Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2010 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabewesen; Vergabe- und Vertragsunterlagen

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Transkript:

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Oberste Straßenbaubehörden der Länder DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Josef Kunz Leiter der Abteilung Straßenbau HAUSANSCHRIFT Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn nachrichtlich: POSTANSCHRIFT Bundesanstalt für Straßenwesen Postfach 20 01 00 53170 Bonn Bundesrechnungshof TEL +49 (0)228 99-300-5140 FAX +49 (0)228 99-300-3428 ref-stb14@bmvbs.bund.de www.bmvbs.de Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2010 Sachgebiet 16.2: Bauvertragsrecht und Vergabewesen; Vergabe- und Vertragsunterlagen (Dieses ARS wird im Verkehrsblatt veröffentlicht) Betreff: Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2010, (ZVB/E-StB 2010) Bezug: Meine Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) 1. Nr. 09/2006 vom 28.03.2006 - S 12/7134.3/20-469264 - 2. Nr. 09/2010 vom 11.06.2010 - StB 14/7134.2/10-1219968 - Aktenzeichen: StB 14/7134.3/20-1220805 - Datum: Bonn, 11.06.2010 Seite 1 von 3 I. (1) Mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 09/2006 (Bezug 1) hatte ich auf die Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau, Ausgabe 2006, (ZVB/E-StB 2006) hingewiesen. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT: Heinrich-von-Stephan-Straße VERKEHRSANBINDUNG: Bus: 631, 637, 638, Bahn: 66, Haltestelle: Robert-Schuman-Platz

Seite 2 von 3 (2) Die Sicherstellung der Privilegierung der VOB/B sowie die neue Gliederung in der VOB/B, Ausgabe 2009, machten eine Überarbeitung der ZVB/E-StB 2006 erforderlich. Die Überarbeitung wurde weiterhin dazu genutzt, freie Nummern ersatzlos zu streichen. II. (1) Die ZVB/E-StB 2010 unterscheiden sich in ihrem Aufbau nicht von den ZVB/E-StB 2006. Sie bestehen aus dem Teil A. Einheitliche Fassung und dem Teil B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau. (2) Teil A (Nrn. 1 bis 16) umfasst ausschließlich die von den Hochbau-, Straßenbau- und Wasserbauverwaltungen des Bundes und der Länder in der Bund-/Länder-Arbeitsgruppe Vereinheitlichung der Vergaberegelungen aufgestellten bundeseinheitlichen Regelungen für Zusätzliche Vertragsbedingungen. (3) In Teil B (Nrn. 100 bis 111) sind die für den Straßenbau fachspezifischen Regelungen aufgenommen worden. (4) Die in beiden Teilen vorgenommenen Änderungen habe ich mit Begründungen in einer Übersicht (Anlage 2) zusammengestellt. (5) Ich gebe hiermit die ZVB/E-StB 2010 bekannt (Anlage 1) und bitte, sie im Bereich der Bundesfernstraßen ab sofort für alle neuen Vergaben, zusammen mit den neuen Vordrucken des Handbuches für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB), Ausgabe April 2010, anzuwenden (Bezug 2.). (6) Die ZVB/E-StB 2010 ist als pdf-datei im Anhang des HVA B-StB veröffentlicht. Sie kann unter dem Pfad BMVBS/Verkehr/Straße/ Straßenbau/Vergabehandbücher/HVA B-StB eingesehen und herunter geladen werden. III. (1) Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich, die ZVB/E-StB 2010 auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Straßen einzuführen.

Seite 3 von 3 (2) Von Ihrem Einführungserlass bitte ich mir eine Kopie zu übersenden. (3) Mein ARS Nr. 09/2006 hebe ich auf. Im Auftrag Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Josef Kunz Anlagen: 1. ZVB/E-StB 2010 2. Übersicht über die Änderungen

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Abteilung Straßenbau Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - ZVB/E-StB 2010 - Ausgabe 2010 A. Einheitliche Fassung (Februar 2010) (Aufgestellt von den Bauverwaltungen des Bundes und der Länder) B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau (Februar 2010) (Aufgestellt vom BMVBS, Abteilung StB, und den Straßenbauverwaltungen der Länder) Stand: 04/10 Anhang ZVB/E-StB Seite 1

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB Inhaltsverzeichnis A. Einheitliche Fassung Hinweis... 3 1 Preisermittlungen ( 2)... 3 2 Ausführungsunterlagen ( 3)... 3 3 Werbung ( 4 Abs. 1)... 3 4 Umweltschutz ( 4 Abs. 2 und 3)... 3 5 Nachunternehmer (andere Unternehmen) ( 4 Abs. 8)... 3 6 Ausführung der Leistung ( 4 Abs. 10)... 4 7 Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Abs. 4)... 4 8 Mitteilung von Bauunfällen ( 10)... 4 9 Abnahme ( 12)... 4 10 Abrechnung ( 14)... 4 11 Preisnachlässe ( 14 und 16)... 4 12 Rechnungen ( 14 und 16)... 4 13 Stundenlohnarbeiten ( 2 Abs. 10 und 15)... 5 14 Zahlungen ( 16)... 5 15 Überzahlungen ( 16)... 5 16 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 18)... 5 B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau Hinweis... 6 100 Ankündigung von Mehrkosten ( 2 Abs. 3)... 6 101 Veröffentlichungen ( 3)... 6 102 Baustelle, Baubereich ( 4)... 6 103 Bautagesberichte ( 4)... 6 104 Baustellenräumung ( 4)... 6 105 Ausführungsfristen ( 5)... 7 106 Verteilung der Gefahr ( 7)... 7 107 Abrechnung ( 14)...... 7 108 Nachweis der Massen ( 14 sowie Nr. 10)...... 7 109 Bauabrechnung mit IT-Anlagen ( 14)... 8 110 Sicherheitsleistung ( 17)... 9 111 Bürgschaften ( 16 und 17)... 9 Stand: 04/10 Anhang ZVB/E-StB Seite 2

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB Hinweis A. Einheitliche Fassung (Februar 2010) Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). 1 Preisermittlungen ( 2) 1.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 1.2 Sind nach 2 Abs. 3, 5, 6, 7 und/oder Abs. 8 Nr. 2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostensätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1.3 Nrn. 1.1 und 1.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen. 2 Ausführungsunterlagen ( 3) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 3 Werbung ( 4 Abs. 1) Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 4 Umweltschutz ( 4 Abs. 2 und 3) Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. 5 Nachunternehmer (andere Unternehmer) ( 4 Abs. 8) 5.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Er hat die Nachunternehmer bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. 5.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. 5.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 5.1 und 5.2 gelten entsprechend. Stand: 04/10 Anhang ZVB/E-StB Seite 3

ZVB/E-StB Anhang HVA B-StB 6 Ausführung der Leistung ( 4 Abs. 10) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 7 Wettbewerbsbeschränkungen ( 8 Abs. 4) Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus 8 Abs. 4, bleiben unberührt. 8 Mitteilung von Bauunfällen ( 10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 9 Abnahme ( 12) Der Auftraggeber verlangt die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). 10 Abrechnung ( 14) 10.1 Zu den für die Abrechnung notwendigen Feststellungen auf der Baustelle siehe auch Nr. 6. 10.2 Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein. 10.3 Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. 10.4 Bei Abrechnungen sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Massen mit drei Stellen nach dem Komma anzugeben. 11 Preisnachlässe ( 14 und 16) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.- Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 12 Rechnungen ( 14 und 16) 12.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. 12.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Stand: 04/10 ZVB/E-StB Seite 4

ZVB/E-StB Anhang HVA B-StB 12.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. 12.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 13 Stundenlohnarbeiten ( 2 Abs. 10 und 15) Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach 15 Abs. 3 das Datum, die Bezeichnung der Baustelle, die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, die Art der Leistung, die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntagsund Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 14 Zahlungen ( 16) 14.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 14.2 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 15 Überzahlungen ( 16) 15.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. 15.2 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. 16 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ( 18) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stand: 04/10 ZVB/E-StB Seite 5

HVA B-StB Anhang ZVB/E-StB Hinweis B. Ergänzungen für den Straßen- und Brückenbau (Februar 2010) Die beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), die Nummern auf Regelungen der ZVB/E-StB, A. Einheitliche Fassung. 100 Ankündigung von Mehrkosten ( 2 Abs. 3) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass durch eine über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes Mehrkosten entstehen, die ausnahmsweise zu einem höheren Einheitspreis führen können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem Auftraggeber daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 101 Veröffentlichungen ( 3) Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. 102 Baustelle, Baubereich ( 4) Die Bezeichnungen Baustelle und Baubereich werden in folgendem Sinne verwendet: 102.1 Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stoffen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. 102.2 Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann. 103 Bautagesberichte ( 4) Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein: Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, Anlieferung von Hauptbaustoffen, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen), Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. 104 Baustellenräumung ( 4) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Stand: 04/10 Anhang ZVB/E-StB Seite 6

ZVB/E-StB Anhang HVA B-StB 105 Ausführungsfristen ( 5) 105.1 Bei Ausführungsfristen nach Werktagen, werden Werktage, an denen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen Bauleistungen nicht erbracht oder bei denen die Ausführung der Bauleistungen spätestens drei Stunden nach Beginn des Arbeitstages abgebrochen und an diesem Tag nicht wieder aufgenommen wurden, nicht auf die Ausführungsfrist angerechnet. Diese Unterbrechung muss dem Auftraggeber am selben Tag angezeigt werden, bei einer zu erwartenden mehrtägigen Unterbrechung auch deren voraussichtliche Dauer. 105.2 Für Ausführungsfristen, die in den Besonderen Vertragsbedingungen nach Datum festgelegt sind, gilt Nr. 105.1 nicht. 106 Verteilung der Gefahr ( 7) Zu der teilweise ausgeführten Leistung nach 7 Abs. 2 gehören auch solche Teile von Kunstbauten, die wegen der Besonderheiten des Bauverfahrens (insbesondere Taktschiebe-, Durchpress-, Verschub-, Absenkverfahren) nicht in endgültiger Lage hergestellt worden sind, aber sich in unmittelbarer Einbauposition, z. B. Verschub- oder Absenklage, befunden haben. 107 Abrechnung ( 14) In den für die gemeinsamen Feststellungen zu verwendenden Aufmaßblättern müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden: Auftragnehmer, Auftraggeber, Nummer des Aufmaßblattes, Bezeichnung der Bauleistung, Ordnungszahl (OZ). Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt den Text enthalten: Aufgestellt. 108 Nachweis der Massen ( 14 sowie Nr. 10) 108.1 Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Massen im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist der Verbrauch durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage mit Druckwerk (in der Regel Fahrzeugwaage) laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben aufgedruckt enthalten: Lieferwerk, Name der Baustelle, Bezeichnung des Wägegutes, Nummer des Wiegescheins, Datum und Uhrzeit der Wägung, Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT), Bruttomasse (B), Nettomasse (N), Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen), Name des Wägers Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich in doppelter Ausfertigung dem Auftraggeber zu übergeben. Die Originale der Wiegescheine erhält der Auftraggeber, die bestätigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. Bei schüttfähigem Gut, das nicht zum Anhaften neigt, wie z. B. Sand, Kies, wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe, kann der Nachweis der Masse durch Wiegescheine von geeichten Schaufelladerbzw. Förderband-Waagen erfolgen. Stand: 04/10 ZVB/E-StB Seite 7

ZVB/E-StB Anhang HVA B-StB Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen gelten zusätzlich folgende Bedingungen: Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt. Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge). Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben. 108.2 Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung). Wird die Masse des Ladegutes durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen ermittelt, ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. 108.3 Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug bei den letzten zehn Wiegescheinen, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht vergütet. Andere Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber vergütet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten nach Absatz 1 besonders zu vergüten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen erfolgt bei einer Unterschreitung von mehr als 1 % ein entsprechender Abzug bei allen Lieferungen seit der letzten Kontrollwägung, soweit nicht insgesamt eine geringere Abweichung nachgewiesen wird. Die Kosten für diese Kontrollwägung trägt der Auftragnehmer. Kosten für Kontrollwägungen ohne Beanstandungen tragen der Auftragnehmer und Auftraggeber je zur Hälfte. 109 Bauabrechnung mit IT-Anlagen ( 14) Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen: 109.1 Rechenverfahren/DV-Programme: Die verwendeten DV-Programme müssen den in der Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden. 109.2 Vereinbarung: Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen. 109.3 Datenübergabe: Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen. 109.4 Berichtigung der Leistungsberechnung: Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen. Stand: 04/10 ZVB/E-StB Seite 8

ZVB/E-StB Anhang HVA B-StB 109.5 Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden. 109.6 Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen: Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsberechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren. Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden. 110 Sicherheitsleistung ( 17) 110.1 Sicherheit für Vertragserfüllung ist bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer Öffentlichen Ausschreibung von mehr als 250.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme (ohne Nachträge) zu leisten. 110.2 Die Sicherheit für Vertragserfüllung ist auf Verlangen des Auftragnehmers nach Abnahme gegen eine Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von 3 v. H. der Abrechnungssumme auszutauschen. Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. 110.3 Eine nicht verwendete Sicherheit wird zurück gegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen sind. 111 Bürgschaften ( 16 und 17) 111.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. 111.2 Die Bürgschaft ist von einem in den Europäischen Gemeinschaften oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. 111.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Stand: 04/10 ZVB/E-StB Seite 9

ZVB/E-StB Anhang HVA B-StB 111.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. 111.5 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 111.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist. Stand: 04/10 ZVB/E-StB Seite 10

Referat StB 14 Anlage 2 StB 14/7134.3/20-1220805 zum ARS Nr.10/2010 Änderungen ZVB/E-StB 2010 gegenüber ZVB/E-StB 2006 Zeile Nr. Änderungen Begründung der Änderung bzw. der Streichung alter Regelungen 1 1 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 3. 2 2 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 6. 3 3 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 7. 4 4 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 8. 5 5 Übernahme der Überschrift aus Nr. 9 mit Ergänzung (andere Unternehmen). 6 5.1 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 9.1. Alte Regelung unter Nr. 1 war frei. Die alte Regelung unter Nr. 2 Wahlpositionen, Bedarfspositionen ist ersatzlos entfallen. Bedarfspositionen sind im Bereich der Bundesfernstraßen seit über 10 Jahren nicht mehr zugelassen. Über die Ausführung von eventuellen Wahlpositionen wird bei Auftragserteilung entschieden. Zu Nr. 3: Redaktionelle Anpassung. Die alte Regelung unter Nr. 4 Einheitspreise ist wegen 2 Abs. 2 VOB/B (Vergütung nach dem vertraglichen Einheitspreis) entbehrlich. Die alte Regelung unter Nr. 5 Änderung des Mengenansatzes bei Stundenlohnarbeiten wurde als nicht VOB-konform zu 2 Abs. 3 VOB/B gestrichen, um die Privilegierung der VOB/B als Ganzes nicht zu gefährden. Redaktionelle Anpassung in der Überschrift. Redaktionelle Anpassung in der Überschrift und Klarstellung im 2. Satz. Statt unverzüglicher schriftlicher Mitteilung wird eine unverzügliche Mitteilung in Textform nach 126 b BGB für ausreichend angesehen. Erweiterung des Begriffs Nachunternehmer an die Terminologie der VOB/A ( 6 a Abs. 10) um darzustellen, dass die ZVB-Regelungen auch für andere Unternehmen gelten. Weiterhin redaktionelle Anpassung. 7 5.2 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 9.2, 1. Absatz. Statt schriftlicher Bekanntgabe wird eine Bekanntgabe in Textform für ausreichend angesehen. Der 2. Absatz ist entfallen, weil die Regelung in 4 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B bereits enthalten ist. G:\GS26\StB14\Poppinga\Anlage2.doc Ziegler1 15.06.2010...

- 2 - Änderungen ZVB/E-StB 2010 gegenüber ZVB/E-StB 2006 Zeile Nr. Änderungen Begründung der Änderung bzw. der Streichung alter Regelungen 8 5.3 Neue Informationspflicht des Auftragnehmers, auch die Nachunternehmer seiner Nachunternehmer in Textform bekannt zu geben. 9 6 Neuregelung, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig informieren muss, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistungen der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 10 7 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 12 Wettbewerbsbeschränkungen. 11 8 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 13 Mitteilung von Bauunfällen. 12 9 Modifizierte Übernahme der alten Regelung aus Nr. 14 Abnahme. 13 10.1 10.2 10.3 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 15.1, 15.2 und 15.3. Die alte Regelung unter Nr. 9.3 wurde wegen des Eingriffs in die Vertragsfreiheit des Auftragnehmers mit seinen Nachunternehmern für nicht VOB-konform eingestuft und daher gestrichen. Für die neue Regelung wird die Bekanntgabe in Textform als ausreichend angesehen. Die alte Regelung unter Nr. 10 war unklar. Die alte Regelung unter Nr. 11 Kündigung aus wichtigem Grund ist entfallen, weil eine gesetzliche Regelung keiner zusätzlichen Regelungen in den ZVB bedarf. In Nr. 12 redaktionelle Anpassung der VOB- Zitate. Klarstellung der bisherigen alten Regelung, dass das Verlangen durch den AG ausgesprochen wird. Redaktionelle Änderung in Nr. 15.1. 14 10.4 Übernahme des 1. Satzes der alten Regelung aus Nr. 15.4, jedoch nur für Angaben bei Abrechnungen. Klarstellung des 1. Satzes Der letzte Satz aus der alten Regelung in Nr. 15.4 wurde gestrichen, weil nur volle Centbeträge ausgezahlt werden können. 15 11 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 16 Preisnachlässe. G:\GS26\StB14\Poppinga\Anlage2.doc Ziegler1 15.06.2010...

- 3 - Änderungen ZVB/E-StB 2010 gegenüber ZVB/E-StB 2006 Zeile Nr. Änderungen Begründung der Änderung bzw. der Streichung alter Regelungen 16 12 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 17 Rechnungen. 17 13 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 18 Stundenlohnarbeiten. In der Überschrift wird 2 Abs. 10 ergänzt. 18 14.1 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 19.1. 19 14.2 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 19.3. 20 15 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 20 Überzahlungen. 21 16 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 24 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern. 22 100 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 103. 23 101 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 104. 24 102 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 105. 25 109 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 106. 26 104 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 107. 27 105 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 109 mit redaktionellen Anpassungen. Redaktionelle Anpassung. Klarstellung. Die alte Regelung in Nr. 19.2 wird aufgrund der EUGH-Entscheidung vom 03.04.2008 - C-306/06 gestrichen. Die alte Regelung unter Nr. 21 war frei. Die alte Regelung unter Nr. 22 Sicherheitsleistung ist entfallen, weil sie als nicht VOB-konform eingestuft wurde. Die alten Regelungen unter Nr. 23 werden in Nr. 111 aufgenommen. Die alten Regelungen unter den Nrn. 100 bis 102 waren frei. Zu 103 alt: Redaktionelle Änderung der VOB- Zitate. Die alte Regelung unter Nr. 108 war frei. G:\GS26\StB14\Poppinga\Anlage2.doc Ziegler1 15.06.2010...

- 4 - Änderungen ZVB/E-StB 2010 gegenüber ZVB/E-StB 2006 Zeile Nr. Änderungen Begründung der Änderung bzw. der Streichung alter Regelungen 28 106 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 110. 29 107 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 111. 30 108.1 Modifizierte Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 112.1. 31 108.2 Modifizierte Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 112.2. 32 108.3 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 112.3. 33 109 Übernahme der Überschrift und des 1. Absatzes aus der alten Regelung unter Nr. 115. 34 109.1 Übernahme der alten Regelungen aus Nr. 115.1. 35 109.2 Modifizierte Übernahme der alten Regelung aus Nr. 115.2. 36 109.3 Neue Regelungen im ersten und letzten Satz, ansonsten Übernahme der alten Regelung aus Nr. 115.3. 37 109.4 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 115.4. 38 109.5 Neue Überschrift Übernahme der alten Regelung unter Nr. 115.5. 39 109.6 neu: Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen. 40 110.1 Neue Regelung zur Sicherheit für Vertragserfüllung. Redaktionelle Anpassungen. Redaktionelle Überarbeitung (z. B. Masse statt Gewicht, Fahrzeugwaage statt Brückenwaage), Klarstellungen und Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten. Redaktionelle Überarbeitung (z. B. Masse statt Gewicht) Klarstellungen und Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten. Redaktionelle Anpassungen. Die alten Regelungen unter den Nrn. 113 und 144 waren frei. Zu Nr. 115 (alt): Redaktionelle Überarbeitung, z. B. IT-Anlagen statt DV-Anlagen. Redaktionelle Anpassungen. Klarstellung. Klarstellungen zu der bisherigen Regelung durch Ergänzungen im ersten und letzten Satz. In der Überschrift Abgrenzung zur neuen Nr. 109.6. Im Text redaktionelle Anpassungen. Neue Regelung aufgrund aktueller Gegebenheiten. Anpassen der Regelung an den Regelfall nach 9 Abs. 7 VOB/A sowie Klarstellung zur Höhe der Bagatellgrenze (ohne USt.). G:\GS26\StB14\Poppinga\Anlage2.doc Ziegler1 15.06.2010...

- 5 - Änderungen ZVB/E-StB 2010 gegenüber ZVB/E-StB 2006 Zeile Nr. Änderungen Begründung der Änderung bzw. der Streichung alter Regelungen 41 110.2 Modifizierte Übernahme der alten Regelung aus Nr. 116.2. 42 110.3 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 116.3. 43 111 Übernahme der alten Regelung aus Nr. 23. Einheitliche Anpassung der Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche bei Baumaßnahmen des Bundes. Anpassung des Druckzuschlags an das Forderungssicherungsgesetz (Änderung 641 BGB). Siehe Zeile 21. G:\GS26\StB14\Poppinga\Anlage2.doc Ziegler1 15.06.2010