Sozialer Arbeitsschutz. Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät



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Transkript:

Sozialer Arbeitsschutz Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät

Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG) Amtsgerichtsplatz 1 55276 Oppenheim Bearbeiter: Abt. 2, Referat 22 Herstellung: Auflage: LUWG 200 Exemplare Mai 2006 Nachdruck und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Herausgebers

Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät 1 Einleitung Ab Mai 2006 dürfen nur noch Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen erstmalig zugelassen werden, die mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind. Dieses ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten der Fahrerin oder des Fahrers für maximal 365 Tage sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten der letzten 24 Stunden. Aufgrund der Tatsache, dass nur Neufahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden müssen, wird es noch mehrere Jahre sowohl analoge als auch digitale Geräte geben. Das digitale Kontrollgerät erleichtert Kontrollen und erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen. Es schafft Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb durch gleiche Bedingungen. Unternehmen erhalten damit auch ein nützliches und einfaches Hilfsmittel für ein besseres Fuhrparkmanagement. Fahrerinnen und Fahrer werden zeitgerecht vor einer möglichen Übertretung bestimmter Vorschriften über zusätzliche Signale gewarnt. Für bereits zugelassene Fahrzeuge, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sind, besteht keine Nachrüstpflicht. Ein freiwilliger Einbau des digitalen Kontrollgeräts ist jedoch möglich. Die Bestimmungen der EG-Verordnungen Nr. 3820/85, Nr. 3821/85, Nr. 2135/98 und Nr. 561/2006, sowie des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung sind sowohl beim Einsatz des digitalen als auch beim analogen Kontrollgerät einzuhalten. Für die Benutzung des digitalen Kontrollgeräts sind verschiedene Speicherkarten (Kontrollgerätkarten) erforderlich. Dies sind scheckkartengroße Plastikkarten, die einen Mikrochip enthalten. Neben der Fahrerkarte kommen die Unternehmenskarte und die Werkstattkarte zum Einsatz.

2 Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät Die Fahrerkarte Für die Bedienung des digitalen Kontrollgeräts ist für jede Fahrerin oder jeden Fahrer eine Fahrerkarte erforderlich. Diese enthält die persönlichen Daten und ermöglicht die gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten. Antragsteller müssen bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerkarte erfüllen: Hauptwohnsitz in Deutschland. Ein Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Inland aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen. Kann der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen ordentlichen Wohnsitz nachweisen, reicht es aus, wenn er zum Beispiel durch Vorlage eines Miet- oder Arbeitsvertrags glaubhaft machen kann, dass sein Aufenthalt auf mehr als 185 Tage ausgerichtet ist.

Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät 3 Berechtigung ein Fahrzeug, das unter die EG-Verordnung Nr. 3820/85 fällt, zu führen. Folgende Unterlagen sind bei der Antragstellung vorzulegen: - Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit Meldebestätigung. - Ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt. - Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis müssen im Besitz des EU- Kartenführerscheins mit einer der folgenden Fahrererlaubnisklassen sein: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE. - Kann kein EU-Führerschein vorgelegt werden, so ist dieser zunächst bei der Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen und im Anschluss daran die Fahrerkarte. - Die Fahrerkarte darf nicht vor der Ausgabe des EU-Kartenführerscheins ausgehändigt werden. - Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder einem Drittland erteilt wurde, müssen eine Fahrberechtigung nachweisen, die einer der vorgenannten Fahrererlaubnisklassen entspricht. Eine amtlich beglaubigte Übersetzung ist dem Antrag beizufügen. Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Der Antrag auf eine Folgekarte darf frühestens sechs Monate, muss jedoch spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden.

4 Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät Die Unternehmenskarte Die Unternehmenskarte schützt die unternehmensrelevanten Daten wie die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer vor dem Zugriff durch Unbefugte und dient zum regelmäßigen Herunterladen/Kopieren der im Kontrollgerät gespeicherten Daten. Bis zu 62 Unternehmenskarten pro Unternehmen können ausgegeben werden. Diese Anzahl kann in Ausnahmefällen überschritten werden, wobei eine Reihe von Besonderheiten bei der Verwendung der Karten zu beachten ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Daten des digitalen Kontrollgeräts auszuwerten und zu archivieren. Bei der Antragstellung sind vom Unternehmer folgende Unterlagen mitzubringen: - Gewerbeanmeldung und Auszug aus dem Gewerbezentralregister - Personalausweis der zur Vertretung berechtigten Person

Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät 5 Die Unternehmenskarte ist fünf Jahre gültig. Der Antrag auf Erneuerung einer Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, sollte jedoch möglichst 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden. Die Werkstattkarte Zum Einbau und zur Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts wird eine Werkstattkarte benötigt. Die Werkstattkarte wird lediglich qualifiziertem Werkstattpersonal ausgestellt. Ohne diese Karte sind keine Wartungsarbeiten am digitalen Kontrollgerät möglich. Jede verantwortliche Fachkraft darf nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis besitzen und jeweils nur dort benutzen.

6 Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät Bei der Antragstellung sind vom Unternehmer folgende Unterlagen vorzulegen: - Gewerbeanmeldung - Auszug aus dem Gewerbezentralregister - Aktuelle Anerkennung der Werkstatt Ermächtigung nach 57 b StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) - Personalausweis der zur Vertretung berechtigten Person Der Techniker muss folgende Unterlagen vorlegen: - Personalausweis - Nachweis der Anstellung im o.g. Unternehmen (schriftliche Bestätigung über das bestehende Arbeitsverhältnis oder Kopie des Arbeitsvertrages) - gültiger Schulungsnachweis gem. 57 b StVZO (dieser darf nicht älter als zwei Jahre sein) Die Werkstattkarte ist ein Jahr gültig. Der Antrag auf Erneuerung darf frühestens einen Monat, sollte jedoch möglichst 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden. Dabei muss eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, dass der betroffene Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist, vorgelegt werden.

Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät 7 Beantragung der Kontrollgerätkarten Die Kontrollgerätkarten sind bei den in Rheinland-Pfalz zuständigen Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zu beantragen. Im Gebiet der großen kreisangehörigen Städte Bingen a. Rhein und Ingelheim a. Rhein ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig. Die Fahrer-, die Unternehmens- oder die Werkstattkarte ist bei der für den Wohnsitz der Fahrerin oder des Fahrers bzw. bei der für den jeweiligen Firmen-/Betriebssitz zuständigen Behörde zu beantragen. Wird der Antrag auf unpersönlichem Weg gestellt, so sind Kopien der jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Beantragung der Fahrerkarte muss die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen überprüft werden. Spätestens bei Aushändigung der Fahrerkarte ist daher ein persönliches Erscheinen des Antragstellers bei der antragsbearbeitenden Stelle erforderlich, um die Identifizierung vornehmen zu können. Hinweise bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Kontrollgerätkarten Muss die Kontrollgerätkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion erneuert werden, so ist die nicht mehr benutzbare Karte dem Ersatzantrag beizulegen. Bei Verlust ist eine schriftliche Verlustmeldung und bei Diebstahl eine Diebstahlanzeige vorzulegen.

8 Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät Rechtsgrundlagen - Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 206/36) - Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 370/8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.März 2006 (ABl. EU Nr. L 102/1) - Verordnung (EWG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 (ABl. EU Nr. L 274 vom 09.10.98 S.1-21) - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102/1) - Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert am 9.Mai 2005 (BGBl. I S.1222) - Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) Weitere Auskünfte zur Beantragung der Kontrollgerätkarten erteilt neben den zuständigen Kreis- und Stadtverwaltungen die: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Tel.: (0651) 94 94-0

Ausgabe von Kontrollgerätkarten für das digitale Kontrollgerät 9 Auskünfte zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie Pausen erteilen in Rheinland-Pfalz die nachfolgenden Behörden: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Zentralreferat Gewerbeaufsicht: Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Tel.: (02 61) 120-0 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstellen Gewerbeaufsicht: Kaiserstraße 31 55116 Mainz, Referat 22 Tel.: (0 6131) 96030-0 Karl-Helfferich-Straße 2 67433 Neustadt/W., Referat 23 Tel.: (0 6321) 99-0 Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Tel.: (0 6131) 60 33-0