Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe. vom

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Transkript:

1 Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 21.12.2016 Aufgrund der 4, 10 Abs. 2 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, der 2, 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) sowie des 7 Abs. 1 Sächsisches Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 15.12.2016 folgende Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwaltenden Friedhöfe beschlossen: Diese Satzung gilt für folgende Friedhöfe Hauptfriedhof Eckersbacher Friedhof Paulusfriedhof Pölbitzer Friedhof sowie die Bestattungseinrichtungen. 1 Geltungsbereich 2 Gebührenpflicht Abs. 1 Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden von der Stadt Zwickau Gebühren erhoben, die im Gebührenverzeichnis festgesetzt sind. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Abs. 2 Für die Erhebung von Kosten bei Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens findet die Satzung der Stadt Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen stellt zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen. 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren Abs. 1 Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung ( 3 Abs. 1 b). In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen. Abs. 2 Dem Gebührenschuldner wird ein Leistungsbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides zur Zahlung an die Stadt Zwickau fällig. 5 Bemessungsgrundlage Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Stadt Zwickau. 6 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 22.12.2011 mit allen Änderungen außer Kraft. ***************************** Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf 4 Abs. 4 öffentlich bekannt zu machen. Zwickau, 21.12.2016 Dr. Pia Findeiß -Siegel- Oberbürgermeisterin Zwickauer Pulsschlag: Nr. 26 vom 28.12.2016 Inkrafttreten: 01.01.2017

3 Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebühr I Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen 1 Grabstätten für Erdbestattungen 1.1 Erdwahlgräber 1.1.1 Erdwahlgrab 1-stellig 1.396 1.1.2 Erdwahlgrab 2-stellig 2.508 1.1.3 Erdwahlgrab 3-stellig 3.621 1.1.4 Erdwahlgrab 4-stellig 4.239 1.1.5 Erdwahlgrab 8-stellig 8.196 1.2 Erdreihengräber 1.2.1 Erdreihengrab 758 1.2.2 Kinderreihengrab bis 2 Jahre 382 10 Jahre Nutzungsdauer 2 Grabstätten für Urnenbestattungen 2.1 Urnenwahlgrab 885 2.2 Urnensonderstellen 2.2.1 Urnensonderstelle klein 1.396 2.2.2 Urnensonderstelle groß 2.508 2.3 Urnenreihengrab 584 2.4 Urnengemeinschaftsgräber (UGA) 2.4.1 Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 452 einschließlich Pflege

4 2.4.2 Urnengemeinschaftsanlage (UGA) - "Lebenswege" 2.428 einschl. Angabe von Daten des Verstorbenen sowie Pflege 3 Nachlösegebühr Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten an Erdwahl- u. Urnenwahlgräbern sowie Urnensonderstellen werden die Gebühren der Tz. 1.1.1-1.1.5 sowie 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 anteilig nach der Dauer der Nutzung zugrunde gelegt. II Bestattungsgebühren 1 Gebühren für Erdbestattungen einschließlich der Leistungen am Grab, Trägerleistungen 1.1 Bestattung im Erdgrab 712 1.2 Bestattung im Kindergrab 102 bis 2 Jahre 2 Gebühren für Exhumierungen 2.1 Kosten für Verwaltung 30 2.2 Kosten je Arbeitsstunde eines Arbeiters 43 einschließlich Sachmittelausstattung 3 Gebühren für Feuerbestattungen 3.1 Einäscherungsgebühr einschl. Aschebehälter netto 175,00 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer MwSt. 19% 33,25 brutto 208,25 3.2 Urnenbeisetzung 136 4 Urnenausbettung und Urnenumbettung 4.1 Urnenausbettung 118 4.2 Urnenumbettung (Urnenausbettung - 4.1 und Urnenbeisetzung - 3.2) 253 5 Urnenversand 5.1 Erstmaliger Urnenversand nach der Einäscherung netto 39,00 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer MwSt. 19% 7,41 brutto 46,41 5.2 Durch Aus- und Umbettung bedingter Urnenversand 39 5.3 Bei den Ziffern 5.1 und 5.2 werden beim Versand ins In- oder Ausland Mehrkosten berechnet (> 3,15 ).

5 6 Urnentransport 31 7 Kranztransport 7.1 Kranztransport innerhalb Hauptfriedhof 14 7.2 Kranztransport zwischen Friedhöfen der Stadt Zwickau 34 III Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen 1 Trauerhallenbenutzung einschließlich Dekoration 1.1 Trauerhallenbenutzung für die Dauer von 15 Minuten 63 1.2 Bei Verlängerung der Trauerhallenbenutzung erhöht sich die 63 die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Benutzungsdauer je angefangene 15 Minuten um 2 Benutzung des Kühlraumes 2.1 Einstellungsgebühr je Tag 5 2.2 Einstellungsunterbrechung 9,50 2.3 Benutzung der Tiefkühlzelle (Kosten/Fall + Kosten/Tag) 2.3.1 Kosten je Fall 14 2.3.2 Kosten je Tag 8 IV Verwaltungsgebühren 1 Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 22 2 Standfestigkeitsprüfung bei stehenden Grabsteinen 2.1 Standfestigkeitsprüfung 5 für Nutzungsrechte von 10 Jahren 2.2 Standfestigkeitsprüfung 10,50 für Nutzungsrechte von 20 Jahren 2.3 Standfestigkeitsprüfung für Nutzungsrechte von 25 Jahren 13 2.4 Für die Standfestigkeitsprüfung bei der Nachlösung von Nutzungsrechten unter I/3 werden die Gebühren der Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 anteilig nach der Dauer berechnet. 2.5 Bearbeitung nach Beanstandung der Standfestigkeit 33 eines Grabsteines

6 3 Vorbereitungsaufgaben zur Einholung der Unbedenklichkeits- 9,50 erklärung für die Kremation 4 Organisation und Vorbereitung der 2. Leichenschau 18 5 Organisation und Vorbereitung der Trauermusik/Grabmusik 39 6 Bearbeitung eines Antrages auf Urnenaus- und -umbettung 44