Pendlerpauschale ab 2014 Neue Kriterien für das Pendlerpauschale durch neue Pendlerverordnung 2014 Im März 2013 wurde die Erweiterung der Pendlerförderung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese beinhaltete die Einführung des Pendlereuros, ein aliquotes Pendlerpauschale für Teilzeitkräfte, die Vergünstigung in Form des Jobtickets sowie den Wegfall der Pendlerpauschale für Dienstnehmer, denen ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Die im September 2013 veröffentlichte Pendlerverordnung beinhaltet neue Kriterien für die Pendlerförderung betreffend die Entfernungsermittlung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die Zumutbarkeit- bzw. Unzumutbarkeit der Benützung von Öffis. Das zentrale Element ist dabei der neue Pendlerrechner, der ab 2014 auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt werden soll und die Handhabung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros für Unternehmer und Arbeitnehmer hoffentlich vereinfachen wird. Die neue Verordnung soll ab 1. Jänner 2014 gelten. Ist es dem BMF zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelungen, den Rechner auf der Homepage zu installieren, bleibt vorläufig die alte Regelung bestehen. Sobald online allerdings gerechnet werden kann, sind die Berechnungen auf Basis der neuen Verordnung maßgeblich; rückwirkend ab 1. Jänner allerdings nur dann, wenn der Steuerpflichtige dadurch nicht benachteiligt wird. Die Ergebnisse des Rechners werden ausgedruckt und den Lohnunterlagen beim Arbeitgeber beigefügt. Eine Aufrollung hat bis spätestens 30. September 2014 zu erfolgen. Der Arbeitnehmer hat bis spätestens 30. Juni 2014 einen Ausdruck des Ergebnisses vom Pendlerrechner vorzulegen, auch wenn er bereits in der Vergangenheit ein Formular L 34 abgegeben hat. Überblick Steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsplatz Grundsätzlich sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei allen aktiven Arbeitnehmern (nicht den Pensionisten) durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Dieser Absetzbetrag ist in den Lohnsteuertabellen bereits berücksichtigt. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales nur zu wenn der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleines Pendlerpauschale) oder bei einer Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar oder nicht möglich ist (großes Pendlerpauschale). Zusätzlich haben Dienstnehmer, denen ein großes oder kleines Pendlerpauschale zusteht, ab 1.1.2013 auch Anspruch auf den Pendlereuro. Pendlereuro ab 01.01.2013 Der Pendlereuro ist ein Absetzbetrag, das heißt, er reduziert die Lohnsteuer. Pro Jahr beträgt der Pendlereuro pro Kilometer Distanz Wohnung - Arbeitsplatz zwei Euro. Beispielsweise steht
bei einer Distanz Wohnung - Arbeitsplatz von 40 Kilometern ein Pendlereuro in der Höhe von 80 Euro pro Jahr zu. Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert (siehe weiter unten). Der Pendlereuro wird durch den Arbeitgeber in der laufenden Lohnabrechnung berücksichtigt. Kleines Pendlerpauschale Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und dem Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Das kleine Pendlerpauschale beträgt für Lohnzahlungszeiträume seit dem 01.01.2011: Entfernung Wohnung jährlich monatlich Arbeitsstätte ab 20 km 696,-- 58,-- ab 40 km 1.356,-- 113,-- ab 60 km 2.016,-- 168,-- Großes Pendlerpauschale Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, steht ab einer Entfernung von 2 km das große Pendlerpauschale zu. Das große Pendlerpauschale beträgt für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.01.2011: Entfernung Wohnung jährlich monatlich Arbeitsstätte ab 2 km 372,-- 31,-- ab 20 km 1.476,-- 123,-- ab 40 km 2.568,-- 214,-- ab 60 km 3.672,-- 306,-- Ab 2013 aliquotes Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte Ab 01.01.2013 ändern sich die Voraussetzungen, die in zeitlicher Hinsicht für das Pendlerpauschale gegeben sein müssen. Arbeitnehmer, die die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte an mindestens 11 Tagen im Monat absolvieren, haben Anspruch auf das volle Pendlerpauschale. Aber auch Teilzeitkräfte haben nunmehr einen Anspruch, der sich nach folgender Aliquotierungsregel bemisst: Legt der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte an mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht ein Anspruch auf 1/3 des Pendlerpauschales, an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück, besteht ein Anspruch auf 2 /3 des Pendlerpauschales. Pendlerpauschale ab 2014 Seite 2 von 6
Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstätten steht maximal ein volles Pendlerpauschale zu (d.h. maximal drei Drittel) Die einzelnen Kriterien für den Pendlerrechner ab 2014 Ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar? Der Online- Berechnung wird dabei folgendes Schema zugrunde gelegt: Neu ist die Entfernungsabhängige Höchstdauer als Vergleichsmaßstab bei Fahrtzeiten zwischen 60 und 120 Minuten. Diese beträgt 60 Minuten plus 1 Minute pro Kilometer der Fahrstrecke (höchstens 120 Minuten) und wird der tatsächlichen Dauer gegenübergestellt. Ist die tatsächliche Dauer länger als die Entfernungsabhängige Höchstdauer wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, andernfalls bleibt sie zumutbar. Pendlerpauschale ab 2014 Seite 3 von 6
Die Entfernungsermittlung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Dabei wird jene Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte herangezogen, die in der kürzest möglichen Zeit zurückgelegt werden kann. Oft gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (z. B. nehme ich die Bahn oder fahre ich mit dem Bus?). Dementsprechend ergeben sich unterschiedliche Wegstrecken von der Wohnung zur Arbeit bzw. auch unterschiedliche Zeiterfordernisse. Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht, wobei Wartezeiten eingerechnet werden können. Dabei sind die Verhältnisse 60 Minuten vor bzw. 60 Minuten nach Arbeitsende entscheidend. Bei Gleitzeit ist die Dauer der optimalsten Verbindung im möglichen Zeitraum heranzuziehen. Als Maß für die Wegstrecke gelten die Streckenkilometer des öffentlichen Verkehrsmittels; ist die Benützung von Öffis unzumutbar, gelten die Kilometer der schnellsten Straßenverbindung. Vorliegen mehrerer Wohnsitze Bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen besteht für die Berechnung des Pendlerpauschales ein Wahlrecht: Es kann entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene oder der Familienwohnsitz herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Familienwohnsitz vorliegt - somit ein Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand. Ist das nicht der Fall, ist stets der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für die Berechnung maßgeblich. Bei Fahrten zwischen der inländischen Arbeitsstätte und einer im Ausland gelegenen Wohnung steht das Pendlerpauschale für die gesamte Fahrtstrecke zu. Wechselschicht Bei Wechselschicht ist nicht der einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgebend, sondern der Zeitraum, für den der Wechselschichtdienst in einem bestimmten Rhythmus festgelegt ist. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum zwei oder mehrere Wechselschicht-Teilzeiträume, ist für den Lohnzahlungszeitraum auf das Überwiegen abzustellen. Neu ab 01.05.2013: Bei Privatnutzung eines Dienstwagens kein Pendlerpauschale Ab 01.05.2013 steht einem Dienstnehmer, dem ein arbeitgebereigenes Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird, weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro zu. Werkverkehr Erwachsen dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr (beispielweise durch arbeitgebereigene Busse) keine Kosten, besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale. Pendlerpauschale ab 2014 Seite 4 von 6
Sind hierfür Kostenersätze zu leisten, können diese Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Pendlerpauschales als Werbungskosten geltend gemacht werden. Neu ab 01.01.2013: Jobticket für alle Dienstnehmer steuerfrei Ab 1.1.2013 kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer für die Strecke Wohnung Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Das heißt, dass der Dienstnehmer keinen Sachbezug zu versteuern hat, wenn der Arbeitgeber die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in voller Höhe oder auch nur zum Teil trägt. Näheres dazu siehe Infoblatt Jobticket. Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros durch den Arbeitgeber Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros hat direkt durch den Arbeitgeber zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer mit dem amtlichen Formular L 34 eine Erklärung über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen abgibt. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein altes Formular L34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuro ab dem 01.01.2013 kein neues L34 abzugeben. Es ist aber zu beachten, dass mit der Einführung des neuen Pendlerrechners ab 2014, der Arbeitnehmer bis spätestens 30. Juni 2014 einen Ausdruck des Ergebnisses vom Pendlerrechner vorzulegen hat, auch wenn er bereits in der Vergangenheit ein Formular L 34 abgegeben hat. Der Arbeitgeber hat das vollständig ausgefüllte L 34- zukünftig erstellt mit dem Ausdruck des Pendlerrechner- Ergebnisses-gemeinsam mit dem Lohnkonto aufzubewahren. Die zustehenden Pauschalbeträge können auch rückwirkend bis zum Beginn eines Kalenderjahres berücksichtigt werden (gegebenenfalls mit einer Zusatzerklärung des Arbeitnehmers), sofern der Arbeitnehmer die Erklärung längstens bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres abgibt. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Hinweis: Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber ein Pendlerpauschale nicht berücksichtigen. Mit der Anwendung des Pendlerrechners ab 2014 wird die Rechtssicherheit deutlich erhöht. Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Pendlerpauschales und Pendlereuros wird im Zuge der GPLA-Prüfung überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wird der Arbeitnehmer unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Geltendmachung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros beim Finanzamt Wurden das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, kann dies auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. Pendlerpauschale ab 2014 Seite 5 von 6
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Pendlerzuschlag und Pendlerausgleichsbetrag ab 01.01.2013 Damit auch Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringeren Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen, von der erweiterten Pendlerförderung profitieren können, wurde der Pendlerzuschlag von 141 Euro auf 290 Euro angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 Euro an Negativsteuer über eine Arbeitnehmerveranlagung zustehen können. Um Steuerungerechtigkeiten durch einen abrupten Wegfall des Pendlerausgleichsbetrages bei nur geringfügigem Überschreiten der Besteuerungsgrenzen zu vermeiden, wurde eine Einschleifregelung in Form des Pendlerausgleichsbetrages geschaffen. Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at/steuern (Lohnverrechnung) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Stand: Jänner 2014 Pendlerpauschale ab 2014 Seite 6 von 6