GEMEINSAME REGELN FÜR EINNAHMEN SCHAFFENDE PROJEKTE. Stand: Europäische Union

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Transkript:

GEMEINSAME REGELN FÜR EINNAHMEN SCHAFFENDE PROJEKTE Stand: 09.12.2015 www.by-cz.eu Ziel ETZ Freistaat Bayern Tschechische Republik 2014 2020 (INTERREG V) Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

Inhalt 1. Rechtsgrundlage und weitere verpflichtende Dokumente 2 2. Definition der zu berücksichtigenden (Netto-)Einnahmen 2 3. Berücksichtigung der Einnahmen 3 3.1. Projekte mit zuschussfähigen Gesamtausgaben unter 25 Tsd. Euro 4 4. Einnahmen bei beihilferelevanten Projekten 4 5. Anlagen 4 Regeln für Einnahmen schaffende Projekte 1

1. Rechtsgrundlage und weitere verpflichtende Dokumente Die Berücksichtigung der Einnahmen im Rahmen der Projekte des Programms zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit Freistaat Bayern Tschechische Republik Ziel ETZ 2014 2020 (weiter nur ETZ-Programm) erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen und weiteren verpflichtenden Dokumenten: 1 den einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere: Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeresund Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 03.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeresund Fischereifonds. 2 den Bestimmungen der nachfolgenden gemeinsamen programmspezifischen Regelungen, 3 den nationalen Bestimmungen für den Fall, dass die europäischen Rechtsgrundlagen und die programmspezifischen Förderfähigkeitsregeln keine Regelungen vorsehen. 4 In der Tschechischen Republik werden die Regelungen des Handbuchs für die tschechischen Antragsteller und des Handbuchs für die tschechischen Begünstigten dann angewendet, wenn in diesem Dokument keine programmspezifischen Regelungen festgelegt wurden. 2. Definition der zu berücksichtigenden (Netto-)Einnahmen 1 Im Rahmen des Programms ist zu berücksichtigen: a) Nettoeinnahmen, d.h. Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Projekts bereitgestellten Waren- und Dienstleistungen gezahlt werden 1, abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter, sowie auch im Rahmen des Projekts erwirtschaftete Einsparungen bei den 1 Beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen. 2 Ziel ETZ 2014 2020 INTERREG V

Betriebskosten, die nicht durch entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen werden und b) jegliche weitere Geldeinnahmen, die im Rahmen der Projektdurchführung entstanden sind 2. 2 An den Begünstigen geleistete Zahlungen, die sich aus Vertragsstrafen infolge eines Bruchs des Vertrags zwischen Begünstigten und einem oder mehreren Dritten ergeben oder die infolge der Rücknahme des Angebots durch einen gemäß den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählten Dritten erfolgt sind, gelten nicht als Einnahmen und werden nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Projekt abgezogen. 3 Nettoeinnahmen gemäß Punkt 1) Buchst. a) werden nur dann berücksichtigt, wenn sie größer als Null sind. Das bedeutet, Einnahmen, welche die Betriebskosten nicht überschreiten bzw. gleich hoch sind, werden nicht berücksichtigt. 3. Berücksichtigung der Einnahmen 1 Alle (Netto- bzw. Geld-)Einnahmen sind grundsätzlich von den zuschussfähigen Gesamtkosten eines Projekts abzuziehen. 2 Die geschätzten (Netto- bzw. Geld-)Einnahmen werden bereits im Antrag von den zuschussfähigen Gesamtkosten in Abzug gebracht. 3 Die tatsächlich angefallenen (Netto- bzw. Geld-)Einnahmen sind direkt im unmittelbar auf die Einnahmen folgenden Mittelabruf von den zuschussfähigen Ausgaben abzuziehen, 4 Sind einige Investitionskosten nicht förderfähig, werden die Nettoeinnahmen anteilig den förderfähigen und nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen. 5 Bei Projekten, die Einnahmen nach dem Abschluss erwirtschaften, wird die Berechnung der künftigen Kosten und der Einnahmen im Bezugszeitraum mittels Diskontierung durchgeführt. (Berechnungsschema siehe Anhang) 6 Der Zeitraum, in welchem die tatsächlich erzielten Einnahmen berücksichtigt werden, wird in den nationalen Dokumenten der rechtlichen Mittelbindung (Bescheid/Vertrag) festgelegt 3. 7 Einnahmen, die objektiv nicht im Voraus geschätzt werden können, müssen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Projekts oder bis zum Ende der Frist für die Einreichung von Dokumenten für den Programmabschluss von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen werden. 8 Bei Projekten mit zuschussfähigen Gesamtausgaben unter 1 Mio. Euro werden die Nettoeinnahmen nur im Laufe der Projektdurchführung berücksichtigt und erfasst. Die nach dem Projektabschluss erzielten Einnahmen werden bei diesen Projekten nicht berücksichtigt. 2 Beispielweise: Einnahmen durch Entsorgung von Abbruchmaterial, das bei der Renovierung entstanden ist. 3 Im Freistaat Bayern: Bindungsfrist. Regeln für Einnahmen schaffende Projekte 3

3.1. Projekte mit zuschussfähigen Gesamtausgaben unter 25 Tsd. Euro 1 Einnahmen werden nur berücksichtigt, wenn diese die Höhe des Eigenanteils 4 überschreiten. 2 Einnahmen, die die Höhe des Eigenanteils überschreiten sind direkt im unmittelbar auf die Einnahmen folgenden Mittelabruf von den EFRE Mitteln und ggf. anteilig von Zuwendungen Dritter abzuziehen. 3 Der Begünstigte gibt die geschätzte Höhe der Einnahmen im Rahmen der Antragstellung an. 4 Die tatsächlich erzielten Einnahmen werden im Laufe der Projektdurchführung erfasst und berücksichtigt. 4. Einnahmen bei beihilferelevanten Projekten 1 Bei den im Rahmen der De-minimis-Regelung und der Freistellungs-Verordnung geförderten Projekten werden die Nettoeinnahmen in Einklang mit den einschlägigen Beihilferegeln berücksichtigt. 5. Anlagen 1 Tabelle für Berechnung der diskontierten Ausgaben und Einnahmen 2 Erläuterung zur Verwendung der Tabelle für Berechnung der diskontierten Ausgaben und Einnahmen 4 Unter dem Eigenanteil versteht man den Teil der kofinanzierungsfähigen Gesamtkosten, die nicht aus dem EFRE und durch Zuwendungen Dritter finanziert werden. 4 Ziel ETZ 2014 2020 INTERREG V