Charterverkehr Taxiverkehr Arbeitsflüge Werkflüge Firmeneigener Werksverkehr Freizeitaviatik Ausbildungsflüge Linienverkehr Charter General Aviation 24 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 12

Unterschiedliche Anwendungsbereiche Definition Gewerbsmässigkeit Definition im Luftrecht Internationales Luftrecht (ICAO) Regionales Luftrecht (JAA/EASA) Nationales Luftrecht (NAA) Definition im Haftpflichtrecht Warschauer Abkommen Montrealer Übereinkommen EG-VO 2027/97 und 889/2002 Definition im Abgaberecht Mehrwertsteuer Unternehmenssteuern Mineralölsteuer Zollabgaben 25 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gewerbsmässigkeit nach EASA (1. Teil) In Art. 3 lit. i) der VO-EG Nr. 216/2008 des europ. Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit wurde der Begriff gewerbliche Tätigkeit wie folgt definiert: Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt. 26 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 13

Gewerbsmässigkeit nach EASA (2. Teil) 1. Voraussetzung ist in jedem Fall ein Entgelt oder eine sonstige geldwerte Gegenleistung für den Flug 2. Voraussetzung ist alternativ entweder: öffentliche Verfügbarkeit des Fluges, oder Vertrag zwischen Operator und Kunde, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Operator ausübt. Nach FCL.205.A ist der Inhaber einer PPL aber nur berechtigt, Flüge ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auszuführen Problematik Was ist unter Kontrolle des Kunden über den Operator zu verstehen? Wie ist der Widerspruch zur konkreten Berechtigungseinschränkung der Lizenz zu lösen? 27 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gewerbsmässigkeit nach EASA (3. Teil) Wird ein Flug öffentlich angeboten (Werbung) darf überhaupt kein Entgelt angenommen werden, sonst liegt Gewerbsmässigkeit vor! Eine Kontrolle des Operators durch den Kunden dürfte wohl in folgenden Fällen gegeben sein: Operator ist Gesellschaft bzw. Verein, und Kunde ist stimmberechtigter Gesellschafter bzw. stimmberechtigtes Vereinsmitglied, oder Kunde ist Organ der Gesellschaft bzw. Verein und kann selbst Willensbildung vornehmen 28 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 14

Vorgesehene Änderung per 1.1.2014 Mit Schreiben vom 16.7.2013 teilte das deutsche Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit, die VO-EU 965/2012 und die VO 1178/2011 würden per 1.1.2014 ergänzt bzw. präzisiert, so dass auch Privatpiloten u.u. Flüge gegen Entgelt durchführen können Nicht als gewerbsmässig sollen folgende Flüge gelten: Selbstkostenflüge mit Flugzeugen bis zu 6 Plätzen, sofern die Flugkosen durch alle Insassen geteilt werden Wettbewerbs- oder Schauflüge, wobei hier auch Preisgelder angenommen werden dürfen Einweisungsflüge durch Vereine oder Flugschulen Absetzflüge von Fallschirmspringern Schleppflüge für Segelflugzeuge Kunstflüge durch Vereine oder Flugschulen 29 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gewerbsmässigkeit in der Schweiz (Teil 1) Art. 100 LFG: Gewerbsmässigkeit 1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a. für sie in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und b. sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind. 2... 3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Ohne Werbung kann Entgelt in beliebiger Höhe entgegengenommen werden, mit Werbung jedoch nicht mehr als "Selbstkosten", sonst gilt der Flug als gewerbsmässig! 30 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 15

Gewerbsmässigkeit in der Schweiz (Teil 2) Problematik Wie soll die Formulierung "einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich" ausgelegt werden? Genügt es, wenn im Flugpreis die Kosten für eine Vereinsmitgliedschaft enthalten sind? Klarstellung durch das BAZL: Verein muss tatsächlich operativ sein Fluggast muss tatsächlich Mitglied des Vereins sein (Anmeldung, Statuten, Mitgliederliste) Zwischen Anmeldung zum Verein und Flug muss eine Wartefrist liegen (gewünscht sind 30 Tage) Nur Vereinsmitglieder dürfen gegen Entgelt befördert werden 31 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Konsequenzen der Gewerbsmässigkeit (1. Teil) Unternehmen, die gewerbsmässige Flüge anbieten, benötigen eine entsprechende Betriebsbewilligung Bei gewerbsmässigen Flügen sind zahlreiche zusätzliche Vorschriften einzuhalten, insbesondere bezüglich Arbeitszeit Nur Piloten mit einer CPL oder ATPL dürfen gewerbsmässige Flüge durchführen Die medizinischen Anforderungen an gewerbsmässig tätige Piloten sind erhöht Nur Flugzeuge mit entsprechender Ausrüstung und Wartung dürfen gewerbsmässig eingesetzt werden Ein gewerbsmässiger Flug bedarf, im Gegensatz zum Privatflug, der Gewährung der benötigten Verkehrsrechte 32 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 16

Konsequenzen der Gewerbsmässigkeit (1. Teil) Die Durchführung gewerbsmässiger Flüge ohne entsprechende Bewilligung und ohne Einhaltung der Vorschriften kann ein strafrechtliches Delikt darstellen Die gewerbsmässige Qualifikation hat Auswirkungen im Haftpflichtrecht und damit auch im Versicherungsbereich, grundsätzlich gilt eine verschärfte Haftung Bei gewerbsmässigen Flügen aus dem Ausland wird eine Einfuhrsteuer erhoben, wenn das Luftfahrzeug in der Schweiz verbleibt Innerstaatliche Flüge gegen Entgelt können zollmässig als gewerblich qualifiziert werden, womit Verzollung nötig ist Bei gewerbsmässigen Flügen ins Ausland kann eine Befreiung von der Mineralölsteuer geltend gemacht werden 33 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Notwendigkeit der Passagierversicherung 34 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 17

Bedeutung und Berechnung von SZR / XDR Sonderziehungsrechte 1. Was sind Sonderziehungsrechte und wo kommen sie vor? 2. Wie werden Sonderziehungsrechte berechnet? Unter Sonderziehungsrecht (SZR) bzw. auf Englisch Special Drawing Right (XDR) wird eine hypothetische Währung nach der Definition des internationalen Währungsfonds (IWF) verstanden, welche aus den massgebenden Leitwährungen der Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Bedeutung (Quote) berechnet wird. SZR Sind relevant in der Luftfahrthaftung. Derzeit gilt ein Umrechnungskurs von 1 SZR = 1.4 CHF (vgl. aktuellen Umrechnungskurs unter www.xe.com). 35 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Segelflugzeugen 4. Rechtsschutzversicherungen für Segelflugpiloten 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten 36 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 18

Auswahl einer Rechtsschutzversicherung Welche Kosten werden gedeckt? Weltweite Deckung? Obergrenze für Anwaltshonorar? Prämienhöhe kann stark divergieren (Bsp. Privatrechtsschutz): Baloisedirect.ch: 150.60 DAS classic: 205.00 DAS basic: 165.00 AXA-ARAG 209.00 Fortuna-Generali: 165.00 Assista TCS 225.00 Groupe Mutuel: 174.60 Orion 231.00 Protekta: 200.00 Coop 235.00 Quelle: www.comparis.ch ; Privatrechtsschutz Einzelperson 37 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Negatives Beispiel Rechtsschutzversicherung Fluglehrer hat ein Rechtsproblem, das sofortige und rechtlich korrekte Reaktion erfordert (Protest) Umgehende telefonische Meldung an Rechtsschutzversicherung und Mandatierung eines spezialisierten Anwaltes, der das Protestschreiben erstellt Entscheid der Rechtsschutzversicherung erst nach zweieinhalb Wochen (Begründung: Ferien des Sachbearbeiters) Keine Kostengutsprache mit der Begründung, dass der Anwalt vor einer schriftlicher Meldung mandatiert worden sei und dass die versicherungsinternen Anwälte (keine Spezialisten!) den Fall auch behandelt hätten 38 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 19

Positives Beispiel Rechtsschutzversicherung Ein Pilot fliegt versehentlich in den Airspace A von London ein, aber ohne jemanden zu gefährden Üblicherweise führt dies zu einer Busse und einem Ausweisentzug Pilot wendet sich an einen auf Luftrecht spezialisierten Anwalt, der umgehend eine Stellungnahme abgibt und mit der englischen CAA verhandelt Statt einer Busse gibt es nur eine Verwarnung und entsprechend auch keinen Ausweisentzug Die Rechtsschutzversicherung zahlt anstandslos die Kosten von rund CHF 3'500 für den Anwalt! 39 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller DAS Piloten-Rechtsschutzversicherung Versicherung für alle AOPA-Mitglieder (nat. Personen) als Flugzeughalter, Piloten und Flight Instructors Versicherungsdeckung in folgenden Rechtsgebieten: Allrisk-Unfallrechtsschutz Strafrecht Ausweisentzug Versicherungsrecht Vertragsrecht Max. Deckungssumme CHF 50 000. Grundsätzlich freie Anwaltswahl (Ablehnungsrecht DAS) Anwaltskosten gemäss ortsüblichen Tarifen (in Praxis aber kulant) 40 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 20

DAS Piloten-Rechtsschutzversicherung Basic Deckungsbetrag CHF 200 000. (CH + FL) Selbstbehalt CHF 500. Prämie: CHF 204. Classic Deckungsbetrag: CHF 250 000. (EU + EFTA) Kein Selbstbehalt Prämie: CHF 236. Top Deckungsbetrag: CHF 300 000. (ausserhalb Europas: 100 000.--) Kein Selbstbehalt Geltungsbereich: Ganze Welt Prämie: CHF 268.-- 41 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Gliederung des Pilotenrefreshers 1. Überblick über die EASA Vorschriften 2. Details der EU VO 1178/2011 (EASA FCL/MED) 3. Entgeltliche und unentgeltliche Passagierflüge mit Segelflugzeugen 4. Rechtsschutzversicherungen für Segelflugpiloten 5. Beantwortung offener Fragen - Elektronische Unterlagen im Cockpit - Fragen der Piloten 42 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 21

Elektronische Unterlagen im Cockpit (FCL.045) Zulässigkeit von elektronischen Unterlagen Welche Unterlagen müssen noch physisch vorhanden sein und welche genügen in elektronischer Form? Lizenz, Medical und Lichtbildausweis (z.b. ID) sind zwingend immer im Original mitzuführen (Schüler entspr. Auftrag) Alle Bordunterlagen nach VLL Art. 22: Eintragungszeugnis, Lufttüchtigkeitszeugnis, Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis, Lärmzeugnis, Nachweis Haftpflichtversicherung, Nachweis Paxversicherung, Konzession für Flugzeugstation, Flughandbuch, Flugreisebuch (oder gleichwertiges) und Check List müssen bis zum nächsten Start vorgelegt werden Alles Übrige genügt in elektronischer Form! 43 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller Aufstieg von Kinderballonen in der CTR Dürfen bei einer Geburtstagsfeier 250 Kinderballone mit angehängten Karten freigelassen werden, wenn sich der Festplatz in einer CTR befindet? Gemäss ATC Manual bis zu 300 Ballone erlaubt, sofern keine Ballonbündel gemacht werden und keine Metallteile oder Feuerwerk angehängt werden. Bei Militärflugdienstzeiten ist Bewilligung der Luftwaffe einzuholen. Andernfalls ist eine Koordination mit dem Flugverkehrsleiter erforderlich! 44 www.advocat.ch Prof. Dr. Roland Müller 22