Kurz-Überblick über die wichtigsten Rechts-Risiken und Nebenwirkungen für Mediziner bei medizinischen Behandlungen



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1. Grundsätzliche Unterscheidung der möglichen Rechts- Nebenwirkungen medizinischer Fehler 1.1. Nebenwirkungen zivilrechtlicher Art: - Anspruch des atienten gegen den Mediziner (und/oder gegen den Klinikträger) darauf, dass die dem atienten durch den medizinischen Fehler entstandenen gesundheitlichen und sonstigen Nachteile (soweit möglich) beseitigt werden, bzw. dass (soweit eine Beseitigung der Nachteile unmöglich ist) eine Art finanzielle Tröstung (= Schmerzensgeld) an den atienten geleistet wird, also Anspruch des atienten auf Schadens-Wiedergutmachung - Der atient hat also einen unmittelbaren Nutzen von den zivilrechtlichen Nebenwirkungen; dieser unmittelbare Nutzen für den atienten ist auch der alleinige Zweck der zivilrechtlichen Nebenwirkungen. - 2 -

- Durchsetzung des Anspruches bzw. der Ansprüche durch einen vom atienten eingeleiteten Zivilprozess vor dem Amtsgericht oder Landgericht - Zivilrechtliche Folgen sind für den Mediziner nur finanzieller Natur; sie haben insbesondere keinen Strafcharakter (Mediziner wird dadurch also nicht vorbestraft oder dergleichen) und keinerlei Auswirkungen auf die Berechtigung zur zukünftigen bzw. weiteren Ausübung des Arztberufes - Die zivilrechtliche Folgen werden in der Regel von der hoffentlich bestehenden Berufshaftpflichtversicherung getragen (Ausnahmen von dieser Regel ergeben sich z. B bei zu geringer Versicherungssumme, bei vorsätzlich begangenen Fehlern, bei Verletzung von gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer bestehenden Obliegenheiten) - 3 -

1.2. Nebenwirkungen strafrechtlicher Art: - Der Staat fügt dem Mediziner, sofern das Begehen des medizinischen Fehlers gegen ein strafrechtliches Verbot (z. B. fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung) verstößt, gezielt einen empfindlichen Nachteil in Gestalt einer Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) zu, und zwar als Vergeltung für den Verstoß gegen das strafrechtliche Verbot, also staatliche Vergeltungsmaßnahmen für verbotenes Verhalten. - Zweck der Strafe ist es in allererster Linie, die Lebensqualität des Täters (hier also des Mediziners) für einen gewissen Zeitraum und in einem gewissen Maße zu verringern, ihn büßen zu lassen. Weiterer Zweck der Strafe ist die Abschreckungswirkung für potentielle andere Täter. - Der atient hat von der gegen den Mediziner verhängten Strafe keinen Nutzen (außer einer möglicherweise dadurch hervorgerufenen Genugtuungswirkung). - 4 -

- Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Mediziners ist es (unter anderem), dass er sich fahrlässig (oder sogar vorsätzlich) verhalten hat. Fahrlässiges Verhalten im strafrechtlichen Sinne (und auch im Sinne des zivilen Deliktsrechts, siehe unten Ziff. 2.7.) liegt vereinfacht ausgedrückt vor, wenn der Mediziner diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die man nach seinem jeweiligen Ausbildungsstand hätte von ihm erwarten können. - Verfahrensrechtliche Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden: Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mediziner (ausgelöst z. B. durch eine seitens des atienten erstattete Strafanzeige) mit anschließender Anklageerhebung vor dem Strafgericht, Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und gegebenenfalls Verurteilung des Mediziners zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (wobei letztere in den allermeisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt wird). - 5 -

2. Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen der zivilrechtlichen Haftung bei Behandlungsfehlern 2.1. 630a Abs. 1 BGB: Wortlaut: Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines atienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (atient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. - 6 -

- Behandelnde können Ärzte und Zahnärzte, aber auch z. B. Krankenhausträger, Hebammen, hysiotherapeuten, Heilpraktiker etc. sein. - Vom Behandelnden geschuldet ist eine lege artis erfolgende Behandlung, nicht aber einen Behandlungserfolg. - Zahlungspflichtiger Dritter ist bei der Behandlung von Kassenpatienten die Kassenärztliche Vereinigung bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung. - 7 -

2.2. 630a Abs. 2 BGB: Wortlaut: Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. - Die zum Zeitpunkt einer Behandlung jeweils bestehende allgemein anerkannten fachlichen Standards sind somit der Maßstab, an dem die jeweilige Behandlung gemessen wird. Jedes Abweichen der Behandlung von diesen Standards wird als Behandlungsfehler gewertet. - Ob eine bestimmte Behandlung diesen Standards entspricht, lassen sich die Gerichte im Streitfall durch einen Sachverständigen erläutern. - Durch entsprechende Vereinbarung mit dem atienten kann eine Erhöhung oder eine Absenkung des für an ihm konkret durchgeführte Behandlung festgelegt werden (Achtung: Hohe Wirksamkeits-Anforderungen für solche Vereinbarungen!!). - 8 -

2.3. 630d BGB: Wortlaut: (1) Vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des atienten einzuholen. [...] (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der atient [...] vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Abs. 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden. Das Nicht-Einholen einer wirksamen Einwilligung vor einer medizinischen Maßnahme stellt eine Vertragspflicht-Verletzung dar. Dies wiederum führt nach 280 BGB zu einem Schadensersatzanspruch des atienten, wenn dieser einen Schaden durch eine schicksalshafte Komplikation der betreffenden Maßnahme erleidet. - 9 -

2.4. 630e BGB: - Legt fest, wie aufgeklärt werden muss, damit die Einwilligung wirksam ist. Betrifft somit die sogenannte Selbstbestimmungsaufklärung. - Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Schriftliche Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere Aufklärungsbögen, können zur Ergänzung der mündlichen Aufklärung herangezogen werden, letztendlich entscheidend und vor allem unersetzbar ist aber immer die mündliche Aufklärung. - Dokumentiert werden und zwar in nachvollziehbarer Weise muss somit insbesondere der Inhalt der mündlichen Aufklärung. Dies kann beispielsweise durch handschriftliche Vermerke auf einem Aufklärungsbogen geschehen. - Aufklären muss der Behandelnde selbst oder eine erson, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. - 10 -

- Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der atient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. - Die Aufklärung muss für den atienten verständlich sein. - Aufklärungserfordernis entfällt ausnahmsweise im Falle besondere Umstände, insbesondere bei unaufschiebbaren Maßnahmen oder bei vom atienten ausdrücklich erklärtem Aufklärungs-Verzicht (Achtung: Hohe Anforderungen!!). - 11 -

- Zwingend erforderlicher Aufklärungs-Inhalt: sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände Art der Maßnahme Umfang der Maßnahme Durchführung der Maßnahme zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme Notwendigkeit der Maßnahme Dringlichkeit der Maßnahme Eignung und Erfolgsaussichten der Maßnahme Alternativen zu der Maßnahme, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können - 12 -

2.5. 630f BGB: - Regelt die Anforderungen an Art und Umfang der Behandlungsdokumentation. - Dokumentation muss in Gestalt einer atientenakte (in apierform oder elektronisch) erfolgen. - Dokumentation muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung erfolgen. In der Rechtsprechung wurde teilweise ein zeitlicher Abstand von bis zu 1 Monat akzeptiert (OLG Naumburg, GesR 2012, 310). - Spätere Berichtigungen oder Änderungen der Dokumentation sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Dokumentationsinhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben bzw. sind. - Vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer der atientenakte: 10 Jahre Empfehlenswert jedoch: Aufbewahrungsdauer bis zur maximalen Verjährungsgrenze für Haftungsansprüche, d. h. 30 Jahre - 13 -

- Notwendiger Inhalt der atientenakte: sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und zukünftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse insbesondere: Anamnesen Diagnosen Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse Befunde Therapien, Eingriffe und ihre jeweiligen Wirkungen Einwilligungen und Aufklärungen Arztbriefe - 14 -

2.6. 630h BGB: - Enthält Beweislast-Regeln - Anscheins-Beweis für Behandlungsfehler bei sogenanntem voll beherrschbaren Risiko. - Beweislast für Aufklärung und Einwilligung trägt der Behandelnde. - Sind medizinisch gebotene wesentliche Maßnahmen nicht dokumentiert, wird vermutet, dass sie nicht stattgefunden haben. - Behandelnder trägt bei groben Behandlungsfehlern die Beweislast für deren fehlende Schadensursächlichkeit. - Werden medizinisch gebotene Befunde nicht rechtzeitig erhoben, trägt der Behandelnde die Beweislast für fehlende Schadensursächlichkeit, wenn die Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis gebracht hätte, angesichts dessen ein Unterlassen weiterer Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. - 15 -

2.7. 823 BGB: - Rechtsgrundlage für die sogenannte deliktische Haftung des Mediziners - Gilt auch dann, wenn zwischen dem atienten und dem Mediziner kein Behandlungsvertrag besteht, gilt also insbesondere auch zu Lasten von Klinik- Medizinern (bei denen Vertragspartei des mit dem atienten bestehenden Behandlungsvertrages in der Regel nur die Klinik ist). - Zur Auslösung dieser persönlichen Haftung des jeweils konkret handelnden Mediziners genügt es, dass dieser durch fahrlässig fehlerhaftes Verhalten die Gesundheit des atienten beeinträchtigt hat, oder dass sich schicksalshafte Behandlungs-Risiken, über die nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, verwirklicht haben. - 16 -