Stellungnahme der SP Thurgau zur Teilrevision des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern

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Transkript:

Kantonale Steuerverwaltung Jakob Rütsche Amtsleiter Schlossmühlestrasse 9 850 Frauenfeld Kreuzlingen, 4. Dezember 206 Stellungnahme der SP Thurgau zur Teilrevision des Gesetzes über die Staatsund Gemeindesteuern Sehr geehrte Damen und Herren Die SP Thurgau hat den Entwurf zur Teilrevision des Steuergesetzes mit Interesse gelesen und bedankt sich beim Regierungsrat für die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Die vorliegende Teilrevision ist grundsätzlich gut dokumentiert und der Zeitraum, um als Partei dazu Stellung zu nehmen ist gut bemessen. Wir möchten uns auch dafür beim Regierungsrat bedanken. SP Thurgau Julian Fitze Politischer Sekretär Bärenstrasse 7 8280 Kreuzlingen +479 28 36 julian.fitze@sp-tg.ch www.sp-tg.ch www.linksrum.ch Die Überlegungen, Anmerkungen und Fragen zur Teilrevision im Allgemeinen sowie zu den einzelnen Gesetzesartikeln finden sich im Anschluss. Mit freundlichen Grüssen Julian Fitze Politischer Sekretär der SP Thurgau

Grundsätzliche Überlegungen Die SP Thurgau begrüsst die Anpassung des Steuergesetzes mit dem Ziel, die international als illegal betrachteten Statusgesellschaften endlich abzuschaffen. Leider handelt es sich bei der vorliegenden und zur Abstimmung ausstehenden Unternehmenssteuerreform III nicht um ein zukunftsgerichtetes Paket mit dem Ziel, das Wachstum anzukurbeln wie die Unternehmenssteuerreform I, sondern um ein reines Instrument des langfristig gefährlichen und ruinösen Steuerwettbewerbs. Positiv finden wir die zurückhaltende Umsetzung der vorgegebenen Patentbox und den Verzicht auf die steuerliche Begünstigung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie der zinsbereinigten Gewinnsteuer. Zu gross ist die Gefahr eines erneuten unkalkulierbaren Steuerausfalls wie nach der Unternehmenssteuerreform II, welcher als einer der grössten Betrugsfälle an den Wählerinnen und Wählern in die Geschichte eingehen dürfte. Unverständlich ist der Zeitpunkt der Vernehmlassung mit Ende der Einreichungsfrist etwa zwei Monate vor der nationalen Referendumsabstimmung. Andere Kantone sind da zurückhaltender, da die Gefahr einer komplett neuen Ausgangslage nach einer abgelehnten Unternehmenssteuerreform III besteht. Grundsätzlich können wir die angestossene Reform in der vorliegenden Form nicht gutheissen. Sie bedeutet eine weitere Verschiebung der Steuerlast weg von den juristischen Personen hin zu den natürlichen Personen. Die ausgleichenden Massnahmen können zurzeit leider nicht als abgesichert angesehen werden, zumal bereits Widerstand gegen die kleine Erhöhung der Kinderzulagen aus den Wirtschaftsverbänden angekündigt wurde. Wir fordern deshalb, dass die ausgleichenden Massnahmen zuerst im Grossen Rat behandelt werden und erst danach die Steuergesetzesrevision. Das Vorgehen des Kantons Waadt könnte ebenfalls als Vorbild dienen, wo die massive Senkung der Gewinnsteuer gleichzeitig mit einem starken Ausbau der sozialen Ausgleichsmassnahmen verknüpft wurde und die entscheidenden Akteure bereits vor der Abstimmung ihre Unterstützung gegenseitig zugesichert haben. Das Ziel der sozialen Ausgleichsmassnahmen muss eine ausgeglichene Reform sein. Die Ausgleichszahlungen der vorgeschlagenen Krankenversicherungsgesetzesrevision reichen nicht aus, wie es Rechnungsbeispiele für die Städte zeigen. Die SP Thurgau kann es ebenso nicht verstehen, dass eine Gesetzesrevision vorgelegt wird, die fast zwangsläufig zu einer erneuten Sparrunde in den Departementen des Kantons führt. Für die Standortattraktivität halten wir andere Anreize als die finanziellen für viel wichtiger. Ebenfalls sollen die politischen Gemeinden und Schulgemeinden einen grossen Teil der Steuerausfälle schultern. In der Dokumentation der Teilrevision fehlen uns deshalb Berechnungsbeispiele mit anderen Gewinnsteuersätzen und was diese für die Gemeinden bedeuten würden. Das Ziel der vorliegenden Steuergesetzrevision darf sein, im Vergleich zu den anderen Kantonen moderat im Mittelfeld zu liegen, der Kanton Thurgau zeichnet sich jedoch durch viele andere Qualitäten als den Steuersatz aus bei einer Senkung auf drei Prozent Gewinnsteuern würde die Steuerbelastung in der Stadt Frauenfeld wohl immer noch unter derjenigen des Kantons St.Gallen liegen. Damit die unbestrittenermassen nötige Revision möglichst kostenneutral umgesetzt werden kann, schlagen wir untenstehend verschiedene Änderungen vor. Insbesondere schlagen wir als neue Massnahme vor, die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer, welches im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II ermöglicht wurde und zurzeit nur in elf Kantonen Anwendung findet, wieder aus dem Gesetz zu streichen. Stellungnahme Teilrevision Steuergesetz 2

Kommentare, Anmerkungen und Änderungen zu den einzelnen Paragraphen 22 Abs.2 (geändert) 2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, sind im Umfang von 6070 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 0 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die SP Thurgau erachtet diese Ausgleichsmassnahme als sinnvoll. 76a (neu) Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten Der Anteil des Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten, der auf den Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen der steuerpflichtigen Person beruht, wird mit einer Ermässigung von 40 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. 2 Wird die Steuer auf dem Erfolg aus Rechten nach Absatz erstmals ermässigt, so werden die diesen Rechten zurechenbaren, in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. 3 Betreffend Definition der vergleichbaren Rechte, Berechnung des qualifizierenden Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten sowie die Dokumentationspflichten der steuerpflichtigen Person, welche die Ermässigung beantragt, gelten die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 24a Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sinngemäss. Die SP Thurgau begrüsst die Zurückhaltung bei der verpflichtenden Anwendung der Patentbox. 85 Abs. (geändert) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Gewinnsteuer von 4 2,5 Prozent des steuerbaren Reingewinnes. Mit einer vorgeschlagenen Gewinnsteuer von 2.5% wäre der Kanton Thurgau im interkantonalen Vergleich im unteren Drittel. Trotz den bereits früher eingeführten Privilegien hat der Kanton nur sehr wenige Statusgesellschaften angezogen. Um diese zu halten, soll nun der Gewinnsteuersatz stark reduziert werden, was insbesondere auf die Gemeinden enorm negative finanzielle Auswirkungen hat. In den Vernehmlassungsunterlagen werden alternative Gewinnsteuersätze, zum Beispiel eine moderatere Senkung auf 3%, und deren Auswirkungen auf die Gemeinden leider nur ungenügend ausgewiesen. In den Unterlagen zur Medienkonferenz vom 4.9.206 wird in zwei Tabellen gezeigt, dass bei den Gewinnsteuersätzen von 2,5% und 3% die politischen Gemeinden, die Schul- und die Kirchgemeinden die Hauptlast zu tragen haben. Bei einem Gewinnsteuersatz von 3% wäre die Belastung von Kanton und Gemeinden allerdings deutlich tiefer. Die Gesamtsteuerbelastung (Frauenfeld) würde dann 4,46% betragen, damit wäre der Steuerfuss immer noch tiefer als z.b. in St. Gallen (geplant 5,00%) (Quelle: Tagesanzeiger 6.0.206). Wir fordern, dass der Kanton direkt mit den Gemeinden den einzuführenden Gewinnsteuersatz bespricht und die Unterlagen mit Berechnungsbeispielen für verschiedene Gewinnsteuersätze vervollständigt. Wir verlangen einen Gewinnsteuersatz, der neben dem Standortargument auch Stellungnahme Teilrevision Steuergesetz 3

die finanziellen Konsequenzen für die Gemeinden ausgewogen berücksichtigt. Der Steuersatz von 2,5% berücksichtigt nur das Standortargument und hat zu hohe Kosten für die Gemeinden. Wir können diesen Steuersatz nicht unterstützen. 86b (neu) Ermässigungsbegrenzung Die gesamte steuerliche Ermässigung nach 76a darf 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrages gemäss 86 Absätze und 5 und vor Abzug der vorgenannten Ermässigung, nicht übersteigen. Aus der Ermässigung dürfen zudem keine Verlustvorträge resultieren. Eine Ermässigung von 70 Prozent des steuerbaren Gewinns ist zu hoch angesetzt. Wir schlagen einen tieferen Satz auf der Grundlage von noch zu veröffentlichenden weiteren Berechnungsbeispielen vor. 9 Abs. (geändert) Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 2,5 Prozent des Reingewinnes. Siehe Kommentar bei 85 Abs. 98 Abs. (geändert) Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 0,3 5 Promille des steuerbaren Kapitals, mindestens jedoch Fr. 00 200.. 00 Abs. (geändert) Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen sowie juristische Personen mit ideellen Zwecken beträgt 0,3 5 Promille. Eine Erhöhung des Mindestbetrags begrüssen wir. Die Senkung der Kapitalsteuer erachten wir jedoch nur als legitim, wenn gleichzeitig 00a Anrechnung Gewinnsteuer ersatzlos wieder aus dem Gesetz gestrichen wird. NEU: 00a (aufheben) Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. Forderung: Da die Kapitalsteuer halbiert werden soll, erachten wir eine Anrechnung an die Gewinnsteuer als nicht mehr legitim. Der Paragraph 00a soll deshalb zusätzlich in der Steuergesetzrevision aufgehoben werden. Die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer wurde vom Bund den Kantonen im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II erlaubt. Von diesem Instrument machen zurzeit nur elf Kantone Gebrauch, die Nachbarkantone Zürich und Schaffhausen sowie die Ostschweizer Kantone Graubünden und Glarus verzichten heute schon auf dieses Instrument (Quelle: Schweizerische Steuerkonferenz SSK, September 206). Stellungnahme Teilrevision Steuergesetz 4

29 Abs., Abs. 2 (geändert) Verjährung bei Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung (Überschrift geändert) Wir begrüssen die Erhöhung der Verjährungsfristen bei Steuerhinterziehungsdelikten. Zu den weiteren Paragraphen hat die SP Thurgau keine Anmerkungen. Stellungnahme Teilrevision Steuergesetz 5