$KANTON GESETZ ÜBER DIE STEUERN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (STEUERGESETZ) ÄNDERUNG BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG

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1 $KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT GESETZ ÜBER DIE STEUERN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (STEUERGESETZ) ÄNDERUNG BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG STANS, 23. OKTOBER 2007

2 Bericht vom 23. Oktober

3 1 Zusammenfassung 5 2 Ausgangslage Allgemeines Bundesrechtliche Vorgaben Steuerliches Umfeld Ziele der Teilrevision des Steuergesetzes Erhöhung der steuerlichen Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit durch Entlastung des Mittelstandes Inkrafttreten der Teilrevision per Die einzelnen Massnahmen Einkommenssteuer 11 3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Steuergesetz Art. 12 Abs. 2 (Steuerliche Zurechnung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen) Art. 23 Ziff. 5 (Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen) Art. 40 Abs. 1 (Senkung der Einkommenssteuersätze beim Mittelstand) Art. 44 Abs. 3 (Anteile an kollektiven Kapitalanlagen) Art. 65 Abs. 2 (Investmentgesellschaften mit festem Kapital) Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 (Steuerbefreite Immobilienfonds) Art. 83 Abs. 3 (Gewinne von Immobilenfonds) Art. 90 Abs. 1 (Gewinnsteuer für Immobilienfonds) Art. 97 Abs. 1 Ziff. 2 (Kapital von Immobilienfonds) Art. 198 Abs. 1 Ziff. 4 (Meldepflichten von Immobilienfonds) Art. 227 Abs. 1 (Aufklärung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts im Steuerhinterziehungsverfahren) Art. 242 Abs. 4 (Rechtsweggarantie im Steuererlassverfahren) Art. 252 (Unschuldsvermutung bei Steuerhinterziehung von Ehegatten) Art. 255 Abs. 2 und 4 (Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie Beweismittelbeschränkung im Steuerhinterziehungsverfahren) Art. 256 Abs. 3 (Neues Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafverfahren) Art. 257 Abs. 2 (Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie Beweismittelbeschränkung im Steuerhinterziehungsverfahren) Art. 259 Abs. 1 (Ausschluss der Strafgerichtsbarkeit im Steuerhinterziehungsverfahren) Art. 260 (Neues Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafverfahren) Art (Neues Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafverfahren) Art. 267 (Neues Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafverfahren) Finanzausgleichsgesetz Art. 4 Abs. 2 (Steuererträge und Sondererträge) Art. 12 Abs. 3 (Gewichteter Steuerfuss) 18 4 Auswirkungen Steuerwettbewerb Finanzielle Auswirkungen Auswirkungen auf den Finanzplan des Kantons Leistungen des Kantons an die Gemeinden Leistungen aufgrund der Steuerstrategie Leistungen aufgrund der Steuergesetzrevision Bericht vom 23. Oktober

4 4.4.3 Landeskirchen Steuerausfälle in der Zukunft Auswirkungen auf den innerkantonalen Finanzausgleich 22 Bericht vom 23. Oktober

5 1 Zusammenfassung In den letzten Jahren konnten mehrere Steuergesetzesrevisionen mit strukturellen, inhaltlichen und materiellen Veränderungen realisiert werden. Von den steuerlichen Entlastungsmassnahmen haben die natürlichen und juristischen Personen profitiert. Der Regierungsrat will diesen Weg fortsetzen. Im Zusammenhang mit der letzten Revision per hat der Regierungsrat eine Reduktion der Einkommenssteuerbelastung bei den natürlichen Personen in Aussicht gestellt. Diese soll nun per umgesetzt werden können. Mit dieser Teilrevision des Steuergesetzes sollen für natürliche Personen weiterhin sehr attraktive steuerliche Rahmenbedingungen erhalten bleiben: Bei der Steuergesetzrevision 2009 soll grosse Rücksicht auf die Steuerbelastung natürlicher Personen genommen und mit einer massvollen und gezielten Steuerentlastung die Standortattraktivität gefördert werden. Dadurch soll die Nidwaldner Bevölkerung steuerlich entlastet werden. Die geplanten Steuerausfälle sollen ohne Entlastungsprogramm durch zusätzliche Wachstumsimpulse und allenfalls durch einen Teil des Eigenkapitals finanziert werden. Wichtigste Massnahme (neben der Umsetzung bundesrechtlicher Vorgaben): Senkung des Einkommenssteuertarifs für Verheiratete und Alleinstehende um maximal rund 7% für den Mittelstand gemäss Tabelle auf Seite 11, wobei die grössten Entlastungen beim steuerbaren Einkommen zwischen Fr. 50'000 und Fr. 130'000 erfolgen. 2 Ausgangslage 2.1 Allgemeines Bundesrechtliche Vorgaben Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz [StHG], SR ) bestimmt die von den Kantonen und Gemeinden zu erhebenden Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Steuergesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Im Zusammenhang mit neuen Bundeserlassen bzw. der Änderung bestehender Bundeserlasse sind Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) geändert worden, welche im Rahmen der vorliegenden Steuergesetzrevision umgesetzt werden müssen. Es geht hierbei insbesondere um folgende Erlasse: Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz [KAG]; SR ); Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern (BBl ); Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBI ); Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR ). Bericht vom 23. Oktober

6 2.1.2 Steuerliches Umfeld Allein Sache der Kantone bleibt demgegenüber die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 StHG) Steuerwettbewerb Die letzten Steuergesetzrevisionen richteten sich zu Gunsten unterer und oberer Einkommen sowie Familien und Alleinerziehenden sowie juristischen Personen. Dadurch musste hingenommen werden, dass sich die Steuerentlastungen für den Mittelstand und teilweise auch für Alleinstehende nicht im gleichen Umfang realisieren liessen. Es gilt mit dieser Revision die Einkommensteuerbelastung für den Mittelstand durch Abflachung der Progression zu reduzieren. Unsere Steuerstrategie beinhaltete in einer ersten Phase die steuerliche Entlastung beim Einkommen von natürlichen Personen sowie beim Kapital von juristischen Personen. Dabei standen bei den natürlichen Personen die steuerliche Entlastung von unteren Einkommen sowie von Familien, Ehepaaren und Alleinerziehenden im Zentrum und führte in der Steuergesetzrevision 2007 zu einer Erhöhung des Teilsplittingdivisors sowie der Kinder- und Kinderbetreuungsabzüge und zur Entlastung von Unternehmen durch Senkung der Kapitalsteuer. In einer zweiten Phase ging es um eine weitere steuerliche Entlastung beim Einkommen und darüber hinaus beim Vermögen von natürlichen Personen sowie beim Gewinn und Kapital von juristischen Personen. Dabei standen bei den natürlichen Personen die steuerliche Entlastung von oberen Einkommen sowie von Investoren bzw. vermögenden Personen im Zentrum. Dies führte in der Steuergesetzrevision 2008 zu einer Ermässigung der Einkommenssteuer auf Vermögenserträgen sowie zur Senkung der Vermögenssteuer und zu einer weiteren Entlastung von Unternehmen durch Senkung der Gewinnsteuer sowie durch erneute Senkung der Kapitalsteuer. Die dritte Phase soll nun eine weitere steuerliche Entlastung beim Einkommen von natürlichen Personen bringen, wobei diesmal mittlere Einkommen (Mittelstand) im Zentrum stehen sollen. Mit den Steuergesetzrevisionen 2007, 2008 und 2009 wurden bzw. werden somit auf breiter Front untere, mittlere und obere Einkommen sowie Vermögen von natürlichen Personen sowie Gewinn und Kapital von juristischen Personen steuerlich entlastet. Alle Kantone sind bestrebt, ihre steuerliche Attraktivität zu erhöhen, um dadurch das bisherige Steuersubstrat zu erhalten und zusätzlich die Steuereinnahmen zu steigern. Der konstante Steuerwettbewerb führt dazu, dass die Kantone dauernd bestrebt sein müssen, ihre steuerliche Konkurrenzfähigkeit zu optimieren. Auch der Neue Finanzausgleich (NFA) resp. die nun seit anfangs Juli 2007 verbindlichen Zahlen, zeigen bereits erste Reaktionen seitens der Nehmerkantone. So kündigten die Kantone AG / BE / BL / LU / OW / TG / UR und SO aufgrund der tatsächlichen Geldzuflüsse aus dem NFA Steuersenkungen an oder wurden vor kurzem beschlossen. Unsere aktuelle Position beim gesamtschweizerischen Steuerbelastungsvergleich bei den natürlichen Personen und speziell bei der Einkommensteuerbelastung zeigt auf, dass wir von steuergünstigeren Kantonen in unmittelbarer Umgebung teilweise überholt wurden. Unsere bisherigen steuerlichen Massnahmen reichten also nicht aus, um bei den meisten Einkommensstufen weiterhin zu den steuerattraktivsten Kantone der Schweiz zu zählen (siehe Tabellen unter 2.3.1). Bericht vom 23. Oktober

7 Der Kanton Obwalden will per einen neuen Tarif für natürliche Personen einführen (Flat Rate Tax). Dabei werden teilweise unsere steuerlichen Belastungen mehrmals und auch erheblich unterboten. Der Kanton Nidwalden ist also ausdrücklich gefordert, will er den Anschluss zu seinen Mitbewerbern nicht weiter verlieren, die Steuerbelastungen dem zentralschweizerischen Niveau anzupassen. Der Steuerwettbewerb wird sich mit dem neuen NFA noch einmal ins Zentrum bewegen. Daneben spielen im Kanton Nidwalden aber auch weitere (sogenannte weiche) Faktoren eine wichtige Rolle, welche die Standortattraktivität des Kantons mitbestimmen. Zwar ist die Erhöhung der steuerlichen Attraktivität mit Einnahmeausfällen verbunden, jedoch bieten diese steuerlichen Massnahmen die Möglichkeit, die Ausfälle durch neues, zusätzliches Steuersubstrat zu kompensieren und Mehrerträge zu generieren. Mit dieser Steuerstrategie können wir den Markt geeignet beeinflussen und mitbestimmen. Nutzen wir diese Chance, damit wir uns weiterhin zu den steuergünstigsten Kantone der Schweiz zählen dürfen Steuerliche Position Nidwaldens Einkommenssteuer Noch vor kurzem gehörte Nidwalden im Bereich der Einkommenssteuerbelastung zu den drei günstigsten Kantonen der Schweiz. Dies hat sich in den vergangenen Jahren verändert. So stehen wir in der Steuerperiode 2006 nur noch bei gewissen Einkommensklassen im Leadertrio resp. sind teilweise sogar weiter nach unten abgerutscht. Unter diesen Umständen hat der Kanton Nidwalden, in Konkurrenz mit den umliegenden Kantonen Zug, Schwyz und Obwalden, mit der heutigen Steuerbelastung oftmals das Nachsehen. Mit den Steuergesetzrevisionen 2007 und 2008 haben wir u.a. die Einkommenssteuerbelastungen reduziert. Bericht vom 23. Oktober

8 Steuerentlastungen / Gemeinde Stans Bei den untenstehenden Steuerbelastungsbeispielen wurden ab Steuerperiode 2007, bei den Verheirateten mit 2 Kindern und Alleinstehenden mit 2 Kindern (Bruttoeinkommen bis Fr. 175'000) jeweils die Hälfte eines Fremdbetreuungsabzuges für 1 Kind ( Fr. 5'000) und ab einem Bruttoeinkommen von Fr. 176'000 ein voller Fremdbetreuungsabzug für 1 Kind (Fr. 10'000), zur Bestimmung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt. Brutto Alleinst. Verheiratet Verheiratet Alleinst. Einkommen Jahre ohne Kinder ohne Kinder 2 Kinder 2 Kinder 30' ' ' % % % % 40' ' ' % % % % 50' '286 2' ' ' % 1' % % % 60' '786 3'344 2'012 2' ' % 3' % % 1' % 70' '031 4'691 3'282 4' ' % 4' % 1' % 2' % 80' '613 6'086 4'595 5' ' % 5' % 3' % 4' % 90' '243 7'490 5'929 6' ' % 7' % 4' % 4' % 100' '717 8'880 7'309 7' ' % 8' % 5' % 6' % 125' '529 12'573 10'873 11' ' % 12' % 9' % 9' % 150' '261 16'309 14'563 15' ' % 15' % 12' % 13' % 175' '975 20'054 18'238 18' ' % 19' % 16' % 16' % 200' '708 23'812 21'926 22' ' % 22' % 20' % 18' % 300' '159 38'412 36'318 37' ' % 36' % 32' % 33' % 400' '378 52'859 48'405 51' ' % 51' % 46' % 48' % 500' '324 66'916 62'269 66' ' % 65' % 60' % 62' % 1'000' ' ' ' ' ' % 130' % 124' % 127' % Aus dieser Tabelle wird ersichtlich, dass bisher die Kategorien Verheiratet mit Kinder wie auch Alleinstehende mit Kinder durch erhöhte Kinderabzüge, höhere Fremdbetreuungskostenabzüge wie auch durch den angepassten Splittingdivisor am meisten und erheblich entlastet wurden. Bericht vom 23. Oktober

9 Diese Steuerentlastungen beliefen sich auf: Erhöhung Kinderabzüge und Fremdbetreuungskosten Fr. 1' Erhöhung Teilsplittingfaktor von 1.80 auf 1.85 Fr Die nun vorliegende Steuergesetzrevision trägt den zwei vorangehenden Revisionen, mit welchen gezielte Entlastungen vorgenommen werden konnten, Rechnung. Die vorliegende Tarifsenkung entlastet den Mittelstand wovon alle Steuerkunden, unabhängig davon, ob der Tarif für Alleinstehende / Verheiratete mit und ohne Kinder zur Anwendung kommt profitieren können Ausgleich der kalten Progression Andere Tarifmodelle Artikel 43 des Steuergesetzes verlangt eine Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung bis zum 30. Juni des der Steuerperiode vorangehenden Kalenderjahres um mindestens 10 Prozent erhöht hat. Die letzte Anpassung der Tarife und Abzüge geschah per Die Teuerung dürfte per 30. Juni 2008, gerechnet vom Juni 2000 an, 10 Prozent nicht erreicht haben. Bei ähnlicher Entwicklung wie bisher wird die Teuerung vermutlich erst nach 2009 die 10 Prozent erreichen (Stand August 2007 Zunahme um 5.9%). Wir sehen daher vor, die Teuerung mit der Steuergesetzesrevision 2009 nicht auszugleichen. Aus heutiger Sicht muss (bezogen auf den auszugleichenden Zeitpunkt) mit einem Steuerausfall (Kanton und Gemeinden) von rund 6,5 Millionen Franken gerechnet werden. Mit dieser Steuergesetzrevision wollen wir den Mittelstand (Verheiratete und Alleinstehende mit oder ohne Kinder) mit Tarifsenkungen bei der Einkommenssteuer gezielt entlasten. Unter dieser Voraussetzung ist es nicht angezeigt andere Tarifmodelle, welche den Einbezug aller Einkommens- und Vermögensklassen beinhalten müssten, vorzuschlagen. Nur mittels einem neuen Tarifmodell können noch keine unmittelbaren Steuervorteile erzielt werden. Dazu müssten vielmehr grundlegende Anpassungen, wie dies bspw. in Obwalden zur Einführung der Flat Rate Tax erforderlich ist, vorgenommen werden. Die damit verbundenen Steuerausfälle würden den finanziellen Rahmen sprengen. 2.2 Ziele der Teilrevision des Steuergesetzes Erhöhung der steuerlichen Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit durch Entlastung des Mittelstandes Wir wollen mit dieser Teilrevision unsere Konkurrenzfähigkeit weiterhin wahren. Mit dieser Teilrevision wird die Steuerbelastung für alle Natürlichen Personen des Mittelstandes gesenkt. Damit wird versucht, die Abwanderungen von finanzstarken Privatpersonen und hochqualifizierten Arbeitskräften in andere Kantone zu verhindern und deren Zuzug in den Kanton Nidwalden zu unterstützen. Der Steuerkunde profitiert von der guten Finanzlage des Kantons Nidwalden und deren Gemeinden. Es bestehen allerdings unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Einkommensklassen der Mittelstand umfasst. Nach Auffassung des Regierungsrates sind dies steuerbare Einkommen zwischen Fr. 75'000.- und Fr. 175'000.- (vgl. auch Medienmitteilung des Regierungsrates vom 10. September 2007), wobei die obere Grenze bewusst hoch angesetzt wurde, um auch das Einkommen hochqualifizierter Arbeitskräfte, welche für den Kanton Nidwalden von grosser Bedeutung sind, mit einzubeziehen. Steuerlich wesentlich entlastet werden jedoch hauptsächlich steuerbare Einkommen zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 130'000.-, womit auch denjenigen Auffassungen Rechnung getragen wird, welche für den Mittelstand tiefere Einkom- Bericht vom 23. Oktober

10 mensklassen definieren. Einkommen zwischen Fr. 30'000.- und Fr. 50'000.- wurden demgegenüber bereits mit der Steuergesetzrevision 2007 wesentlich entlastet (vgl. hiezu die vorstehende Tabelle [ Steuerentlastungen ]), sollen jedoch auch von der Steuergesetzrevision 2009 nochmals profitieren können (ebenso wie Einkommen zwischen Fr und Fr. 200'000.-), da wie aus der nachstehenden Graphik ( Entlastung bis max. 7 %: Grundtarif gemäss Art. 40 StG ) ersichtlich ist diese Einkommensklassen steuertariflich ebenfalls berücksichtigt werden müssen, um die Einkommensklassen zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 130'000.- im Rahmen des bestehenden Steuertarifs überhaupt bis maximal rund 7 Prozent (verfassungskonform) entlasten zu können. Damit ist der in diesem Bereich progressive Steuertarif auch weiterhin gewährleistet. Nach der vom Demokratischen Nidwalden (DN) in diesem Zusammenhang lancierten Volksinitiative auf Änderung des Steuergesetzes zugunsten des Mittelstandes und der Ehepaare vom 10. September 2007 soll der Mittelstand allerdings steuerbare Einkommen lediglich zwischen Fr. 30'000.- und Fr. 70'000.- umfassen, was nach Auffassung des Regierungsrates zu tief angesetzt ist. Bereits im Zusammenhang mit der Steuergesetzrevision 2007 forderte nicht zuletzt (auch) das DN eine steuerliche Entlastung des Mittelstandes und zählte dabei selbst Einkommen zwischen Fr. 70'000.- und Fr. 150'000.- noch zum Mittelstand. Überdies umschreiben auch andere politische Parteien den Mittelstand im Rahmen derjenigen Einkommensklassen, von denen auch der Regierungsrat grundsätzlich ausgeht. Die Volksinitiative des DN verlangt zudem eine weitere Erhöhung des Teilsplittingdivisors. Der Regierungsrat verzichtet darauf, da der Teilsplittingdivisor im Rahmen der bestehenden Steuerstrategie bereits mit der Steuergesetzrevision 2007 erhöht worden ist und die angestrebten Steuerausfälle von rund 6 Millionen Franken ansonsten wesentlich überschritten würden. Der regierungsrätliche Vorschlag enthält damit insgesamt bereits die Zielsetzung der Volksinitiative, welche im Übrigen in der Form der allgemeinen Anregung lanciert ist Inkrafttreten der Teilrevision per Der Kanton Nidwalden tut gut daran, seine fiskalische Konkurrenzfähigkeit nicht zuletzt auch aus volkswirtschaftlichen Gründen zu erhalten und zu fördern. Aufgrund der umfassenden Steuersenkungen bei den Zentralschweizerkantonen sind wir gut beraten, mit unserer Antwort auf den Steuerwettbewerb resp. mit der vorliegenden Teilrevision unseres Steuergesetzes nicht zuzuwarten. Die Teilrevision des Steuergesetzes sollte sobald als möglich, das heisst auf den 1. Januar 2009 umgesetzt werden. Die Steuerkunden sollen schnellstmöglich von diesen tieferen Steuerbelastungen profitieren können. Die mit der Steuerverwaltung Nidwalden zusammenarbeitenden Steuer- und Rechtsberater, wie auch die Nidwaldner Wirtschaft, Industrie, Gewerbe und Einwohner, warten mit wachen Augen auf unsere Reaktionen zum aktuellen Steuerwettbewerb. Wir müssen uns diesem stellen und mit gezielten Steuerentlastungen unsere Chancen nachhaltig wahren. Bericht vom 23. Oktober

11 2.3 Die einzelnen Massnahmen Einkommenssteuer Massnahme: Die Einkommen des Mittelstandes werden steuerlich um maximal rund 7% entlastet. 10 % 9 8 % 7 6 % 5 4 % 3 2 % % -3-4 % -5-6 % -7-8 % % Entlastung bis max. 7 %: Grundtarif gemäss Art. 40 StG 0 10'000 20'000 30'000 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90' ' ' ' '000 Steuerbares Einkommen Vergleich Tarifkurve 2007 / Grundtarif -7% 4.00 % 3.75 % 3.50 % 3.25 % Tarif % 2.75 % 2.50 % 2.25 % 2.00 % 1.75 % 1.50 % 1.25 % 1.00 % 0.75 % 0.50 % 0.25 % 0.00 % 10'000 20'000 30'000 40'000 50'000 60'000 70'000 80'000 90' ' ' ' ' '000 Tarif 2009 Steuerbares Einkommen Abweichung zu Tarif ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '000 Die Reduktion der Einkommenssteuer kommt auf breiter Basis den Steuerkunden zugute. Mit dieser Steuerreduktion soll die Position des Kantons Nidwalden im sich stark verändernden Umfeld ausgebaut und ein erkennbares Zeichen im Sinne eines Wettbewerbsvorteils gegenüber den anderen Kantonen geschaffen werden. Die folgende Steuerbelastungsstatistik (Basis: Gemeinde Stans) beinhaltet die vorgeschlagene tarifliche Korrektur von maximal rund 7%. Trotz dieser Steuerentlastung können die Zentralschweizerkantone Zug, Schwyz und Obwalden ab einem Bruttoeinkommen von ca. Fr. 70'000.- mehrheitlich günstigere Steuerbelastungen anbieten. Beim interkantonalen Vergleich mit Hergiswil, sind die Kantonshauptorte Sarnen (OW) und Schwyz (SZ) jedoch durchwegs teurer, nur Zug (ZG) besticht auf breiter Front mit den tiefsten Steuern. Bericht vom 23. Oktober

12 Steuerbelastungsvergleich / Alleinstehend ohne Kinder / Gemeinde Stans Brutto-Einkommen 50 T 70 T 100 T 125 T 150 T 200 T 300 T 500T 1 Mio NW Stans NW Stans ' NW Stans ' NW Stans ' NW Hergiswil Obwalden Schwyz ' Zug ' Luzern ' Steuergünstiger als NW Stans Steuerbelastungsvergleich / Verheiratet ohne Kinder / Gemeinde Stans Brutto-Einkommen 50 T 70 T 100 T 125 T 150 T 200 T 300 T 500T 1 Mio NW Stans '016 4' NW Stans '892 4' NW Stans '866 4' NW Stans '866 4' NW Hergiswil Obwalden '044 5' Schwyz '730 4' Zug '159 2' Luzern '269 6' Steuergünstiger als NW Stans Steuerbelastungsvergleich / Verheiratet 2 Kinder / Gemeinde Stans Brutto-Einkommen 50 T 70 T 100 T 125 T 150 T 200 T 300 T 500T 1 Mio NW Stans NW Stans NW Stans NW Stans NW Hergiswil Obwalden Schwyz Zug Luzern Steuergünstiger als NW Stans Steuerbelastungsvergleich / Alleinstehend 2 Kinder / Gemeinde Stans Brutto-Einkommen 50 T 70 T 100 T 125 T 150 T 200 T 300 T 500T 1 Mio NW Stans NW Stans NW Stans NW Stans NW Hergiswil Obwalden Schwyz Zug Luzern Steuergünstiger als NW Stans Mit den in mehreren Kantonen geplanten oder bereits beschlossenen Steuertarifsenkungen bei der Einkommenssteuer, stehen wir nun speziell ab den mittleren Einkommen in direkter Konkurrenz. Ohne Anpassungen unserer Steuertarife müssen wir davon ausgehen, dass wir der Gefahr von Abwanderungen in einen der Nachbarkantone ausgesetzt sind und dadurch den Verlust von Steuersubstrat riskieren. Die Einführung dieser Steuerentlastung soll bei den hier wohnhaften Steuerkunden, Steuerberatungsunternehmen und bei potentiellen Steuerkunden einen massgebli- Bericht vom 23. Oktober

13 chen Steuervorteil, bewirken. Gleichzeitig soll der Kanton Nidwalden seine bisherige Position im Steuerwettbewerb mindestens sicherstellen können. 3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 3.1 Steuergesetz Art. 12 Abs. 2 (Steuerliche Zurechnung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen) Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz [KAG]; SR ) in Kraft getreten. Es stellt die Vereinbarkeit der schweizerischen Anlagefondsgesetzgebung mit der Regelung der Europäischen Union (EU) her und schafft unter Beibehaltung eines wirksamen Anlegerschutzes neue Rechtsformen für die kollektive Kapitalanlage wie die SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen. Mit dem Kollektivanlagengesetz wurden auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR ) sowie das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR ) geändert. Bisher war der vertragliche Anlagefonds (mit Ausnahme des Immobilienfonds) von den direkten Steuern befreit. Dies gilt neu auch für die SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, nicht jedoch für die SICAF (Investmentgesellschaft mit fixem Kapital), welche wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird. Die Änderungen sind aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben (Art. 7 Abs. 3, Art. 13 Abs. 3, Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Bst. i und Abs. 4, Art. 26 Abs. 3 und Art. 45 Bst. d StHG) im kantonalen Steuergesetz entsprechend umzusetzen. Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen werden steuerlich wie bisher den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet, wovon kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ausgenommen sind. Dies soll neu in grundsätzlicher Weise in Art. 12 Abs. 2 festgehalten werden Art. 23 Ziff. 5 (Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 2 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Es sind lediglich redaktionelle Anpassungen aufgrund des neuen Kollektivanlagengesetzes erforderlich Art. 40 Abs. 1 (Senkung der Einkommenssteuersätze beim Mittelstand) Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen wird im Rahmen der Mittelstandentlastung um 7% gesenkt. Von dieser Senkung profitieren die Verheirateten mit und ohne Kinder wie auch Alleinstehende mit und ohne Kinder. 0,00 Prozent für die ersten Fr ,50 Prozent für die nächsten Fr. 2' ,00 Prozent für die nächsten Fr ,20 Prozent für die nächsten Fr ,40 Prozent für die nächsten Fr ,60 Prozent für die nächsten Fr ,80 Prozent für die nächsten Fr ,00 Prozent für die nächsten Fr ,20 Prozent für die nächsten Fr Bericht vom 23. Oktober

14 2,40 Prozent für die nächsten Fr ,60 Prozent für die nächsten Fr ,80 Prozent für die nächsten Fr ,90 Prozent für die nächsten Fr ,00 Prozent für die nächsten Fr ,10 Prozent für die nächsten Fr ,20 Prozent für die nächsten Fr ,30 Prozent für die nächsten Fr ,40 Prozent für die nächsten Fr ,30 Prozent für die nächsten Fr ,10 Prozent für die nächsten Fr ,00 Prozent für Einkommen ab Fr. 300' Art. 44 Abs. 3 (Anteile an kollektiven Kapitalanlagen) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 2 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Es sind lediglich redaktionelle Anpassungen aufgrund des neuen Kollektivanlagengesetzes erforderlich Art. 65 Abs. 2 (Investmentgesellschaften mit festem Kapital) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 2 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Es sind einerseits redaktionelle Anpassungen aufgrund des neuen Kollektivanlagengesetzes erforderlich. Wie bisher bleibt der vertragliche Anlagefonds (mit Ausnahme des Immobilienfonds) andererseits von den direkten Steuern befreit. Dies gilt neu auch für die SICAV (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) und die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, nicht jedoch für die SICAF (Investmentgesellschaft mit fixem Kapital), welche wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 (Steuerbefreite Immobilienfonds) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 2 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, deren Anlegerinnen und Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen sind, sollen neu von der Steuerpflicht befreit sein Art. 83 Abs. 3 (Gewinne von Immobilenfonds) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 2 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Es sind lediglich redaktionelle Anpassungen aufgrund des neuen Kollektivanlagengesetzes erforderlich Art. 90 Abs. 1 (Gewinnsteuer bei Immobilienfonds) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 2 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Es sind einerseits redaktionelle Anpassungen aufgrund des neuen Kollektivanlagengesetzes erforderlich. Andererseits soll anstelle des bisherigen Tarifs der Einkommenssteuer neue eine feste Gewinnsteuer von 4,5 Prozent des Reingewinns erhoben werden. Der Steuersatz entspricht demjenigen von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen. Der Tarif der Einkommenssteuer erscheint wenig sachgerecht Art. 97 Abs. 1 Ziff. 2 (Kapital von Immobilienfonds) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 2 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Es sind lediglich redaktionelle Anpassungen aufgrund des neuen Kollektivanlagengesetzes erforderlich. Bericht vom 23. Oktober

15 Art. 198 Abs. 1 Ziff.4 (Meldepflichten von Immobilienfonds) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 2 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge haben kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle hierfür massgebenden Verhältnisse einzureichen Art. 227 Abs. 1 (Aufklärung über das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts im Steuerhinterziehungsverfahren) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 255 Abs. 2 und 4 verwiesen werden (vgl. Ziff nachstehend). Es wird zwischen dem Nachsteuerverfahren und dem Steuerhinterziehungsverfahren unterschieden. Mit dem Nachsteuerverfahren werden Steuerbeträge erhoben, welche bei der ordentlichen Veranlagung nicht berücksichtigt worden sind. Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person braucht dabei nicht vorzuliegen. Bei schuldhaftem Verhalten wird der steuerpflichtigen Person jedoch im Steuerhinterziehungsverfahren dafür eine Busse auferlegt. In der Regel werden beide Verfahren gleichzeitig eröffnet. Es handelt sich aber um zwei unterschiedliche Verfahren. Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens nicht auch gleichzeitig ein Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet wird, sollen die Steuerbehörden neu verpflichtet werden, die betroffene Person auf die Möglichkeit einer späteren Eröffnung eines solchen Verfahrens aufmerksam zu machen (Art. 53 Abs. 4 StHG). Damit verbunden ist auch die Verpflichtung, die steuerpflichtige Person über ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht im Steuerhinterziehungsverfahren aufzuklären Art. 242 Abs. 4 (Rechtsweggarantie im Steuererlassverfahren) Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG]; SR ) in Kraft getreten. Das neue Verwaltungsgerichtsgesetz ist Teil der Totalrevision der Bundesrechtspflege, welche Organisation und Verfahren des Bundesgerichtes, seine Vorinstanzen sowie die Rechtsmittel, die an das oberste Gericht führen, umfassend neu regelt. Mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz wurden das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR ) sowie das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR ) geändert. Insbesondere wurde die bisher endgültige Entscheidbefugnis der Eidgenössischen Erlasskommission bzw. der für Erlassgesuche zuständigen kantonalen Amtsstelle aufgehoben (Art. 167 Abs. 3 DBG). Auch in diesem Bereich soll der gerichtliche Rechtsschutz gewährleistet sein. Ein hinreichender Grund für eine gesetzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) besteht nicht. Entscheide der Eidgenössischen Erlasskommission unterliegen damit neu der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Entscheide der für Erlassgesuche zuständigen kantonalen Amtsstelle einer innerkantonalen Beschwerdemöglichkeit, wobei der Weiterzug an das Bundesgericht hier ausgeschlossen ist. Die Änderungen sind als Ausfluss der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) auch im Nidwaldner Steuergesetz entsprechend vorzunehmen. Die bisher endgültige (Art. 242 Abs. 4 StG) Entscheidbefugnis des Kantonalen Steueramtes (Art. 171 Abs. 3 Ziff. 2 StG) soll damit aufgehoben werden, und gegen die Abweisung eines Erlassgesuches sollen die gleichen Rechtsmittel wie gegen eine Veranlagungsverfügung möglich sein (Einsprache, Beschwerde). Bericht vom 23. Oktober

16 Art. 252 (Unschuldsvermutung bei Steuerhinterziehung von Ehegatten) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 255 Abs. 2 und 4 verwiesen werden (vgl. Ziff nachstehend). Bei Steuerhinterziehung von Ehegatten gilt bei der Direkten Bundessteuer neu die Unschuldsvermutung und nicht mehr die Schuldvermutung mit Exkulpationsbeweis, wonach jedem Ehegatten nur der Nachweis offen stand, dass die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren durch den andern Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte (Umkehr der Beweislast). Das Nidwaldner Steuergesetz kennt bzw. kannte keine entsprechende Regelung. Es galt schon immer die Unschuldsvermutung auch bei Steuerhinterziehung von Ehegatten. Jedoch sind aufgrund der Änderungen bei der Direkten Bundessteuer (Art. 180 DBG) zur Angleichung an diese in Art. 252 des Nidwaldner Steuergesetzes redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. Damit sind auch weiterhin die Garantien von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) gewährleistet Art. 255 Abs. 2 und 4 (Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie Beweismittelbeschränkung im Steuerhinterziehungsverfahren) Voraussichtlich auf den 1. Januar 2008 wird das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über Änderungen des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der direkten Steuern in Kraft gesetzt (BBl ). Bei Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung soll die betroffene Person neu ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie die Aussage bzw. Mitwirkung verweigern kann, und Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr verwendet werden. Zudem gilt neu auch bei Steuerhinterziehung von Ehegatten die Unschuldsvermutung (vgl. hiezu Ziff vorstehend), und die Steuerbehörden haben die betroffene Person auf ein späteres Steuerhinterziehungsverfahren aufmerksam zu machen, wenn dieses nicht gleichzeitig mit dem Nachsteuerverfahren eröffnet wird (vgl. hiezu Ziff vorstehend). Die Änderungen sind aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben (Art. 53 Abs. 4, Art. 57 Abs. 4 und Art. 57a StHG) im Nidwaldner Steuergesetz entsprechend umzusetzen. Art. 255 Abs. 2, welcher die Mitteilung der Eröffnung des Steuerhinterziehungsverfahrens regelt, soll dahingehend ergänzt werden, dass mit der Mitteilung der Eröffnung auch der Hinweis auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht zu verbinden ist. In einem neuen Absatz 4 soll überdies die Beweismittelbeschränkung geregelt werden, welche es den Steuerstrafbehörden neu verbieten soll, Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren im Steuerhinterziehungsverfahren zu verwenden, wenn diese unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen oder unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft worden sind. Damit wird im Steuerhinterziehungsverfahren das Recht auf ein faires Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) gewährleistet (vgl. Urteil vom 3. Mai 2001 in Sachen J.B. gegen die Schweiz [Recueil des arrêts et décisions 2001 III S. 455]). Nach dieser stellt das Steuerhinterziehungsverfahren ein Verfahren dar, auf welches die Garantien von Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anzuwenden sind (Recht auf ein faires Verfahren). Damit sind aber auch die Garantien von Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung) gewährleistet. Bericht vom 23. Oktober

17 Art. 256 Abs. 3 (Neues Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafverfahren) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 267 verwiesen werden (vgl. Ziff nachstehend). Mit Einführung eines neuen Rechtsmittelverfahrens im Steuerstrafverfahren entfällt auch eine eigentliche Anklageerhebung. Art. 256 Abs. 3 ist daher redaktionell anzupassen Art. 257 Abs. 2 (Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie Beweismittelbeschränkung im Steuerhinterziehungsverfahren) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 255 Abs. 2 und 4 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Im Steuerstrafverfahren gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Vorzubehalten sind jedoch neu der Hinweis auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht sowie die Beweismittelbeschränkungen im Steuerhinterziehungsverfahren Art. 259 Abs. 1 (Ausschluss der Strafgerichtsbarkeit im Steuerhinterziehungsverfahren) Voraussichtlich auf den 1. Januar 2008 wird der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBl ) in Kraft gesetzt. Mit dem Bundesbeschluss wurden auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR ) sowie das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR ) geändert. Die Änderungen stellen sicher, dass die Schweiz gegenüber der Europäischen Union (EU) keine Rechtshilfe für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme bei Steuerhinterziehungsdelikten im Bereich der direkten Steuern leisten muss. Sie sind aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben (Art. 57bis StHG) auch im Nidwaldner Steuergesetz nachzuvollziehen, wobei lediglich redaktionelle Anpassungen vorzunehmen sind. Weitergehende Anpassungen sind grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. jedoch Ziff nachstehend), da die Steuerhinterziehung auch im Kanton Nidwalden seit jeher im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren geahndet wird bzw. entsprechende Entscheide seit jeher auch nur vor Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden anfechtbar sind (Art. 57bis Abs. 2 Satz 1 StHG) und nicht ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 57bis Abs. 2 Satz 2 StHG), und die Rechtshilfe für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme bei Steuerhinterziehungsdelikten im Bereich der direkten Steuern kann verweigert werden, wenn in Bezug auf eine strafbare Handlung eine Sanktion von einer Behörde ausgesprochen wird, gegen deren Entscheid nicht ein Strafgericht angerufen werden kann. Art. 57bis Abs. 2 StHG wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG]; SR ), welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, zwischenzeitlich redaktionell angepasst Art. 260 (Neues Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafverfahren) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 267 verwiesen werden (vgl. Ziff nachstehend). Mit Einführung eines neuen Rechtsmittelverfahrens im Steuerstrafverfahren ist auch die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung neu zu formulieren. Art. 260, welcher den Inhalt einer Strafverfügung umschreibt, ist in diesem Sinne anzupassen. Bericht vom 23. Oktober

18 Art (Neues Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafverfahren) Es kann auf die Erläuterungen zu Art. 267 verwiesen werden (vgl. Ziff nachstehend). Diese Artikel können ersatzlos gestrichen werden Art. 267 (Neues Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafverfahren) Es kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zu Art. 259 Abs. 1 verwiesen werden (vgl. Ziff vorstehend). Das Steuerstrafverfahren stellt kein eigentliches Strafverfahren dar, sondern ein Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren mit Strafcharakter darstellenden Sanktionen im Zuständigkeitsbereich der Steuerbehörden bzw. der Verwaltungsgerichte. Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie über das Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren im Steuerveranlagungsverfahren gelten sinngemäss (Art. 57bis Abs. 3 StHG). Das Nidwaldner Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafverfahren ist jedoch strafprozessualen Vorschriften nachempfunden und weicht vom entsprechenden Verfahren bei der Direkten Bundessteuer ab. Es soll an dieses angeglichen werden, womit auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Parallelität des Instanzenzuges sichergestellt ist (vgl. BGE 130 II 65). Gegen Strafverfügungen sind somit neu die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen Veranlagungsverfügungen. Art können demzufolge ersatzlos gestrichen werden. 3.2 Finanzausgleichsgesetz Art. 4 Abs. 2 (Steuererträge und Sondererträge) Mit der Teilrevision vom 27. Juni 2007 wurden neu die Leistungen des Kantons an die Gemeinden als Sonderertrag im Rahmen der Finanzausgleichsgesetzgebung festgelegt. Die Bestimmung in Abs. 2 Ziffer 2 gilt jedoch nur für die Teilrevision vom 27. Juni Mit dem Entscheid auch im Rahmen dieser Revision Leistungen des Kantons an die Gemeinden zu ermöglichen, muss eine neue Ziffer eingefügt werden. In Abs. 2 Ziffer 3 werden die Leistungen des Kantons im Rahmen der Revision 2009 ebenfalls als Sondererträge definiert Art. 12 Abs. 3 (Gewichteter Steuerfuss) Die Berechnung des gewichteten Steuerfusses erfolgt neu zusätzlich unter Berücksichtigung der Leistungen des Kantons an die Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuerrevision Der Einbezug dieser Erträge führt zusammen mit dem Nettosteuerertrag und den Sondererträgen gemäss Abs. 2 zu einer Erhöhung der Finanzkraft aller Gemeinden. 4 Auswirkungen 4.1 Steuerwettbewerb Mit dieser Teilrevision verschafft sich der Kanton Nidwalden die gute Ausgangslage, auch bei den natürlichen Personen weiterhin zu den steuergünstigsten Kantonen zu zählen. Dieser Schritt ist gerade zum heutigen Zeitpunkt ausserordentlich wichtig, andernfalls wir Gefahr laufen, dass wir uns den Anschluss zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr leisten könnten. Bericht vom 23. Oktober

19 4.2 Finanzielle Auswirkungen Durch die vorstehend aufgezeigten Massnahmen verliert der Kanton Nidwalden vorübergehend an Steuereinnahmen. Ein Verlust, der sich aber auch ohne Teilrevision des Nidwaldner StG, wenn auch nicht im selben Umfang, abzeichnen könnte. Mit der Teilrevision wird rechtzeitig aktiv gehandelt und die damit verursachten Steuerausfälle sind grösstenteils berechenbar und planbar. Verluste durch Abwanderungen und/oder fehlende Zuzüge/Neuansiedlungen stellen dagegen eine grosse und unberechenbare Unbekannte dar. Geplante Steuerausfälle: Senkung der einfachen Einkommensteuer um maximal 7% 6' Total Steuerausfälle Kanton / Poltische und Schulgemeinden 6' Gemeinde Ausfall Kanton Ausfall PG Ausfall SG Ausfall Total Ausfall KG Beckenried Buochs Dallenwil Emmetten Ennetbürgen Ennetmoos Hergiswil Oberdorf Stans Stansstad Wolfenschiessen TOTAL 3' Im Gegensatz zur Revision 2008 ist kaum mit einem zusätzlichen Wachstum zu rechnen. Die Steuerausfälle können höchstens durch das Bevölkerungswachstum und höhere steuerbare Einkommen kompensiert werden. Entlastungsprogramme drängen sich nicht auf. Hingegen ist klar festzuhalten, dass der finanzpolitische Spielraum durch die Ausfälle geringer wird. Sollte die Konjunktur sich nicht im erhofften Ausmass entwickeln, wird über kurz oder lang das Haushaltsgleichgewicht wiederum ein ernstzunehmendes Thema sein. 4.3 Auswirkungen auf den Finanzplan des Kantons 2009 Im laufenden Finanzplan 2009 und 2010 des Kantons ist die Revision 2009 bereits berücksichtigt. Die Leistungen des Kantons von 4,72 Millionen Franken an die Gemeinden im Zusammenhang mit der Steuerstrategie 2008 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 sind hingegen nicht berücksichtigt. Vorgesehen ist, diese zu Lasten des Eigenkapitals des Kantons zu finanzieren. Finanzplan in 1000 Franken Saldo Laufende Rechnung bisher Steuergesetzrevision 2009 (2.63 Einheiten) Saldo Laufende Rechnung ohne Revision Bericht vom 23. Oktober

20 4.4 Leistungen des Kantons an die Gemeinden Leistungen aufgrund der Steuerstrategie 2008 Mit der Revision des Steuergesetzes (Steuerstrategie 2008) hat der Regierungsrat seine Absicht bekundet, den Gemeinden bei der Umsetzung der Steuerstrategie eine finanzielle Sicherheit bezüglich der Risiken zu geben. Damit wurde das Risiko für die Gemeinden berechenbar. Die erfolgreiche und nachhaltige Finanzpolitik des Regierungsrates führte dazu, dass der Kanton in der Lage war, die Mindereinnahmen der Gemeinden bei den Steuern durch Ausgleichszahlungen mehrheitlich abzufedern. Der Regierungsrat hat dem Landrat hiezu einen Objektkredit von 4.72 Millionen Franken für die Jahre 2008 bis 2010 beantragt. Der Landrat hat an der Sitzung vom 19. September 2007 dem Antrag des Regierungsrates zugestimmt. Sofern gegen diesen Beschluss das Referendum nicht ergriffen wird, kommen die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden in den Genuss folgender Leistungen: Millionen Franken Millionen Franken Millionen Franken Leistungen aufgrund der Steuergesetzrevision 2009 Der Regierungsrat beabsichtigt auch für diese Revision den Gemeinden eine finanzielle Sicherheit zu geben. Diese Absicht wird insbesondere damit begründet, dass die Revision 2009 bereits die dritte Änderung des Steuergesetzes innert drei Jahren ist und bei der Revision 2009 mit nur mit einem äusserst bescheidenen Zuwachs gerechnet werden kann. Die Steuerausfälle aller drei Revisionen zusammen bringen wohl für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler eine teilweise massive Entlastung andererseits haben die Gemeinden ihre angestammten Aufgaben zu erfüllen. Der Kanton hat grosses Interesse an der Umsetzung auf den 1. Januar 2009 und verfügt im heutigen Zeitpunkt über ein Eigenkapital von über 60 Millionen Franken. Aus diesen Überlegungen ist eine nochmalige Unterstützung der Gemeinden angezeigt. Der Regierungsrat wird demnach die Steuerausfälle der Politischen Gemeinden und der Schulgemeinden in den Jahren 2009 bis 2011 abfedern, wobei die entsprechenden Ausgleichszahlungen zu Lasten des Eigenkapitals erfolgen sollen. Der Vorausanteil der Gemeinden soll dabei in Prozenten des Nettosteuerertrages 2007 und des Finanzkraftausgleichs 2008 festgelegt werden. Der Vorausanteil im ersten Jahr wurde mit 0.9 Prozent, im zweiten Jahr mit 1.2 Prozent und im dritten Jahr mit 1.5 Prozent festgelegt. Der Kantonsanteil beträgt über die drei Jahre rund 56 Prozent und die Anteile der Gemeinden rund 44 Prozent. Bei der Revision 2008 erfolgte der Ausgleich hingegen auf Grund der Steuerausfälle netto, d.h. nach Abzug einer individuellen Wachstumsprognose. Den Gemeinden werden somit folgende zusätzliche finanzielle Mittel zur Überbrückung der anfänglich erwarteten Steuerausfälle brutto zufließen: Bericht vom 23. Oktober

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