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Landratsamt Pfaffenhofen a.d.ilm I Postfach 1451 I 85264 Pfaffenhofen Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.v. Herr Peter Hess Hirtenstraße 4 80335 München Soziales, Senioren Dienstgebäude: Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm Telefon: 08441 27-0 I Fax : 08441 27-271 E-Mail: poststelle@landratsamt-paf.de Internet: www.landkreis-pfaffenhofen.de Zuständig: Andreas Nachbaur Zimmer-Nr.: 235 Telefon: 08441 27-346 Telefax: 08441 80087-346 E-Mail: Andreas.Nachbaur@landratsamt-paf.de Besuchszeiten siehe unten! Weitere Besuchs- und Beratungstermine sind außerhalb dieser Zeiten nach vorheriger Vereinbarung möglich. Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Zeichen (stets angeben) Pfaffenhofen a.d.ilm, 20/8-48 26.03.2013 Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: Caritasverband für die Erzdiözese München und Freising e.v. Hirtenstraße 10, 80335 München, Herr Peter Hess www.caritasmuenchen.de Geprüfte Einrichtung: Caritas-Altenheim St. Joachim und Anna, Schulstraße 8, 85298 Scheyern In der Einrichtung wurde am 09.01.2013 von 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Seitens der FQA waren eine Verwaltungskraft, eine Ärztin und eine Pflegefachkraft an der Prüfung beteiligt. Seitens der Einrichtung waren ein Vertreter des Einrichtungsträgers und eine Wohnbereichsleitung an der Prüfung beteiligt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Bankverbindung: Sparkasse Pfaffenhofen a.d.ilm BLZ: 721 516 50 I Konto-Nr.: 331 BIC: BYLADEM1PAF IBAN: DE73721516500000000331 Öffnungs- und Servicezeiten: Mo.-Fr.: 08:00-12:00 Uhr Nach Terminvereinbarung bis 18:00 Uhr, Fr. bis 14:00 Uhr Kfz-Zulassung: *Mo.-Fr.: 08:00-12:30 Uhr I *Mo.-Mi.: 14:00-16:00 Uhr I *Do.: 14:00-17:00 Uhr *Annahmeschluss jeweils 30 Minuten vorher Dienstgebäude: Hauptgebäude: Hauptplatz 22 Verkehr, ÖPNV, Ausländeramt, Personenstand, Veterinäramt, Lebensmittelüberwachung: Pettenkoferstraße 5 Gesundheitsamt: Krankenhausstraße 70 Kreiseigener Tiefbau: Niederscheyerer Straße 61

Verpflegung Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Arzneimittel Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Plätze: 50 davon Beschützende Plätze: keine davon Plätze für Rüstige: 8 Belegte Plätze: 50 Einzelzimmerquote: 65% Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 52,61% Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 1 II. Informationen zur Einrichtung II. 1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen [Hier erfolgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.] Alternativen zu Freiheit einschränkenden Maßnahmen werden geprüft und weitestgehend vermieden. Am Prüfungstag waren nur 2 Bewohner von Freiheit einschränkenden Maßnahmen betroffen.

Insgesamt war ein guter Pflegezustand der gesehenen Bewohner festzustellen. Die befragten Bewohner äußeren sich sehr zufrieden mit der Pflege und Betreuung in der Einrichtung. Es gibt für die Bewohner an 7 Tagen in der Woche ein Beschäftigungsangebot. Das Haus verfügt über einen schönen Garten mit alten Obstbäumen, Beerensträuchern und einem Hochbeet. Es gibt eine Abschiedskultur. An zentraler Stelle wird der verstorbenen Bewohner gedacht. Es liegt ein individuell und liebevoll gestaltetes Abschiedsbuch aus. Die Dekoration im Haus entspricht der Jahreszeit und wird zumeist von den Bewohnern gefertigt. II. 2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.] Viele der bei der letzten Prüfung ausgesprochenen Qualitätsempfehlungen wurden umgesetzt. II. 3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] Wir empfehlen die einheitliche Handhabung der Beschriftung von Desinfektionsmitteln über Anbruch und Verfall. Hierbei sind die unterschiedlichen Produkte in der Hauswirtschaft und der Pflege zu beachten. Grundsätzlich sollte das Anbruchs- und Verfallsdatum gut sichtbar vermerkt werden. Wir empfehlen weiterhin die konsequente Umsetzung der Aufbereitung von Liftern. Zudem sollte bei der Anschaffung von neuen Hilfsmitteln auf die Möglichkeit der Aufbereitung geachtet werden. Die Reinigung der Abdeckungen von Wäsche- und Müllabwurfbehältern sollte mindestens einmal täglich durchgeführt werden. Im Umgang mit Betäubungsmitteln empfehlen wir eine noch aufmerksamere Dokumentation.

III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege III.1.1. Sachverhalt: Bei einem/r Bewohner/in war eine bestehende Besiedelung mit einem multiresistenten Erreger (MRE, hier: ESBL) dokumentiert. Aufgrund der vorliegenden Daten und Dokumente konnte nicht festgestellt werden, dass ausreichende Maßnahmen diesbezüglich ergriffen wurden bzw. werden (z.b. Angaben zu Flächendesinfektion, Informationsweitergabe, eigene Toilette, Schutzkleidung etc.). Es fand sich für diesen Erreger auch keine Verfahrensanweisung im Hygieneplan. Eine solche wäre aber für das Pflege- und Reinigungspersonal dringend erforderlich. Zudem sollte nur geschultes Personal bei Bewohnern mit entsprechenden Besiedelungen/Infektionen zum Einsatz kommen. Ein Problembewusstsein dahingehend konnte nicht festgestellt werden. Des Weiteren waren Informationen zu MRE, z.b. MRSA-Sanierungsschema, die in der Vergangenheit vom Gesundheitsamt Pfaffenhofen verschickt wurden, dem angetroffenen Personal nicht bekannt, so dass diese Informationen vermutlich nicht an das gesamte Personal weitergegeben wurden. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.1.3. Wir empfehlen dringend geeignete Verfahrensanweisungen zu relevanten Erregern im Hygieneplan festzulegen und das gesamte Personal (Pflege-, Reinigung-, und Hilfspersonal, Therapeuten etc.) diesbezüglich regelmäßig zu schulen. Wichtige Informationen sollten dem Personal möglichst zeitnah mitgeteilt werden. Merkblätter für einzelne Erkrankungen können z. B: den Seiten der Landkreishomepage entnommen werden.

III.2. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III.2.1. Sachverhalt: a)im Rahmen der Heimbegehung wurde eine Iso-Box aus Karton vorgefunden, die neben abgetrockneten Flüssigkeitsspuren auch ziemliche Verschmutzungen aufwies. Darin befanden sich bereits offene Desinfektionsmittel, die nicht gekennzeichnet waren (Haltbarkeit nach Anbruch 6 Monate), bereits abgelaufene Desinfektionstücher zur Flächendesinfektion (Verfall 9/2012), eine verunreinigte Mundschutz-Box und bereits sichtbar mehrfach benutzte Türschilder mit verbliebenen Tesaresten. b)auch fanden sich erneut verunreinigte Desinfektionsmittel- und Seifenspender sowie nicht ausreichend aufbereitete Blutdruckmessgeräte, Tabletts für Flüssigmedikamente und Thermometer. c)eine Reinigungskraft wurde mit einem haushaltsüblichen Wischlappen beim Reinigen des Treppenhauses angetroffen. Der Wischlappen wurde dabei mehrmals wieder in das Wischwasser eingetaucht. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG). III.2.3. a)materialien, die insbesondere bei infektiösen Geschehen Verwendung finden, sollten entsprechend aufbereitet werden können. Ein Karton stellt kein geeignetes Material für eine ISO-Box dar. Zudem sollten die Inhalte nur gereinigt bzw. desinfiziert zurück in die Box gelegt oder verworfen werden. Geöffnete Desinfektionsmittel sollten entsprechend gekennzeichnet sein. Zudem sollte eine entsprechende Infektions-Box regelmäßig auf Inhalt und Verfall geprüft werden. b)spendersysteme sollten gemäß den Herstellerangaben regelmäßig bei einem Flaschenwechsel und bei Verunreinigung aufbereitet werden. Ebenso sollte dies bei Blutdruckmessgeräten nach Gebrauch erfolgen. Auch Tabletts für Flüssigmedikamente und Thermometer sollten regelmäßig gereinigt werden. c) Vor allem Reinigungslösungen, ( ) in die der Wischlappen nach Gebrauch wieder eingetaucht wird, sind schnell mit Erregern, wie z. B. Pseudomonas aeruginosa, Enterobacteriacea und Acinetobacter spp., kontaminiert. Eine fortlaufende Anwendungdieser Lösung führt zu einer Weiterverbreitung von Mikroorganismen auf nachfolgend gewischten Flächen. (Anforderung an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen, Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI), Bundesgesundheitsblatt 2004, 47: 51-61). Es sollte daher ein Wiedereintauchen des Wischlappens vermieden werden.

Weitere Empfehlungen zur Reinigung und Desinfektion von Flächen sind unter oben genannter Literaturstelle zu finden. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Sie haben zugestimmt, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht 80553 München in Bayerstraße 30, bzw. 80005 München, Postfach 20 05 45, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayerstraße 30, 80335 München bzw. 80005 München, Postfach 20 05 43, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.