1/11 STADT TETTNANG. Bodenseekreis. Benutzungsordnung

Ähnliche Dokumente
Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze (AGBP)

AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma parkenflughafendus.de

Billigparken - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Parkhäuser P1/P2/P4/P5 und Parkplätze P3/P6/P7 (Online-Buchung)

REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG DER PARKPLÄTZE DES FLUGHAFENS BASEL-MULHOUSE

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Parkplatzordnung für den Besuch der ZOOM Erlebniswelt der Stadtwerke Gelsenkirchen Stand: Oktober 2013

A) Allgemeine Online-Buchungsbedingungen

H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim

für die Gemeinschaftsräume der Dorfgemeinschaftshäuser in Landolfshausen und Mackenrode

Mietvertrag. Bürgermeisteramt Mietingen Hauptstraße Mietingen

Einstell- und Nutzungsbedingungen der Radstation. I. Mietvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Atik UG (haftungsbeschränkt)

Saalreglement für den Salmen-Saal in der Liegenschaft Uitikonerstrasse 17

1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Anträge Dauerparken am Flughafen Frankfurt

Benutzungssatzung. für das Dorfhaus der Gemeinde Oldendorf

1 Allgemeines. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Satzung. über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Gemeinde Stuhr

Benutzungsordnung für den Bürgertreff Uhlerborn

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal

der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Mehrzweckraum an der Schönbuchschule ( Schönbuchsaal )

Reglement. über die Benützung der Räume im Werkhof. (vom )

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Benutzungsreglement für öffentliche Räumlichkeiten

Satzung der Gemeinde Großhansdorf über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

IX/ Allgemeines

Benutzungsordnung für die städtischen Schulturnhallen

NUTZUNGSORDNUNG DES ALTEN RATHAUSES

Allgemeine Geschäftsbedingungen Parkplatzbuchung Flughafen Düsseldorf GmbH

S a t z u n g. 1 Allgemeines

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Tremsbüttel (Straßenreinigungssatzung)

Benutzungsreglement und Hausordnung Musikhaus

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Benutzungsordnung für das Bürgerhaus. der Gemeinde Budenheim

Mietvertrag. im Folgenden Mieter genannt

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen

Allgemeine Bedingungen CHALLENGE Spezialmarkt 2016 anlässlich des CHALLENGE REGENSBURG am in Regensburg

Miet- und Benutzungsordnung für das Höfle

Parkieren in Küsnacht

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Hallenordnung für die Benutzung der Schulturnhalle der Gemeinde Ried Sportheimstr. 13, Ried

Widerrufsbelehrung für Verbraucher in Sinne von 13 BGB

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schacht-Audorf

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Grünanlagensatzung)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Parkraumnutzung auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom *

vie ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Onlineparken am Flughafen Wien

Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Haus der Vereine OT Waschleithe

REGLEMENT. über den Bootshafen Delley-Portalban. Artikel 1

1 Inhalt der Reinigungspflicht

Satzung der Stadt Schleswig über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 8. Dezember 2008

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätten der Gemeinde Tarnow. Benutzungsordnung

Benutzungs- und Entgeltordnung der Oesterhalle der Stadt Plettenberg

HAUSORDNUNG. des Bildungszentrums der Thüringer Landesverwaltung in Gotha - BZ Gotha - Teil I - Allgemeine Vorschriften

Abschleppen und Schleppen

Miet- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Herberhausen. vom 01. Juni 2001

Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Besondere Bedingungen und Erläuterungen für die Berufshaftpflicht von Lehrern

1 Geltungsbereich. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Wasenstadions. 2 Widmung

Benutzungs- und Gebührenordnung. für die Mehrzweckhalle Istrup. (Nutzung nur durch Istruper Vereine, keine private oder kommerzielle Vergabe möglich)

Satzung. über die Straßenreinigung in der Stadt Attendorn (Straßenreinigungssatzung) vom Allgemeines

Allgemeines. 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

Veranstaltungsordnung Bürgerfest 25 Jahre Land Brandenburg. Veranstaltungsordnung für die Veranstaltung. 25 Jahre Land Brandenburg. am

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Bornhöved (Straßenreinigungssatzung)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s)

Benutzungsordnung für die Turn- und Sporthallen der Stadt Schwarzenbek. Allgemeines

Allgemeine Vermietbedingungen AGB`s bluegreen erfurt

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Dassendorf (Straßenreinigungssatzung)

Mit dem Fahrrad in der U-Bahn

Evangelisches Gymnasium Könnern. Schulvertrag Fassung vom

Lenzerheide Motor Classics 2016

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 3.

Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bad Sassendorf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ZENTRALBIBLIOTHEK DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION LUXEMBURG LESESAALORDNUNG. Artikel 1 Benutzerkreis

BACHELORSTUDIUM RECHT UND WIRTSCHAFT ANMELDEFRISTEN FÜR DIE PRÜFERZUTEILUNG ZUR MÜNDLICHEN FACHPRÜFUNG ARBEITSRECHT UND SOZIALRECHT

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Ratten / Stmk

Benutzungs- und Gebührensatzung für das Sport- und Familienbad der Stadt Erkelenz. 1 Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parkraumgesellschaft Baden-Württemberg mbh für Dauerparker

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Heide (Straßenreinigungssatzung der Stadt Heide)

Vertragsbedingungen für die Vermietung von Fahrrädern und E Bikes

S a t z u n g. (1) Die Ortsgemeinde Patersberg stellt Räume und Einrichtungen im Dorfgemeinschaftshaus Uus gut Stubb zur Verfügung, und zwar

Verkehrsleitfaden. Stand: Juli 2015

Satzung der Gemeinde Finnentrop über die Benutzung der Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde Finnentrop. vom

KONGRESSHAUS STADTHALLE HEIDELBERG. Ausstellerinformationen

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr Köln... im Folgenden Vermieterin

Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), den Frankfurt (Oder) HAUSORDNUNG. der. Europa-Universität Viadrina.

Transkript:

STADT TETTNANG Bodenseekreis Benutzungsordnung für das städt. Parkhaus "Grabenstraße" (Parkhausordnung) vom 05.02.1986 mit Änderung vom 10.11.93 und 05.02.2003 Für die Benutzung des städt. Parkhauses gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Ergänzung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird vom Gemeinderat am 05. Februar 1986 und am 10.11.1993 zur Regelung der Benutzung des Parkhauses jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen der StVO folgende erlassen: BENUTZUNGSORDNUNG (PARKHAUSORDNUNG) 1 Benutzung und Betrieb des Parkhauses (1) Das Parkhaus ist öffentlich und steht für den allgemeinen Verkehr von Kraftfahrzeugen (insbesondere den Parkverkehr) zur entsprechenden Benutzung zur Verfügung. Es bleibt der Verwaltung vorbehalten, das Parkhaus für einen kürzeren Zeitraum aus besonderen Gründen zu schließen oder bei Veranstaltungen die Öffnungszeiten entsprechend zu verlängern. 1

(2) Öffnungszeiten (gültig ab 15. Februar 2003) Montag Donnerstag Freitag und Samstag Sonn- und Feiertag ganzjährig von 06:30 Uhr 02:00 Uhr ganzjährig von 06:30 Uhr 03:00 Uhr ganzjährig von 08:00 Uhr 02:00 Uhr (3) Für das Verhalten der Benutzer im Parkhaus sowie auf den Zuund Abfahrtswegen einschließlich der Zu- und Abgänge für die Fußgänger sowie der sonstigen Einrichtungen, wie Aufzug, WC usw. gilt neben den Bestimmungen der StVO sowie sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften diese Parkhausordnung. (4) Bei der Ein- und Ausfahrt hat der Benutzer die im Kraftfahrzeugverkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm evtl. städt. Personal mit Hinweisen behilflich ist. Die im Parkhaus angebrachten amtlichen Verkehrszeichen und Hinweisschilder sind zu beachten. (5) Im Parkhaus darf nur im Schritttempo gefahren werden. (6) Der Benutzer hat die Gebote und Verbote einschlägiger Bestimmungen zu befolgen. Im Parkhaus sowie auf den übrigen Verkehrsflächen im Bereich des Parkhauses ist insbesondere untersagt: 1. Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer. 2. Die Lagerung bzw. das Zurücklassen von Betriebsstoffen, leerer Betriebsstoffbehälter und von feuergefährlichen Gegenständen sowie gebrauchten Reinigungsmitteln (Putzwolle und dgl.). 3. Das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser sowie undichten Zuleitungen. 4. Das unnötige Laufen lassen von Motoren. 2

5. Das Hupen und das Verursachen sonstiger ruhestörender Geräusche. (7) Es ist untersagt, auf den Einstellplätzen, Fahrbahnen oder Rampen Reparaturen vorzunehmen, Fahrzeuge innen oder außen zu reinigen oder Kühlwasser, Kraftstoffe und Öle abzulassen o- der nachzufüllen. (8) Der Parkhausbenutzer hat sein Fahrzeug auf einem markierten Einstellplatz so abzustellen, daß das ungehinderte Einsteigen und Aussteigen auf den benachbarten Stellplätzen jederzeit und ohne Behinderung möglich ist. Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der markierten Stellplätze ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung sind die Beauftragten der Stadt berechtigt, das nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Stellplatzbenutzers in die vorgeschriebene Lage oder auf einen anderen Stellplatz im Parkhaus zu verbringen. (9) Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Die nach Ablauf der Öffnungszeiten im Parkhaus abgestellten Fahrzeuge müssen dort bis zur Öffnung des Parkhauses am anderen morgen verbleiben, ohne daß die Stadt irgendwelche Haftung übernimmt. (10) Der Aufenthalt im Parkhaus sowie im Bereich der Zu- und Anfahrtswege und Rampen ist zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und -abholung nicht gestattet. (11) Die Reinigung des Parkhauses erfolgt durch Beauftragte der Stadt. Der Parkhausbenutzer hat jedoch von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Bei Unterlassung besorgt dies die Stadt auf Kosten des Verursachers. (12) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, das eingestellte Fahrzeug im Falle einer dringenden Gefahr und in dem in dieser Benutzungsordnung (Parkhausordnung) bezeichneten Fällen auf Kosten und Gefahr des Benutzers aus dem Parkhaus zu entfernen. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug verkehrsrechtlich nicht 3

zugelassen ist oder während der Einstellzeit polizeilich aus dem Verkehr gezogen wird. (13) Mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellungsplatz zustande. (14) Jedes Parkentgelt richtet sich nach dem im Parkhaus ausgehändigte Tarif. 2 Haftung (1) Die Stadt übernimmt keine über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Haftung aus dem Betrieb des Parkhauses sowie als Grundstückeigentümer; auch übernimmt sie keine Bewachung der eingestellten Fahrzeuge oder eine sonstige Obhutspflicht. Sie haftet somit auch nicht für Diebstähle und insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Parkhausbenutzer oder durch sonstige dritte Personen an den Fahrzeugen, deren Zubehör oder an den in den Fahrzeugen befindlichen Gegenständen verursacht worden sind. Für nachweislich durch die Stadt selbst oder ihre Beauftragten verschuldeten Schäden haftet sie nur im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (HHB) bzw. nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Einstellung der Kraftfahrzeuge erfolgt im übrigen auf eigenes Risiko des Parkhausbenutzers. Störungen an den techn. Einrichtungen des Parkhauses berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen. (2) Der Parkhausbenutzer haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder seine Begleitpersonen der Stadt als Eigentümerin des Parkhauses oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden und Verunreinigungen. 4

3 Sonstige Bestimmungen (1) Die Anweisungen des Beauftragten der Stadt sind zu befolgen. Diese handeln auf Anordnung und im Namen der Stadt und üben für sie das Hausrecht im Parkhaus aus. (2) Evtl. auftretende Störungen am Aufzug oder Rolltor oder einer sonstigen Einrichtung des Parkhauses sollen unverzüglich der Stadt gemeldet werden. Tettnang, den 05.02.1986/10.11.93/05.02.03 Bürgermeister Zusatz: - 1 (13) und (14) treten ab 01.07.1993 in Kraft. - 1 (2) tritt ab 15.02.2003 in Kraft. 5