Richtlinie für Bevollmächtigungen gem. 28 (1) UG 2002

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Transkript:

gem. 28 (1) UG 2002 Vers 1.0 Genehmigt durch den Universitätsrat am 13. Mai 2008 Inhalt 1. Bevollmächtigungen... 2 1.1 Richtlinie für die Bevollmächtigung zum Abschluss von Rechtsgeschäften... 2 1.2 Beschränkungen von Bevollmächtigungen... 3

1. Bevollmächtigungen 1.1 Richtlinie für die Bevollmächtigung zum Abschluss von Rechtsgeschäften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Veterinärmedizinischen Universität Wien (VUW) sind im Rahmen der Bevollmächtigung und des zugeordneten Budgets zum Abschluss derjenigen Rechtsgeschäfte für die Universität bevollmächtigt, die zum Aufgabenbereich des Arbeitsplatzes gehören, auf dem sie gemäß Inhalt ihres Arbeitsvertrages oder Weisung eines weisungsberechtigten Vorgesetzen tätig sind. Sie haben bei Abschluss aller Rechtsgeschäfte die Prinzipien der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Transparenz zu beachten, wobei die Erreichung der Ziele der VUW in Forschung und Lehre bei allen Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen maßgeblich zu beachten sind. Mitglieder des Rektorates sind in allen die Universität betreffenden Angelegenheiten, entsprechend der Geschäftsordnung des Rektorates, berechtigt, Rechtsgeschäfte im Namen der Universität abzuschließen. Bevollmächtigte LeiterInnen von Organisationseinheiten, LeiterInnen von Suborganisationseinheiten und ProjektleiterInnen sind berechtigt, einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Verfügung über die ihnen zugeordnete Budgets eine Untervollmacht zu erteilen (Kleine Bevollmächtigung). Projektleiter gem. 26 UG sind im Rahmen der Durchführung des Vorhabens zur Entscheidung über die Verwendung der Projektmittel gem. 26 (5) UG bevollmächtigt, 27 (4) und (5) UG gelten sinngemäß. Leiter/innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben (das sind gemäß unserem Organisationsplan errichtete Departements und Forschungsinstitute, nachfolgend OE genannt) sind gemäß 27(1) UG zum Abschluss von Verträgen gemäß 27(1) Z3 UG über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie zum Abschluss von Verträgen über Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter berechtigt. Gemäß 27 UG ist jeder/jede mit der Erfüllung von derartigen Verträgen verantwortlich betraute Projektleiter/in zum Abschluss von dazu erforderlichen Rechtsgeschäften vom/von der Leiter/in der OE zu bevollmächtigen. Die Leiter/innen der OE bzw. die Bevollmächtigten gemäß 27 UG sind verpflichtet, bei der Vertragserstellung und Abwicklung des Vertragsgegenstandes die Sorgfaltspflichten (d.h. entsprechende Sorgfalt in Analogie zu 15(1) UG hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz) wahrzunehmen und sicherzustellen, dass die betroffene OE über ausreichende Mittel zur finanziellen Bedeckung der Ausgaben zur Abwicklung des Vertragsgegenstandes sowie allfälliger Folgeverpflichtungen (unter anderem auch zur Leistung geforderter Kostenersätze gemäß 27(3) UG, Refundierung von Gehaltskosten samt Gegenwerte für nicht aufgebrauchte Urlaubsansprüche für einzustellendes Personal an die Veterinärmedizinische Universität Wien und auch zur Zahlung von Erfindervergütungen, sofern diese nicht vom Auftraggeber übernommen werden) verfügt. Von den Leiter/innen von OE dürfen nur solche Verträge abgeschlossen werden, die ausschließlich den Tätigkeitsbereich der OE, die sie leiten, berechtigen und verpflichten. Von den bevollmächtigten Projektleiter/innen dürfen nur solche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die ausschließlich den Tätigkeitsbereich der OE, der sie angehören, berechtigen und verpflichten. Seite 2

Die Erteilung von Vollmachten an Dritte, die nicht Arbeitnehmer der VUW sind, ist möglich, bedarf jedoch einer vorherigen Zustimmung des Rektors. Es ist seitens des/der Leiters/in der OE dafür Vorsorge zu treffen, dass für den Fall des Ausscheidens des/der Berechtigten bzw. Bevollmächtigten bzw. des Verlustes der Berechtigung bzw. Bevollmächtigung während des Zeitraumes der Abwicklung des Auftragsgegenstandes bzw. Rechtsgeschäftes eine geordnete Übergabe an eine/einen andere/n Berechtigte/n bzw. Bevollmächtigte/n gesichert ist. Projekte, welche ein Projektvolumen von mehr als 50.000 aufweisen bedürfen vor dem endgültigen Vertragsabschluss einer Freigabe durch das Rektorat, wobei auch im Falle der erteilten Freigabe die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsgegenstandes bzw. der damit verbundenen Rechtsgeschäfte beim/bei der Leiter/in der OE bzw. beim/bei der Projektleiter/in liegt. Dabei ist zu beachten, dass auch Angebote ein Vertragswerk darstellen und bindend sein können. Auch auf die erforderliche Einhaltung der Vorschriften des Bundesvergabegesetzes sei hier besonders hingewiesen. Jeder Projektvertragsentwurf gemäß 26 und 27 (1) UG ist verpflichtend spätestens 3 Wochen vor Vertragsunterzeichnung dem Büro für Forschungsförderung und Innovation (FFI) zur Prüfung vorzulegen. Die Überprüfungen durch das FFI erfolgen insbesondere hinsichtlich Rechten an Erfindungen und hinsichtlich Haftungen/Gewährleistung, wobei mit diesen Überprüfungen und allfälligen Freigaben keine Entlastung des/der Leiter/in der OE bzw. der Bevollmächtigten gemäß 27 UG von ihrer Verantwortung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsgegenstandes erfolgt. Jeder unterzeichnete Projektvertrag gemäß 26 und 27 (1) UG ist eingescannt elektronisch an die FFI zur Aufnahme in die zentrale Vertragsdatenbank weiterzuleiten. 1.2 Beschränkungen von Bevollmächtigungen Im Einzelnen gelten folgende Beschränkungen von Bevollmächtigungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften (siehe Richtlinien für die Gebarung) gemäß 26, 27 und 28 Universitätsgesetz 2002 im Namen der Veterinärmedizinischen Universität Wien: Seite 3

Beschränkungen von Bevollmächtigungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Veterinärmedizinischen Universität Wien gemäß 26(*), 27 und 28 Universitätsgesetz 2002 Finanzvolumen der Rechtsgeschäfte Bevollmächtigte bis 10.000,- von 10.001,- bis 20.000,- von 20.001,- bis 50.000,- von 50.001,- bis 100.000,- über 100.000,- Mitglieder des Rektorats RektorIn VizerektorIn (1) (1) LeiterInnen von Organisationseinheiten, Arbeitsgruppen, Lehrgängen und Projekten ohne Dienstleistungs- und Administrationsfunktion DepartmentsprecherIn LeiterIn von Instituten und Kliniken (3) LeiterIn Doktoratskolleg (3) LeiterIn Lehrgang (3) LeiterIn von universitätsfinanzierten (3) Forschungsprojekten inkl. Profillinienprojekte LeiterIn von Technologiezentren u. (3) Forschungsgruppen LeiterIn von Forschungsinstituten Bevollmächtige gem. 27 und 26 UG 2002 Bevollmächtige gem. 27 UG 2002 (3) Bevollmächtige gem. 26 UG 2002 (*) (3) LeiterInnen von Einrichtungen mit Dienstleistungs- und Administrationsfunktion Kaufmännische Leiter Direktorin für Personal und Infrastruktur VerwaltungsdirektorIn Tierspital LeiterIn LFG LeiterIn MIK LeiterIn sonstiger zentraler OE (4) Von OrganisationseinheitsleiterInnen erteilte "kleine Bevollmächtigungen" SachbearbeiterIn / ProjektmitarbeiterIn Im Rahmen des von Ihnen mit oder ohne Zweckwidmung verwalteten Budgets zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Veterinärmedizinischen Universität Wien bevollmächtigt. Beschränkungen im Detail: (1) Mitzeichnung eines weiteren Mitglieds des Rektorats Mitzeichnung des zuständigen Mitgliedes des Rektorats oder dessen Vertreters (3) Mitzeichnung der Departmentsprecherin / des Departmentsprechers oder ihres /dessen Vertreters (4) Mitzeichnung der zuständigen übergeordneten Instanz (*) Die Beschränkungen gelten in selber Höhe für StellvertreterInnen. 26-Mittel sind gem. 26 (5) von der Universität (treuhändisch) zu verwalten. Für Verfügungen über 26-Mittel die über den (nicht treuhändischen) Rechnungskreis der VUW laufen gelten obige Beschränkungen: Die 26-Projektleiterin / der 26-Projektleiter schliesst im Namen der Universität Rechtsgeschäfte ab. Die dadurch entstehenden Kosten werden in Folge gem. 26 (3) UG 2002 der Projektleiterin / dem Projektleiter in voller Höhe in Rechnung gestellt. Für direkte Verfügungen die NICHT über den Rechnungskreis der VUW laufen gelten obige Beschränkungen nicht. Bevollmächtigte nach 26, 27 und 28 sind zum Abschluss folgender Rechtsgeschäfte im Namen der Veterinärmedizinischen Universität Wien NICHT berechtigt: Beitritt zu Vereinen Gründung von und Beteiligung an Unternehmen Abschluss von Rechtsgeschäften, die von Gesetzes wegen einer Genehmigung durch ein Organ der Universität bedürfen (z.b. Gründung von Gesellschaften und Stiftungen) Vermietung von unbeweglichen Sachen (insbesondere Räumlichkeiten) Abschluss von Darlehensgeschäften, Eröffnung von Konten, Geldanlagen, Wertpapiergeschäfte Anmeldung von Patenten und Schutzrechten Der Abschluss dieser Rechtsgeschäfte ist dem Rektorat vorbehalten. Seite 4

Die Bevollmächtigungen (und allfällige Einschränkungen der Vollmacht) sind im Mitteilungsblatt der VUW zu veröffentlichen. Die Bevollmächtigten dürfen erst nach erfolgter Veröffentlichung im Mitteilungsblatt die oben angeführten Rechtsgeschäfte abschließen. Universitätsintern erlangen erteilte Zeichnungsberechtigungen mit der Aufnahme in die zentrale Zeichnungsberechtigungsdatenbank ihre Gültigkeit bzw. mit der Löschung werden sie ungültig. (Im Zweifelsfalle sind Vertragspartner verpflichtet entsprechende Recherchen vorzunehmen, da die Universität nur für die in der Datenbank ausgewiesenen Zeichnungsberechtigungen haftet. Für die Aufnahme in die zentrale Zeichnungsberechtigungsdatenbank und die Veröffentlichung der Bevollmächtigung im Mitteilungsblatt ist die Ernennung der /des Zeichnungsberechtigen/Bevollmächtigten durch das Rektorat oder, innerhalb deren/dessen Verantwortungsbereiches, durch die LeiterInnen von Organisationseinheiten, LeiterInnen von Suborganisationseinheiten oder ProjektleiterInnen, unter Angabe der SAP-Kontierungsobjekte, über die verfügt werden soll (SAP-Projektauftrag oder SAP-Kostenstelle), zusammen mit einer Unterschriftsprobe an die Kaufmännische Leitung einzureichen. Budgetverfügungen können entweder durch eine eigenhändige, mit der Unterschriftsprobe übereinstimmenden Unterschrift der/des Zeichnungsberechtigten oder durch ein persönlich von der/dem Zeichnungsberechtigten von deren/dessen Email-Account abgesandtes Email, mit einer entsprechend formulierten Anweisung, erfolgen. Seite 5