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Transkript:

Allgemeines Bezeichnung Vorhabensbereich: JobPerspektive Sachsen Umschulung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/-in Rechtsgrundlagen: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der beruflichen Bildung, Fachkräftesicherung und Beschäftigungschancen (ESF- Richtlinie Berufliche Bildung) vom 26. Juni 2017 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) vom 7. September 2015 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF) Inhaltliche Einordnung: Durchführungsort: Richtlinie Teil II, Abschnitt 3, Vorhabensbereich J 1.2 Gebiet der Landesdirektionsbezirke Dresden und Chemnitz, im Landkreis Mittelsachsen ohne den ehemaligen Landkreis Döbeln (Übergangsregion). Förderfähige Arbeitslose aus dem Landesdirektionsbezirk Leipzig und dem ehemaligen Landkreis Döbeln können bei entsprechender räumlicher Mobilität in eine Umschulung in der Übergangsregion aufgenommen werden. Bewilligungsvoraussetzungen Zuwendungszweck: Gegenstand der Förderung: Durch die Vermittlung des Berufsabschlusses soll das Qualifikationsniveau von Arbeitslosen (SGB II-, oder SGB III- Anspruchsberechtigte) sowie Nichtleistungsempfänger gesteigert werden und ihre (Wieder)Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt unterstützt werden. Der Gegenstand der Förderung umfasst insbesondere während des dritten Jahres der nach 16 Abs. 1, Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 81 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Umschulung die Qualifizierung Sicherung des Lebensunterhaltes freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung sowie 1 VHB J 1.2, Übergangsregion

Zuwendungsvoraussetzungen: erforderlichen Stützunterricht sowie während der gesamten Umschulung ergänzende bedarfsgerechte individuelle Unterstützungsleistungen (Coaching, Beratung). In begründeten Fällen kann die Förderung bis zum Abschluss der Umschulung verlängert werden. An der Umschulung mit Förderung über den ESF können nur Teilnehmer mit einem gültigen Bildungsgutschein ihrer zuständigen Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters teilnehmen. Die Bildungsgutscheine werden von den Arbeitsagenturen und Jobcentern entsprechend ihres Kontingentes an Teilnehmerplätzen ausgereicht. Erforderlich ist die Zertifizierung der Gesamtmaßnahme nach dem SGB III in Verbindung mit der AZAV. Aus zuwendungsrechtlichen Gründen ist die Beantragung und Bewilligung der Gesamtmaßnahme vor Beginn des 1. Umschulungsjahres erforderlich. Das Coaching erfolgt durch eine anerkannte Fachkraft, die mindestens über eine der nachfolgenden Qualifikationen verfügt: Begünstigte/ Zuwendungsempfänger: Zielgruppe/ Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialpädagoge, Diplom- Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialarbeiter, Master oder Bachelor of Arts in der fachlichen Ausrichtung der Sozialpädagogik Hochschulabschluss als Diplom-Pädagogin/Diplom- Pädagoge oder Magister Pädagogik/Erziehungswissenschaften mit Vertiefungsrichtung Sozial- bzw. Erwachsenenpädagogik oder entsprechender Zusatzqualifikation Fachschulabschluss "Staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit", "Staatlich anerkannter Erzieherin und Erzieher" Berufsgruppen mit Hoch- und Fachhochschulabschluss in angrenzenden Tätigkeitsfeldern z.b. Psychologen und entsprechender Zusatzqualifikation in begründeten Fällen andere geeignete Fachkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation im Bereich Coaching. Zuwendungsempfänger sind staatliche Fachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft, die für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind, die Vorhaben durchführen und individuelle Unterstützungsleistungen während der gesamten Umschulungszeit anbieten. Teilnehmer an den Vorhaben sind Arbeitslose (SGB II-, oder SGB 2 VHB J 1.2, Übergangsregion

Endbegünstigte: Von der Förderung ausgenommen: III-Anspruchsberechtigte) sowie Wiedereinsteigende nach Familienzeiten. Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen. Zugelassen sind auch Teilnehmer ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III (Nichtleistungsempfänger). Rehabilitanden sind nicht förderfähig. Die Finanzierung von Stützunterricht im 1. und 2. Jahr ist nicht zulässig. Von der Förderung ausgeschlossen ist der Erwerb des Führerscheines Klasse B. Antrags- und Auszahlungsverfahren Antragsverfahren: Berechtigt zur Antragstellung sind ausschließlich Bildungsdienstleister, die im Ergebnis des Aufrufs vom 2. Dezember 2014, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 2/2015 am 8. Januar 2015, ausgewählt und in den Pool der zugelassenen Bildungsdienstleister aufgenommen wurden. Die Laufzeit der Maßnahme beträgt i. d. R. 3 Jahre. Möglich sind Umschulungen, die in den Jahren 2016, 2017 und 2018 beginnen. Die Aufforderung zur Antragstellung durch den jeweiligen Bildungsdienstleister erfolgt durch die SAB in Abstimmung mit dem Regionalbüro. Einzureichende Unterlagen und erforderliche Angaben im Antrag sind der Internetseite der SAB zu entnehmen. Auszahlungsverfahren: Anstelle EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie, Pkt. 6.3.2 findet VwV zu 44 SäHO, Nr. 7 Anwendung, d.h. Vorauszahlungen sind möglich, wenn die Mittel innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Auszahlung der Leistungen an die Teilnehmer (Festbeträge zum Lebensunterhalt und für freiwillige Krankenversicherung sowie Fahrtkosten) im 3. Jahr der Umschulung erfolgt über den Träger. Bei der Förderung über Pauschalen sind folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen: Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen. Bei Förderung von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen für Eigenpersonal als Pauschale je gefahrenen 3 VHB J 1.2, Übergangsregion

Kilometer (standardisierte Einheitskosten) sind die im Zusammenhang mit dem Projekt gefahrenen Kilometer nachzuweisen. Bei Förderung von Verwaltungskosten als Pauschale (Pauschalsatz) sind nach Nr. 6 NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Förderung von Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen für Teilnehmer als Pauschale je Entfernungskilometer (standardisierte Einheitskosten) sind die im Zusammenhang mit dem Projekt ermittelten Entfernungskilometer sowie die Anwesenheitstage nachzuweisen. Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. Abweichend von Nummer 6.1. NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Art, Umfang und Höhe der Förderung Zuwendungsart: Finanzierungsart: Projektförderung Anteilsfinanzierung Förderhöhe: Gefördert werden nur Vorhaben mit einer Mindestbewilligungssumme von 50.000 Euro. nicht rückzahlbarer Zuschuss i. H. v. bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben Förderfähige Ausgaben: Leistungen an Teilnehmer im 1. und 2. Jahr der Umschulung: Die durch die Qualifizierung unmittelbar entstehenden Weiterbildungskosten sind im Rahmen des ESF-Vorhabens nicht förderfähig. Bei Bedarf werden für alle Teilnehmer Coaching und/oder Beratung finanziert. Leistungen an Teilnehmer im 3. Jahr der Umschulung: Schulgeld (bei Schulen in freier Trägerschaft) Festbeträge zum Lebensunterhalt in Höhe von 735 EUR/Monat je Teilnehmer (nicht bei Nichtleistungsempfängern) und für freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 168 EUR/Monat je Teilnehmer (nicht bei Nichtleis- 4 VHB J 1.2, Übergangsregion

tungsempfängern) Fahrtkosten für die Teilnehmer ggfs. Kinderbetreuungskosten ggfs. Kosten für auswärtige Unterbringung bei Bedarf. Coaching/Beratung, Stützunterricht im 3. Jahr Verwaltungskosten Anwendbare Pauschalen: Personalkostenpauschale personenbezogene Sätze in EUR je Einsatzstunde im Vorhaben Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz-Nutzung bei Projektpersonal: 30 Cent je gefahrener Kilometer, 2 Cent Mitnahmeentschädigung je gefahrener Kilometer und mitgenommener Person bei Teilnehmern: 30 Cent je Entfernungskilometer x 2, 2 Cent Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer x 2 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Kfz-Nutzung und Geltung SächsRKG 17 Cent oder 30 Cent (wenn triftige Gründe vorliegen) je gefahrener Kilometer, 2 Cent Mitnahmeentschädigung je gefahrener Kilometer und mitgenommener Person Verwaltungssachkostenpauschale 3,03 EUR je Verwaltungspersonalstunde Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. Erforderliche Mitfinanzierung: Beihilferegelungen: keine DAWI-De-minimis Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Europäischen Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemein wirtschaftlichen Interesse erbringen. DAWI-Beschluss Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind 5 VHB J 1.2, Übergangsregion

(2012/21/EU). Sonstige Regelungen/Besonderheiten Ablauf: Nach Ausreichung des Bildungsgutscheines durch die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter nimmt der Teilnehmer Kontakt mit dem Regionalbüro auf. Die Berufsfindungsphase entfällt. Ermittelt wird durch das Regionalbüro nur der individuelle Unterstützungsbedarf (z.b. Beratung und Betreuung bezüglich familiärer Rahmenbedingungen, Umgang mit Prüfungssituationen). Dazu wird ein Erstgespräch und sofern erforderlich eine testdiagnostische Eignungsfeststellung durchgeführt (ggfs. unter Nutzung vorgelegter berufspsychologischer Untersuchungen der Arbeitsagentur bzw. des Jobcenters). Nach Ermittlung des individuellen Unterstützungsbedarfs benennt das Regionalbüro dem Teilnehmer alle Bildungsdienstleister, die in den ESF-Bildungsdienstleisterpool aufgenommen wurden und die Umschulung zum/zur staatliche anerkannten Erzieher/in durchführen. Aus dem Pool der Bildungsdienstleister wählt der Teilnehmer einen Bildungsdienstleister aus und absolviert nach Bewilligung der Maßnahme dort die Erzieherumschulung. Gruppenstärken und Betreuungsschlüssel: Abweichungen zu förderfähigen Ausgaben und Kosten: Sonstige zu beachtende Vorschriften: Begleitung und Bewertung: Grundsätze: Querschnittsaufgaben: In der Regel mind. 4-5 Teilnehmer (aufgrund erforderlicher Mindestbewilligung von 50.000 EUR je Vorhaben) keine - Im Rahmen der Durchführung eines Vorhabens sind teilnehmerbezogene Daten zu erheben. Folgende Mindestanforderungen bezogen auf die Grundsätze müssen erfüllt werden: Umwelt- und Ressourcenschutz: neutral Gleichstellung: relevant Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung: relevant Entsprechende Ausführungen zu den Grundsätzen sind in die Projektbeschreibungen aufzunehmen. Nähere Informationen zu den Grundsätzen im ESF finden Sie auf der Internetseite der SAB. Ausführungen zu den Querschnittsaufgaben 6 VHB J 1.2, Übergangsregion

Sonstige Anforderungen: soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit sind nur erforderlich, wenn Maßnahmen diese beinhalten. Im Sachbericht sind die Ergebnisse im Vergleich zu den geplanten Zielstellungen prägnant und aussagekräftig darzustellen. Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind zusätzlich für jeden Teilnehmer konkrete Aussagen zum Verbleib nach Austritt zu treffen. Die gewonnenen Ergebnisse zum Teilnehmer sind an das zuständige Regionalbüro weiterzuleiten. 7 VHB J 1.2, Übergangsregion