1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX,

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B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

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Berufungsentscheidung

Geschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015

für keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist (BFG , RV/ /2014).

IM NAMEN DER REPUBLIK!

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Erkenntnisses:

Berufungsentscheidung

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgf zulässig.

Transkript:

11.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.12.2015 Geschäftszahl L507 2118195-1 Spruch L507 2118195-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Migantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2015, Zl. 1096074502-151836754, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX, XXXX, deren Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, XXXX, mit hg. Beschluss vom heutigen Tag Folge gegeben und Spruchpunkt I. dieses Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte für diese am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2014 und bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 01.10.2014, 18.12.2014 und 12.10.2015 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Sie habe in Bagdad gelebt und sei seit dem XXXX 2014 verheiratet. Anfang Mai 2014 sei der Vater der Beschwerdeführerin von der Miliz Asaib Al Hak verschleppt worden. Sie hätten vom Vater der Beschwerdeführerin verlangt, mit ihnen zusammen zu arbeiten und ihnen Informationen von XXXX, einem Mitglied des Gemeinderates von Bagdad, zu liefern. In der Folge sei auch die Mutter der Beschwerdeführerin von der Miliz Asaib Al Hak bedroht worden. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 7

3. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2015, Zl. 1096074502-151836754, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2016 erteilt. Das BFA traf in dem 70 Seiten umfassenden Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 51 Seiten (Seite 13 bis Seite 64 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf eine wahllose Aneinanderreihung von Berichten verschiedenster Organisationen aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen. Zudem traf die belangte Behörde zur Person der Beschwerdeführerin folgende Feststellungen: "- Zu ihrer Person: Sie wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihre Identität steht fest. Sie Leben mit ihrer Mutter XXXX, geb. XXXX, in einem gemeinsamen Haushalt. Sie sind die Tochter der XXXX und laut vorgelegte Geburtsurkunde des XXXX. Zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf internationalen Schutz waren sie minderjährig und nicht verheiratet. Ihre gesetzliche Vertreterin brachte im gegenständlichen Antrag nicht vor, dass sie unter einer lebensbedrohenden Krankheit leiden. - Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die von ihrer gesetzlichen Vertreterin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Irak asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren. - Zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr: In ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis vor, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage im Irak. Aufgrund des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konflikts in ihrem Heimatstaat kann für sie als Zivilperson im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden. - Zu den Asylverfahren ihre Familienangehörigen: Sie sind die Tochter der XXXX, geb. XXXX, welcher mit Bescheid des BFA vom 30.10.2015, Zl: 1028792010, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt [wurde]. Bei ihrer Bezugsperson liegen keine Aberkennungsgründe vor. Sie Leben mit ihrer Mutter in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt." Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich ausgeführt: " - Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates: www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 7

Ihre gesetzliche Vertreterin bezog sich bei deren Vorbringen auf ihre Religionszugehörigkeit als Sunnitin, dass sie im Irak verfolgt und unmenschlich behandelt werden würden. Ihr Vater wäre auch von Schiiten verfolgt. Ihr Vater sei bereits in Europa. Ihre gesetzliche Vertreterin hätte aus Angst vor der unsicheren Lage im Irak beschlossen, ihrem Gatten, nach Europa zu folgen. Da ihre gesetzliche Vertreterin eine Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, waren für die erkennende Behörde asylrelevante Gründe nicht festzustellen. - Betreffend die Feststellungen zu ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr: Die Feststellungen zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr waren aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte der Staatendokumentation sowie der aktuellen Medienberichte zu treffen, denen die aktuelle prekäre Sicherheitslage im Irak zu entnehmen ist. In ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage im Irak vor. - Betreffend die Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß 60 Abs. 2 AsylG 2005 [sic!] zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung seitens eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen." In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt: " Zu Spruchpunkt I.: Ihre gesetzliche Vertreterin konnte eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen. Ihre gesetzliche Vertreterin bezog sich auch auf die Religionszugehörigkeit als Sunnitin, dass sie im Irak verfolgt und unmenschlich behandelt werden würden. Da ihre Mutter die persönliche Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen konnte, war auch nicht davon auszugehen, dass ihnen persönlich Verfolgung oder Gefährdung im Heimatland drohen würde. In ihrem Fall war die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festzustellen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnimmt []. Da sonst nichts zu erkennen war, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte bzw. sie nicht angaben, war der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Da in ihrem Fall keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 7

- Zu Spruchpunkt II.: In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA, eine aktuelle instabile Sicherheitslage im Irak erkennbar ist, daher ist ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann. Auf Basis dessen gelangte die Behörde zu der Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak derzeit nicht zulässig ist. Jedoch liegt in ihrem Fall ein Familienverfahren gemäß 34 AsylG vor. Ihrer Mutter wurde mit Bescheid vom 30.10.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch sie den gleichen Schutz erhalten. " 4. Gegen Spruchpunkt I. dieses der Vertretung der Beschwerdeführerin am 27.11.2015 zugestellten Bescheides wurde am 01.12.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung auf den Inhalt der Beschwerde betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Begründend wurde in der Beschwerde betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin unter anderem auch ausgeführt, dass es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzten. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 7

des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann. 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die Mutter der Beschwerdeführerin stützte die Begründung des Antrages auf internationalen Schutz insbesondere darauf, dass sie und der Vater der Beschwerdeführerin von der Miliz Asaib Al Hak bedroht und verfolgt worden seien. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 7

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, weshalb der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 51 Seiten des 70 Seiten umfassenden Bescheides aber - wie insbesondere auch dem Hinweis auf Seite 48 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 stützen; und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem auch größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind, stützen, somit auf einen Zeitpunkt, der beinahe eineinhalb Jahre vor der Bescheiderlassung liegt und zu dem auch größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind. Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt Bagdad zu treffen. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid - abgesehen von Anzeichen gravierender Oberflächlichkeit - unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in Bagdad auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben. Das nicht selektierte Einfügen bzw. "Hineinkopieren" eines allgemein gehaltenen Berichtes der Staatdokumentation, der zudem seitenlange Ausführungen zu Themen enthält, die mit dem von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt nicht einmal im entferntesten in Einklang zu bringen sind, reicht dazu sicherlich nicht aus. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG; vgl. auch z.b. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 7

Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war. Zu Spruchteil B): Gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2118195.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 7