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Transkript:

1 Gemeinde Dauchingen Fachbereich Finanzen und Bauen Sachgebiet Umwelt und Technik Deißlinger Straße 1 78083 Dauchingen A N T R A G U M W E L T F Ö R D E R P R O G R A M M 2 0 1 7 2 0 1 9 auf Gewährung eines kommunalen Zuschusses: Antragsteller:... Anschrift... Telefon:... E-Mail:... 1. Förderobjekt: (Straße, Flst. Nr.)... 2. Bankverbindung:.... Bank... IBAN... BIC.... 4. Beantragt wird ein Zuschuss für: a.) Entsiegelung und Begrünung von Flächen: m² Fläche:... b.) Erstmalige Dachbegrünung Dach: m² Fläche:... c.) Erstmalige Fassadenbegrünung Zahl der Pflanzen:... d.) Anpflanzung von Bäumen Zahl der Bäume:... e.) Kontrollierte Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung f.) Thermische Solaranlagen - Brauchwassererwärmung g.) Photovoltaikanlagen - Energiegewinnung h.) Heizungserneuerung mit Brennwerttechnik u. hydr. Abgl.(älter 15 J.) i.) Einsatz von erneuerbaren Energieträgern j.) Hydraulischer Abgleich k.) Ersatz Heizungspumpe (älter 15 J.) l.) Fenstererneuerung (älter 20 J.) m² Fensterfläche:... m.) Gebäudedämmung (älter 15 J.) n.) Zisternenbau m³ Zisternenvolumen:... o.) Infrarot- Thermographie p.) Blowerdoortest q.) Bedarfsorientierter Gebäude-Energieausweis (EnEV 2012) r. ) Maßnahmen für CO2-Einsparungen nach der Förderliste für Energieeinsparungen innerhalb 3-jähriger Frist.

2 5. Der Antragsteller erklärt, dass er die Richtlinien des Umweltförderprogramms 2017-2019 anerkennt. 6. Der Antragsteller, als Auftraggeber der Baumaßnahme, erklärt, dass er die Maßnahmen fachgerecht durchführt bzw. durch Dritte nach den anerkannten Regeln der Technik durchführen lässt. bauplanungs- und bauordnungsrechtliche, nachbarschaftsrechtliche und denkmalschützerische Bestimmungen eingehalten werden, evtl. erforderliche Genehmigungen sind unverzüglich einzuholen und nachzureichen. er die Maßnahmen in gestalterischer und gärtnerischer Hinsicht mit dem Beauftragten der Gemeinde abstimmt und während der Durchführung einem Beauftragten der Gemeinde Zutritt gewährt. Durchgangsberechtigte und sonstige Betroffene von der Baumaßnahme rechtzeitig in Kenntnis setzt. er den Beginn mit der Gemeinde rechtzeitig abstimmt. er die Maßnahmen innerhalb 3 Monaten laut vorläufigen Bewilligungsbescheid ausführt und abrechnet. 7. Der Antragsteller verpflichtet sich weiterhin, die geförderte Maßnahme auf die Mindestdauer von 10 Jahren ab Fertigstellung zu pflegen und zu erhalten und den Beauftragten der Gemeinde die Überprüfung zu gestatten. sämtliche Verpflichtungen, die mit der Zuschuss Gewährung verbunden sind, auf etwaige Rechtsnachfolger zu übertragen. 8. Dem Antragsteller ist bekannt, dass der Zuschuss eine freiwillige Leistung der Gemeinde Dauchingen ist, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die erst nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt werden kann. 9. Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn gegen die eingegangenen Verpflichtungen verstoßen wird. Dauchingen,...... Unterschrift / Antragsteller

3 UMWELTFÖRDERPROGRAMM - FÖRDERRICHTLINIE 2017 bis 2019 Klimaschutz als kommunale Daseinsvorsorge 1. VORWORT Mit dem überarbeiteten Förderprogramm zum Klima- und Ressourcenschutz soll in Dauchingen schwerpunktmäßig die Umstellung auf eine ökologische und innovative zukunftsweisende Heiztechnik unterstützt werden. Um verstärkt umweltfreundliche Technologien einzusetzen und hierfür lokales Handeln zu generieren, hat die Gemeinde Dauchingen für ihre Bürgerinnen und Bürger verschiedene Förderprogramme aufgelegt. In den Bereichen Renaturierungen, Klima- und Grundwasserschutz, Artenschutz und Energieeinsparungen werden unterschiedliche Förderungen parallel zu den Förderungen von Land und Bund gewährt. Der Gesamtförderrahmen für alle Förderprograme beträgt jährlich 30.000 Euro. 2. FÖRDERPROGRAMME 2.1 Renaturierungsprogramm 2.2 Klimaschutzprogramm 2.3 Trinkwasser- und Grundwasserschutzprogramm 2.4 Energieeinsparprogramm 2.1 Renaturierungsprogramm Die Gemeinde fördert Entsiegelungs- und Bepflanzungsmaßnahmen auf allen Flächen im Innenbereich. Gefördert werden folgende Maßnahmen: a) Flächenentsiegelung und Begrünung von Flächen mit folgenden Pauschalbeträgen: Flächengröße bis 5 m² pauschal Euro 225 Flächengröße bis 10 m² pauschal Euro 450 Flächengröße über 10 m² pauschal Euro 675 als Höchstbetrag Die Mindestgröße muss 2,5 m² betragen. Eine Entsiegelung bei Baumpflanzung wird pauschal mit 25 gefördert. b) Eine erstmalige Dachbegrünung wird mit 30 % der entstehenden Kosten, maximal 45 /m² gefördert. Der Förderbetrag muss dabei mindestens 100 betragen.

4 c) Eine erstmalige Fassadenbegrünung einschließlich notwendiger Kletterhilfen wird mit 50 % der entstehenden Kosten, maximal mit 40 pro Pflanze einschließlich Kletterhilfe gefördert. d) Anpflanzungen von Bäumen werden mit bis zu 90 % der Kosten für Pflanzen und Pflanzung, maximal jedoch mit 250 pro Baumanpflanzung, gefördert. Die wichtigsten Ziele dieser Maßnahmen sind: Aktiver Hochwasser- und Gewässerschutz durch Wasserrückhalt vor Ort und Entlastung der Abwasseranlagen. Wiederbelebung bisher inaktiver Böden. Entgegenwirkung der weiteren Verarmung der Tier- und Pflanzenwelt im bebauten Bereich (Artenschutz). Verbesserung des Kleinklimas, insbesondere durch die Bildung von Sauerstoff, der Staubbindung und der temperaturregulierenden Wirkung. Aufwertung des Wohnumfeldes und der Straßenraumgestaltung. 2.2 Klimaschutzprogramm Die Gemeinde fördert verschiedene Maßnahmen, welche den Ausstoß des schädlichen CO2 verringern. Gefördert werden folgende Maßnahmen: e.) Kontrollierte Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung Der Einbau einer kontrollierten Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung in Wohngebäuden mit einer Baugenehmigung vor 1995 und nur im privaten nicht im gewerblichen Wohnungsbau wird mit pauschal 1.000 gefördert. Der Wärmerückgewinnungsgrad muss mindestens 80 % betragen. f.) Thermische Solaranlagen Brauchwassererwärmung Die Errichtung thermischer Solaranlagen auf Gebäuden mit einer Baugenehmigung vor 1995 und nur im privaten nicht im gewerblichen Wohnungsbau wird mit pauschal 400 gefördert. Ab dem achten Quadratmeter Bruttokollektorfläche erhöht sich der Zuschuss um 60 für jeden weiteren vollen Quadratmeter Kollektorfläche. g.) Photovoltaikanlagen Energiegewinnung Die Errichtung von Photovoltaikanlagen zur Energiegewinnung auf privaten Gebäuden, nicht im gewerblichen Wohnungsbau, wird mit pauschal 400 gefördert. h.) Heizungserneuerung Heizungserneuerungen mit Brennwerttechnik mit hydraulischen Abgleich werden pauschal mit 500 gefördert, wenn diese älter als 15 Jahre sind.

5 i.) j.) k.) l.) Einsatz von erneuerbaren Energieträgern wie Pellet-, Hackschnitzel-, Biogasund Holzvergaserheizungen werden pauschal mit 500 gefördert. Durchführung eines hydraulischen Abgleichs (Durchfluss) wird pauschal mit 200 gefördert. Ersatz der Heizungspumpe wird mit pauschal 200 gefördert, wenn diese älter als 15 Jahre ist. Fenstererneuerung Fenstererneuerungen werden mit 40 pro m² Fensterfläche, maximal jedoch mit 500 gefördert, wenn diese älter als 20 Jahre sind. Das Fenster muss der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) genügen und einen Mindest UG-Wert (Glas) von 0,6 und UF -Wert (Rahmen) von 1,4 aufweisen. Sofern Fenstererneuerungen an Gebäuden entlang von klassifizierten Ortsdurchgangstraßen durchgeführt werden müssen die Fenster zusätzlich mindestens der Schallschutzklasse III (Empfehlung IV) entsprechen mit einem Mindest UG-Wert (Glas) von 0,8 und UF-Wert (Rahmen) von 1,4. In den klassifizierten Ortdurchgangsstraßen wird ein Schallschutzfenster von mindestens Schutzklasse III (Empfehlung IV), welches einen Mindest UG- Wert (Glas) von 0,8 und UF-Wert (Rahmen) von 1,4, gefördert. m.) Gebäudedämmung Dämmungen von Außenwänden, Kellerdecken und Dächern werden mit 20 pro m² Dämmmaterial gefördert, maximal jedoch mit 1.500, und nur wenn das Gebäude älter als 15 Jahre ist. Für die Dämmstärken sind die technischen Mindestanforderungen des KfW-CO2-Gebäude-Sanierungsprogramms maßgebend. Für die spezifische Wärmeleitfähigkeit (WL) eines Dämmmaterials ist eine bestimmte Dämmstoffdicke einzuhalten. Die wichtigsten Ziele dieser Maßnahmen sind: Schonung von nicht regenerativen Energiequellen Reduzierung des treibhausrelevanten CO2-Ausstoßes Verbesserung der Luftqualität durch Reduktion von Verbrennungsemissionen Verbesserung der Wärmeisolierung, somit geringerer CO2-Ausstoß der Heizungsanlage Verbesserte Schallisolierung, somit eine geringere Verkehrslärmbelästigung 2.3 Trinkwasser- und Grundwasserschutzprogramm Die Gemeinde fördert den Schutz des Trink- und Grundwassers. Gefördert werden folgende Maßnahmen:

6 n.) Der Zisternenbau wird mit 100 pro m³ Zisternenvolumen, maximal jedoch mit 500 gefördert. Der Förderbetrag muss mindestens 300 betragen. Der Einbau der Zisterne muss durch einen Fachbetrieb sachgemäß nach DIN in der jeweils geltenden Fassung ausgeführt und bei der Gemeindeverwaltung mit der Wassergenehmigung (Antragsformular Anschluss Öffentliche Wasserversorgung) durch den Fachbetrieb gemeldet werden. Bei Wasserentnahme für hausinterne Verbrauchsanlagen (Toilettenspülung, Wäschewaschen) muss die Anlage dem zuständigen Gesundheitsamt und der Gemeindeverwaltung angezeigt werden (EU-Trinkwasserverordnung 2015) und die Vorrichtung eines zweiten Wasserzählers ausgeführt sein. Für Zisternenneubau mit hausinterner Verbrauchsanlage wird 150 pro m³ Volumen, maximal jedoch 750 als Förderung gewährt. Die wichtigsten Auswirkungen dieser Maßnahme sind: Schonung des Trinkwassers durch Nutzung des Zisternenwassers für Garten bewässerung, Toilettenspülung, Wäschewaschen, etc. Wasserrückhalt vor Ort, Schonung der Gewässer Entlastung der Kläranlage, Verringerung des Abwasservolumens 2.4 Energieeinsparprogramm Die Gemeinde fördert energiesparsames und klimaschützendes Verhalten ihre Bürgerinnen und Bürger. Gefördert werden folgende Maßnahmen: o.) p.) q.) r.) Infrarot-Thermographie an Ihrem Wohnhaus zur Schwachstellenanalyse der Wärmedämmung Ihrer Gebäudehülle wird mit pauschal 100 Zuschuss gefördert. Ein Blowerdoortest an Ihrem Wohnhaus wird mit pauschal 100 Zuschuss gefördert. Der bedarfsorientierter Energieausweis für Wohngebäude wird mit pauschal 50 Zuschuss gefördert. Förderliste Energieeinsparungen. Für folgende Maßnahmen werden die klimawirksamen Emissionen bezogen auf CO2 bewertet und auf 50 Kilogrammschritte gerundet. Pro eingesparter Tonne CO2, innerhalb der dreijährigen Frist dieses Förderprogrammes, werden 100 ausbezahlt. Maßnahme Nachweis CO2-Einsparung in kg pro Jahr 1 Kauf eines Neuwagens mit durchschnittlichem Rechnung 600 CO2 Ausstoß der geringer ist als 110g/km Fahrzeugschein 2 Umrüstung eines bestehenden Kfz auf Gas Rechnung 250 3 Nutzung von ÖPNV Angeboten Jahres- 50 Fahrkarte 4 Kühlschrank, Gefrierschrank Kassen- 400

7 5 Wäschetrockner 6 Waschmaschine 7 Geschirrspülmaschine 8 Fernseher zettel 400 400 150 150 3. FÖRDERGRUNDSÄTZE Allgemeine Fördergrundsätze 1. Die Förderung dieser Maßnahmen erfolgt in Form von Zuschüssen, über deren Bewilligung die Gemeinde durch Bescheid entscheidet. 2. Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie Mieter mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 3. Die Maßnahmen müssen vor Beginn fachlich und gestalterisch mit der Gemeinde bzw. deren Beauftragten abgestimmt werden. 4. Die Maßnahmen dürfen den kommunalen Zielen und den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes, den wasserwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen Zielen sowie dem geltenden Bauordnungsrecht und dem Nachbarrecht nicht entgegenstehen. 5. Die zuschussfähigen Kosten einer Maßnahme sind die tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten einschließlich Planungskosten und eigene erbrachte Leistungen. Die Umsatzsteuer zählt grundsätzlich nicht zu den förderfähigen Kosten. 6. Ein Mehrfamilienhaus das nach WEG aufgeteilt ist wird wie ein einzelnes Gebäude bei der Antragstellung berücksichtigt. 7. Die Förderhöchstgrenze der Gemeinde beträgt für sämtliche Maßnahmen pro Jahr und Antragsteller insgesamt 1.500 Euro. 8. Zuwendungen sind nur solange möglich, wie Mittel aus dem Umweltförderprogramm haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen. 9. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung. 10. Eigenleistungen werden in Höhe von 6 Euro pro Stunde als förderfähige Kosten anerkannt. Die Anzahl der maximal zu erbringenden Stunden ist vor Antragstellung in Abhängigkeit der Gesamtkosten mit der Gemeinde festzulegen.