Geflügel-Freilandhaltung ab 18. Mai außerhalb von Risikogebieten möglich

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Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197)

Transkript:

Presse-Information Nr. 47/06 Pressestelle Geflügel-Freilandhaltung ab 18. Mai außerhalb von Risikogebieten möglich Stellv. Pressesprecher Albert Panke Zimmer-Nr. 231 Durchwahl 08151 148-225 Telefax 08151 148-490 pressestelle@lra-starnberg.de Starnberg 17.05.2006 Die neue, seit 10. Mai 2006 geltende Geflügel-Aufstallungsverordnung sieht grundsätzlich eine Aufstallung für Geflügel in geschlossenen Ställen oder Schutzvorrichtungen vor. Nach der Verordnung sollen die zuständigen Behörden von diesem Grundsatz Ausnahmen genehmigen, soweit Geflügel nicht in den festzulegenden Risikogebieten gehalten wird. Für Geflügel, das außerhalb der ausgewiesenen Risikogebiete gehalten wird, wird vom Landratsamt Starnberg daher eine generelle Genehmigung zur Freilandhaltung erteilt. Die Freilandhaltung muss dem Landratsamt Starnberg schriftlich oder telefonisch unter Telefon 08151 148-383 mitgeteilt werden. Die Halter von Geflügel in Freilandhaltung sind jedoch nach der Verordnung verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Diese können den Hinweisen der Allgemeinverfügung entnommen werden. Die Allgemeinverfügung tritt am 18. Mai 2006 in Kraft. Die Genehmigung zur Freilandhaltung gilt vorerst bis zum 15. August 2006. Zu den Risikogebieten, in denen weiterhin die grundsätzliche Stallpflicht gilt, zählen: Ammersee: Herrschinger Bucht und Seepromenade in der Gemeinde Herrsching, Dampferanlegestelle in der Gemeinde Herrsching, Ortsteil Breitbrunn, Dampferanlegestelle in der Gemeinde Inning, Ortsteil Stegen Deixelfurther See: Deixelfurther See in der Gemeinde Tutzing, Ortsteil Deixelfurt Eßsee: Eßsee in der Gemeinde Pöcking, Orsteil Aschering Maisinger See: Maisinger See in der Gemeinde Pöcking, Ortsteil Maising Oberer Weiher und Unterer Weiher: Gemeinde Andechs, Ortsteil Erling Hausadresse: Strandbadstraße 2. D-82319 Starnberg Telefon 08151 148-0 Telefax 08151 148-292 info@lra-starnberg.de www.landkreis-starnberg.de

- 2 - Pilsensee: Pilsensee Südbucht und Herrschinger Moos, Gemeinde Seefeld und Herrsching Seachtn: Gemeinde Andechs, Ortsteil Erling Starnberger See: Starnberger Bucht und Seepromenade in der Stadt Starnberg, Karpfenwinkel in der Gemeinde Tutzing, Ortsteil Unterzeismering Wörthsee: Mausinsel, Gemeinde Inning, Ortsteil Bachern Würm: Starnberger See bis einschließlich Leutstetten Auf die beiliegende Karte wird verwiesen. Betroffene Geflügelhalter, die Geflügeltiere in einem festgesetzten Risikogebiet halten, werden gesondert informiert. Für weitergehende Fragen steht der Fachbereich Veterinärwesen des Landratsamtes Starnberg unter Telefon 08151 148-383 zur Verfügung.

- 3 - Vollzug des Tierseuchengesetzes und der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 Das Landratsamt Starnberg erlässt folgende Allgemeinverfügung 1. Das Gebiet des Landkreises Starnberg wird als Gebiet festgelegt, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung). Ausgenommen hiervon sind folgende Gebiete (Anlage 1): - Ammersee: Herrschinger Bucht und Seepromenade, Gemeinde Herrsching, Dampferanlegestelle, Gemeinde Herrsching OT Breitbrunn und Dampferanlegestelle, Gemeinde Inning OT Stegen - Deixlfurter See, Gemeinde Tutzing OT Deixlfurt - Eßsee, Gemeinde Pöcking OT Aschering - Maisinger See, Gemeinde Pöcking OT Maising - Oberer Weiher und Unterer Weiher, Gemeinde Andechs OT Erling - Pilsensee: Südbucht und Herrschinger Moos, Gemeinde Seefeld und Herrsching - Seachtn, Gemeinde Andechs OT Erling - Starnberger See: Starnberger Bucht und Seepromenade, Stadt Starnberg und - Karpfenwinkel, Gemeinde Tutzing OT Unterzeismering - Wörthsee: Mausinsel, Gemeinde Inning OT Bachern - Würm: Starnberger See bis einschließlich Leutstetten. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. 2. Die Festlegung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen für die Gebietsfestlegung nicht mehr vorliegen. 3. Kosten werden nicht erhoben. 4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Hinweise: 1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Starnberg, Strandbadstraße 2, 82319 Starnberg, Zimmer 154 aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

- 4 - Ebenso können Detailpläne der einzelnen von der Genehmigung zur Freilandhaltung ausgenommenen Gebiete im Landratsamt eingesehen werden. 2. Wer Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens mit Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes anzuzeigen ( 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 3. Bei der Freilandhaltung sind Enten und Gänse getrennt von sonstigem Geflügel zu halten ( 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. An Stelle dieser virologischen Untersuchung nach 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel- Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel- Aufstallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung muss die in der Anlage zu 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden: Anzahl der gehaltenen Enten oder Gä Anzahl des sonstigen zu haltenen Geflü 1 10 1 10 11 100 10 50 101 1000 20 60 > 1000 30 70 Höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse. Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen ( 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 5. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes sicherzustellen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen, Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

- 5 - betriebseigene Fahrzeuge abweichend von 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigen Platz gereinigt und desinfiziert werden, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden, eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden, der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden. 6. Die virologischen Untersuchungen nach 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen ( 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 7. Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A- Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind ( 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 8. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen ( 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung). 9. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung sind gemäß 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes Ordnungswidrigkeiten. Diese können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden ( 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz). 10. Nach 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, sicherzustellen, dass - die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind, - die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und - Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

- 6 - Begründung: Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Starnberg ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts (TierSG) i. V. m. 2 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts. Die örtliche Zuständigkeit zum Erlass dieser Allgemeinverfügung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Rechtsgrundlage für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der klassischen Geflügelpest (Geflügel- Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006. Danach kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Geflügelhaltungen in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach 1 Absatz 2 Satz 1 der Geflügel-Aufstallungsverordnung, auch in Verbindung mit Satz 2, vorliegen. Für sämtliche Geflügelhaltungen mit Ausnahme der in unter Nr. 1 bezeichneten Gebiete gelegenen Geflügelhaltungen liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach 1 Abs. 2 Satz 1der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 vor. Die Geflügelhaltungen liegen nicht o in einem Gebiet, das nach 15 Abs. 1 oder 16 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung, nach 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder nach 3 Abs. 1 und 2 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung, o in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees, eines Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, oder o in einem Gebiet mit einem Radius von 1000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20000 Stück Geflügel befinden. Die in Nr. 1 bezeichneten und in der Anlage 1 dargestellten Gebiete hingegen sind nach den vorliegenden Erkenntnissen als Bereiche gemäß 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Geflügel- Aufstallungsverordnung zu qualifizieren, in denen sich Wasservögel in größerer Anzahl sammeln. Bei der Festlegung dieser Gebiete wurde eine "Sicherheitszone" um die Sammelstellen berücksichtigt. Neben den in Nr. 1 genannten Gebiete an Ammersee, Starnberger See, Pilsensee und Wörthsee führt der Badebetrieb an den großen Seen zeitweise zu einer erheblichen Beunruhigung der Wasservogelpopulation mit der Folge, dass sich ein Teil der Wildvögel vom Ammersee, Starnberger See, Pilsensee und Wörthsee in kleinere Gewässer im Hinterland zurückzieht. Es ist nicht auszuschließen, dass es hier vorübergehend zu einer größeren Ansammlung von Wasservögeln kommt. Diese Rückzugsgebiete waren daher ebenfalls von der Genehmigung zur Freilandhaltung auszunehmen. Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt (Nr. 2) ist Art. 36 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Der Vorbehalt des Widerrufs ist notwendig, weil ein Widerruf der Gebietsfestlegung insgesamt oder für einen Teil zur Gewährleistung einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erforderlich sein kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine oder mehrere Festsetzungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen, z. B. wenn der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Geflügelpest in dem o. g. Gebiet amtlich festgestellt wird.

- 7 - Die Kostenentscheidung in Nr. 3. dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt bei öffentlicher Bekanntmachung eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Starnberg einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Aussetzung der Vollziehung kann beim Landratsamt Starnberg oder der Regierung von Oberbayern, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragt werden. Hinweis : Die Einlegung von Widerspruch und Klage per E-Mail ist nicht zulässig. Landratsamt Starnberg Starnberg, den 17.05.2006 Dr. Volckens Oberregierungsrätin

Karte zur Allgemeinverfügung vom 17. 05. 2006 Risikogebiete Kreisgrenze Starnberg, den 17. 05. 2006 Kartenerstellung Landratsamt Starnberg Geo-Service Kartengrundlage: DFK, Geodaten GeoLIS Nutzung der Basisdaten der Bayerischen Vermessungsverwaltung