Markt und Integration. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen. 88 ff SGB III Eingliederungszuschuss

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Transkript:

Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen 88 ff SGB III Eingliederungszuschuss Jobcenter LK Harburg Stand: Februar 2015

Gesetzestext 88 SGB III Eingliederungszuschuss Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss). 89 SGB III Höhe und Dauer der Förderung Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2019 begonnen hat. 90 SGB III EGZ für behinderte und schwerbehinderte Menschen (1) Für behinderte und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. (2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen. (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird. (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern. 2

Inhaltsverzeichnis 1. Zuständigkeit... 4 2. Zielgruppe... 4 3. Höhe der Förderung... 5 4. Besonderheiten... 6 5. Interne Verfahrensabläufe... 6 3

1. Zuständigkeit Die grundsätzliche Ausrichtung zu Förderabsprachen wird mit dem gemeinsamen Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen getroffen. Zuständigkeit (88.1) Für eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften und einem gemeinsamen Marktauftritt ist die Zuständigkeit innerhalb des Jobcenters ist auf die Integrationsvermittlung übertragen. Diese können innerhalb dieser Weisung grundsätzlich frei entscheiden. Darüber hinausgehende Förderanfragen können mit der zuständigen Teamleitung (derzeit TL 621) besprochen werden. Entscheidungen sind dann im gesetzlichen Rahmen möglich; Ermessen gem. GA EGZ RZ 88.11. Förderanfragen für behinderte und schwerbehinderte Menschen nach 90 SGB III sind grundsätzlich der Teamleitung abzusprechen. Förderanfragen für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, welche durch das Reha-Team 161 der Agentur für Arbeit Lüneburg-Uelzen betreut werden, sind mit der Agentur abzusprechen. 2. Zielgruppe Grundsätzlich soll ein Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von mindestens 360 Kalendertagen ( 154 SGB III) geschlossen werden. Ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ist stets zu prüfen (ggf. höhere Förderung möglich). So ist im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I gegeben. Es wird angestrebt, die Begründung von Arbeitsverhältnissen zu begünstigen. Ein besonderer Förderschwerpunkt ab 2015 liegt bei der folgenden Personengruppe: Arbeitsverträge (88.2) besondere Zielgruppe (88.3) Langzeitleistungsbezieher Langzeitarbeitslose Kunden mit hohem Unterstützungsbedarf Alleinerziehende ältere Kunden 4

3. Höhe der Förderung Die nachstehenden Werte hinsichtlich Dauer und Höhe der Förderung verstehen sich als Maximalwerte, die Förderhöhe darf nicht unterschritten werden, die Förderdauer orientiert sich am prognostizierten Einarbeitungsaufwand. Höhe der Förderung (88.4) Die Eingliederungszuschüsse sind immer individuell unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Minderleistung des Kunden festzulegen. Dabei sind Brüche im Lebenslauf entsprechend mit einzubeziehen. Die Förderung darf nur maximal die Hälfte der Zeit der Beschäftigung betragen. Nach 92 (2) SGB III entspricht die Förderzeit gleich der Nachbeschäftigungszeit (entfällt faktisch bei besonders betroffene schwerbehinderte Menschen). Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ist bei Dauer und Höhe in Augenschein zu nehmen. Personenkreis U25/Ü25 Personen ab 50 Jahren Dauer der Arbeitslosigkeit Förderhöhe bis 12 Monate max. 3 Monate 30 % über 12 Monate max. 6 Monate 30 % ohne max. 9 Monate 50 % Fördertabelle (88.5) Für die Berechnung der Rahmenfrist der Zeiten ohne hauptberufliche Tätigkeit sind die letzten 5 Jahre vor Beginn der Beschäftigung maßgeblich, vgl. 18 SGB III. Rahmenfrist (88.6) Als Zeiten sind grundsätzlich alle Zeiten eines Schulbesuchs, eines Studiums, einer beruflichen Weiterbildung, einer selbstständigen oder abhängigen Beschäftigung mit einer in der Regel wöchentlichen Inanspruchnahme vom 15 Stunden und mehr. Darin enthalten sind insbesondere bei Schülern und Studenten die Zeiten der Vor- und Nachbereitung. Zeiten einer Arbeitsgelegenheit sind keine Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit. 5

4. Höhe der Förderung Zusätzliche Stellen Betreuungskräfte ( 87 (3) SGB XI) Die von den Pflegekassen gewährte Vergütungspauschale stellt keine konkurrierende Leistung im Sinne einer Doppelförderung dar. zusätzliche Stellen Betreuungskräfte (88.7) Eine Förderung mit Eingliederungszuschüssen ist, losgelöst von der Vergütungspauschale, anhand der individuell festgestellten Minderleistung im Einzelfall zu prüfen. Da es sich bei den zusätzlichen Stellen für Betreuungskräfte um Anlerntätigkeiten handelt, ist restriktiv zu prüfen, inwieweit eine Minderleistung bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz feststellbar ist. 5. Interne Verfahrensabläufe - zügiger Verfahrensabschluss wird angestrebt Kodex (88.8) - realistische Fristen bei Mitwirkung (mindestens 14 Kalendertage) - Sollte eine Versagung aufgrund fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers drohen, ist dieser spätestens nach Ablauf der 2. Frist per E-Mail oder telefonisch zu kontaktieren, um einen allseits zufriedenstellenden Abschluss des Falls zu erwirken. Bei Bedarf ist dies im Rahmen eines Außendienstes zu erledigen - Eine ESF Förderung ist vorrangig gegenüber einer EGZ Förderung 6