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Transkript:

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/26149/2014-9 Wien, 12.1.2015 S. M. Geschäftsabteilung: VGW-D IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel der Frau S. M., vom 21.05.2014, gegen den Bescheid der MA 40-Sozialzentrum..., vom 15.05.2014, Zl. SH/2014/370549-001, betreffend Rückforderung von Mindestsicherung gem. 21 WMG zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der zum Rückersatz vorgeschriebene Betrag auf 300 Euro herabgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Angefochtener Verwaltungsakt 1. Die Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum... hat an die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet:

2 Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, I.) Sie haben die für den Zeitraum von 01.11.2013 bis 31.01.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 693,37 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die Ratenzahlung hat ab 05/2014 in 6 Rate/n in der Höhe von EUR 100 monatlich und einer Rate in der Höhe von EUR 93,937 zu erfolgen. Rechtsgrundlagen: 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung. II.) Gemäß 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der geltenden Fassung wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen. 2. Begründend wurde nach Zitierung der 10, 12 und 21 WMG folgendes ausgeführt: Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): S. M.,... 1961 Notstandshilfe AMS 18,16 tgl. 06.12.2013 Wohnung Miete 432,02 01.05.2014 Wohnbeihilfe 70,75 01.11.2011 Sie waren in der Zeit von 04.10.2013 bis 05.12.2013 bei T. beschäftigt. Auf Grund geänderter Verhältnisse (Vermögens-, Einkommens-, Familien- bzw. Wohnverhältnisse) ergeben sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen. Das Verschulden ist weder geringfügig noch wird durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Da die Rückforderung in einem Betrag auf Grund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar ist, war die Rückforderung in angemessenen Teilbeträgen zu bewilligen. Da das öffentliche Interesse des Landes Wien als Träger der Mindestsicherung, die Erfüllung von Rückforderungsansprüchen gemäß 21 WMG sicherzustellen, höher zu bewerten war als das Interesse des anspruchsberechtigter Personen an einem Zahlungsaufschub, war die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Interesse auszuschließen. 3. Dagegen brachte die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde ein. Beschwerdevorbringen 4. In ihrem Rechtsmittel argumentierte die Beschwerdeführerin wie folgt:

3 Begehren: Die Rückforderung der Ma 40 über die Monate Oktober 2013 Dezember 2013 verursachen bei mir eine Notlage nach Paragraf 3 WMG. Ich ersuche den o.a. Bescheid über die Nachforderung der Mindestsicherung aufzuheben, da der Abzug von ca 100 Euro mtl. Beginnend mit Mai 2014 bis Jänner 2015 eine Notlage herbeigeführt und ich die Lebenskosten nicht bestreiten kann auf die ich einen Anspruch gesetzlich habe. Ebenfalls sieht das Gesetz vor das eine Rückforderung gem Paragraf 21 Abs. 2 und 3 unter diesen Bedingungen nicht erfolgen darf. Ich führe hiermit auch an, dass seitens des T. Frau Mag. D., Teamleiterin, mir mitgeteilt wurde, dass die Meldung über das 2-monatige Dienstverhältnis an das MA 40 seitens der Firma T. erfolgt und ich nicht mich extra bei der MA 40 melden muss. Die Behörde hätte zu diesem Zeitpunkt auch wissen müssen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt und von Amts wegen tätig werden. Ich ersuche daher aus diesen o.a. Gründen den Rückforderungsbescheid aufzuheben und mir die volle Mindestsicherung zuzuerkennen. 5. Die im Rechtsmittel angegebene Zahl ist zwar unrichtig angeführt, jedoch war die Beschwerde ihrem Inhalt nach unmissverständlich gegen den Bescheid vom 15.5.2014, Zl. SH/2014/370549-001, gerichtet. Beschwerdeverfahren 6. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Festgestellter Sachverhalt 7. Das Verwaltungsgericht sieht es aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin als erwiesen an, dass diese ihre Beschäftigung bei T. nicht unverzüglich der belangten Behörde gemeldet hat, sodass eine Berücksichtigung der aus diesem Dienstverhältnis erfolgenden Entgeltzahlungen bei der Bemessung der Mindestsicherung nicht erfolgen konnte. Rechtliche Beurteilung 8. Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes lautet wie folgt: 21 Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. (2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

4 (3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. 9. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin eingestanden, den Bezug von Entgelten aus einem Dienstverhältnis nicht unverzüglich gemeldet zu haben. Der Anspruch der belangten Behörde ist daher dem Grunde nach gegeben. 10. Jedoch führt das schlüssige Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr die Teamleiterin des gegenständlichen Beschäftigungsprojektes versichert habe, die Meldung des Dienstverhältnisses würde über die Firma T. erfolgen, wobei sie selbst extra keine Meldung an die MA 40 vornehmen müsse, zu einer Minderung des Verschuldens. Aus diesem Grund konnte auch die Höhe des Rückersatzes gemindert werden. 11. Eine darüber hinausgehende, auf die durch den Rückersatz behauptete Herbeiführung einer Notlage begründete weitere Herabsetzung konnte nicht erfolgen, da das darauf gerichtete Begehren zu unbestimmt begründet war. Allein der Umstand, dass durch die Hereinbringung eines rückgeforderten Betrages, der in Raten vom laufenden Mindestsicherungsbezug abgezogen wird, der Mindeststandard unterschritten wird, begründet für sich genommen noch keine Notlage, da eine derartige Unterschreitung daraus zwingend resultiert und bei anderer Auslegung der Anwendung der Aufrechnungsbestimmung nach 21 Abs.2 WMG die Grundlage entzogen wäre. Eine Notlage kann daher bei einer derartigen Sachlage regelmäßig nur durch die Höhe der einbehaltenen Raten entstehen. 12. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Leistungszuerkennung war nicht Gegenstand dieses, ausschließlich auf die Bekämpfung des Rückersatz gerichteten Rechtsmittels. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision. 13. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu

5 beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von 240,-- Euro zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis kann überdies innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt 240,-- Euro. Verwaltungsgericht Wien Mag. Kasper Richter