Erläuterungen zur Tarifeinigung mit der TdL vom 9. März 2013

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2013 TdL Alle Beschäftigten Berlin, 13.03.2013 Nr. 007/2013 Erläuterungen zur Tarifeinigung mit der TdL vom 9. März 2013 Die Erläuterungen stehen unter dem Vorbehalt der redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung! Inhalt: Teil I. Entgelt... Seite 2 Nummer 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L... Seite 2 Nummer 2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten... Seite 2 Nummer 3. Folgeänderungen bei den Entgeltbestandteilen... Seite 2 Nummer 4. Berlin... Seite 2 Teil II. Beschäftigungssicherung für Auszubildende... Seite 3 Nummer 1. 19 TVA-L BBiG... Seite 3 Nummer 2. Außerkrafttreten... Seite 5 Nummer 3. TVA-L Pflege... Seite 5 Teil III. Sonstiges Tarifrecht... Seite 5 Nummer 1. Erholungsurlaub... Seite 5 Buchstabe a) 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L... Seite 5 Buchstabe b) 9 Abs. 1 Satz 1 TVA-L BBiG... Seite 5 Buchstabe c) 9 Abs. 1 TVA-L Pflege... Seite 6 Nummer 2. Feuerwehrzulage... Seite 6 Nummer 3. Zusatzurlaub... Seite 6 Nummer 4. Befristete Arbeitsverhältnisse... Seite 6 Nummer 5. Theater und Bühnen... Seite 6 Teil IV. Maßregelungsklausel... Seite 7 Teil V. Inkrafttreten, Laufzeit... Seite 7 Anlage 1 (Zu Teil III. Nummer 5)... Seite 7 Seite 1 von 7

Zu Teil I. Entgelt Zu Nummer 1. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L Die Tabellenentgelte werden in zwei Schritten linear erhöht, und zwar rückwirkend ab 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent und ab 1. Januar 2014 um weitere 2,95 Prozent. Nach der Klammereinfügung werden auch die Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü, 13Ü und 15Ü erhöht. Zu den Tabellenentgelten gehören auch die besonderen Beträge der Entgelttabelle für Pflegekräfte in der Anlage C zum TV-L und der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken nach 41 Nr. 10 TV-L in der Anlage D zum TV-L. Individuelle Zwischen- oder Endstufen können sowohl aufgrund der Überleitung in den TV-L ( 6 Abs. 4 und 7 Abs. 2 TVÜ-Länder), als auch aufgrund des Nachvollzugs von Aufstiegen ( 8 Abs. 3 TVÜ-Länder) zustehen. Zu Nummer 2. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten werden einheitlich rückwirkend ab 1. Januar 2013 um einen Festbetrag von 50,00 Euro und ab 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent erhöht. Dies bedeutet für die Auszubildenden eine gegenüber der rein linearen Entgelterhöhung deutlich überproportionale Anhebung. Erfasst werden hiervon die unter den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) und die unter den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) fallenden Auszubildenden sowie die unter den Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten der Länder (TV-Prakt-L) fallenden Praktikantinnen und Praktikanten. Bei nicht unter den TV-Prakt-L fallenden Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich die Erhöhung ihres Entgelts nach der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Zu Nummer 3. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen Die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen in 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L, die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L, die Beträge der Zulagen nach der Anlage F zum TV-L (Entgeltgruppenzulagen, Funktionszulagen, Vorarbeiterzulagen und Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst) und die Besitzstandszulagen nach 9 und 11 TVÜ-Länder (für ehemalige Vergütungsgruppenzulagen und für kinderbezogene Entgeltbestandteile) werden entsprechend den Tabellenentgelten zum 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent und am 1. Januar 2014 um weitere 2,95 Prozent erhöht. Die Zulagen und Zuschläge, die nicht prozentual vom Tabellenentgelt gezahlt werden, erhöhen sich dann entsprechend, wenn dies in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist. Zu Nummer 4. Berlin Es wird klargestellt, dass alle Entgelterhöhungen im Land Berlin mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin gelten. Insbesondere wird die Tabellenerhöhung im Jahr 2013 erst ab 1. April 2013 wirksam ( 5 Satz 4 TV Wiederaufnahme Berlin), während sie im Jahr 2014 zeitgleich zum 1. Januar 2014 erfolgt ( 5 Satz 5 TV Wiederaufnahme Berlin). Gleichzeitig erhöht sich der Bemessungssatz für das Land Berlin am 1. April 2013 von 97 Prozent auf 97,5 Prozent und am 1. Januar auf 98 Prozent ( 5 Satz 6 TV Wiederaufnahme Berlin). Seite 2 von 7

Zu Teil II. Beschäftigungssicherung für Auszubildende Zu Nummer 1. 19 TVA-L BBiG 19 des für die Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz geltenden TVA-L BBiG wird neu gefasst und sieht eine zweistufige Regelung zur Übernahme vor. In der ersten Stufe sind die Auszubildenden nach Satz 1 nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis zunächst für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt eine freie und besetzbare Stelle bzw. Arbeitsplatz voraus, die/der eine der Ausbildung adäquate Dauerbeschäftigung ermöglicht (Satz 3). Ob ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf besteht, kann anhand des Stellenplans (Vorhandensein unbesetzter Stellen/freier Arbeitsplätze) und der Personalplanung des Arbeitgebers bzw. des zu erledigenden Arbeitsvolumens festgestellt werden und ist rechtlich überprüfbar. Eine freie Stelle/ein freier Arbeitsplatz ist grundsätzlich dann besetzbar, wenn dem keine zwingenden haushaltsrechtlichen Gründe (Wegfallvermerk oder sonstige haushaltsrechtliche Sperre) entgegenstehen. Eine ausbildungsadäquate Beschäftigungsmöglichkeit erfordert nicht eine dem Ausbildungsabschluss entsprechende Beschäftigung, sondern ist bereits dann gegeben, wenn sie der Ausbildung angemessen ist. Dies ist z.b. auch bei einer Beschäftigung in einem verwandten Beruf oder bei einer gegenüber dem tariflichen Einstiegstätigkeitsmerkmal höheren Eingruppierung der Tätigkeit der Fall. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Übernahme. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, sofern der Übernahme im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen (Satz 1). Wegen der Verwendung des gleichen Wortlauts wie im Kündigungsschutzgesetz sind hierunter grundsätzlich solche Gründe zu verstehen, die eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtfertigen können. Betriebsbedingte Gründe können dabei nur im Ausnahmefall der Übernahme entgegenstehen, da ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf bereits Voraussetzung für den Rechtsanspruch ist. Gesetzliche Gründe, die einer Übernahme entgegenstehen können, sind insbesondere vorrangige Weiterbeschäftigungsansprüche von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach 9 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze und 78a BetrVG sowie Einstellungsansprüche von ehemaligen Berufssoldatinnen und -soldaten. Die bevorzugte Berücksichtigung von befristet Beschäftigten im Tarifgebiet West bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen nach 30 Abs. 2 Satz 2 TV-L steht dem Übernahmeanspruch von Auszubildenden nicht entgegen, da befristet Beschäftigte nur zu bevorzugen sind, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der zweiten Stufe sind die ehemaligen Auszubildenden nach Satz 2 im Anschluss an die auf zwölf Monate befristete Beschäftigung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn sie sich bewährt haben. Bezüglich des Erfordernisses der Bewährung kann auf die Rechtsprechung zum früheren Bewährungsaufstieg zurückgegriffen werden. Bewährung liegt demnach vor, wenn sich die Beschäftigten den in der ihnen übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt haben. Neben den Anforderungen, die sich aus der arbeitsver- Seite 3 von 7

traglichen Hauptpflicht zur Arbeitsleistung ergeben, dürfen dabei nur solche Nebenpflichten berücksichtigt werden, die mit der Erfüllung der Hauptpflicht in einem unlösbaren Zusammenhang stehen (BAG 4 AZR 196/92 vom 17.02.1993). Der Bewährung stehen nur solche Verfehlungen entgegen, die unter Berücksichtigung der im Übrigen gezeigten Leistungen nennenswert ins Gewicht fallen (BAG 4 AZR 153/92 vom 17.02.1993). Zeigt sich im Laufe der Bewährungszeit, dass die/der Beschäftigte den gestellten Anforderungen nicht genügt, muss der Arbeitgeber dies den Betroffenen vor Ablauf der Bewährungszeit eröffnen, damit sie die Möglichkeit haben, ihre Leistungen zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern. Die Feststellung der Bewährung kann daher nur verweigert werden, wenn eine rechtmäßige Abmahnung erfolgt ist (LAG Hamm 18 [4] Sa 598/89 vom 14.06.1991). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht ein individueller Rechtsanspruch auf unbefristete Weiterbeschäftigung. Eine erneute Prüfung, ob ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für die unbefristete Weiterbeschäftigung besteht, findet dafür nicht statt. Es verbleibt vielmehr bei der anlässlich der befristeten Übernahme getroffenen Feststellung zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung. Nach Satz 4 sind bei einer Auswahlentscheidung die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Diese Vorschrift greift dann, wenn eine über den dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarf hinausgehende Anzahl von Auszubildenden die Abschlussprüfung bestanden hat, und entspricht der allgemeinen Rechtslage. Soweit es sich bei dem Arbeitgeber um einen öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber (Land, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft) handelt, ist gesetzlich (vergl. insbesondere Artikel 33 Abs. 2 GG) vorgeschrieben, dass Einstellungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber zu erfolgen haben. Die ausdrückliche Benennung auch der persönlichen Eignung im Tarifvertrag macht dabei deutlich, dass unter dem Aspekt der Eignung nicht nur die Abschlussnote, sondern auch die Leistungen in der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen sind. Letzteres gilt auch im Bereich privatrechtlich verfasster Arbeitgeber. Satz 5 stellt klar, dass bestehende Mitbestimmungsrechte unberührt bleiben. Dies betrifft insbesondere das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen (vergl. die 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze und 99 Abs. 1 BetrVG), das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Personalauswahlrichtlinien (vergl. die 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze und 95 BetrVG) sowie das Mitwirkungsrecht bei der Personalplanung (vergl. die 78 Abs. 3 BPersVG entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze und 92 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen erstreckt sich auch auf die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes und schließt die Möglichkeit ein, einen sogen. abstrakten Stellenbesetzungsantrag (Initiativantrag auf Besetzung einer freien Stelle ohne Benennung einer einzustellenden Person) im förmlichen Mitbestimmungsverfahren zu stellen (BVerwG 6 P 6.83 vom 26.10.1983). Je nach Ausgestaltung des Personalvertretungsgesetzes kann auch die Einstellung bzw. unbefristete Weiterbeschäftigung konkret benannter Personen im Wege des Initiativrechts beantragt werden (BVerwG 6 P 13/00 vom 24.10.2001). An den Beratungen und Entscheidungen des Personal- bzw. Betriebsrats ist die Jugendund Auszubildendenvertretung gemäß den 34 Abs. 3, 39 und 40 BPersVG entspre- Seite 4 von 7

chenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze und 66 ff. BetrVG zu beteiligen. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu 19 TVA-L BBiG bestimmt in Satz 1, dass für die Fragen des Bedarfs und des Vorhandenseins von freien und besetzbaren Stellen bzw. Arbeitsplätzen einengend auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen ist. Ist danach in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb eine Übernahme nicht möglich, ist jedoch nach Satz 2 auf eine Übernahme in einer anderen Dienststelle bzw. einem anderen Betrieb des Arbeitgebers hinzuwirken. Die Protokollerklärung Nr. 2 stellt klar, dass Auszubildende außerhalb des 19 TVA-L BBiG auch dann befristet weiterbeschäftigt werden können, wenn kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf besteht. Damit soll sichergestellt werden, dass es auch weiterhin möglich ist, die Auszubildenden generell nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Bedarfs befristet zu übernehmen, ohne dass dadurch ein Anspruch der ehemaligen Auszubildenden auf unbefristete Weiterbeschäftigung nach der neuen Regelung entsteht. Für die außertarifliche Weiterbeschäftigung gelten die Voraussetzungen des 19 TVA-L BBiG nicht. Zu Nummer 2. Außerkrafttreten Die Regelungen zur Übernahme treten wie bisher auch mit Ablauf der Laufzeit für die Tabellenerhöhungen außer Kraft. Zu Nummer 3. TVA-L Pflege Die Regelungen zur Übernahme gelten erstmals auch für Auszubildende in Pflegeberufen. Zu Teil III. Sonstiges Tarifrecht Zu Nummer 1. Erholungsurlaub Zu Buchstaben a) 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L Der Urlaubsanspruch beträgt ab dem Jahr 2013 für alle Beschäftigten unabhängig von ihrem Lebensalter bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche einheitlich 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Da 10 TV-Prakt-L bezüglich des Urlaubsanspruchs uneingeschränkt auf die Regelungen für die Beschäftigten des Arbeitgebers verweist und diese Vorschrift nicht geändert wird, haben auch die unter den TV-Prakt-L fallenden Praktikantinnen und Praktikanten einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Zu Buchstaben b) 9 Abs. 1 Satz 1 TVA-L BBiG Wie bisher richtet sich der Urlaubsanspruch der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz grundsätzlich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Abweichend hiervon wird die Höhe des Urlaubsanspruchs eigenständig auf Seite 5 von 7

27 Ausbildungstage (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) festgesetzt. Damit erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch im Regelfall um einen Tag. Zu Buchstaben c) 9 Abs. 1 TVA-L Pflege Wie bisher richtet sich nach Satz 1 der Urlaubsanspruch der Auszubildenden in Pflegeberufen grundsätzlich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen. Abweichend hiervon wird die Höhe des Urlaubsanspruchs eigenständig auf 27 Ausbildungstage (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) festgesetzt. Damit erhöht sich der tarifliche Urlaubsanspruch im Regelfall um einen Tag. Nach Satz 2 erhalten im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Auszubildende im Schichtdienst erstmals pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Der Anspruch besteht für das jeweilige Ausbildungsjahr, nicht für das Kalenderjahr, in dem das entsprechende Ausbildungsjahr erreicht wird. Da es sich um einen pauschalen Ausgleich handelt, muss nicht während des gesamten Ausbildungsjahres Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im Sinne des 7 Abs. 2 oder 1 in Verbindung mit 43 Nr. 4 Ziffer 1 TV-L geleistet werden. Es reicht aus, wenn in dem jeweiligen Ausbildungsjahr mindestens in einem Dienstplanzeitraum Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit geleistet wird. Die Voraussetzungen des 27 TV-L (Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit) müssen nicht erfüllt sein. Zu Nummer 2. Feuerwehrzulage Die Beträge der bisher in 47 Nr. 2 Abs. 2 TV-L auf 63,69 Euro bzw. 127,38 Euro festgeschriebenen Zulage für feuerwehrtechnische Beschäftigte im Einsatzdienst (Feuerwehrzulage) bei der Freien und Hansestadt Hamburg und beim Land Berlin richten sich zukünftig nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Vorschriften. Zu Nummer 3. Zusatzurlaub Dem TV-L wird ein nur für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie in Baden-Württemberg geltender Paragraf angefügt. Inhaltlich erhalten dadurch die Beschäftigten, die überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, einen Arbeitstag Zusatzurlaub, soweit sich nicht aufgrund der in 27 Abs. 1 Satz 1 TV-L vorgeschriebenen Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ein höherer Anspruch ergibt. Auf die Art der Beschäftigung (Pflegedienst, ärztlicher Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst usw.) kommt es nicht an. Zu Nummer 4. Befristete Arbeitsverhältnisse Hierbei handelt es sich um eine reine Gesprächszusage. Zu Nummer 5. Theater und Bühnen Hier wird eine Verhandlungszusage der TdL vereinbart. Sie betrifft den Geltungsbereich des TV-L für die technischen Beschäftigten an Theatern und Bühnen mit überwiegend künstlerischen Tätigkeiten. Der Stichtag 30. April 2013 wurde im Hinblick darauf festgelegt, dass bis dahin die Erklärungsfrist zu der Tarifeinigung zwischen ver.di und der VKA vom 26. Februar 2013 über die Veränderung des Geltungsbereichs des TVöD für die Seite 6 von 7

Beschäftigten bei Theatern und Bühnen läuft. Um den Inhalt und die Richtung der mit der TdL zu führenden Verhandlungen zu bestimmen, wird darauf hingewiesen, dass die Gewerkschaften die sich aus der Anlage 1 zur Tarifeinigung ergebenden Änderungen des TV-L in die Verhandlungen einbringen werden. Ergänzend hat die Verhandlungsführung der TdL mündlich zugesagt, dass die Inhalte der Anlage 1 in einer Verhandlungsrunde übernommen werden. Bezüglich des Hintergrunds und des Inhalts der vorgesehenen Neuregelung wird auf das TS-berichtet Nr. 005/2013 vom 27. Februar 2013 verwiesen. Teil IV. Maßregelungsklausel In der üblichen Maßregelungsklausel erklären die Arbeitgeber, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen oder ähnlichem) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 9. März 2013, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Teil V. Inkrafttreten, Laufzeit Alle tariflichen Neuregelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die Entgelterhöhungen gemäß Teil I haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2014. Ergänzend wurde mündlich für beide Seiten eine Erklärungsfrist zur Annahme der Tarifeinigung bis zum 15. April 2013 vereinbart. In dieser Zeit finden die ver.di-mitgliederbefragung zu der Tarifeinigung und die abschließende Entscheidung der Bundestarifkommission statt. Die Mitgliederbefragung wird in dem Zeitraum bis zum 9. April 2013 durchgeführt und die Sitzung der Bundestarifkommission wird am 11. April 2013 stattfinden. Anlage 1 (Zu Teil III. Nummer 5) Die Anlage 1 enthält die zur Übertragung der Tarifeinigung mit der VKA vom 26. Februar 2013 zum Geltungsbereich des TVöD für die Beschäftigten an Theatern und Bühnen auf den TV-L erforderlichen Änderungen des TV-L. Darum: https://mitgliedwerden.verdi.de Seite 7 von 7