Berufsbegleitender Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie



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Transkript:

Zulassungsordnung zum berufsbegleitenden B 3.3 Berufsbegleitender Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie B 3.3.1 Zulassungsordnung (Beschluss des Senats am: 16.12.1997; genehmigt durch das Kuratorium der Evangelischen Fachhochschule Hannover am: 22.01.1998) 1 Geltungsbereich Die Zulassungsordnung regelt den Zugang und die Zulassung zum berufsqualifizierenden Diplom-Studiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie am Institut für analytische Kinderund Jugendlichen-Psychotherapie Hannover gem. der Richtlinien der Psychotherapie- Vereinbarungen der KBV und der Krankenkassenverbände. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zum Studium ist a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, b) eine im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium. (2) Es wird eine dreijährige berufliche Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gefordert. Diese berufliche Erfahrung muss mit Beginn der Ausbildung, im Ausnahmefall mit Beginn des praktischen Teils der Ausbildung, nachgewiesen werden. (3) Das Mindestalter für die Zulassung beträgt in der Regel 25 Jahre, das Höchstalter in der Regel 45 Jahre. (4) Die persönliche Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin ist bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen ausschlaggebend. Sie wird in einem besonderen Aus-wahlverfahren festgestellt. (5) Bewerber oder Bewerberinnen, die keine der unter (1) genannten Berufsausbildungen nachweisen, können unter besonderen Bedingungen zugelassen werden. Der Nachweis des Fachhochschulabschlusses/Hochschulabschlusses muss in jedem Fall erbracht werden. 3 Bewerbungsverfahren Der formlose Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist in der Regel 20 Monate vor Beginn im Ausbildungssekretariat (des Institutes) abzugeben. 4 Auswahl und Zulassung (1) Die eingehenden Anträge werden von der Ausbildungsleitung geprüft. Die Bewerbungen, die die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, werden zur Prüfung der persönlichen Eignung der Bewerber oder Bewerberinnen an den Zulassungsauschuß weitergegeben. (2) Das sich anschließende Auswahlverfahren prüft die persönliche Eignung und die fachbezogenen Fähigkeiten der Bewerber oder Bewerberinnen. (3) Der Ablauf des Auswahlverfahrens wird jeweils im Ausbildungsausschuss festgelegt. (4) Es ist mindestens ein Einzelinterview von ca. 1 Stunde Dauer bei einem Dozenten oder einer Dozentin mit abgeschlossener analytischer Ausbildung (KJP/Erwachsenenanalyse) zu führen. Der Interviewer oder die Interviewerin wird durch den Ausbildungsausschuss bestimmt. Über die Interviews werden Ergebnisprotokolle angefertigt. (5) Abschließend entscheidet der Zulassungsauschuß über die Zulassung der Bewerber oder Bewerberinnen. Dabei werden sowohl die eingereichten Unterlagen über die formalen Bedingungen als auch die Ergebnisse des gesamten Auswahlverfahrens berücksichtigt. Neben den Beschlüssen ist eine Begründung für die Zulassung oder Nicht-Zulassung im Protokoll festzuhalten. Liegen mehr den Anforderungen entsprechende Bewerbungen vor, als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, wird die Reihenfolge der Zuweisung der Plätze vom Zulassungsauschuß festgelegt. 259

Zulassungsordnung zum berufsbegleitenden (6) Die Zulassung oder Ablehnung wird den Bewerbern oder Bewerberinnen schriftlich mitgeteilt. Bei abgelehnten Anträgen wird die Begründung für die Ablehnung genannt. Bei Nicht- Zulassung haben die Bewerber oder Bewerberinnen die Möglichkeit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und schriftlich Widerspruch innerhalb von vier Wochen beim Zulassungsauschuß einzulegen. (7) Über Anträge auf Berücksichtigung besonderer persönlicher Härte entscheidet der Zulassungsauschuß im Rahmen der gültigen Zulassungsvoraussetzungen. 5 Zulassungsausschuss (1) Der Zulassungsauschuß setzt sich aus dem Ausbildungsausschuss des Instituts und einem Mitglied der Akademischen Verwaltung der Evangelischen Fachhochschule Hannover (EFH) zusammen. Er besteht aus mindestens neun, höchstens dreizehn Mitgliedern. Als Mitglieder gehören dem Ausschuss an: a) die Ausbildungsleitung b) die Institutsleitung c) die Fortbildungsleitung d) die Ressortleitungen e) drei an der Ausbildung beteiligte analytische Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen (davon einer oder eine mit ärztlicher Vorbildung), zwei an der Ausbildung beteiligte Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen f) bis zu drei Studierende g) ein Mitglied der akademischen Verwaltung der EFH. (2) Die Mitglieder zu a) d) können auf die Zahl der Mitglieder zu e) angerechnet werden. Die Mitglieder zu e) werden auf Vorschlag der Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den ständigen Dozenten oder Dozentinnen in der Aus- und Fortbildung und den Supervisoren oder Supervisorinnen des Institutes vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Studierenden entsenden ihre Vertreterinnen und Vertreter für mindestens ein Jahr. 6 Entgelte Für das Auswahlverfahren wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Die Gebühren werden gem. der jeweils gültigen Gebührenordnung des Institutes festgesetzt. 7 Rechtsverhältnis Zwischen den Ausbildungsteilnehmern oder -teilnehmerinnen und dem Verein zur Förderung der Erziehungsberatung e.v. wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen. Bei Eintritt in das Behandlungspraktikum begründen sich daneben Rechtsbeziehungen zum beauftragenden Arzt oder zur beauftragenden Ärztin im Rahmen des Beauftragungsverfahrens nach den Psychotherapie-Vereinbarungen 260

Studienordnung zum berufsbegleitenden B 3.3.2 Studienordnung 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der darin geforderten berufspraktischen Tätigkeit für den berufsbegleitenden Diplom-Studiengang Kinderund Jugendlichenpsychotherapie. 2 Studiendauer (1) Die Studienzeit beträgt in der Teilzeitform mindestens 10 Semester. (2) Für die Erstellung der Diplomarbeit stehen drei Monate zur Verfügung. Die schriftliche Anmeldung zur Abschlussprüfung mit Vorlage der Nachweise über die erbrachten, für die Prüfung notwendigen Leistungen, muss spätestens sieben Monate vor der mündlichen Abschlussprüfung erfolgen. 3 Studienbeginn Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden (zur Zeit ist dies alle zwei Jahre möglich). 4 Ziel des Studiums (1) Die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten oder zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin wird auf wissenschaftlicher Grundlage patientenbezogen durchgeführt. Sie vermittelt und fördert: - die grundlegenden psychologischen, medizinischen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse, - die praktischen Fertigkeiten und die Befähigung zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns, - die geistigen und ethischen Grundlagen der Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapie, - eine psychotherapeutische Einstellung und Haltung, um in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von psychischen und psychosomatischen Störungen mit Krankheitswert sowie von psychischen Faktoren bei körperlichen Erkrankungen die soziale Lage und den körperlichen Status der Kinder oder Jugendlichen sowie den Entwicklungsstand der Wissenschaft jeweils zu berücksichtigen und im Sinne des Einzelnen und der Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig zu handeln, Umwelt und Gesellschaft eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können. - die Fähigkeit zur Weiterbildung, die Bereitschaft zur ständigen Fortbildung und zur engen Zusammenarbeit mit Ärzten oder Ärztinnen, anderen psychologischen Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen und mit Angehörigen sonstiger Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens. (2) Der Diplom-Studiengang bereitet auf die Berufszulassungsprüfung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/psychotherapeutin in psychoanalytisch begründeten Verfahren gem. Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vor. (3) Als Mitglied der Ständigen Konferenz der Ausbildungsstätten für analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie verpflichtet sich das Institut, die jeweils gültigen Grundanforderungen der Ständigen Konferenz zu berücksichtigen. Das Studium der analytischen Kinderund Jugendlichenpsychotherapie erfolgt auf der Grundlage der Psychotherapie- Vereinbarungen der kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung mit den Bundesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen. (4) Die Prüfung und staatliche Anerkennung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (AprV) vom 18.12.1998 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1998 Teil I Nr. 83 vom 22.12.1998). 5 Die Struktur des Studiums (1) Der Diplom-Studiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie im Institut für analyt i- sche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie an der Evangelischen Fachhochschule erfolgt 261

Studienordnung zum berufsbegleitenden auf der Grundlage der psychoanalytischen Theorie und Praxis. Das Studium erstreckt sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (TP) bzw. der Psychoanalyse (PsA) bei Kinder und Jugendlichen. Die Evangelische Fachhochschule vermittelt durch das Institut für analytische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie eine Ausbildung, die den in 4 genannten Zielen entspricht. Sie soll den Studierenden ermöglichen, den Wissensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Studienordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen durchgeführt, die die geforderten Ausbildungspraktika vorbereiten oder begleiten. Bei der Ankündigung der Unterrichtsveranstaltungen macht das Institut kenntlich, dass der Besuch dieser Lehrveranstaltungen zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Die Gesamtstundenzahl der theoretisch-methodischen Ausbildung beträgt mindestens 600 Stunden. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen muss von den jeweiligen Dozenten oder Dozentinnen anerkannt werden. (2) In den Lehrveranstaltungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Durch praktische Übungen in den klinisch-praktischen Gebieten werden die Studierenden auf die Untersuchung und Behandlung der Patienten vorbereitet. Begleitend erfolgt der Lernprozess in regelmäßig abzuhaltenden kasuistisch-technischen Seminaren. Den Studierenden ist dabei ausreichend Gelegenheit zu geben, selbst mit Patienten zusammen zu arbeiten, soweit dies zum Erwerb praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen der Patienten durch den Unterricht sind dabei zu vermeiden. (3) In den Seminaren wird der durch Vorlesungen und praktische Übungen vermittelte Lehrstoff vertiefend und anwendungsbezogen erörtert. Sie sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige psychologische, psychodynamische, psychopathologische, psychotherapeutische und medizinische Zusammenhänge zu verdeutlichen. Sie umfassen zudem die Vorstellungen von Patienten. (4) Die Studierenden weisen durch Bescheinigung im Studienbuch ihre ordnungsgemäße Teilnahme an den in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen sowie die Ableistung ihrer praktischen Ausbildungsinhalte nach. Eine erfolgreiche Teilnahme an den genannten Lehrveranstaltungen liegt vor, wenn die Studierenden in den praktischen Übungen sowie durch ihre Beteiligung in den Seminaren in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung liegt vor, wenn die Studierenden durch ihre Beteiligung gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und ihn darzustellen in der Lage sind. 6 Gliederung des Studiums (1) Das Studium umfasst: - die Grundausbildung (mindestens vier Semester) - die vertiefte Ausbildung - die studienbegleitenden Praktika - die Selbsterfahrung/Lehranalyse. (2) Während des Studiums sind folgende Prüfungen abzulegen: - die Zwischenprüfung - die Abschlussprüfung 7 Grundausbildung (1) Die Grundausbildung umfasst auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) einführende Lehrveranstaltungen zu folgenden Sachgebieten: 1. Grundlagen der Psychoanalyse - Grundbegriffe der Psychoanalyse - Tiefenpsychologische Modelle und Theorien - Traumdeutung - Geschichte der Theoriebildung 2. Entwicklung von Kindern und Jugendlichen - Psychoanalytische Entwicklungspsychologie 262

Studienordnung zum berufsbegleitenden - Entwicklungs- und Sozialisationstheorien - Körperliche Entwicklung/Pädiatrie - Geschichte der Familie und Kindheit - Säuglingsbeobachtung 3. Psychopathologie - Allgemeine Neurosenlehre - Spezielle Neurosenlehre und Psychosomatik - Kinder- und Jugendpsychiatrie - Psychiatrie und klinische Psychologie 4. Psychodiagnostik - Grundlagen der Psychodiagnostik - Anamnesenerhebung und Interviewtechnik - Bedeutung von Traum, Phantasie und Märchen - Psychologische Testverfahren - Gutachterverfahren in der Richtlinienpsychotherapie - Anamnesenkolloquium - Einführung in das Symbolverständnis Methoden und Behandlungstechnik psychoanalytisch begründeter Therapieverfahren - Technik zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen - Spiel, Phantasie und Gestaltung in der Behandlung - Tiefenpsychologische Gesprächsführung mit Eltern und anderen - Beziehungspersonen - Methoden der Kurzpsychotherapie - Gruppenpsychotherapie - Andere Modifikationen der Technik Familie und Gruppe - Psychodynamik der Familie und der Gruppe - Familiendiagnostik - Familientherapie - Beratung und Krisenintervention - Familienpsychosomatik 7. Andere psychotherapeutische Verfahren - Allgemeine Grundlagen der Psychotherapie - Verhaltenstherapie - Weitere Methoden der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 8. Berufspraxis - Berufsethik und recht - Kooperation mit anderen Professionen (Ärzte oder Ärztinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder Psychotherapeutinnen u.a.) (2) Zur wissenschaftlich-praktischen Weiterbildung gehört außerdem das Anamnesenpraktikum, in dem bis zum Abschluss der Grundausbildung mindestens zehn Fallstudien erhoben werden müssen. (Erstsicht des Patienten und seiner Bezugsperson(en) durch die Studierenden.) Die Zulassung zur Anamnesenerhebung kann nach Abschluss des 2. Semesters beim Ausbildungsausschuss beantragt werden. Entscheidungsgrundlage für den Ausbildungsausschuss ist die Frage, ob die Studierenden in den bisherigen Lehrveranstaltungen erfolgreich mitgearbeitet haben und ob die kontinuierliche Durchführung der Selbsterfahrung nachgewiesen werden kann. Das Anamensenpraktikum erfolgt auf der Grundlage einer Zweitsicht des Patienten und seiner Bezugsperson(en) durch den Supervisor oder die Supervisorin. In der Anamnesensupervision besprechen die Studierenden mit dem Zweitsichter oder der Zweitsichterin die Durchführung der Anamnese und deren Ergebnisse. Außerdem stellen die Studierenden mindestens zwei ihrer Anamnesen in einem Anamnesenkolloquium vor. Nach jeweils acht tiefenpsychologischen Anamnesen und Untersuchungen sowie zwei Vorträgen im Anamnesenkolloquium und der bestandenen Zwischenprüfung nach dem 4. Semester kann beim Ausbildungsausschuss die Zulassung zum Behandlungspraktikum beantragt werden. Der Ausbildungsausschuss trifft seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zwischenprüfung und des Anamnesenkolloquiums sowie der Stellungnahme der Zweitsichter oder der Zweitsichterinnen. Entstehen Bedenken gegen die Zulassung zur prakti- 263

Studienordnung zum berufsbegleitenden schen Ausbildung, so kann der Ausbildungsausschuss die Durchführung weiterer Anamnesenerhebungen verlangen. Der Beginn des Praktikums erfolgt frühestens nach der Durchführung von zehn Anamnesen und Untersuchungen. (3) Praktische Tätigkeit Im Verlauf der Ausbildung sind folgende Praktika abzuleisten: Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1 800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind 1. mindestens 1 200 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und 2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung, die der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen dient, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erbringen. Soweit die praktische Tätigkeit an einer klinischen Einrichtung nach Nummer 1 nicht sichergestellt ist, kann sie für die Dauer von höchstens 600 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit entsprechender Zulassung abgeleistet werden. Die praktische Tätigkeit nach Nummer 2 kann auch in der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten abgeleistet werden, wenn dieser überwiegend Kinder und Jugendliche behandelt. Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen oder ambulanten Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen (Patienten) zu beteiligen. Die Studierenden haben dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. 8 Vertiefte Ausbildung (1) Im zweiten Teil des Studiums finden Veranstaltungen zu den genannten Fachgebieten der Grundausbildung statt. Sie umfasst die erfolgreiche Teilnahme an den vertiefenden Lehrveranstaltungen, mindestens fünf weitere Anamnesenerhebungen und mindestens 600 Behandlungsstunden unter Supervision, zwei institutsöffentliche Falldarstellungen (Kasuistiken), die von zwei Dozenten oder Dozentinnen anerkannt werden müssen. Von diesen muss mindestens einer oder eine den Supervisorenstatus haben. Wesentlicher Inhalt der vertieften Ausbildung ist das Behandlungspraktikum. (2) Praktische Ausbildung 1. Die praktische Ausbildung ist psychotherapeutische Tätigkeit unter Anleitung. Sie umfasst den Erwerb und die Vertiefung von Kenntnissen und praktischen Kompetenzen in der Behandlung von in der Regel unter 21jährigen Patienten mit Erkrankungen gem. Anl. 2 der Psychotherapievereinbarungen der kassenärztlichen Bundesvereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassenverbänden - mittels der psychotherapeutischen Verfahren, die Gegenstand der vertieften Ausbildung sind (hier analytische Kinder- und Jugendlichen- und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen). 2. Die Behandlungen unter Supervision umfassen die Patientenbehandlung und die begleitende Psychotherapie der Beziehungspersonen. Auf vier Behandlungsstunden entfällt je eine Supervisionsstunde. Bis zu 75 Supervisionsstunden können in einer Gruppe absolviert werden. 3. Überschreitet der oder die Studierende mit seinem oder ihrem Behandlungspraktikum den Zeitraum von fünf Jahren, so muss er oder sie damit rechnen, von der kassenärztlichen Vereinigung nicht zur therapeutischen Tätigkeit im Rahmen der kassenärztlichen 264

Studienordnung zum berufsbegleitenden Versorgung zugelassen zu werden. Eine Ausnahme davon ist in begründeten Fällen möglich. 4. Bei der Zuweisung von Behandlungsfällen ist zu gewährleisten, dass die Studierenden über das gesamte Spektrum der Störungen des Indikationskataloges für Psychotherapie Behandlungserfahrung erwerben. Dabei sollen Kinder und Jugendliche unterschiedlichen Alters und Geschlechts berücksichtigt werden. 5. Die Praxisanleitung erfolgt von den durch das Institut anerkannten Supervisorin oder Supervisorinnen. Voraussetzung für die Anerkennung als Supervisor oder Supervisorin ist ein nach dem Erwerb der Qualifikation zum psychologischen Psychotherapeuten oder zur psychologischen Psychotherapeutin, zum Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten oder zur Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin, Arzt oder Ärztin mit entsprechend abgeschlossener Weiterbildung, eine fünfjährige psychotherapeutische Tätigkeit schwerpunktmäßig in den jeweils angewandten Verfahren in der stationären oder vertragsärztlichen Versorgung auch von Kindern und Jugendlichen und der Nachweis einer fünfjährigen Dozenten- oder Dozentinnentätigkeit an einer Hochschule bzw. staatlich anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsstätte. 6. Bis zur Abschlussprüfung führen die Studierenden mindestens sechs Kinder- bzw. Jugendlichenpsychotherapien mit einer Gesamtzahl von mindestens 600 Behandlungsstunden durch. Je nach Vertiefungsgebiet sind diese Behandlungen mit den Verfahren Tiefenpsychologisch fundierte oder psychoanalytische Psychotherapie durchzuführen. Mindestens eine davon ist als Fokaltherapie oder andere Form der Kurzzeitpsychotherapie, z.b. Krisenintervention durchzuführen. Die dazugehörende begleitende Psychotherapie der Beziehungspersonen muss wenigstens für insgesamt 80 Stunden nachgewiesen werden. Es sollte jede Altersgruppe (Vor-Latenz-Alter, Latenz-Alter, Adoleszenzalter) und jedes Geschlecht vertreten sein. Weiterhin ist es möglich, die Kombination beider Verfahren im Studium zu vereinen. Für diesen Fall erhöht sich die Mindestanforderung der notwendigen praktischen Ausbildung auf insgesamt 1000 Behandlungsstunden. 9 Selbsterfahrung (1) Die Selbsterfahrung wird studienbegleitend durchgeführt. Sie umfasst im Falle des Vertiefungsgebietes TP mindestens 200 Std. und im Falle des Vertiefungsgebietes PsA mindestens 400 Std.. (2) Gegenstand der Lehranalyse sind der kontinuierliche Prozess der Selbstreflexion und ggf. die Modifikation persönlicher Voraussetzungen und therapeutischen Erlebens und Handelns unter Einbeziehung biografischer Aspekte. Sie umfasst auch bedeutsame Aspekte des Erlebens und Handelns im Kontext einer therapeutischen Beziehung wie auch die persönliche Entwicklung im Studienverlauf. (3) Die Lehranalyse findet bei vom Institut anerkannten Lehranalytikerinnen oder Lehranalytikern statt. (4) Die Wahl des Lehranalytikers oder der Lehranalytikerin steht den Analysanden frei. Die Analysanden dürfen in keinen verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihren Lehranalytikern und Lehranalytikerinnen stehen und sich nicht in wirtschaftlichen oder dienstlichen Abhängigkeiten zu ihnen befinden. 10 Studienabschluss Das Studium wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass eine Problemstellung des Fachgebietes nach wissenschaftlich-theoretischen und wissenschaftlich-praktischen Standards selbständig gearbeitet wurde. Näheres regelt die Prüfungsordnung. Das Verfahren für die Abschlussprüfung und die Approbation ist durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und die APrV geregelt. Nach bestandener Abschlussprüfung erhalten die Studierenden ein Zeugnis, das die Berufs- und Gebietsbezeichnung enthält und zur Approbation berechtigt. Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung verleiht die Evangelische Fachhochschule Hannover den Hochschulgrad eines Diploms. 11 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. 265

Studienordnung zum berufsbegleitenden 12 Übergangsbestimmungen Für Studierende mit Studienbeginn vor dem 1.1.99 gilt die seiner Zeit gültige Ausbildungsordnung gemäß Runderlass des Kultusministeriums bzw. die Studienordnung von 1998 der EFH. Hannover im September 2002 266

Studienordnung zum berufsbegleitenden Anhang 1 267

Diplomprüfungsordnung zum berufsbegleitenden Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie B 3.3.3 Diplomprüfungsordnung Beschluss des Senats vom 6.7.2004, genehmigt durch Beschluss des Kuratoriums der EFH Hannover am 30.8.2004. 1 Art und Umfang der Diplomprüfung Die Diplomprüfung besteht aus: 1. der Diplomarbeit ( 5), 2. der mündlichen Abschlussprüfung ( 7), 2 Diplomurkunde Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den Hochschulgrad Diplom- Psychotherapeutin/ Diplom-Psychotherapeut (Fachhochschule) für Kinder- und Jugendliche. Hierüber stellt die Hochschule eine Urkunde aus (A n l a g e 1) 3 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Diplomprüfung gemäß 1 wird zugelassen, wer 1. ein ordnungsgemäßes Studium nach Maßgabe der jeweils gültigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-AprV), der Studienordnung und im Rahmen des tatsächlichen Lehrangebotes nachweist, 2. mindestens das letzte Semester vor der Meldung zur Diplomarbeit an der Evangelischen Fachhochschule Hannover immatrikuliert war. (2) Nicht zugelassen wird, wer eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Fachhochschule oder einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat. 4 Prüfungsausschuss und Zulassungsverfahren zur Diplomprüfung (1) Zuständig für diese Prüfungsordnung ist der Prüfungsausschuss des Studienganges Heilpädagogik, der bei Entscheidungen bezüglich des Studiums der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie um eine Vertretung dieses Studiengangs erweitert wird. (2) Gleichzeitig mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung nach dem Psychotherapeutengesetz meldet sich die/ der Studierende zur Diplomarbeit schriftlich beim Prüfungsausschuss an. Die Meldetermine werden vom Prüfungsausschuss mitgeteilt. Der Meldung sind, soweit sich nicht entsprechende Unterlagen bei der Hochschule befinden, beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. ein Vorschlag für Erst- und Zweitprüfende, 3. ein Vorschlag für den Themenbereich, dem das Thema für die Diplomarbeit entnommen werden soll. 5 Diplomarbeit (1) Art und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen geeignet sein, den Studierenden den Nachweis jener Fachkenntnisse und Fähigkeiten zu ermöglichen, die erforderlich sind, um eine Problemstellung des Fachgebietes nach wissenschaftlichen Standards selbständig zu bearbeiten. Die Aufgabenstellung soll die begrenzte Bearbeitungszeit berücksichtigen. (2) Das Thema der Arbeit wird von einer/ einem hauptberuflich Lehrenden des Winnicott- Instituts nach einem Gespräch mit der/ dem Studierenden festgelegt und an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Gegenstand der Arbeit sollte in der Regel eine theoretische Diskussion zu einem Fallbericht sein. (3) Der/ dem Studierenden soll das festgesetzte Thema fristgerecht mitgeteilt werden. Im Falle einer Verzögerung sorgt der Prüfungsausschuss auf Antrag dafür, dass rechtzeitig ein Thema festgelegt wird. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; die Ausgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Mit der Ausgabe des Themas wird die/ der Lehrende, die/ der das Thema festgelegt hat, als Erstprüfende/ Erstprüfender bestellt sowie eine weitere Person als Zweitprüfende/r. Eine/ einer der Prüfenden muss Professorin/ Professor bzw. hauptberuflich Lehrende/r der EFH 268

Diplomprüfungsordnung zum berufsbegleitenden Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sein. Während der Anfertigung der Arbeit wird die/ der Studierende von der/ dem Erstprüfenden betreut. (5) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Diplomarbeit beträgt drei Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten verlängern. (6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die/ der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie/ er ihre/ seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren/ seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 6 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgerecht der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Die Diplomarbeit wird von den Prüfenden vor der mündlichen Abschlussprüfung bewertet. Die Bewertung soll in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 7 Mündliche Abschlussprüfung (1) Die mündliche Abschlussprüfung findet statt als wissenschaftliches Kolloquium zu dem in der Diplomarbeit diskutierten Fallbericht. Die mündliche Abschlussprüfung wird auf der Grundlage der theoretischen und praktischen Kenntnisse, die die/ der Studierende nach Maßgabe der Studienordnung in der Auseinandersetzung mit der Praxis und der Theorie erworben haben, durchgeführt. Die/ der Studierende soll in der Lage sein, Fragestellungen der Psychotherapie auf wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten sowie die gesellschaftlichen und individuellen Voraussetzungen und Folgen des eigenen Handelns zu reflektieren. (2) Die Studierenden sind zur mündlichen Abschlussprüfung zuzulassen, sobald sämtliche Voraussetzungen nach 3 erfüllt sind und die Diplomarbeit bestanden ist. (3) Die mündliche Abschlussprüfung wird von zwei Prüfenden sowie einem Beisitzer/ einer Beisitzerin als Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung beträgt in der Regel 45 Minuten. (4) Die Note der mündlichen Abschlussprüfung wird aus dem Mittelwert der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten gebildet. 8 gilt entsprechend. 8 Bewertung (1) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung; 2 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; 3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen entspricht; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Mindestanforderungen nicht mehr entspricht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfende die Leistung mit mindestens ausreichend bewerten. Sind an einer Prüfung mehr als zwei Prüfende beteiligt, ist die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfenden die Leistung mit mindestens ausreichend bewerten. Die Note der Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Begründung der Bewertungsentscheidung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Bewertung gegeben wird, der/ dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. 269

Diplomprüfungsordnung zum berufsbegleitenden Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (3) Die Note lautet bei bestandener Prüfung: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend. (4) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen gemäß 1 mit mindestens ausreichend bewertet sind. Die Diplomprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn eine zur Diplomprüfung gehörende Prüfung gemäß 1 mit nicht ausreichend bewertet worden ist oder als nicht bestanden gilt. (5) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten für die Diplomarbeit und die mündliche Abschlussprüfung. 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die/ der Studierende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die Exmatrikulation als solche gilt nicht als triftiger Grund. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; anderenfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest einzureichen. Der Abgabetermin wegen nachgewiesener Erkrankung oder eines anderen gravierenden Hinderungsgrundes kann in der Regel um höchstens 4 Wochen hinausgeschoben werden. Gilt die Säumnis als entschuldigt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versuchen Studierende, das Ergebnis ihrer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Studierende, die sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung der betroffenen Studierenden. (4) Wird bei einer Prüfung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als nicht bestanden. Absatz 2 gilt entsprechend. In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit und des Vorrangs der wissenschaftlichen Leistung vor der Einhaltung von Verfahrensvorschriften darüber, ob der Abgabetermin für die Prüfungsleistung entsprechend hinausgeschoben, die hinausgeschobene Abgabe bei der Bewertung berücksichtigt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. 10 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Haben Studierende bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/ der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/ der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Der/ dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit dem Prüfungsausschuss zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis oder eine Bescheinigung zu ersetzen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 270

Diplomprüfungsordnung zum berufsbegleitenden Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 11 Wiederholung (1) Jede Prüfung nach 1, die Diplomarbeit und die mündliche Abschlussprüfung, können, wenn sie mit nicht ausreichend bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit ist in diesem Fall jedoch nur zulässig, wenn die/ der Studierende von dieser Möglichkeit nicht schon einmal Gebrauch gemacht hat. (2) Die Wiederholungsprüfung ist in angemessener Frist, in der Regel spätestens im jeweils folgenden Semester, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses vor zwei Prüfenden sowie einem Beisitzer/ einer Beisitzerin abzulegen. 12 Urkunde und Bescheinigungen Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, eine Urkunde auszustellen (Anlage 1). 13 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Der/ dem Studierenden wird auf Antrag nach Abschluss jeder Prüfung Einsicht in ihre/ seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nichtbestandene Prüfung bei der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die/ der Studierende wird auf Antrag vor Abschluss einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet. 14 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren (1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen sie kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss nach den 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung eingelegt werden. (2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses richtet, entscheidet, wenn der Prüfungsausschuss nicht abhilft, die Studienkommission. (4) Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertungsentscheidung einer/ eines Prüfenden richtet und konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen enthält, leitet der Prüfungsausschuss den Widerspruch dieser/ diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die/ der Prüfende ihre/ seine Entscheidung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuss die Entscheidung darauf, ob 1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, 2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist, 3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind, 4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden ist, 5. sich die/ der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Entscheidungen mehrerer Prüfender richtet. (5) Stellt der Prüfungsausschuss einen Verstoß nach Abs. 4 Nr. 1-5 fest, wird die mündliche Abschlussprüfung wiederholt oder die Diplomarbeit neu bewertet. Der Prüfungsausschuss beauftragt dafür andere, mit der Abnahme der Prüfung bisher nicht befasste Prüfende. Für die Neubewertung gilt 8 entsprechend. (6) Über den Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten abschließend zu entscheiden. Soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, ist der Bescheid zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Präsidentin/ der Präsident der Hochschule bescheidet die Widerspruchsführerin/ den Widerspruchsführer. (7) Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen. 271

Diplomprüfungsordnung zum berufsbegleitenden Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie 15 Bekanntmachung der Prüfungsordnung Der Prüfungsausschuss gibt diese Prüfungsordnung durch Veröffentlichung im Studienführer der Evangelischen Fachhochschule Hannover sowie durch fachhochschulöffentlichen Aushang bekannt. 16 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die das Studium der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie an der EFH vor dem 30.6.2004 aufgenommen haben. 17 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 272

Diplomprüfungsordnung zum berufsbegleitenden Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie A n l a g e 1 Evangelische Fachhochschule Hannover university of applied sciences Diplomurkunde Die Evangelische Fachhochschule Hannover verleiht mit dieser Urkunde Frau/ Herrn... geb. am... in... den Hochschulgrad Diplom-Psychotherapeutin / Diplom-Psychotherapeut (Fachhochschule) für Kinder- und Jugendliche auf Grund der am bestandenen staatlichen Abschlussprüfung am Winnicott Institut zur Förderung der Psychoanalyse bei Kindern und Jugendlichen e.v. in Hannover und der bestandenen Diplomprüfung im Studiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. (Siegel der Hochschule) Hannover, den... Leitung der Hochschule 273