Stellungnahme des Deutschen Abbruchverbandes zur Überarbeitung der TRGS 519

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Transkript:

Stellungnahme des Deutschen Abbruchverbandes zur Überarbeitung der TRGS 519 Sowohl durch die Änderungen der europäischen Richtlinie 83/477/EWG 2003 als auch mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2005 wurden die rechtlichen Grundlagen für die TRGS 519 geändert. Somit ist es konsequent, die TRGS 519 an die veränderten Vorgaben anzupassen. Dabei ist die TRGS 519 im grundsätzlichen strukturellen Aufbau nicht wesentlich überarbeitet worden. Wie in anderen Arbeitsschutz-Vorschriften wird auch hier das Instrument der Gefährdungsbeurteilung neu eingeführt. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang die mit der Anlage 1.3 angefügte Vorlage zur Anfertigung der Gefährdungsbeurteilung. Eine weitere wesentliche Änderung besteht darin, dass Asbestabfälle künftig ausschließlich beseitigt werden sollen. Hierin sehen wir eine unzulässige Einschränkung und Diskriminierung hochwertiger Asbest-Verwertungsverfahren. Diese Einschränkung ergibt sich weder aus dem übergeordneten EU-Recht oder der Gefahrstoffverordnung, noch steht sie im Einklang mit der geforderten Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes. Auch existieren genehmigte Verwertungsanlagen und -verfahren, die somit ihren wirtschaftlichen Voraussetzungen beraubt würden. Zu den Regelungen im einzelnen: Zu 1 Anwendungsbereich: Hier wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich ausschließlich auf Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen begrenzt bleibt und nicht für Tätigkeiten mit anderen Faserstäuben anzuwenden ist. Diese Klarstellung ist ebenso zu begrüßen, wie die Öffnungsklausel nach Abs. 2, die es ermöglicht - bei gleichwertigen Schutzmaßnahmen - von den Regelungen der TRGS 519 abzuweichen. Zu 2.5 Abfallbeseitigung: Mit der ausschließlichen Verwendung des Begriffs der Abfallbeseitigung wird hier mit der Novellierung der TRGS 519 eine Präjudizierung zu Lasten der Abfallverwertung versucht, die sich nicht mit übergeordneten (insbesondere) Abfallrecht deckt. Die Verwertungsmöglichkeiten, die sich als sicher und wirtschaftlich erwiesen haben, sollten weiterhin möglich bleiben und nicht auf diesem Wege untersagt werden. Daher sollte der Begriff der Entsorgung wieder verwendet werden. Inhaltlich betroffen sind die Abschnitte. 1, 2.5, 3.2, 4, 5, 5.2, 5.3, 5.4.1, 6, 7.5, 13, 13.4, Anlagen 1.1, 1.2, 1.6, 3, 4. H:\Frisch allerlei\trgs\stellungnahme_da_trgs 519.doc

Zu 2.7 Sachkundige Personen: Bislang wurde von den Sachkundigen Personen gefordert, dass sie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind. Künftig müssen sie mit dem Stand der Technik vertraut sein. Dies stellt eine weitere Verschärfung dar, deren Nutzen sich nicht unmittelbar erschließt. Zu 2.9 Arbeiten geringen Umfangs: Für die Festlegung von Arbeiten geringen Umfangs wird auf das bislang zweite Kriterium der Asbestfaserkonzentration von 150.000 Fasern/m 3 verzichtet. Dies wird in der Praxis häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, z. B. bei der Anforderung an Atemschutzgeräte etc. Dafür wird als neues Kriterium das Entfernen von Asbestzementplatten im Außenbereich eingeführt, wenn die Fläche weniger als 100 m² beträgt. Das Entfernen von Spritzasbest soll künftig nicht mehr als Arbeiten geringen Umfangs eingestuft werden können. Der Verweis auf die Einhaltung des Standes der Technik ist nicht nachvollziehbar und kann aus unserer Sicht entfallen, da in Abschnitt 14.2 spezielle Regelungen für Arbeiten geringen Umfangs festgelegt und in dem gleichen Regelwerk soweit enthalten sind. Zu 2.10 Ermittlungen der Asbestfaserkonzentration: Falls Messungen erforderlich werden, sollen diese nur von akkreditierten Messstellen durchgeführt werden dürfen. Bislang wurde auf ein Verzeichnis entsprechender Messstellen im Bundesarbeitsblatt verwiesen. Auch in der neuen TRGS 519 sollte konkret auf ein abschließendes Verzeichnis der akkreditierten Messstellen verwiesen werden, das zum Beispiel allgemein zugänglich auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums veröffentlicht werden kann. Die Messergebnisse sind nicht wie vorher (60 Jahre), sondern künftig entsprechend den Aufbewahrungsfristen für Personalunterlagen aufzubewahren. An dieser Stelle empfiehlt es sich ebenfalls eine Jahreszahl in die TRGS 519 aufzunehmen, da der Personenkreis, an den sich die TRGS 519 richtet, nicht zwangsläufig identisch sein muss mit den Mitarbeitern und Verantwortlichen in den Personalabteilungen, die die Aufbewahrungsfristen für Personalunterlagen kennen. Künftig sollen die von der BGIA festgelegten Bewertungsmaßstäbe von den Arbeitgebern nicht mehr herangezogen werden können, um nachzuweisen, dass Arbeiten geringen Umfangs vorliegen. Ein sachlicher Grund für diese Einschränkung gegenüber dem bestehenden Regeln ist nicht ersichtlich und sollte daher unterbleiben. Zu 2.12 Asbestzementprodukte: Die Konkretisierung, dass die den aufgeführten Kriterien entsprechenden Asbestzementprodukte als fest gebundene Asbestprodukte gelten, ist zu begrüßen. Zu 2.13 sonstige Asbestprodukte: Es ist nicht ersichtlich, wie das Faserfreisetzungspotenzial vergleichend (insbesondere im Vergleich wozu) bewertet werden soll oder kann. Hier ist eine weitere Konkretisierung der Anforderung erforderlich. 2

Zu 2.14 Stand der Technik: Bei der Definition des Stands der Technik ist der Verweis auf die Gefahrstoffverordnung entfallen. In diesem Zusammenhang stellt sich aber dann die Frage, warum der Stand der Technik ausschließlich mit dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten verknüpft wird. Zu 3.2 Mitteilung an die Behörde: War bislang der Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen anzuzeigen, so sind nun die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen der Behörde mitzuteilen. Zwar ist positiv anzumerken, dass die (Mitteilungs-)Frist vor Beginn der Arbeiten von 14 auf 7 Tage verkürzt wurde. Dennoch stellen auch diese 7 Tage einen theoretischen Wert dar. Praxisgerecht wäre eine Mitteilungsfrist von lediglich einem Tag. Diese kurzen Fristen können auch bereits heute in der Praxis in Anspruch genommen werden. Hierfür sind jedoch hohe Sondergebühren zu entrichten. Auf konstruierte Vorlauffristen als Einnahmequellen sollte künftig verzichtet werden. Zu 4 Verwendungsverbote: Die Wiederaufbereitung von asbesthaltigen Strahlgut wird nach Abs. 1 untersagt. Dies würde dazu führen, dass sich die Beseitigungskosten für dieses Strahlgut enorm verteuern würden. Eine Wiederaufbereitung mit geeigneten Verfahren und unter Einhaltung des Stands der Technik muss zulässig sein. In Abs. 2 werden die Ausnahmen von den Verwendungsverboten aufgeführt, wobei unter Ziffer 2 die Ausnahmen von den Ausnahmen und der vierten Aufzählung die Ausnahmen von den Ausnahmen der Ausnahmen benannt werden. Dieser Formulierungsaufbau ist als äußerst unglücklich und verwirrend zu bezeichnen und sollte sprachlich vereinfacht werden. Zu 5.1 Ermittlungen und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest: 2 Abs. 3 der BaustellV fordert, dass unter bestimmten Voraussetzungen (...) vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II (Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung) enthalten. Diese parallel bestehenden rechtlichen Anforderungen müssen mit den Anforderungen aus 5.1 abgestimmt in Einklang gebracht werden. Doppelarbeiten und / oder dokumentationen sind zu vermeiden. Der in Abs. 1, zweites Aufzählungszeichen erwähnte "mechanische Zustand" ist kein Terminus Technicus und muss somit erläutert werden. Formulierungsvorschlag für Abs. 3: "... einzubeziehen, soweit ihr Aufenthalt im Gefahrenbereich unerlässlich ist und, als unmittelbare Folge der Tätigkeit, ihre Gesundheit und Sicherheit gefährdet werden kann." 3

Zu 5.2 Betriebsanweisungen und Unterweisung der Beschäftigten: in Abs. 1 Nummer 2 ist vor Informationen zum Tragen... das Aufzählungszeichen c) einzufügen. Sowohl Gefährdungsbeurteilungen als auch Betriebsanweisungen und Unterweisung müssen vom Arbeitgeber für die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache verfasst beziehungsweise weitergegeben werden. Aus praktischen Überlegungen regen wir an zu überprüfen, ob es nicht ausreichend ist, bei der Unterweisung auf die Ausführungen der Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen in unterschiedlichen Sprachen zu verweisen. Bei den Inhalten der Unterweisung sind sowohl die Wirkung des Rauchens als auch die Beteiligung eines Arztes zu streichen. Die schädliche Wirkung des Rauchens ist allgemein bekannt und soweit nicht Regelungsgegenstand der TRGS 519 (auch wenn die in der RL 83/477/EWG so vorformuliert wurde). Die Beteiligungen eines Arztes erfolgt bei den Vorbzw. Nachsorgeuntersuchungen und ist bei den Unterweisungen nicht erforderlich. Zu 5.3 Arbeitsplan: Es wird gefordert, dass der Arbeitsplan in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung erstellt werden soll. Es ist zu begrüßen, dass hierfür mit Anlage 1.3 die Ausfüllung lediglich eines Formulars erforderlich ist, um die geforderten Angaben aus 5.1 und 5.3 zu dokumentieren. Gleichzeitig wirft dies aber auch die Frage auf, ob es ein formales Nebeneinander von Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan mit den entsprechenden inhaltlichen Beschreibungen nach 5.1 und 5.3 bedarf. 5.1 Abs. 2 fordert: Die Gefährdungsbeurteilung ist (...) tätigkeitsbezogen durchzuführen. Somit muss die Planung der Arbeiten bereits feststehen, um die auszuführenden Tätigkeiten beurteilen zu können. Die formal-inhaltliche Beschreibung des Arbeitsplanes in 5.3. könnte ggf. auch in 5.1. integriert werden. Auch hier ist darüber hinaus die Abstimmung mit den Anforderungen aus 2 Abs. 3 der BaustellV erforderlich. Zu 5.4.2 Aufsichtführender: Bereits die zzt. gültige Fassung der TRGS 519 enthält die Formulierung:... der Aufsichtführende muss sachkundig sein... Die Aufsichtsbehörden fordern hier aber ganz klar, dass es sich hierbei um eine Sachkundige Person nach 2.7. handeln muss. Also ist dieser Terminus Technicus, dass der Aufsichtführende Sachkundige Person im Sinne von 2.7. sein muss, hier auch eindeutig zu verwenden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Zu begrüßen ist ferner, dass die bislang geforderte Erfahrung im Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen gestrichen wurde, denn diese ist bereits Voraussetzung, um Sachkundige Person werden zu können. Zu 6 Vorsorgemaßnahmen: Die bisherige Ziffer 4 des Abs. 2 wurde ersatzlos gestrichen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass nach dem aktuellen Entwurf asbesthaltige Gefahrstoffe ausschließlich zu beseitigen sein sollen. In Übereinstimmung mit der Kritik zu 2.5 fordern wir, Abs. 2 Ziffer 4 der bislang geltenden TRGS 519 wieder aufzunehmen. 4

Zu 7 Sicherheitstechnische Maßnahmen: An dieser Stelle wird zusätzlich gefordert, dass die Arbeitsverfahren so zu gestalten sind, dass die Ausbreitung von Asbeststaub verhindert wird. Diese Aussage ist nicht eindeutig zu der Forderung nach Lüftungsmaßnahmen nach Abs. 3 bzw. steht im Widerspruch zu der möglichen Ableitung in die Luft nach 7.3 Abs. 1. Daher ist diese Anforderung wieder zu streichen. In 7.2 Abs. 2 wurde die bisherige Forderung nach einer vollständigen Erfassung der Asbestfasern fallen gelassen. Dies ist zu begrüßen, da diese Anforderung rein theoretischen Anspruch hatte, aber praxisfern war. Die weitere Forderung nach der vollständigen Erfassung in Abs. 3 führt aber dazu, dass grundsätzlich Lüftungsmaßnahmen erforderlich werden könnten. Daher ist auch hier die Verwendung des Begriffs vollständig zu überprüfen und ggf. durch eine geeignetere Formulierung zu ersetzen. 7.3 Abs. 6 ff. stellen Geräteanforderungen und den Umgang mit Arbeitsgeräten dar, die sich allein schon aus der Anforderung ergeben, dass bei den Arbeiten und Tätigkeiten der Stand der Technik einzuhalten ist. Die Absätze sind daher in der TRGS 519 verzichtbar. Positiv zu vermerken ist, dass das Vermeidungsgebot der gleichzeitigen Exposition mit anderen krebserregenden Faserstäuben nach 7.4 Ans. 1 (alt) gestrichen wurde. Dies war nicht praxisgerecht. Zu 8 Persönliche Schutzausrüstung: Die Zulässigkeit der Atemschutzgeräte muss in Einklang mit der BGR 190 stehen. In Abs. 2 entfällt das konkrete Abgrenzungskriterium von 150.000 Fasern/m 3, was zu Interpretationsschwierigkeiten führen kann, ab wann z.b. Vollmasken getragen werden müssen (s. auch Anmerkungen zu 2.9). Zu 9 Hygienemaßnahmen: Positiv zu bewerten ist, dass die Anzeigepflicht für Wäschereien gestrichen wurde. Zu 10 Arbeitsmedizinische Vorsorge: Neu eingeführt werden mit diesem Entwurf der TRGS 519 in 10 Abs. 1 die sog. arbeitsmedizinischen Angebotsuntersuchungen. Diese werden aufgrund der neuen Gefahrstoffve r- ordnung 16 Abs. 3 gefordert. Zu begrüßen ist, dass hier nicht lediglich mit einem Querverweis auf die Verordnung gearbeitet wird, sondern diese bestehende neue Verpflichtung hier explizit aufgeführt ist. Nachuntersuchungen nach 10 Abs. 4 ergeben sich auf Grundlage von 15 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung. Die Fristen hierfür vom untersuchenden Arzt festlegen zu lassen, halten wir aber für eine sehr willkürliche Anforderung. Es sollte eher bestimmte Fristen geben, von denen in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Zu 12 Unterrichtung der Beschäftigten: Die in Abs. 1 geforderte Erweiterung der Arbeitnehmerbeteiligung ist nicht notwendig, da der Arbeitgeber in Unterweisungen und Betriebsanweisungen verpflichtet ist, den Arbeit- 5

nehmern alle relevanten Informationen mitzuteilen und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Daher kann auf diesen Abs. verzichtet werden. Zu 13 Abfälle: Hier gelten die zu 2.5. gemachten Anmerkungen entsprechend. Zu 13.2 Transport: Hier muss ein Verweis erfolgen, dass sich die gefahrgutrechtlichen Vorschriften deutlich von der Einstufung nach GefstoffV unterscheiden können. Z.B. ist Eternit kein Gefahrgut im Sinne der gefahrgutrechtlichen Vorschriften Zu 14.2 Spezielle Regelungen für Arbeiten geringen Umfangs: Die Gewichtserleichterung von Speicherheizgeräten wurde aus dem Katalog der Arbeiten geringen Umfangs gestrichen. Begründung??? Zu 15.2 Arbeiten im Freien: Für Abs. 1b) sind Ausnahmen vom Berieseln vorzusehen. Beispielsweise kann es beim Ausführen den beschriebenen Tätigkeiten auf Dächern (Eternitdächern) und Nässen der Flächen zu Rutschgefährdungen kommen. Zu 15.3 Arbeiten in Innenräumen: In Abs. 7 werden Anforderungen an die Schutzmaßnahmen bei höheren Faserkonzentrationen gestellt. Bislang galt das Abgrenzungskriterium von 15.000 Fasern/m 3. Der Verzicht auf dieses konkrete Kriterium kann auch hier zu Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis führen. Zu 16.2 Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten: Mit Abs. 6 soll neu vorgeschrieben werden, dass für die Reinigung von Außenwandflächen nur behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Geräte und Verfahren zulässig sind. Dies wird in der Praxis diese Tätigkeiten unverhältnismäßig verteuern ohne einen entsprechenden Nutzen zu stiften. Unternehmen müssten zudem in wahrscheinlich dann deutlich teurere Geräte investieren. Diese Forderung ist wegen wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu streichen. Zu 16.3 Instandhaltungsarbeiten an Dichtungen und Packungen: In Abs. 1 ist der Hinweis auszunehmen, dass die zerstörungsfrei ausgebauten Dichtungen und Packungen auch in ihrer Gesamtheit zu entsorgen sind. 6