Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

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1 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der beruflichen Bildung, Fachkräftesicherung und Beschäftigungschancen 1. Rechtsgrundlagen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung) Vom 3. Februar26. Juni 2017 Teil I Allgemeine Regelungen Es gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 7. September 2015 (SächsABl. S. 1331), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400) oder eine diese ersetzende Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 2. Gegenstand der Förderung Im Rahmen dieser Richtlinie sind folgende Vorhabensbereiche förderfähig: Abschnitt 1: Weiterbildung A. Weiterbildungsscheck, betrieblich B. Weiterbildungsscheck, individuell C. Weiterbildung zum Arbeits- bzw. Betriebsmediziner Abschnitt 2: Duale Berufsausbildung D. Vorrang für duale Ausbildung E. Verbundausbildung F. Zusatzqualifikationen G. Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk H. Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft Abschnitt 3: JobPerspektive Sachsen I. Berufliche Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten J. Qualifizierung von Arbeitslosen zu einem anerkannten Berufsabschluss K. Individuelle Einstiegsbegleitung L. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Langzeitarbeitslosen M. Eignungsfeststellung, Begleitung und Koordinierung Abschnitt 4: Weitere Vorhaben zur Förderung von beruflicher Bildung, Fachkräfteentwicklung und Beschäftigungschancen N. Innovative Vorhaben, Modell- und Transfervorhaben, Studien 1 von 31

2 3. Art der Zuwendung Grundsatz Demografie Zum Zwecke der Evaluierung können in allen Vorhabensbereichen Dienstleistungen im Wege des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge eingekauft werden. Voraussetzung ist, dass hierfür keine Mittel der Technischen Hilfe zur Verfügung stehen. Die Förderung nach dieser Richtlinie ist demografieorientiert. Zuwendungszweck 2 von 31 Teil II Besondere Regelungen Abschnitt 1 Weiterbildung Kontinuierliche Beteiligung an berufsbezogener (Weiter-) Bildung ist im beruflichen Lebenslauf notwendig, um neuen Anforderungen, zum Beispiel durch die Weiterentwicklung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien, wachsenden Ansprüchen an die Qualifikation der Arbeitskräfte oder die zunehmende Bedeutung des Umwelt- und Ressourcenschutzes gerecht zu werden. Zudem dient berufliche Weiterbildung der Erhaltung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit. Mit der Förderung werden betriebliche und individuell-berufsbezogene Bildungsaktivitäten zur Erhöhung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Arbeitgebern an den Wandel unterstützt. Gleichzeitig werden Anreize für eine berufliche Weiterbildung gesetzt. 1. Gegenstand der Förderung A. Weiterbildungsscheck, betrieblich Gefördert werden Vorhaben der betrieblichen Weiterbildung, insbesondere mit folgenden Zielstellungen: 1.1 Qualifizierung im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze und der Erschließung neuer Märkte, 1.2 Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit sowie Höherqualifizierung von Arbeitskräften, 1.3 Anpassung der Arbeitgeber an neue Herausforderungen z. B. hinsichtlich von Aufgaben des Unternehmensmanagements, der Fachkräftesicherung oder der Implementierung neuer Technologien, 1.4 Vorbereitung von Unternehmensnachfolgen, 1.5 vertiefende bzw. ergänzende Bildungsangebote für Auszubildende in der betrieblichen Berufsausbildung, 1.6 Qualifizierungen zur Verbesserung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Arbeitsprozess. 2. Zuwendungsempfänger 2.1 Zuwendungsempfänger sind Arbeitgeber (natürliche bzw. juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts) und Selbständige mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen.

3 2.2 Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Sozialunternehmen, letztere ohne Größenbeschränkung. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Die Teilnehmenden haben ihren Hauptwohnsitz, ihren Arbeitsort oder ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen. 3.2 Die Teilnehmenden gehören einer der folgenden Zielgruppen an: Unternehmer bzw. Selbständige, Beschäftigte, Auszubildende, Umschüler, jeweils einschließlich Personen in Elternzeit, dual Studierende, Werkstudenten, Praktikanten, in begründeten Fällen Arbeitslose oder sonstige Personen, die (wieder) in das Erwerbsleben eintreten wollen. 4. Art und Höhe der Zuwendung 3 von 31 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei Arbeitgebern mit mehr als 500 Mitarbeitern liegt der Fördersatz bei max. 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Umsatzsteuer ist nicht förderfähig. 5. Verfahren 5.1 Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5.2 Abweichend von Nummer 6.1. NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Anzuwendende Beihilfevorschriften Die Förderung ist demografieorientiert Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungenbeihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung: 6.1. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU L 352 vom , S. 1), 6.2. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom , S. 9), 6.3. Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom , S. 45).

4 7.1 Die Gewährung von De-minimis - Beihilfen ist in den in den jeweiligen Artikeln 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 genannten Bereichen ausgeschlossen. 1. Gegenstand der Förderung B. Weiterbildungsscheck, individuell Gefördert werden Vorhaben der individuell berufsbezogenen Bildung, der Weiterbildung zur Verbesserung der beruflich nutzbaren Kompetenzen bzw. Qualifikationen sowie der Steigerung der Beschäftigungschancen von Personen mit einem erhöhten Förderbedarf hinsichtlich der Beteiligung an beruflicher (Weiter-)Bildung. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Die Zuwendungsempfänger gehören mindestens einer der folgenden Zielgruppen an: Beschäftigte, Auszubildende, Umschüler und Berufsfachschüler (ab vollendetem 18. Lebensjahr), andere Personengruppen, die (wieder) in das Erwerbsleben eintreten wollen, wie beispielsweise arbeitslose Nichtleistungsempfänger. 3.2 Ein erhöhter Förderbedarf hinsichtlich der Beteiligung an beruflicher Weiterbildung besteht insbesondere beim Vorliegen einer atypischen Beschäftigung (Befristung, Leiharbeit) oder eines unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommens oder bei einem angestrebten (Wieder-) Eintritt ins Erwerbsleben nach einer längeren Familienphase sowie bei Nichtleistungsempfängern. 3.3 Die Zuwendungsempfänger haben ihren Hauptwohnsitz, Auszubildende ihre Ausbildungsstätte und ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen. 3.4 Vorhaben, die in Module unterteilt sind, und für deren erste Module eine Förderung auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2010) vom 4. Mai 2010 (SächsABl. S. 713) oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung/2011) vom 6. Juli 2011 (SächsABl. S. 1333), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), oder der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und Benachteiligten (ESF-Richtlinie Beschäftigungschancen 2012) vom 31. Januar 2012 (SächsABl. S. 219), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), bewilligt worden sind, können im Wege der Anschlussbewilligung gefördert werden. 4 von 31

5 4. Art und Höhe der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. 5. Verfahren 5.1 Nummer der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet keine Anwendung. 5.2 Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5.3 Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen. 5.4 Abweichend von Nummer 5.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie erfolgt die Aufbewahrung der Belege und Verträge sowie aller sonst mit der Förderung zusammenhängender Unterlagen durch die Bewilligungsstelle. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Abweichend von Nummer 5.5 Satz 2 bis 5 EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist die Bewilligungsstelle zur Durchführung der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen gemäß Anhang XII Nr. 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L vom , S. 1320), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1839 (ABl. L270 vom , S. 1) geändert worden ist, verpflichtet. 6.2 Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes werden auch Qualifizierungen gefördert, die berufsbezogene umweltrelevante Wissensinhalte und Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermitteln und damit Umweltbewusstsein und umweltgerechtes Verhalten im beruflichen Alltag stärken. 6.3 Die Förderung ist demografieorientiert. 1. Gegenstand der Förderung C. Weiterbildung zum Arbeits- bzw. Betriebsmediziner Gefördert werden Vorhaben zur Bereitstellung von Weiterbildungsstellen und die Durchführung des arbeits- bzw. betriebsmedizinischen Teils der Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. 5 von 31

6 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind zugelassene Weiterbildungsstätten nach der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer mit einem Weiterbildungsbefugten. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Teilnehmer an den Vorhaben sind Ärzte, die sich gemäß Weiterbildungsordnung auf die Prüfung zum Arbeits- bzw. Betriebsmediziner vorbereiten und die erforderlichen Weiterbildungszeiten auf dem Gebiet der Inneren Medizin oder Allgemeinmedizin bereits geleistet haben und dies nachweisen können. 3.2 Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz oder ihren Arbeitsort im Freistaat Sachsen Der Teilnehmer, für dessen Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Arbeitsmedizin sowie zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin eine Förderung gewährt wurde, wird nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes mindestens 24 Monate weiterbeschäftigt (Nachbeschäftigungszeitraum). 4. Art und Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege einer Pauschale pro Teilnehmer und Monat (standardisierte Einheitskosten) gewährt. Förderfähig sind die Personalausgaben der zugelassenen Weiterbildungsstätte für den Arzt in Weiterbildung. 4.2 Der Zuschuss wird für die Weiterbildungsabschnitte der direkten arbeitsmedizinischen Weiterbildung gewährt. Die Förderung wird in der Regel bei einer Vollzeitweiterbildung für maximal 3 Jahre gewährt. 4.3 Angaben zur Höhe der Pauschale sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5. Verfahren 5.1 Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl.SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254), vom 9. November 2016 (SächsABl. S. 1484), geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. 5.2 Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. 5.3 Mit den Zwischen- und Verwendungsnachweisen ist die Anwesenheit der Teilnehmer pro Monat der Weiterbildung nachzuweisen. 5.4 Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5.5 Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 6 von 31

7 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Förderung ist demografieorientiert. 7. Anzuwendende Beihilfevorschriften Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und deren Nachfolgeregelung in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungszweck Abschnitt 2 Duale Berufsausbildung Ziel der Förderung ist es, die betrieblichen Ausbildungschancen zu erhöhen sowie das duale Berufsausbildungssystem zu sichern und zu stärken. Die geförderten Vorhaben sollen leistungsschwächeren Jugendlichen Wege in die duale Ausbildung ebnen, Ausbildungsabbrüchen entgegenwirken bzw. erfolgreiche Ausbildungsabschlüsse ermöglichen. Zudem sollen Vorhaben umgesetzt werden, die eine hochwertige betriebliche Berufsausbildung gewährleisten, zusätzliche Kompetenzen vermitteln und das Ausbildungsplatzpotenzial steigern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann. 1. Gegenstand der Förderung D. Vorrang für duale Ausbildung 1.1 Gefördert werden Vorhaben für Jugendliche und junge Erwachsene mit Vermittlungshemmnissen bzw. besonderem Unterstützungsbedarf zur individuellen Hinführung in die betriebliche Ausbildung und/oder zur Unterstützung während der Ausbildung sowie die Begleitung von Unternehmen bei Problemen mit der Integration und Ausbildung der o. g. Gruppe von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Dabei sollen insbesondere folgende ganzheitliche Ansätze gefördert werden: Vermittlung eines realistischen Bildes von den Anforderungen eines Ausbildungs- und Arbeitsalltags (praxis- beziehungsweise unternehmensbezogene Berufsorientierung), Feststellen des individuellen Förderbedarfs, Schaffung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in betriebliche Ausbildung und Unterstützung am Übergang in die betriebliche Ausbildung, Unterstützung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei Leistungs- und Verhaltensproblemen, bei Schwierigkeiten in der Ausbildung oder in der Zusammenarbeit mit den Unternehmen, Unterstützung von Unternehmen bei Problemlagen nach Nr Gefördert wird darüber hinaus die fachlich-inhaltliche Programmbegleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung der Vorhaben nach von 31

8 2. Zuwendungsempfänger 8 von 31 Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nr. 1 genannten Vorhaben durchführen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Die Teilnehmer an den Vorhaben nach Nr. 1.1 haben ihren Hauptwohnsitz oder ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen. 3.2 Teilnehmende Unternehmen an den Vorhaben nach Nr. 1.1 haben ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Freistaat Sachsen. 3.3 Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 1.2 können nur gewährt werden, wenn der Antragsteller und mit ihm verbundene Unternehmen keine Zuwendungen für Vorhaben nach Nr. 1.1 erhalten. 3.4 Antragsteller für Vorhaben nach Nr. 1.2 verfügen über die für die fachlich-inhaltliche Programmbegleitung, Koordinierung und Qualitätssicherung der Vorhaben nach Nr. 1.1 nötige Fachkompetenz. 4. Art und Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. 4.2 Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Teilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 4.3 Folgende Ausgaben bzw. Kosten können als Pauschalen erstattet werden: Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten), Fahrtkosten auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten), Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer je Anwesenheitstag (standardisierte Einheitskosten), Verwaltungssachkosten je Verwaltungspersonalstunde (standardisierte Einheitskosten). 4.4 Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5. Verfahren 5.1 Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder nach Stichtagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind. 5.2 Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

9 5.3 Die Förderung über Pauschalen erfolgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 6.4 und Nummer 6.5 Satz 1 NBest-SF nach Einzelabrechnung mit Nachweis von Originalbelegen gefördert Bei der Förderung über Pauschalen sind folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen: Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen Bei Fahrtkostenpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die angefallenen Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen Bei Pauschalen für Aufwandsentschädigungen (standardisierten Einheitskosten) sind die Anwesenheitstage des Teilnehmers im Vorhaben nachzuweisen Bei Verwaltungssachkostenpauschalen (standardisierten Einheitskosten) sind die geleisteten Verwaltungspersonalstunden im Vorhaben nachzuweisen Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 9 von 31 Die Förderung ist demografieorientiert. 1. Gegenstand der Förderung E. Verbundausbildung Gefördert wird die Vermittlung von AusbildungsinhaltenDurchführung der betrieblichen Ausbildung im Verbund, das heißt, dass Ausbildungsinhalte in anderen Unternehmen oder Einrichtungen (Verbundpartner) ergänzend zur eigenen betrieblichen Ausbildung (Verbundausbildung).vermittelt werden. 2. Zuwendungsempfänger 2.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen (natürliche bzw. juristische Personen oder Personenvereinigungen) mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die den Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden geschlossen haben und den Auszubildenden an den Verbundpartner entsenden. 2.2 Gefördert werden Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern (einschließlich Mitarbeitern aus unselbständigen Niederlassungen) bzw. rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 500 Mitarbeitern im Unternehmen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen

10 3.1 Die Teilnehmer müssen ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben. 3.2 Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung149 des Gesetzes vom 31. August März 2017 (BGBl. I S ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Artikel 104 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt. 3.3 Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß 34 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise 28 der Handwerksordnung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegen. 3.4 Die geförderten InhalteAusbildungsinhalte bei dem Verbundpartner müssen Bestandteil der jeweiligen Ausbildungsordnung sein. 3.5 Für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk sowie der überbetrieblichen Ausbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft haben die Förderungen nach den Buchstaben G bzw. H dieser Richtlinie Vorrang. Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen. 4. Art und Höhe der Zuwendung 4.1 Der Ausbildungsbetrieb erhält für diezulässige Vorhaben sind die Zeiten des Auszubildenden oder Studierenden eines ausbildungsbegleitenden Studiengangs beim Verbundpartner im Rahmen eines Ausbildungsjahres. Bezuschusst werden die Ausbildungsausgaben (insbesondere Ausbildungsvergütung) des entsendenden Ausbildungsbetriebes. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Zeit, in der der Auszubildende oder der Studierende eines ausbildungsintegrierendenausbildungsbegleitenden Studiengangs an der Verbundausbildung in anderen Unternehmen oder EinrichtungenAusbildung beim Verbundpartner teilnimmt, einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Ausbildungsausgaben Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege einer Pauschale pro Teilnehmer und Tag Verbundausbildungoder Woche der Ausbildung beim Verbundpartner (standardisierte Einheitskosten) gewährt. 4.3 Angaben zur Höhe der Pauschale sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5. Verfahren 5.1 Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3. prüft, einzureichen. 5.2 Vor Auszahlung der Pauschale ist die Anwesenheit der Teilnehmer pro Tag Verbundausbildungoder Woche der Ausbildung beim Verbundpartner nachzuweisen. 5.3 Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 10 von 31

11 5.4 Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Zuwendungen dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach 26 des Berufsbildungsgesetzes vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung oder dem ausbildungsintegrierenden Studium begonnen wurde. 6.2 Bestandteile der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind stets auch umweltrelevante Inhalte. Der Grundsatz des Umwelt- und Ressourcenschutzes wird daher bei der Förderung beachtet. 6.3 Die Förderung ist demografieorientiert. 1. Gegenstand der Förderung F. Zusatzqualifikationen Gefördert wird die Vermittlung von praxisrelevanten, nicht in den Ausbildungsordnungen bzw. Lehrplänen enthaltenen Zusatzqualifikationen, die zu einem Kompetenzzuwachs bei Auszubildenden führen und die individuellen Chancen beim Übergang in Arbeit erhöhen. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Die Teilnehmer müssen ihre Ausbildungsstätte im Freistaat Sachsen haben. 3.2 Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach 66 des Berufsbildungsgesetzs durchgeführt. 3.3 Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß 34 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise 28 der Handwerksordnung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegen. 3.4 Der Inhalt der Zusatzqualifikation darf nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung sein. Er muss aber in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsberuf stehen. 4. Art und Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege von Pauschalen für Kurskosten pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerstunde (standardisierte Einheitskosten) gewährt. 11 von 31

12 4.2 Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5. Verfahren 5.1 Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 prüft, einzureichen. 5.2 Vor Auszahlung der Pauschalen ist die Anwesenheit der Teilnehmer bzw. die Anzahl der Anwesenheitsstunden je Teilnehmer nachzuweisen. 5.3 Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5.4 Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes bildet die Vermittlung umweltrelevanter Wissensinhalte im Rahmen von Zusatzqualifikationen einen Schwerpunkt der Förderung. 6.2 Die Förderung ist demografieorientiert. 7. Anzuwendende Beihilfevorschriften Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung: 7.1 Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom , S. 8), 7.2 Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung der Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleitungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom , S. 3). 1. Gegenstand der Förderung G. Überbetriebliche Lehrunterweisung im Handwerk Gefördert werden Lehrgänge der Überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk (ÜLU) und die Ausgaben bei notwendiger auswärtiger Unterbringung der Auszubildenden. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die sächsischen Handwerkskammern. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 12 von 31

13 3.1 Zuwendungsfähig sind Lehrgänge der ÜLU für Auszubildende in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). 3.2 Die Zuschüsse werden nur für die Auszubildenden gewährt, deren Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß 28 der Handwerksordnung bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden. 4. Art und Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege von Pauschalen für Lehrgangskosten pro Teilnehmer und Lehrgang bzw.oder pro Teilnehmer und Lehrgangswoche sowie einer Pauschale für Unterbringungskosten pro Teilnehmer und Lehrgangstag bzw. -wochelehrgangswoche (standardisierte Einheitskosten) gewährt. 4.2 Die Höhe der Pauschalen teilt die Bewilligungsstelle den Zuwendungsempfängern in regelmäßigen Abständen mit. 5. Verfahren 5.1 Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind bei der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. November für das Folgejahr einzureichen. Die Handwerkskammer fasst die Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag zusammen und reicht diesen bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres bei der Bewilligungsstelle ein. 5.2 Die Zuwendung wird nach erbrachter Leistung vierteljährlich auf Anforderung an die Handwerkskammer ausgezahlt. In begründeten Ausnahmefällen ist eine abweichende Verfahrensweise möglich. 5.3 Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie findet für die jeweils letzte Rate im Haushaltsjahr, sowie in begründeten Ausnahmefällen auch für weitere Raten, Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. 5.4 Soweit die Pauschalen für Lehrgangskosten im Erstattungsprinzip ausgezahlt werden, ist vor Auszahlung die Anwesenheit der Teilnehmer pro Lehrgang bzw.oder pro Lehrgangswoche nachzuweisen. Soweit die Pauschale für Unterbringungskosten im Erstattungsprinzip ausgezahlt wird, ist die Unterbringung der Teilnehmer pro Lehrgangstag bzw. -wochelehrgangswoche nachzuweisen. Für Pauschalen, die nicht im Erstattungsprinzip ausgezahlt werden, sind die Anwesenheit und Unterbringung der Teilnehmer mit dem Verwendungsnachweis zum Vorhabensende nachzuweisen. 5.5 Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6. 1 Zuwendungen dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach 26 des Berufsbildungsgesetzes vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung oder dem ausbildungsintegrierenden Studium begonnen wurde. 6.2 Bestandteile der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind stets auch umweltrelevante Inhalte. Der Grundsatz des Umwelt- und Ressourcenschutzes wird daher bei der Förderung beachtet. 13 von 31

14 6.3 Die Förderung ist demografieorientiert. H. Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft 1. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, die die betriebliche Ausbildung in Ausbildungsberufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft sowie in entsprechenden ausbildungsintegrierenden Studiengängen ergänzen und vertiefen. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Die Zuschüsse werden nur für die Auszubildenden gewährt, deren Ausbildungsverträge in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß 34 des Berufsbildungsgesetzes bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen eingetragen sind. 3.2 Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt. 3.3 Die geförderten Inhalte müssen Bestandteil der jeweiligen Ausbildungsordnung sein. 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag im Wege von Pauschalen für Lehrgangskosten pro Teilnehmer und Lehrgang bzw. pro Teilnehmerstunde sowie einer Pauschale für Unterbringungskosten pro Teilnehmer und Lehrgangstag bzw. -wochelehrgangswoche (standardisierte Einheitskosten) gewährt. 4.2 Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5. Verfahren 5.1 Der Antrag ist über die nach Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 prüft, einzureichen. 5.2 Vor Auszahlung der Pauschalen für Lehrgangskosten ist die Anwesenheit der Teilnehmer pro Lehrgang bzw. pro Lehrgangsstunde nachzuweisen. Vor Auszahlung der Pauschale für Unterbringungskosten ist die Unterbringung der Teilnehmer pro Lehrgangstag bzw. -wochelehrgangswoche nachzuweisen. 5.3 Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 14 von 31

15 5.4 Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von einem Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6. 1 Zuwendungen dürfen auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach 26 des Berufsbildungsgesetzes vor Antragstellung geschlossen und mit der Ausbildung oder dem ausbildungsintegrierenden Studium begonnen wurde. 6.2 Bestandteile der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind stets auch umweltrelevante Inhalte. Der Grundsatz des Umwelt- und Ressourcenschutzes wird daher bei der Förderung beachtet. 6.3 Die Förderung ist demografieorientiert. Zuwendungszweck Abschnitt 3 JobPerspektive Sachsen Die Förderung zielt darauf ab, die Beschäftigungschancen von Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen durch Qualifizierung und Förderung der Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern sowie ihre Arbeitsmarktintegration zu unterstützen. Gleichzeitig sollen das Potenzial von Arbeits- und Langzeitarbeitslosen bei der Fachkräftesicherung erschlossen und dem Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung entgegengewirkt werden. I. Berufliche Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten 1. Gegenstand der Förderung 1.1 Gefördert wird die berufliche Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten durch Vermittlung von auf dem regionalen Arbeitsmarkt nachgefragten Qualifikationen. 1.2 Die Vorhaben können insbesondere folgende Bestandteile umfassen: theoretische und praktische Qualifizierungsbestandteile, Arbeitserprobungen und Praktika in Unternehmen und Einrichtungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, ergänzende Betreuung, Aktivitäten zur Vermittlung der Teilnehmer in Arbeit ergänzend zum gesetzlichen Auftrag der Arbeitsverwaltung. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 15 von 31

16 3.1 Teilnehmer an den Vorhaben sind insbesondere Arbeitslose ( 16 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung [Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595], das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 [BGBl. I S. 1228] das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 [BGBl. I S. 1722] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder Langzeitarbeitslose ( 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Darüber hinaus können weitere benachteiligte Personen an den Vorhaben teilnehmen, beispielsweise Personen, die nach Familienzeiten wieder in das Erwerbsleben einsteigen wollen (Wiedereinsteigende). 3.2 Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen. 3.3 Der Zugang der Teilnehmer in die Vorhaben erfolgt über die zuständige Arbeitsagentur bzw. den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 4. Art und Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. 4.2 Folgende Ausgaben bzw. Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden: Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten), Fahrtkosten auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten), Aufwandsentschädigung für Teilnehmer je Anwesenheitstag (standardisierte Einheitskosten), Verwaltungssachkosten je Verwaltungspersonalstunde (standardisierte Einheitskosten), Sachkosten je Teilnehmerstunde oder andere geeignete Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten), Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) als Prozentsatz der direkten Ausgaben bzw. Kosten (Pauschalsatz). 4.3 Angaben zur Höhe der Pauschalen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5. Verfahren 5.1 Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder nach Stichtagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind. 5.2 Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. 5.3 Die Förderung über Pauschalen erfolgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 6.4 und Nummer 6.5 Satz 1 NBest-SF nach Einzelabrechnung mit Nachweis von Originalbelegen gefördert. 5.4 Bei der Förderung über Pauschalen sind folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen: 16 von 31

17 5.4.1 Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von Fahrtkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die angefallenen Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die Anwesenheitstage des Teilnehmers im Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von Verwaltungssachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Verwaltungspersonalstunden im Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von Sachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) (Pauschalsatz) als Prozentsatz auf eine oder mehrere Ausgabe- /Kostenpositionen sind nach Nr. 6 NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. 5.5 Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5.6 Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. 5.7 Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Zur Beachtung des Grundsatzes des Umwelt- und Ressourcenschutzes sollen bei den Vorhaben möglichst auch umweltrelevante Wissensinhalte sowie Kenntnisse zu ökologischen Zusammenhängen vermittelt und damit das Umweltbewusstsein und ein umweltgerechtes Verhalten bei den Teilnehmern der Vorhaben gestärkt werden. Die Förderung ist demografieorientiert.7. Anzuwendende Beihilfevorschriften Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung: 7.1 Verordnung (EU) Nr. 360/2012, 7.2 Beschluss 2012/21/EU. 17 von 31 J. Qualifizierung von Arbeitslosen zu einem anerkannten Berufsabschluss 1. Gegenstand der Förderung 1.1 Gefördert wird die Qualifizierung von Arbeitslosen und Benachteiligten, die in der Regel über keinen beziehungsweise keinen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsab-

18 schluss verfügen, zu einem anerkannten Berufsabschluss oder der Erwerb zielführender Teilqualifikationen. 1.2 Gefördert werden die Qualifizierung sowie, die Sicherung des Lebensunterhalts und eine freiwillige Kranken- sowie Pflegeversicherung während des letzten Drittelsdritten Jahres der nach dem SGB III bzw. nach 16 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 158 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I, S. 850, 2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem SGB III in Verbindung mit 81 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Umschulung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/Erzieherin sowie. In begründeten Fällen kann die Förderung bis zum Abschluss der Umschulung verlängert werden. Die Förderung umfasst darüber hinaus ergänzende bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen während der gesamten Umschulung. 1.3 Die Vorhaben nach Nr. 1.1 und 1.2 können insbesondere folgende Bestandteile umfassen: theoretische und praktische Qualifizierungsbestandteile, Praxisbestandteile in Unternehmen bzw. Einrichtungen am 1. Arbeitsmarkt, bedarfsgerechte Betreuung, Begleitung und Beratung, weitere Hilfen zur Unterstützung des Erwerbs eines erfolgreichen Abschlusses, Aktivitäten zur Vermittlung der Teilnehmer in Arbeit ergänzend zum gesetzlichen Auftrag der Arbeitsverwaltung. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Teilnehmer an den Vorhaben sind vorrangig Arbeitslose ( 16 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder Langzeitarbeitslose ( 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch). Darüber hinaus können weitere benachteiligte Personen an den Vorhaben teilnehmen, beispielsweise ausbildungsreife Jugendliche unter 25 Jahren, die nicht in eine betriebliche Ausbildung vermittelt werden konnten oder Wiedereinsteigende nach Familienzeiten. 3.2 Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen. 3.3 Der Zugang der Teilnehmer in die Vorhaben erfolgt über die zuständige Arbeitsagentur bzw. den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 4. Art und Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzie- 18 von 31

19 rung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. 4.2 FolgendeBei Vorhaben nach Nummerr. 1.1 können folgende Ausgaben bzw. Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden: Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten), Fahrtkosten auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten), Aufwandsentschädigung für Teilnehmer je Anwesenheitstag (standardisierte Einheitskosten), Verwaltungssachkosten je Verwaltungspersonalstunde (standardisierte Einheitskosten), Sachkosten je Teilnehmerstunde oder andere geeignete Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten), Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) als Prozentsatz der direkten Ausgaben bzw. Kosten (Pauschalsatz) Bei Vorhaben nach Nummer 1.2 können zusätzlichpersonalausgaben, Sachausgaben und kosten, Ausgaben und Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Leistungen für Teilnehmer als standardisierte Einheitskosten je Bezugseinheit oder Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen oder in Form einer Pauschalfinanzierung bemessen werden. Zusätzlich können Ausgaben zum Lebensunterhalt sowie freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung je Teilnehmer als monatliche Pauschalen (standardisierte Einheitskosten)Festbetrag ausgereicht werden Nähere Angaben zurzu Form und Höhe der Pauschalen sind dem Sächsischen Amtsblatt sowie der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5. Verfahren 5.1 Die Förderung erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung oder nach Stichtagen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht sind. 5.2 Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer der EFRE/ESF- Rahmenrichtlinie findet Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. 5.3 Die Für Vorhaben nach Nummerr. 1.1 sind bei der Förderung über Pauschalen erfolgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 6.4 und Nummer 6.5 Satz 1 NBest-SF nach Einzelabrechnung mit Nachweis von Originalbelegen gefördert. 5.4 Bei der Förderung über Pauschalen sind folgende Nachweise zur Berechnungsgrundlage der Pauschalen zu erbringen: Bei Personalpauschalen (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von Fahrtkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die angefallenen Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen. 19 von 31

20 Bei Förderung von Aufwandsentschädigungen für Teilnehmer als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die Anwesenheitstage des Teilnehmers im Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von Verwaltungssachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die geleisteten Verwaltungspersonalstunden im Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von Sachkosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten im Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von Verwaltungskosten (Verwaltungspersonal- und Verwaltungssachkosten) (Pauschalsatz) als Prozentsatz auf eine oder mehrere Ausgabe- /Kostenpositionen sind nach Nr. 6 NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen Für Vorhaben nach Nummerr. 1.2 sind bei Förderung mittels standardisierter Einheitskosten die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/ Kostenpositionen sind nach Nummer 6 NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen. Bei Förderung von Lebensunterhalt (standardisierte Einheitskosten) nach Nr. 1.2 ist die Teilnahme am Vorhaben nachzuweisen Bei Förderung von freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung nach Nr. 1.2 ist nachzuweisen, dass für den Zeitraum der Förderung Versicherungsschutz besteht. 5.5 Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. 5.6 Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. 5.7 Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. In Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe kann die Bewilligungsstelle auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Im Rahmen der geltenden Ausbildungsordnungen wird der Grundsatz des Umweltund Ressourcenschutzes beachtet. Die Förderung ist demografieorientiert.7. Anzuwendende Beihilfevorschriften Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung: 7.1 Verordnung (EU) Nr. 360/2012, 7.2 Beschluss 2012/21/EU. 1. Gegenstand der Förderung 20 von 31 K. Individuelle Einstiegsbegleitung

21 1.1 Gefördert werden Vorhaben, die Langzeitarbeitslose für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt vorbereiten, sie in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse integrieren und vermittelte Teilnehmer nach der Arbeitsaufnahme weiter begleiten. 1.2 Die Vorhaben können insbesondere folgende Bestandteile umfassen: Feststellung des individuellen Förderbedarfs, sofern nicht unter dem Vorhabensbereich M gefördert, Arbeitserprobungen und Praktika in Unternehmen und Einrichtungen auf dem 1. Arbeitsmarkt, Vermittlung von Qualifikationen zum Abbau von Vermittlungshemmnissen und zur Wiedererlangung beruflicher Handlungskompetenz, bedarfsgerechte Betreuung, Begleitung und Beratung, weitere Hilfen zur Überwindung beruflicher und persönlicher Problemlagen, Arbeitsvermittlung in Ergänzung zum gesetzlichen Auftrag der Arbeitsverwaltung, Begleitung während der Anfangsphase einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem 1. Arbeitsmarkt. 2. Zuwendungsempfänger 21 von 31 Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 1 genannten Vorhaben durchführen. 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 Teilnehmer an den Vorhaben sind Langzeitarbeitslose ( 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), in begründeten Fällen auch andere Arbeitslose ( 16 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) und weitere benachteiligte Personen, beispielsweise Wiedereinsteigende nach Familienzeiten. 3.2 Die Teilnehmer haben ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen. 3.3 Der Zugang der Teilnehmer in die Vorhaben erfolgt über die zuständige Arbeitsagentur bzw. den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 4. Art und Höhe der Zuwendung 4.1 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. 4.2 Folgende Ausgaben bzw. Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden: Personalausgaben je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten), Fahrtkosten auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (standardisierte Einheitskosten), Aufwandsentschädigung für Teilnehmer je Anwesenheitstag (standardisierte Einheitskosten),

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