Der (An-)Reiz der Straflosigkeit Fachkongress Steuern, Unternehmer Forum Schweiz 20./21.10.2016 Inhalt 1. Steuerhinterziehung und Strafverfahren 2. Steuerbetrug 3. Straflosigkeit direkte Steuern Voraussetzungen und Beispiele 4. Wegfall der Straflosigkeit Grundsätzliches Besonderheit: Verjährung 5. Straflosigkeit Verrechnungssteuer Voraussetzungen und Beispiele 6. Erkenntnisse 2 Fachkongress Steuern 2016 1
1. Steuerhinterziehung / Strafverfahren Hinterziehungsverfahren / straflose Selbstanzeigen KSTV DBG, erledigt 2010 2011 2012 2013 2014 1) 2015 2) Hinterziehung 4 032 4 337 3 809 5 852 6 502 4 649 davon: Selbstanzeigen mit Busse 38 28 17 13 35 48 Straflose Selbstanzeigen 3 559 4 361 3 228 3 483 5 091 1 878 3) Total 7 591 8 698 7 027 9 335 11 593 (6 527) 1) Angaben von 24 KSTV 2) Angaben von 20 KSTV 3) Meldungen erst zum Teil erfasst 3 1. Steuerhinterziehung / Strafverfahren Steuerhinterziehung - Strafverfahren Legalitätsprinzip: Nur das strafbar, was genau als solches bezeichnet ist Nur so zu bestrafen, wie das Gesetz es vorschreibt Beschuldigte: Unschuldsvermutung nemo tenetur in dubio pro reo Behörde (KSTV / ESTV): Beweis des Sachverhalts der Erfüllung der Tatbestandselemente des Verschuldens 4 Fachkongress Steuern 2016 2
1. Steuerhinterziehung / Strafverfahren Steuerhinterziehung - Strafverfahren Beweis des Verschuldens Glaubwürdigkeit von «Geständnissen» überprüfen Verschulden grundsätzlich erst nach Klärung des Sachverhalts bekannt, nicht vor Eröffnung einer Untersuchung Aber Art. 52 StGB: wenn Schuld und Tatfolgen gering: keine Verfahrenseröffnung / keine Strafe Wann ist ein hinterzogener Betrag «gering»? Keine Strafe = Keine «Ersatzsanktion» 5 1. Steuerhinterziehung / Strafverfahren Steuerhinterziehung - Strafverfahren Legalitätsprinzip «Strafe» ist ausschliesslich die vom Gesetz so bezeichnete Sanktion Keine andere Art (nicht Freiheitsstrafe, wo nur Geldstrafe vorgesehen ist; kein «Steuerzuschlag» statt Busse) Kein anderer Rahmen (gesetzliches Maximum nicht über-, gesetzliches Minimum nicht unterschreiten) Strafverfahren und der Strafen als solche deklarieren und behandeln 6 Fachkongress Steuern 2016 3
2. Steuerbetrug Steuerbetrug nach DBG / StHG (1) Kein qualifizierter Fall einer Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung ist nicht Tatbestandelement Eigenständiges Delikt Handelsrechtswidrige Buchhaltung: falsche Urkunde deren «Gebrauch» zum Zweck der Steuerhinterziehung zur Täuschung: Tathandlung Straftatbestand typischerweise für Unternehmen Steuerhinterziehung in Geschäftstätigkeit von Buchführungspflichtigen: objektiver Tatbestand Art. 186 DBG / 59 StHG idr erfüllt Verurteilung und Bestrafung: natürliche Personen Bestrafung: selbständig oder Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) 7 2. Steuerbetrug Steuerbetrug nach DBG / StHG (2) Notwendigkeit einer Anzeige wegen Steuerbetruges Andernfalls keine Verurteilung der Verantwortlichen Andernfalls keine Zusatzstrafe / Strafe Aber: Nicht zusätzliche (hohe) Strafe im Vordergrund, sondern Verurteilung der Verantwortlichen Strafregistereintrag (sichtbar, im Gegensatz zu Eintrag wegen Übertretungsbusse ab 5 000 CHF) Schutz der Teilnehmer im Geschäftsverkehr: Mitbewerber Kundinnen und Kunden 8 Fachkongress Steuern 2016 4
3. Straflosigkeit Voraussetzungen für den Täter der Steuerhinterziehung (Art. 175 Abs. 3 und 181a Abs. 1 DBG) Die steuerpflichtige Person (np / jp) zeigt ihre Hinterziehung aus eigenem Antrieb selber an das erste Mal Keine Steuerbehörde hatte bis dahin davon Kenntnis die steuerpflichtige Person wirkt bei der Festsetzung der nachzubesteuernden Faktoren vorbehaltlos mit (Sachverhalt; kein Widerspruch zum Verbot des Selbstbelastungszwangs) Die steuerpflichtige Person bemüht sich, die Steuerschuld vollständig zu bezahlen 9 3. Straflosigkeit Voraussetzungen für den Anstifter, Gehilfen, Mitwirkenden (Art. 177 Abs. 3 DBG) Der Anstifter, Gehilfe, Mitwirkende zeigt seinen Tatbeitrag aus eigenem Antrieb selber an das erste Mal Keine Steuerbehörde hatte bis dahin davon Kenntnis Der Anstifter, Gehilfe, Mitwirkende wirkt bei der Erhebung des Sachverhalts vorbehaltlos mit (kein Widerspruch zum Verbot des Selbstbelastungszwangs) 10 Fachkongress Steuern 2016 5
3. Straflosigkeit Voraussetzungen für den Täter der Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 Abs. 2 DBG) Der Täter (Schuldner der steuerbaren Leistung) zeigt seine Tat aus eigenem Antrieb selber an das erste Mal Keine Steuerbehörde hatte bis dahin davon Kenntnis Er wirkt bei der Festsetzung der veruntreuten Steuer vorbehaltlos mit (kein Widerspruch zum Verbot des Selbstbelastungszwangs) Die steuerpflichtige Person bemüht sich, die veruntreute Steuer vollständig zu entrichten 11 3. Straflosigkeit Einmaligkeit der Straflosigkeit für jeden Steuerpflichtigen: 1mal im Leben 1mal in der Schweiz 1mal für eine oder mehrere harmonisierte direkte Steuern (gleichzeitig) Betroffene Steuern: Einkommens- und Vermögenssteuer der np Gewinn- und Kapitalsteuern der jp Quellensteuer Grundstückgewinnsteuer 12 Fachkongress Steuern 2016 6
3. Straflosigkeit Betroffene Straftaten Vollendete Steuerhinterziehung Steuerbetrug NICHT aber versuchte Hinterziehung: dort Rücktritt vom Versuch, Strafmilderung oder Absehen vorn Strafe (Art. 23 StGB) Sozialversicherungsdelikte (normale Strafbarkeit) Geldwäsche (normale Strafbarkeit) 13 3. Straflosigkeit Voraussetzungen erfüllt: Keine Eröffnung eines Strafverfahrens Nachsteuerverfahren (Mitwirkungspflichten) Ergebnis: Nachsteuerverfügung Mit Verzugszins Verfügung über Straflosigkeit Wenn rechtskräftig: Recht auf straflose Selbstanzeige ist konsumiert 14 Fachkongress Steuern 2016 7
3. Straflosigkeit: Beispiele Der Steuerpflichtige A zeigt sich an wegen Hinterziehung eigener Einkommensfaktoren, und im Jahr darauf noch einmal als Arbeitgeber wegen Veruntreuung von Quellensteuern: Die Straflosigkeit greift nur für die Hinterziehung der Einkommenssteuer A zeigt sich gleichzeitig an wegen der Hinterziehung von Einkommen und wegen der Veruntreuung von Quellensteuern, die er als Arbeitgeber schuldet: Die Straflosigkeit greift für beide, zusammen angezeigten Straftaten 15 3. Straflosigkeit: Beispiele Die Steuerpflichtige B zeigt sich an wegen Hinterziehung von Vermögenssteuern und zwei Jahre darauf wegen Hinterziehung von Einkommenssteuern: Die Straflosigkeit greift nur für die Anzeige wegen hinterziehung der Vermögenssteuer Dies gilt ebenso für die dbst, obwohl diese das Vermögen nicht besteuert. B zeigt sich gleichzeitig wegen Hinterziehung der Einkommens und der Vermögenssteuer an: Die Straflosigkeit gilt für alle mit derselben Anzeige aufgedeckten Hinterziehungen 16 Fachkongress Steuern 2016 8
3. Straflosigkeit: Beispiele Der Steuerberater C hat seinen Klienten bei deren Steuerhinterziehungen geholfen. Er zeigt seine Gehilfenschaft zu Gunsten des Klienten K an im selben Moment, da dieser seine Hinterziehung anzeigt: C profitiert von der Straflosigkeit für die angezeigte Gehilfenschaft und «verbraucht» damit sein Anrecht auf einmalige Straflosigkeit Keine Straflosigkeit für die Gehilfenschaft zu Gunsten der anderen Klienten, auch wenn er sich (später) selber deswegen anzeigt. C kann für eine allfällige Hinterziehung eigener Steuerfaktoren die Straflosigkeit nicht mehr geltend machen, auch wenn er sich (später) selber deswegen anzeigt. 17 3. Straflosigkeit: Beispiele Verwaltungsräte der T AG: 09 10 11 12 13 14 15 16 T M M zeigt die Gewinnsteuerhinterziehung der T AG der Jahre 2012 bis 2015 an: Straflosigkeit für die Gewinnsteuerhinterziehung der T AG Straflosigkeit für die Gehilfenschaft von M (anzeigendes aktuelles Organ) zu dieser Hinterziehung Keine Straflosigkeit für die Gehilfenschaft durch T (ehemaliges, nicht anzeigendes Organ) und durch S (aktuelles, nicht anzeigendes Organ) S 18 Fachkongress Steuern 2016 9
3. Straflosigkeit: Beispiele Verwaltungsräte der T AG (Forts.): 09 10 11 12 13 14 15 16 T M S Die Solidarhaftung von M ist aufgehoben Die Solidarhaftung der anderen, aktuellen / ehemaligen Organe T und S wird nicht aufgehoben 19 3. Straflosigkeit: Beispiele Verwaltungsräte der H AG 09 10 11 12 13 14 15 16 U W V X W zeigt im Jahre 2016 die Gewinnsteuerhinterziehung der H AG der Jahre 2011 bis 2014 an: Straflosigkeit für die H AG für die angezeigte Hinterziehung der Gewinnsteuern 2011 bis 2014 Straflosigkeit für die Tatbeiträge der (ehemaligen) Organe U und W sowie des (aktuellen) Organes V 20 Fachkongress Steuern 2016 10
3. Straflosigkeit: Beispiele Verwaltungsräte der H AG (Forts.) 09 10 11 12 13 14 15 16 U W V X Die Anzeige von W wirkt auch für die ehemaligen und die aktuellen nicht anzeigenden Organe Die Solidarhaftung sowohl der nicht anzeigenden ehemaligen als auch der nichtanzeigenden aktuellen Organe wird aufgehoben. 21 4. Wegfall der Straflosigkeit? Wegfall einer der Voraussetzungen: Eröffnung Strafverfahren Geltung der strafrechtlichen Verfahrensgarantien, kein Verbot zur Verwertung der bisher beigebrachten Beweise Verfügung der Nachsteuern (plus Verzugszins) Bussenverfügung Wenn Selbstanzeige: fixe Busse von 20% der hinterzogenen Steuer Keine Verfügung der Straflosigkeit Straflose Selbstanzeige noch möglich! Bei weiterer Anzeige: Anzeige von Faktoren für die bereits mit der ersten Anzeige betroffenen Steuerperioden: erneutes Nachsteuerverfahren für diese Perioden, aber wenn Voraussetzungen erfüllt keine Strafe (mehr) dafür. 22 Fachkongress Steuern 2016 11
4. Wegfall der Straflosigkeit? Einfluss der Verjährung (1) Verfügung über Straflosigkeit rechtskräftig Ratenzahlung der Nachsteuer, da der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, die Steuerschuld auf einmal zu bezahlen Eintritt der Verjährung der Strafverfolgung vor Ablauf der vereinbarten Ratenzahlung Hinterziehung betr. StP 2006 31.12.2006 Verfügung der Straflosigkeit 01.01.2014 Eintritt Verjährung für StP 2006 01.01.2017 t Ratenzahlung über 4 Jahre 23 4. Wegfall der Straflosigkeit? Einfluss der Verjährung (2) Wenn der Steuerpflichtige die Ratenzahlungen nach dem 31.12.2016 einstellt, obwohl ihm die Zahlungen noch möglich wären, sind die Voraussetzungen der Straflosigkeit nicht mehr erfüllt Die Strafverfolgung für die Steuerperiode 2006 ist verjährt, die Hinterziehung kann nicht mehr verfolgt und es kann keine Strafe mehr ausgefällt werden Position ESTV: Kein Widerruf der Straflosigkeit 24 Fachkongress Steuern 2016 12
5. Straflosigkeit Verrechnungssteuer Voraussetzungen beim Täter der Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 13 VStrR): Anzeige aus eigenem Antrieb vollständige und genaue Angaben über die Grundlagen der Abgabe- (Verrechnungssteuer-)Pflicht, soweit es ihm zumutbar ist, Beitragen zur Sachverhaltsabklärung (Verrechnungssteuer-)Pflicht erfüllt, wenn sie ihm obliegt Noch nie wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung der gleichen Art Selbstanzeige geführt n.b.: Täter kann nur eine np sein 25 5. Straflosigkeit Verrechnungssteuer Folgen einer Selbstanzeige wegen Widerhandlung gegen das VStG / VStrR Eröffnung und Führung eines Strafverfahrens wenn die Voraussetzungen beim Täter der Hinterziehung der Verrechnungssteuer erfüllt sind: «er bleibt straflos», d.h. Straflosigkeit wird mit einer Einstellungsverfügung verfügt. Straflosigkeit wirkt nur für den sich anzeigenden Täter 26 Fachkongress Steuern 2016 13
5. Straflosigkeit Verrechnungssteuer Beispiele T ist Geschäftsführer der H AG, K ist deren VR und Aktionär. Die H AG hat die im Jahr 2014 ausgeschüttete Substanzdividende weder deklariert noch darauf die Verrechnungssteuer abgeliefert. T zeigt dies im Jahr 2015 an. Folgen: Eröffnung eines Strafverfahrens gegen T und K wegen Hinterziehung der Verrechnungssteuer Fragen: Täterschaft: T? K? 27 5. Straflosigkeit Verrechnungssteuer Beispiele T ist Geschäftsführer der H AG, deren VR und Aktionär ist K. Die H AG hat die im Jahr 2014 ausgeschüttete Substanzdividende weder deklariert noch die Verrechnungssteuer abgeliefert. T zeigt dies im Jahr 2015 an. Straflosigkeit? T: ja, als Anzeiger möglich Angaben zur Verrechnungssteuerpflicht : ja Angaben zum Sachverhalt (steuerpflichtige Leistung) : ja Erfüllen der Verrechnungssteuerpflicht : nein, muss er nicht Erstmaligkeit : Keine Selbstanzeige wegen vorsätzlicher Widerhandlung 28 Fachkongress Steuern 2016 14
5. Straflosigkeit Verrechnungssteuer Beispiele T ist Geschäftsführer der H AG, deren VR und Aktionär ist K. Die H AG hat die im Jahr 2014 ausgeschüttete Substanzdividende weder deklariert noch die Verrechnungssteuer abgeliefert. T zeigt dies im Jahr 2015 an. Straflosigkeit? K: nein, keine Selbstanzeige Angaben zur Verrechnungssteuerpflicht, Angaben zum Sachverhalt (steuerpflichtige Leistung): kein Selbstbelastungszwang Erfüllen der Verrechnungssteuerpflicht : ja, ist als Begünstigter mit der H AG solidarisch haftbar 29 5. Straflosigkeit Verrechnungssteuer Beispiele Anzeige durch VR, der nicht Aktionär ist: Wenn Anzeige nicht klar: Nachfrage zur Klarstellung, wen der Anzeiger vertritt. Wenn klar, dass er als VR (Organ) handelt: (nur!) Vertretung der AG Straflosigkeit betr. VSt kommt in Betracht ASU unterstellt auch Anzeige der durch den Anzeiger vertretenen AG für die Gewinnsteuer Gilt aber nicht für die Einkommenssteuer des Aktionärs! Anzeige durch VR, der Aktionär ist: Wenn Anzeige nicht klar: Nachfrage zur Klärung, worauf sich die Anzeige erstreckt. Anzeige gilt auch für die Gewinn- und die Einkommenssteuer 30 Fachkongress Steuern 2016 15
6. Erkenntnisse Die straflose Selbstanzeige ist eine für alle geltende, individuell ausübbare Amnestie im Sinne eines einmaligen Strafverzichts Zahlung der Steuern wie bei gesetzeskonformer Deklaration! Nachsteuern zt erheblich, aber entsprechend verspäteter Zahlung Gegenüber dauernder gesetzeskonformer Deklaration Begrenzung der Besteuerung auf 10 Jahre Die Anzeige durch ein Organ bewirkt auch die Aufhebung der Solidarhaftung! Die Anzeige eines ehemaligen Organes umfasst alle ehemaligen und aktuellen Organe, diejenige eines aktuellen Organes nur dieses selbst. 31 6. Erkenntnisse Verrechnungssteuer: Voraussetzungen und Wirkungen der Selbstanzeige unterscheiden sich von denjenigen des DBG / StHG Indirekte Steuern: auch für VSt und MWST straflose Selbstanzeige möglich! unabhängig von Anzeige betr. direkte Steuern! Wenn zeitlich verschoben : Kenntnis des Steuerbehörde! Anzeige nur durch np, nicht durch Gesellschaft! Anzeige durch Organ Aktionär: gilt nur für Anzeiger! Anzeige durch Organ = Aktionär: kann auch für Täter betr. direkte Steuern gelten Gleichzeitig und umfassende Anzeige bei KSTV für direkte Steuern und bei ESTV für indirekte Steuern (VSt / MWST) 32 Fachkongress Steuern 2016 16