PROGRAMM ZUR EUROPÄISCHEN TERRITORIALEN ZUSAMMENARBEIT GROSSREGION

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1 PROGRAMM ZUR EUROPÄISCHEN TERRITORIALEN ZUSAMMENARBEIT GROSSREGION MITTEILUNG BETREFFEND DIE FÖRDERFÄHIGEN AUSGABEN UND DIE BUCHUNGSTECHNISCHE BEHANDLUNG DER MITTELABRUFE PRÄAMBEL Im Rahmen dieser Mitteilung sollen die verschiedenen Kategorien der förderfähigen Ausgaben und die praktischen Modalitäten für die Behandlung der Ausgaben, die von den Projektpartnern im Rahmen des Programms zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit Großregion eingereicht wurden, dargelegt werden. 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE - Zur Erinnerung, die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des Strukturfonds wird durch die Verordnungen (EG) Nr. 1080/2006 vom 5. Juli 2006, 1083/2006 vom 11. Juli 2006 und 1828/2006 vom 8. Dezember 2006 geregelt. Existieren jedoch strengere nationale Vorschriften, so finden diese Anwendung. - Was im Speziellen das Programm zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit Großregion betrifft, so wurde eine Umsetzung der Vorschriften dieser Verordnungen vorgenommen und auf dieser Grundlage die vorliegende Mitteilung betreffend die förderfähigen Ausgaben und deren Behandlung erstellt. - Die Bewilligung eines ERFRE-Zuschusses ist an die Einhaltung und Umsetzung der geltenden Regeln des Vergaberechts geknüpft, und zwar unabhängig von der Rechtsstellung des Projektpartners. Es wird darauf hingewiesen, dass die Projektpartner die diesbezüglichen Verpflichtungen einhalten müssen, in Übereinstimmung mit den in den einzelnen Staaten geltenden Gesetzen. - Das System zur finanziellen Überwachung der von den Projektpartnern durchgeführten Ausgaben basiert auf einem Grundprinzip, der Einhaltung der von den französischen, luxemburgischen, deutschen und belgischen Behörden angewandten Regeln für die Finanz- und Rechtsaufsicht. Die Prüfung der Konformität und Zweckmäßigkeit wird also stets durch die am Sitz des Projektpartners zuständige Behörde durchgeführt. - Demzufolge sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Verwaltung des Programms zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit Großregion die bei den jeweiligen Teilnehmern und Kofinanzierungsstellen geltenden Regeln weiterhin Anwendung finden, insbesondere im Rahmen der Kontrolle der Förderfähigkeit der Ausgaben und der erbrachten Leistungen. 1

2 - Des Weiteren muss beachtet werden, dass die direkt durch die Umsetzung der Maßnahme erzeugten Einnahmen vom Gesamtbetrag der getätigten Ausgaben abgezogen werden müssen, in ihrer Gesamtheit oder anteilsmäßig, je nachdem ob sie vollständig oder nur teilweise durch die im Rahmen des ERFRE kofinanzierten Maßnahme erzeugt wurden. Der Abzug erfolgt bei Einreichung des jeweiligen Mittelabrufs auf der Grundlage der tatsächlichen Einnahmen. Die bereits bei Antragsstellung vorhersehbaren Einnahmen müssen im ersten Finanzierungsplan angegeben werden. 2

3 2. FÖRDERFÄHIGKEIT DER AUSGABEN UND BUCHUNGSTECHNISCHE BEHANDLUNG 2.1. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT Eine Ausgabe ist im Rahmen des ERFRE zuschussfähig, wenn sie tatsächlich im Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des Projekts getätigt und bezahlt wurde, so wie in Artikel X des europäischen Zuwendungsvertrages festgelegt. Die einzige Ausnahme von dieser Regel betrifft den Abschluss des Projekts: Die Ausgaben müssen vor dem Datum des Projektendes getätigt werden, können aber innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nach diesem Datum bezahlt werden. Die finanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Datum abgeschlossen werden, an dem die Förderfähigkeit beginnt. Förderfähig sind nur die Ausgaben, die direkt mit der Umsetzung des im Lenkungsausschuss genehmigten Projekts zusammenhängen und die in dem Budgetentwurf, der im genehmigten Zuschussantrag vorgelegt wurde, angegeben wurden. Die tatsächlich angefallenen Ausgaben müssen vom Projektpartner getätigten Zahlungen entsprechen und durch gezahlte Rechnungen belegt werden, oder, sollte sich dies als unmöglich erweisen, durch Buchungsbelege, die eine gleichwertige Beweiskraft besitzen. Alle Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelege müssen in der Buchhaltung des Projektpartners nachweisbar sein. Die durch den ERFRE kofinanzierten Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit sind in den förderfähigen Gebieten angesiedelt, so wie sie im operationellen Programm zur territorialen Zusammenarbeit Großregion festgelegt wurden. Jede Abweichung von dieser Regel unterliegt der vorherigen Genehmigung des Begleitausschusses und muss die Vorteile dieser Maßnahme für die förderfähigen Gebiete nachweisen. Pauschalausgaben, die nicht durch beglichene Rechnungen belegt werden, sind nicht förderfähig. Für alle Fälle, die nicht in diesem Dokument berücksichtigt werden, finden die Verordnungen 1080/2006,1083/2006 und 1828/2006 Anwendung, vorbehaltlich einer strengeren Auslegung durch die Partnerbehörden des operationellen Programms. 3

4 2.2. VORLAGE UND ÄNDERUNG DER AUSGABEN Vierteljährlicher Mittelabruf Jeder Projektpartner reicht vierteljährlich seine Mittelabrufe bei der in Artikel X des Vertrages benannten Kontrollstelle ein. Alle kontrollierten Mittelabrufe müssen dann vom Projektträger konsolidiert werden, auf der Grundlage der von der vorgenannten Kontrollstelle erstellten Bescheinigung der Ausgaben. Der konsolidierte Mittelabruf wird dann an das Gemeinsame Technische Sekretariat (GTS) weitergeleitet. Dabei ist der folgende Terminplan einzuhalten: Zeitraum des Mittelabrufs Einreichung bei der Kontrollstelle (durch den Projektpartner) Einreichung der vollständigen Unterlagen beim GTS (durch den Projektträger) 01/01 bis 31/03 30/04 30/06 01/04 bis 30/06 31/07 30/09 01/07 bis 30/09 31/10 30/11 01/10 bis 31/12 01/01 31/03 Bitte beachten Sie den etwas kürzeren Zeitraum zur Einreichung des Mittelabrufs für das dritte Quartal! Hat es der Projektpartner versäumt, dem Projektträger seinen Mittelabruf für das abgelaufene Quartal innerhalb der festgesetzten First zu übermitteln, so wird dieser Mittelabruf nicht berücksichtigt und wird im konsolidierten Mittelabruf für das folgende Quartal aufgenommen werden. Kommt ein Projektpartner dieser Pflicht nicht nach, so behält sich die Verwaltungsbehörde das Recht vor, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Situation zu beheben. Die vom Projektträger konsolidierten und an das Gemeinsame Technische Sekretariat weitergeleiteten Unterlagen setzen sich folgendermaßen zusammen: - Den konsolidierten Mittelabruf, ergänzt durch eine Übersichtstabelle, die vom Projektträger auszufüllen ist (vgl. Muster); - Die Mittelabrufe jedes Projektteilnehmers, ergänzt durch die Bescheinigungen der Ausgaben. Zu beachten ist, dass die Belege nicht an das Gemeinsame Technische Sekretariat übermittelt werden. Allgemein müssen sich die Mittelabrufe über die Gesamtheit der Ausgaben eines Projekts belaufen und müssen bei Einreichung den im Vertrag vorgesehenen Anteil der ERFRE-Kofinanzierung berücksichtigen. Weist eine Projektaktivität einen anderen ERFRE-Fördersatz als den allgemeinen Satz auf, so müssen die Ausgaben betreffend diese Aktivität in gesonderten Mittelabrufen behandelt werden. ZU DISKUTIEREN (dieser Fall besteht im Programm WLL und es sind daher 2 unterschiedliche Finanzierungspläne vorgesehen ) Jeder ergänzende und/oder berichtigende Mittelabruf, der von den Projektpartnern eingereicht wird, muss sich unbedingt auf ein bestimmtes Quartal beziehen. 4

5 Im Allgemeinen beziehen sich alle eingereichten Mittelabrufe auf Ausgaben, die im betreffenden Quartal bezahlt wurden (mit Ausnahme des oben erwähnten Projektabschlusses). Die in diesem Zeitraum ausgestellten und noch nicht bezahlten Rechnungen werden somit vom Mittelabruf für das betreffende Quartal ausgenommen und sind im Mittelabruf für das nächste Quartal vorzulegen. Alle Rechnungen in einem Mittelabruf müssen gemeinsam mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg eingereicht werden (Kopie des Zahlungsauftrags oder des Kontoauszugs, die die tatsächliche Zahlung belegt, oder Kopie des Geschäftsbuches, wenn es sich um einen Kassenzettel handelt) Budgetanpassungen und Änderungen des Projekts Jede Änderung und/oder Neuausrichtung der Projektaktivitäten unterliegt der formellen Genehmigung durch die Partnerbehörden des Programms und muss durch einen neuen, angepassten Zuschussantrag ergänzt werden, in dem die Situation vor und nach der Änderung dargelegt wird. Diesbezüglich ist zwischen geringfügigen und bedeutenden Änderungen zu unterscheiden. Geringfügige Änderungen Unter geringfügigen Änderungen ist jede Verschiebung zwischen größeren Posten des Budgets zu verstehen (d.h. zwischen Kategorie 1 Personalkosten, Kategorie 2 Funktionskosten, Kategorie 3 externe Dienstleistungen, Kategorie 4 Werbe-/ Kommunikationsmaßnahmen, Kategorie 5 Einrichtungskosten und Kategorie 6 Investitionen), die während der Gesamtdauer des Projekts 20% des anfänglichen Gesamtbudgets nicht übersteigen. Diese geringfügigen Budgetänderungen können weder zu einer Überschreitung der Höchstgrenzen für die ERFRE-Kofinanzierung führen, die in dem vom Lenkungsausschuss genehmigten Förderantrag festgesetzt wurden, noch zu einer Änderung des Finanzierungsplans des Projekts; ehe sie umgesetzt werden können, müssen sie von den Mitgliedern des Begleitausschusses genehmigt werden. Für die Nichteinhaltung dieses Verfahrens trägt der Projektpartner die volle Verantwortung; sie führt dazu, dass die Kontrollstellen die Berücksichtigung der Kosten, die aus diesen Änderungen hervorgehen, ablehnen. Bedeutende Änderungen Unter bedeutenden Änderungen ist jede Änderung zu verstehen, die nicht der vorstehenden Definition für geringfügige Änderungen entspricht. Es handelt sich zum Beispiel um folgende Fälle: Änderung des Finanzierungsplans, Änderung einer Kofinanzierungsstelle, Übertragung von ERFRE-Fonds von einem Projektpartner auf einen anderen, Änderung des ERFRE-Fördersatzes, Senkung der Gesamtkosten des Projekts, Verschiebung zwischen großen Posten des Budgetentwurfs, die 20% des anfänglichen Gesamtbudgets über die gesamte Projektdauer überschreiten, bedeutsame Änderungen des Projektinhalts (Neufassung der Aktivitäten, Erweiterung der Partnerschaft, ), Diese bedeutenden Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Partnerbehörden des Programms. Eine solche Zustimmung zu einer bedeutenden Änderung muss stets vor Umsetzung dieser Änderung erfolgen. Jeder Antrag auf eine bedeutende Änderung muss darüber hinaus genau begründet werden. 5

6 Im Falle der Annahme der Änderung wird von der Verwaltungsbehörde des Programms ein Zusatz zum Vertrag ausgearbeitet. 3. EINZUHALTENDE VORSCHRIFTEN IM BEREICH DES WETTBEWERBSRECHTS / VERGABERECHTS UND DER ÖFFENTLICHEN BEKANNTMACHUNG Die Projektpartner verpflichten sich, die auf sie anwendbaren Vorschriften im Bereich des Wettbewerbsrechts / Vergaberechts und der öffentlichen Bekanntmachung zu beachten (vgl. Dokument 16 des Leitfadens). 6

7 4. TABELLE DER FÖRDERFÄHIGEN AUSGABEN Zur Erinnerung: Die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds wird durch die Verordnungen (EG) Nr. 1080/2006 vom 5. Juli 2006, 1083/2006 vom 11. Juli 2006 und 1828/2006 vom 8. Dezember 2006 geregelt. Art der Ausgaben Voraussetzungen für die Förderfähigkeit Vorzulegende Nachweise Allgemein Die direkt durch das Projekt erzeugten und für dessen Durchführung unerlässlichen Ausgaben Im Einzelnen Die Personalkosten Mit Ausnahme der Kosten, die anderweitig nationale oder europäische Fördermittel erhalten, sind förderfähig: - die Ausgaben, die im Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des Projekts getätigt und gezahlt wurden. - die im Budgetentwurf des Förderantrags aufgeführten Ausgaben. - die direkt vom Projektpartner getragenen Kosten. Allgemein: - Förderfähig sind Löhne, Sozialabgaben (der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber), gesetzliche Versicherungen, Urlaubsgeld oder Jahresabschlussprämien, Essenszuschüsse - entsprechend dem Prozentsatz der Zuteilung des Personals, das einen Teil seiner Arbeitszeit oder seine gesamte Arbeitszeit im Rahmen der Durchführung der Maßnahme tätig ist; - Von den Lohnkosten sind alle Beschäftigungsbeihilfen oder - zuschüsse, die dem Projektpartner direkt und endgültig zugute kommen, abzuziehen; - Die Lohnkosten der Beamten sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 50 der Verordnung Nr. 1828/2006 förderfähig, d.h. Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Ausarbeitung und Durchführung eines Vorhabens, die eine öffentliche Verwaltung trägt, die selbst der Begünstigte ist und die dieses Vorhaben auf eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme externer Dienstleistungserbringer durchführt, wenn sie zusätzliche Ausgaben sind und sich auf die tatsächlich und direkt für das kofinanzierte Vorhaben getätigten Ausgaben oder auf Sachleistungen beziehen. - Bezahlte Rechnungen oder ein gleichwertiger Buchungsbeleg. - Zahlungsbeleg (Kopie des Zahlungsauftrags, des Kontoauszugs oder der Lastschriftanzeige, die die tatsächliche Zahlung der Rechnung belegt, oder Kopie des Geschäftsbuches, wenn es sich um einen Kassenzettel handelt). - Die Berechnungsmethode stützt sich im Allgemeinen auf die Arbeitszeiterfassungsbögen (Time-sheets) und die Zuteilung des Personals, wobei meist die gezahlten Stunden (einschließlich Urlaub) und nicht die geleisteten Stunden (ohne Urlaub) berücksichtigt werden. 7

8 Dabei lassen sich 4 Fälle unterscheiden: 1) Personen, die speziell für das Projekt auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis eingestellt wurden; 1) - Arbeitsvertrag, in dem festgelegt wird, dass die eingestellte Person speziell für die Durchführung des Projekts zugeteilt ist; - Lohnzettel oder Lohnbuch; - Eine tägliche Aufstellung der Arbeitsstunden; monatlich vorzulegen, wenn die Person nicht ausschließlich mit der Durchführung des Projekts betraut ist (andere Aufgaben). 2) Personen, die in der Einrichtung schon bereitstehen und die dem Projekt zugeteilt wurden; 2) - Dokument, das die Zuteilung des Personals bescheinigt und das die Zeit angibt, die für die Maßnahme aufgewendet wird, die Gegenstand der ERFRE-Kofinanzierung ist (Zusatz zum Vertrag, Zuteilungsschreiben ) ; - Lohnzettel oder Lohnbuch; - Eine tägliche Aufstellung der Arbeitsstunden; monatlich vorzulegen, wenn die Person nicht ausschließlich mit der Durchführung des Projekts betraut ist (andere Aufgaben). 3) Personen, die von einer anderen Einrichtung entsandt wurden und deren Leistungen dem Projektpartner in Rechnung gestellt werden: Es handelt sich in diesem Fall um Dienstleistungskosten, die als Funktionskosten zu betrachten sind (Kosten für externe Dienstleistungen); 3) Dokument, das die in Rechnung gestellten Leistungen bescheinigt; - Lohnzettel oder Lohnbuch; - Eine tägliche Aufstellung der Arbeitsstunden; monatlich vorzulegen, wenn die Person nicht ausschließlich mit der Durchführung des Projekts betraut ist (andere Aufgaben). 4) Ausgaben betreffend die Bereitstellung von Personal für die Durchführung des Projekts durch eine andere Einrichtung, die jedoch von den Projektpartnern nicht finanziell übernommen werden. Diese Ausgaben können nicht im Rahmen des ERFRE erstattet werden, sondern sind im Rahmen der staatlichen Gegenleistungen der Einzelstaaten förderfähig. 4) - Lohnzettel oder Lohnbuch; - Eine tägliche Aufstellung der Arbeitsstunden; monatlich vorzulegen, wenn die Person nicht ausschließlich mit der Durchführung des Projekts betraut ist (andere Aufgaben). 8

9 Die durch das Projekt erzeugten Funktionskosten BEI DER SITZUNG ERLÄUTERN! Dabei lassen sich zwei Arten zu unterscheiden: 1) Spezielle Funktionskosten, die sich direkt aus der Durchführung der Aktivitäten ergeben, wie etwa die Reisekosten für die dem Projekt zugeteilten Personen, die Organisation von Veranstaltungen, Symposien, Seminaren, die Erstellung von Werbeunterlagen, die Honorare für externe Dienstleistungserbringer, 1) Bezahlte Rechnungen, Kontoauszug oder Lastschriftanzeige Reisekosten, siehe weiter unten; Die Kosten für externe Dienstleistungen sind auf den für die einzelnen Partnerbehörden des Programms geltenden Höchstbetrag begrenzt und müssen unter Einhaltung der Vorschriften für Wettbewerbsrecht und Vergaberecht zustande kommen; Die Ausgaben betreffend die Verträge mit Subunternehmern sind im Rahmen der ERFRE-Kofinanzierung unter Einhaltung der Vorschriften für Wettbewerbsrecht und Vergaberecht förderfähig, außer in den folgenden Fällen: - Wenn sie zu einer Erhöhung der Durchführungskosten der Maßnahme führen, ohne einen entsprechenden Mehrwert zu erzeugen; - Wenn die Zahlung anteilsmäßig an den Gesamtkosten des Projekts festgelegt wurde; 2) Die Mehrkosten, die im Rahmen der Durchführung des Projekts bei den gewöhnlichen Funktionskosten der Einrichtung anfallen. Es handelt sich um Ausgaben, die nicht direkt durch einen speziellen Buchungsbeleg nachweisbar sind, da sie in den allgemeinen Betrieb integriert sind (Telefonkosten, Miete, ): Der an diesen Kosten übernommene Anteil berechnet sich zu Beginn des Projekts und für dessen gesamte Dauer anhand des Personals, das dem Projekt zugeteilt ist, im Verhältnis zur Gesamtzahl an entsprechenden Vollzeitstellen in der 2) Bezahlte Rechnungen und Berechnung des im Rahmen des Projekts übernommenen Anteils an diesen Kosten. 9

10 Einrichtung; Was die Telefonkosten betrifft, so muss eine genaue Bestimmung der für das Projekt eingesetzte(n) Telefonleitung(en) vorgenommen werden; Die Verwendung von Mobiltelefonen ist erlaubt; Was die Kosten für Photokopien betrifft, so kann eine spezielle Registrierung der Photokopien für das Projekt eingerichtet werden; Was die Versicherungskosten betrifft, so sind nur die im Rahmen der Durchführung des Projekts veranlassten Mehrkosten förderfähig. Die Reisekosten - Die erstattete Kilometerpauschale ist auf die für die einzelnen Partnerbehörden des Programms geltenden Höchstsätze begrenzt, einschließlich für Dienstwagen. - Dienstreisen über das grenzüberschreitende und vom Programm abgedeckte Gebiet hinaus müssen vorab vom Begleitausschuss genehmigt werden. Die für die Durchführung des Der Plan für den Erwerb von Einrichtung muss genauestens beachtet Projekts erforderlichen werden, gemäß dem eingereichten Projektblatt, ansonsten kann die Einrichtungskosten entsprechende Ausgabe abgelehnt werden. - Belege, die Motiv, Ort und Datum der Dienstreise angeben. - Bezahlte Rechnungen sowie alle anderen Quittungen. 3 Fälle sind hier zu unterscheiden: 1) Die Einrichtung wird gekauft und zu 100% für das Projekt genutzt (Festlegung der anzuwendenden Abschreibungsverfahren): Die gesamte Rechnung kann als förderfähige Ausgabe angerechnet werden; 2) Die Einrichtung wird gekauft und teilweise für das Projekt genutzt: Die Rechnung wird anteilsmäßig entsprechend der Nutzung für das Projekt angerechnet (Beispiel: Die Kosten für eine neue Einrichtung werden dem Projekt zu 30% angerechnet, wenn 30% der Nutzung dieser Einrichtung im Rahmen der Durchführung des Projekts erfolgen); 1) Bezahlte Rechnung und Zahlungsnachweis 2) Bezahlte Rechnung und Nachweis über den Anteil der Nutzung 10

11 3) Die Ausstattung befindet sich bei Beginn des Projekts bereits in der Einrichtung: Die im Zeitraum der Kofinanzierung getätigten Abschreibungsausgaben für die abschreibungsfähigen aktiven Vermögenswerte, die direkt im Rahmen einer Maßnahme genutzt werden, sind förderfähig, vorausgesetzt der Kauf dieser aktiven Vermögenswerte wird nicht als förderfähige Ausgabe deklariert und vorausgesetzt dieser Vermögenswert wurde bei seinem Kauf nicht im Rahmen einer EU-Kofinanzierung bezuschusst. 3) Auszug aus der Bilanz und Ehrenerklärung, dass der Kauf der Einrichtung nicht im Rahmen einer EU- Kofinanzierung bezuschusst wurde. Allgemein gilt: - Die Vorschriften im Bereich Wettbewerbsrecht und Vergaberecht sind einzuhalten; - Der Wiederverkauf eines während der Dauer des Programms (also bis zum 31/12/2015) gekauften Vermögenswertes unterliegt der Genehmigung des Begleitausschusses und wird einer Einnahme gleichgestellt. Ausgaben für bedeutende Investitionsvorhaben Hinweis: Berücksichtigung der Einnahmen schaffenden Projekte, einschließlich der zu erwartenden zukünftigen Einnahmen (Art /2006) DIESEN PUNKT ZURÜCKNEHMEN? - Der ERFRE-Fördersatz ist auf 25% begrenzt, mit einer Höchstgrenze von Euro je Projekt aus dem ERFRE. - Die Vorschriften im Bereich Wettbewerbsrecht und Vergaberecht sind einzuhalten; Die Ausgaben privater Unternehmen - Private Unternehmen können nur dann Mittel im Rahmen des Projekts erhalten, wenn sie: 1) entweder die De-Minimis -Regelung beachten (vgl. Verordnung Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006); 2) oder wenn sie Teil eines staatlichen Beihilfesystems sind, das der Europäischen Kommission notifiziert und von dieser genehmigt wurde; - Die Förderfähigkeit ihrer Ausgaben wird von Fall zu Fall geprüft. Ausschreibungsverfahren (Pflichtenheft, Verpflichtungserklärung / unterzeichneter Vertrag, ). 1) Ehrenerklärung 2) Kopien der entsprechenden Unterlagen müssen der Kontrollstelle, der Zertifizierungsbehörde und dem Gemeinsamen Sekretariat übermittelt werden. MWSt. Die Kosten in Zusammenhang mit der MWSt. sind nur dann vollständig 11

12 Finanztransaktionskosten und Kosten für Sicherheiten (Art /2006) Die Kosten für den Kauf von unbebauten Grundstücken oder von unbeweglichem Vermögen förderfähig, wenn der Projektpartner diese Kosten tatsächlich und endgültig getragen hat; dabei müssen diese Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen. 3 Fälle sind zu unterscheiden: - Der Projektpartner ist nicht MWSt.-pflichtig: Die dem Projekt zugerechneten Ausgaben schließen die MWSt. ein; - Der Projektpartner ist MWSt.-pflichtig: Die dem Projekt zugerechneten Ausgaben schließen die MWSt. nicht mit ein; - Der Projektpartner ist teilweise MWSt.-pflichtig: Die dem Projekt zugerechneten Ausgaben schließen die MWSt, entweder ein (wenn die auf die Ausgabe gezahlte MWSt. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt,) oder schließen diese nicht ein (wenn die auf die Ausgabe gezahlte Mehrwertsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt). - Folgende Gebühren und Kosten sind aus dem EFRE zuschussfähig: a) die Gebühren für grenzüberschreitende Finanztransaktionen, b) in Fällen, in denen für die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines oder mehrerer getrennter Konten erforderlich ist, die Bankgebühren für die Eröffnung und Führung der Konten, c) Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung sowie Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten, sofern sie direkt mit dem kofianzierten Vorhaben zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder wenn sie sich im Fall von Rechnungslegungs- oder Rechnungsprüfungskosten auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehen, d) Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten, sofern diese Sicherheiten gemäß den nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind. - Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht zuschussfähig. - Diese Kosten sind zuschussfähig, wenn es einen direkten Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der betreffenden Maßnahme geht. Beim Erwerb von Grundstücken darf der zuschussfähige Betrag der 3) Beleg, der die Art der mehrwertsteuerpflichtigen Ausgaben sowie den entsprechenden Steuersatz sowie die Art der nicht mehrwertsteuerpflichtigen Ausgaben angibt. 12

13 Dauerhaftigkeit der Vorhaben (Art. 57 der Verordnung Nr. 1083/2006) Transaktion 10% der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben nicht überschreiten. - Ist der Grundstückskauf für die Durchführung einer bedeutenden Investition erforderlich, so ist der ERFRE-Fördersatz auf 25 % beschränkt. (Dies gilt ebenfalls für die Notargebühren.) 1. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Beteiligung der Fonds an einem Vorhaben nur dann beibehalten wird, wenn das kofinanzierte Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach dem Abschluss des Vorhabens oder von drei Jahren nach dem Abschluss des Vorhabens in den Mitgliedstaaten, welche die Option der Verkürzung dieses Zeitraums für die Erhaltung einer Investition oder von Arbeitsplätzen in KMU in Anspruch genommen haben, keine wesentliche Änderung erfährt, die: a) seine Art oder Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft und b) sich aus einem Wechsel der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur oder aus der Einstellung einer Produktionstätigkeit ergibt. 2. Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde informieren die Kommission in dem jährlichen Durchführungsbericht nach Artikel 67 über Änderungen im Sinne von Absatz 1. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter. 3. Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden gemäß den Artikeln 98 bis 102 wieder eingezogen. 4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass ein Unternehmen, das infolge einer Produktionsverlagerung innerhalb eines Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat Gegenstand eines Wiedereinziehungsverfahrens nach Absatz 3 ist oder war, keine Zuschüsse aus den Fonds erhält. 13

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