Jobcenter Ilm-Kreis Nr. 09/2016 21. 10. 2 0 16 A Z : I I - 1 2 0 3. 3 I N T E R N Geschäftsanweisung Eingliederungszuschuss (EGZ) Ermessenslenkende Weisungen für die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nach 16 SGB II i. V. m. 88, 89, 90, 91, 92 und 131 unter Beachtung der GA zur Durchführung der 88-92 und 131 SGB III i. d. F vom 20.05.2016 gültig vom 24.10.2016 bis 31.12.2017 Verteiler: BL, Teams 760, 762, 765, 768, 767, TL AG-S, BL SC
Impressum Jobcenter Ilm-Kreis 762.A i. V. f. 76.A Stand: 21.10.2016
Jobcenter Ilm-Kreis 21. 10. 2 0 16 A Z : I I - 1 2 0 3. 3 I N T E R N Inhaltsverzeichnis 0. Grundsätzliches zur Gewährung von... 6 Eingliederungszuschüssen 1. Zuständigkeit... 6 2. Förderumfang (Förderhöhe und Dauer)... 7 3. Verfahrensumsetzung... 7 4. Maßnahmeeintrittsplanung und -nachhaltung... 9 5. Inkrafttreten... 10 Seite 3 von 10
LINKLISTE zu 3. \\Dst.baintern.de\dfs\093\Ablagen\D09304-JC-IK\unser_Jobcenter\Geschaeftsanweisungen https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtax/~edisp/l6019022dstbai399733.pdf Seite 4 von 10
DOKUMENTENHISTORIE Version Datum Bearbeiter Beschreibung der Änderung 1.0 21.10.2016 762.A i. V. f. 76.A Erstfassung Seite 5 von 10
0. Grundsätzliches zur Gewährung von Eingliederungszuschüssen Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen (EGZ) zielt darauf ab, Arbeitslosen mit ungünstigen Marktchancen die Eingliederung in reguläre Beschäftigung zu ermöglichen, indem ein befristeter Nachteilsausgleich an ein Unternehmen gewährt wird. Bei der Entscheidung zur Gewährung eines Zuschusses sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen gemäß 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 bis 92 SGB III zwingend zu beachten. 1. Zuständigkeit Für die Entscheidung von EGZ-Anträgen ist das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Bewerbers liegt. Die Gewährung von EGZ hat immer unter Würdigung der individuellen Einschränkungen des Arbeitnehmers zu erfolgen (GA 88.01). Da diese Feststellung zwingend im Kontext des aktuellen Kundenprofils vorgenommen werden muss, liegt die Verantwortung und die alleinige Möglichkeit einer umfassenden Betrachtung bei den bewerberorientierten Vermittlungsfachkräften/ Fallmanagern. Die zuständige bewerberorientierte Vermittlungsfachkraft/ Fallmanager trifft die Förderentscheidung. Die Vermittlungsfachkraft des gemeinsamen Arbeitgeberservice (gags) bleibt der 1. Ansprechpartner für den Arbeitgeber. Eine Einbindung des gags (u. a. grundsätzliche Entgegennahmen der Förderanfragen, allgemeine Förderberatung der Unternehmen) bleiben davon unberührt. Im Rahmen der Förderberatung des Arbeitgebers ist dieser explizit, zu dem zu berücksichtigenden Arbeitsentgelt und dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes - Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beraten. Kann ein Arbeitgeber nicht einschätzen ob bzw. wie häufig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Tarif Ost oder West bezahlt werden, ist im Zweifelsfall das tarifliche Arbeitsentgelt West zu beantragen. Der Arbeitgeber ist diesbezüglich auf die Verrechnung in der Schlussrechnung bzw. auf seine Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen, sollte die Forderung des Jobcenters die Schlussrechnung übersteigen. Seite 6 von 10
Ergänzende Rückfragen im Zusammenhang mit der Förderabwicklung des EGZ können durch die bewerberorientierte Vermittlungsfachkraft/ Fallmanager bzw. Arbeitgeber-/Träger-Team direkt mit dem Arbeitgeber im Bezirk geklärt werden. 2. Förderumfang (Förderhöhe und Dauer) Die Förderentscheidungen müssen dem geltenden Recht und dem individuellen Bedarf des Bewerbers Rechnung tragen. Ziel ist es, die Integrationserfolge zu verbessern, Mitnahmeeffekte zu vermeiden und die Kosten der Integration weiter zu optimieren. Die Befugnisregelung des JC Ilm- Kreis ist entsprechend zu beachten. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Rechtsanspruch gemäß 39 SGB I. Die Begründung muss erkennen lassen, welche Minderleistungen vorhanden sind und die Entscheidung beeinflusst haben. Der bloße Verweis auf die ermessenslenkende Weisung als Begründung ist unzulässig. Bei Festlegung des Produkteinsatzes ist eine Doppelförderung möglichst zu vermeiden, indem bereits mit der Erstförderung eine Integration angestrebt wird. Eine Förderung mit EGZ ist nach vorhergehender Förderung dennoch angezeigt, wenn deren Notwendigkeit für die zeitnahe Integration schlüssig begründet werden kann. Ein EGZ soll unter diesem Aspekt den Aktivierungs- und Integrationsprozess wirksamer unterstützen. Reine Mitnahmeeffekte sind jedoch auszuschließen. Auf der Rechtsgrundlage des 131 SGB III i. V. m. 16 SGB II ist die alternative Anwendung weiterer Fördermöglichkeiten zu prüfen. Link GA EGZ 3. Verfahrensumsetzung Der individuelle Förderbedarf des Bewerbers ist durch die zuständige Vermittlungsfachkraft/ Fallmanager in Verbindung mit den spezifischen Anforderungen der vereinbarten Tätigkeit einzuschätzen. Für die Feststellung des Umfangs der Minderleistungen hat der Arbeitgeber den Fragebogen Fördervoraussetzungen auszufüllen. Dieser wird dem Arbeitgeber durch den AGS-Vermittler persönlich, per Fax oder E-Mail ohne vorherige Erfassung in cosach-nt zugeleitet. Seite 7 von 10
Als Tag der Antragstellung wird der Anruf, die E-Mail oder der persönliche Kontakt in STEP und in VerBIS erfasst. Der Vordruck Fragebogen Fördervoraussetzungen ist unter folgenden Dateipfaden in der BK-Vorlagenauswahl zu finden: BK-Vorlagen\VAM\Vorlagendateien\Maßnahme\betriebliche Eingliederungshilfen BK-Vorlagen\STEP\Vorlagendateien\Maßnahme\betriebliche Eingliederungshilfen Nach Rücklauf des Fragebogens Fördervoraussetzungen prüft die bewerberorientierte Vermittlungsfachkraft/ Fallmanager die Notwendigkeit des Produkteinsatzes und trifft unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen (Geschäftsanweisung zur Durchführung der 88-92 und 131 SGBIII - GA 88.11) und nach gründlicher Abwägung am konkreten Einzelfall eine Förderentscheidung. Grundlage für die Förderentscheidung sind die Ausführungen des Arbeitsgebers zu den Minderleistungen/ fachlichen Defiziten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Die Berücksichtigung des Nachteilsausgleiches ist in der Begründung der Förderungsbedürftigkeit in der Stellungnahme zum Antrag nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation zur Ermessensausübung erfolgt im Bewerberdatensatz- Allgemeiner Vermerk- mit einem Verweis auf cosach-nt. In cosach-nt wird die Minderleistung des Kunden bezüglich der vorhandenen Stellenbeschreibung unter Beachtung des Datenschutzes dokumentiert. Hat der Arbeitgeber seinen Sitz innerhalb des Jobcenters Ilm- Kreis schickt die zuständige Vermittlungsfachkraft den in VerBIS erstellten allgemeinen Vermerk an das Teampostfach des gags. Der gags erfasst die Daten in cosach-nt über MLK und versendet den Antrag auf Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber. Nach Rücklauf ist der Antrag durch den gags auf Vollständigkeit zu prüfen, zu entscheiden und an das B-Team weiterzuleiten. Hat der Arbeitgeber seinen Sitz außerhalb des Jobcenters Ilm- Kreis erfasst die zuständige Vermittlungsfachkraft die Daten in cosach-nt über MLK und versendet den Antrag auf Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber. Nach Rücklauf ist der Antrag durch die Vermittlungsfachkraft auf Vollständigkeit zu prüfen, zu entscheiden und an das B-Team weiterzuleiten. Seite 8 von 10
Bei Versand der Antragsunterlagen ist der Status: Antrag ausgegeben zu wählen. Bei Rücklauf des Antrages und Entscheidung ist der Status Entscheidung dem Grunde nach und bei Bescheiderteilung durch das Trägerteam 760 der Status bewilligt zu setzen. Eingänge/Weiterleitungen von Anträgen und Absprachen mit Arbeitgebern sind in VerBIS und STEP zu dokumentieren. In den Fällen, in denen eine Zustimmung des Teamleiters notwendig ist, unterbreitet und begründet die zuständige Vermittlungsfachkraft/ Fallmanager dem Teamleiter seinen Entscheidungsvorschlag als Zustimmungsgrundlage. Die Entscheidung/ Zustimmung des TL ist durch Mitzeichnung zu dokumentieren. Erfolgt ein Abbruch der Förderung ist das Arbeitgeber-/Trägerleistungsteam 760 unverzüglich schriftlich zur weiteren Veranlassung zu informieren und die notwendigen Änderungen/ Dokumentationen sind in VerBIS und CoSach-NT vorzunehmen. 4. Maßnahmeeintrittsplanung und -nachhaltung Im Rahmen der Jahreseintrittsplanung werden unter Beachtung des verfügbaren Budgets Förderfälle als Mindestgröße geplant. Bei effektiverer Nutzung der damit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist eine Überschreitung der Eintrittszahlen möglich und anzustreben. Die Abstimmung dazu erfolgt in den monatlichen Abstimmungen mit 76.A und 76CF zur Nachhaltung der Eintritte bzw. kurzfristig bei Notwendigkeit und Bedarf. V.: 76.A, 76CF, ggf. Titelverwalter T.: monatlich Die planmäßige, bedarfsgerechte und effiziente Nutzung des Förderinstrumentes EGZ ist im Rahmen der Fachaufsicht durch die Führungskräfte sicherzustellen und nachzuhalten. V: TL 762.A, 765.A, 768.A T: lfd. Seite 9 von 10
5. Inkrafttreten Die GA 11/2015 tritt am 24.10.2016 in Kraft. gez. Irena Michel Geschäftsführerin Seite 10 von 10