Performancemaster Noble. Versicherungsbedingungen



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Transkript:

Versicherungsbedingungen

Inhalt Allgemeines Pflichten des Antragstellers 1 Was sind die wesentlichen Merkmale und Leistungen des Performancemaster Noble? 3 Vertragslaufzeit 2 Wie ist die Laufzeit des Vertrags und wann beginnt der Versicherungsschutz? 3 3 Kann die Vertragslaufzeit geändert werden? 4 Beitragszahlung 12 Vorvertragliche Anzeigepflicht 10 Verschiedenes 13 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen und Krieg? 11 14 Was gilt bei Selbsttötung der maßgeblichen versicherten Person? 11 15 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 11 4 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten und welche Beträge gelten? 4 5 Wie wird der Beitrag angelegt? 4 6 Wie ist der Vertrag an der Wertentwicklung von Fonds beteiligt? 5 7 Welche Gebühren entstehen im Rahmen des Performancemaster Noble-Vertrags? 7 Leistungen 8 Was ist bei Ablauf des Vertrags oder bei Tod der maßgeblichen versicherten Person zu beachten? 8 16 Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz nach Großbritannien oder Nordirland verlegt? 12 17 Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung und wo liegt der Gerichtsstand? 12 18 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 12 19 Welche Informationen stellt Clerical Medical dem Versicherungsnehmer zur Verfügung? 12 20 Wie sind die wesentlichen Begriffe des Versicherungsvertrags zu verstehen? 12 9 Wie können Bezugsberechtigte benannt werden und wie kann das Bezugsrecht geändert werden? 9 10 Unter welchen Voraussetzungen können Auszahlungen aus dem Vertrag vorgenommen werden? 9 11 Wann und wie kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen? 10 2/14

Versicherungsbedingungen für den Performancemaster Noble-Vertrag (Stand 01.12.2011) Diese Versicherungsbedingungen regeln zusammen mit dem Antragsformular und dem Versicherungsschein, den Verbraucherinformationen, der Fondsübersicht und dem Produktinformationsblatt ( Vertragsunterlagen ) das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und Clerical Medical Investment Group Limited ( Clerical Medical ). Wir empfehlen Ihnen, die Vertragsunterlagen aufmerksam zu lesen und sich mit den Bedingungen für Ihren Vertrag vertraut zu machen. Allgemeines 1 Was sind die wesentlichen Merkmale und Leistungen des Performancemaster Noble? 1.1 Der Performancemaster Noble ist eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung gegen Einmalbeitrag mit fester Laufzeit auf das Leben der im Versicherungsschein angegebenen versicherten Person(en). Zuzahlungen sind möglich. Die Vertragswährung ist Euro. bei Verträgen des Typs Verbundene Leben auf Letztversterbensbasis die Person, die zuletzt verstirbt. Weitere Details sind Kapitel 8 Was ist bei Ablauf des Vertrags oder bei Tod der maßgeblichen versicherten Person zu beachten? zu entnehmen. 1.6 Wir behalten uns bei Eintritt von Umständen, die billigerweise als außergewöhnlich erachtet werden (beispielsweise bei Aussetzung des Handels oder Schließung einer relevanten Börse), das Recht vor, die Rücknahme von Anteilen für einen Zeitraum von bis zu einem Monat auszusetzen. Im Fall einer solchen Aussetzung bestimmt sich der Rücknahmepreis der Anteile durch die Bewertung des Fonds unmittelbar nach Ende des Aussetzungszeitraums. 1.2 Der Performancemaster Noble bietet Versicherungsschutz unter rechnerischer Beteiligung an der Wertentwicklung eines oder mehrerer Fonds. Die Grundsätze, die bei der Verwaltung dieser Fonds angewendet werden, sind in Kapitel 5 Wie wird der Beitrag angelegt? dargestellt. 1.3 Zum Zweck der Bewertung sind die Fonds in Anteile unterteilt, und diese Anteile sind dem Vertrag zugeordnet. Die Bezeichnung Anteile begründet jedoch kein Eigentumsverhältnis des Versicherungsnehmers an den diesen Anteilen zugrunde liegenden Vermögenswerten. 1.4 Sofern wir den gemäß dem Vertrag fälligen Beitrag erhalten und alle anderen Bestimmungen und Bedingungen des Vertrags eingehalten werden, zahlen wir die im Versicherungsschein beschriebene(n) Leistung(en) gemäß diesen Versicherungsbedingungen aus. 1.5 Die Leistungen des Performancemaster Noble 1.5.1 Erlebensfallleistung Sofern der Versicherungsfall (Tod der maßgeblichen versicherten Person vor dem oder am Ablaufdatum) nicht vor Ablauf des Vertrags eintritt, lösen wir am Ablaufdatum alle dem Vertrag zugeteilten Anteile zum auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelten Rücknahmepreis ein. Wir zahlen die sich daraus ergebende, unabhängig vom Geschlecht berechnete Erlebensfallleistung aus. 1.5.2 Todesfallleistung Im Versicherungsfall (Tod der maßgeblichen versicherten Person vor dem oder am Ablaufdatum) zahlen wir 110 % des Vertragswerts. Bei Verträgen des Typs Verbundene Leben auf Erstversterbensbasis ist die maßgebliche versicherte Person die Person, die zuerst verstirbt; 1.7 Wesentliche Begriffe, die in den Vertragsunterlagen Verwendung finden, werden in Kapitel 20 erläutert. Vertragslaufzeit 2 Wie ist die Laufzeit des Vertrags und wann beginnt der Versicherungsschutz? 2.1 Der Vertrag wird wirksam und der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist und der Beitrag gezahlt wurde, nicht jedoch vor dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. 2.2 Der Vertrag hat eine feste Laufzeit in vollen Jahren, die ab dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn berechnet wird. Die Mindestlaufzeit beträgt 10 Jahre. 2.3 Bei Versicherungsbeginn muss das Alter des Versicherungsnehmers mindestens 18 Jahre betragen. Das Alter der maßgeblichen versicherten Person muss bei Versicherungsbeginn mindestens ein Jahr und darf höchstens 74 Jahre betragen. Die maximale Laufzeit darf nicht über den 96. Geburtstag der maßgeblichen versicherten Person hinausgehen. Bei Verträgen auf verbundene Leben auf Erstversterbensbasis bezieht sich dies auf die älteste versicherte Person, bei Verträgen auf verbundene Leben auf Letztversterbensbasis auf die jüngste versicherte Person. 3/14

Ist die maßgebliche versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes noch minderjährig, gelten für die Todesfallleistung gesetzliche Beschränkungen. benötigten Nachweise an, insbesondere Gesundheitsnachweis(e) der versicherten Person(en), um eine erneute Risikoprüfung für den Vertrag durchführen zu können. 2.4 Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum oder mit dem Tod der maßgeblichen versicherten Person, falls dieser früher eintritt. Dies gilt für den Fall, dass der Vertrag nicht durch Absinken des Vertragswerts vor dem Ablaufdatum auf null, bei Vertragsauflösung durch den Versicherungsnehmer oder durch Eintritt des Versicherungsfalls verfallen ist. 2.5 Der im Vertrag festgelegte Todesfallschutz endet mit dem Ablaufdatum. 2.6 Am Ablaufdatum lösen wir alle dem Vertrag zugeteilten Anteile zum Rücknahmepreis ein. Den sich daraus ergebenden Betrag zahlen wir als Erlebensfallleistung aus. 3 Kann die Vertragslaufzeit geändert werden? 3.1 Verkürzung der Vertragslaufzeit Der Versicherungsnehmer kann jederzeit ein neues Ablaufdatum beantragen, um die Vertragslaufzeit zu verkürzen. Hierfür gelten die folgenden Bedingungen: der Antrag ist schriftlich zu stellen; die Verkürzung der Vertragslaufzeit darf nicht dazu führen, dass die im Kapitel 2 Wie ist die Laufzeit des Vertrags und wann beginnt der Versicherungsschutz niedergelegte Mindestlaufzeit unterschritten wird, d. h. das neue Ablaufdatum muss mindestens 10 Jahre nach Versicherungsbeginn liegen; zwischen der Zahlung einer etwaigen Zuzahlung und dem Ablaufdatum müssen mindestens 5 Jahre liegen; die neue Vertragslaufzeit wird in ganzen Jahren angegeben. Wir prüfen jeden Antrag gesondert. 3.2 Verlängerung der Vertragslaufzeit Der Versicherungsnehmer kann jederzeit ein neues Ablaufdatum beantragen, um die Vertragslaufzeit zu verlängern. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Vertragslaufzeit lauten wie folgt: der Antrag auf Verlängerung wird mindestens einen Monat vor dem zu dieser Zeit geltenden Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gestellt, und die maximale Laufzeit geht nicht über den 96. Geburtstag der maßgeblichen versicherten Person hinaus (bei Verträgen auf verbundene Leben auf Erstversterbensbasis bezieht sich die maximale Laufzeit auf die älteste versicherte Person und bei Verträgen auf verbundene Leben auf Letztversterbensbasis auf die jüngste versicherte Person), und die neue Vertragslaufzeit wird in ganzen Jahren angegeben. Die Zustimmung zu einem Antrag auf Verlängerung der Vertragslaufzeit machen wir von dem Ergebnis einer erneuten Risikoprüfung abhängig, d. h. wir fordern alle für die Prüfung des Antrags des Versicherungsnehmers Beitragszahlung 4 Was ist bei der Beitragszahlung zu beachten und welche Beträge gelten? 4.1 Einmalbeitrag zu Versicherungsbeginn Der bei Versicherungsbeginn zu zahlende Mindestbeitrag beträgt 9.000 Euro. 4.2 Zuzahlungen Nach Versicherungsbeginn können Sie beantragen, Zuzahlungen in den Versicherungsvertrag einzuzahlen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag an uns zu richten. Wir prüfen jeden Antrag gesondert. In jedem Fall kann ein Antrag auf Einzahlung einer Zuzahlung nur dann berücksichtigt werden, wenn bis zum Ablaufdatum mindestens 5 Jahre verbleiben und der bestimmte Mindestbetrag für Zuzahlungen eingehalten wird. Der für Zuzahlungen geltende Mindestbetrag kann von uns während der Vertragslaufzeit geändert werden und beträgt zurzeit 5.000 Euro. 4.3 Beiträge können vom Versicherungsnehmer oder von Dritten gezahlt werden; wir prüfen die Annahme der von Dritten gezahlten Beiträge gemäß geltenden Geldwäschebestimmungen. Wir behalten uns gegebenenfalls die Ablehnung der Zahlungen durch Dritte vor. Beitragszahlungen können per telegrafischer Überweisung auf das folgende Konto erfolgen: Kontoinhaber: Bank: IBAN: BIC: Währung: Clerical Medical Investment Group Limited Deutsche Bank, Frankfurt am Main DE02500700100177071800 DEUTDEFF Euro 5 Wie wird der Beitrag angelegt? 5.1 Der Beitrag wird dem Vertrag in Form von Anteilen an Fonds zugeteilt. Weitere Details zu diesen Fonds sind in der Fondsübersicht beschrieben. 5.2 Die Unterteilung der Fonds in Anteile und die Zuteilung dieser Anteile zum Vertrag geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen aus dem Vertrag. Der ursprüngliche Beitrag wird zu 100 % zur Ausgabe von Anteilen an den Fonds verwendet und die Anteile werden dem Vertrag zugewiesen. 4/14

5.3 Jegliche Zuzahlungen, die Sie gemäß Kapitel 4.2 Zuzahlungen einzahlen, werden dem Vertrag durch Verwendung der gleichen Fonds wie für den ursprünglichen Beitrag zugeteilt (siehe Kapitel 4.1 Einmalbeitrag zu Versicherungsbeginn ). Die Zuteilungsrate für Zuzahlungen beträgt in jedem Fall 100 % der jeweiligen Beitragszahlung. 5.4 Am 10. Jahrestag des Beitragszahlungsdatums teilen wir dem Vertrag zusätzliche Anteile (Treuebonus-Anteile) zu. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Erhöhung des Vertragswerts, die 2,5 % des Vertragswerts entspricht, der sich aus der Beitragszahlung ergibt. Am 20. Jahrestag des Beitragszahlungsdatums teilen wir dem Vertrag wiederum zusätzliche Anteile (Treuebonus-Anteile) zu. Diese zweite Erhöhung des Vertragswerts entspricht 2,5 % des Vertragswerts, der sich aus der Beitragszahlung ergibt. Für die Umschichtung gelten die folgenden Bedingungen: Der gewählte Fonds muss bzw. die gewählten Fonds müssen zum Zeitpunkt der Zuteilung für eine Umschichtung zur Verfügung stehen. Der Anlagebeitrag kann auf maximal 10 Fonds verteilt werden. Je Fonds müssen mindestens 125 Euro umgeschichtet werden. Soweit nicht alle Anteile eines Fonds umgeschichtet werden sollen, müssen mindestens 250 Euro in dem betreffenden Fonds verbleiben. Je Versicherungsjahr können bis zu 12 Umschichtungen ohne Anrechnung einer Umschichtungsgebühr vorgenommen werden. Mehrere Umschichtungen zum gleichen Zeitpunkt werden dabei als eine Umschichtung behandelt. Ab der 13. Umschichtung innerhalb eines Versicherungsjahres wird für jede Umschichtung eine Gebühr in Höhe von 15 Euro vom Vertragswert abgezogen. Wurden Zuzahlungen geleistet, werden Treuebonus-Anteile separat für jede Zuzahlung zugeteilt. Die Zuteilung der Anteile erfolgt am relevanten Jahrestag (10. bzw. 20. Jahrestag) der jeweiligen Zuzahlung. Bitte beachten Sie, dass zukünftige Zuzahlungen nicht von der Umschichtung betroffen sind. Wenn Sie eine Änderung der Anlage für zukünftige Zuzahlungen wünschen, ist dies gesondert zu beantragen. 5.5 Die Zuteilung von Anteilen an einem Fonds, der in einer anderen Währung als Euro aufgelegt ist, führt zu einem Währungswechsel und ist mit einem Wechselkursrisiko verbunden. Schwankungen von Wechselkursen können demgemäß einen Anstieg oder Fall der Anteilspreise in einem solchen Fonds zur Folge haben. Dadurch kann der Anteilspreis unter ungünstigen Bedingungen auch bei einem Anstieg der Vermögenswerte in diesem Fonds sinken. Bei Transaktionen, in denen ein Währungsumtausch erforderlich ist, wird der jeweils gültige Referenzkurs der Europäischen Zentralbank beim Währungsumtausch zugrunde gelegt. Da die Fonds in Großbritannien verwaltet werden, erfolgen alle Währungswechsel im Rahmen des Vertrags immer über Britische Pfund. D. h. für einen Wechsel von US-Dollar in Euro werden US-Dollar verkauft, um Britische Pfund zu kaufen; die Britischen Pfund werden dann wiederum verkauft, um Euro zu kaufen: 5.7 Ablaufmanagement Zur Reduzierung von Kursrisiken gegen Ende der Vertragslaufzeit wird durch das Ablaufmanagement das vorhandene Anteilsguthaben Ihres Vertrags in risikoärmere Fonds und weniger volatile Fonds aus unseren dann angebotenen Fonds umgeschichtet und zukünftige Anlagebeiträge in diese risikoärmeren Fonds investiert. Das Ablaufmanagement beginnt 5 Jahre vor Rentenbeginn. Die damit verbundenen Umschichtungen sind kostenfrei. Wir werden Sie 3 Monate vor Beginn des Ablaufmanagements noch einmal schriftlich über den Beginn informieren und Ihnen einen Vorschlag hierfür erstellen. 6 Wie ist der Vertrag an der Wertentwicklung von Fonds beteiligt? z. B. US-Dollar > GBP Sterling > Euro Dies geschieht in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie 1103/97. Bei der Wahl eines internen Fonds, dessen Währung nicht der des Vertrags, also Euro, entspricht, können Schwankungen von Wechselkursen zu einem Anstieg oder Fall des Vertragswerts führen. Dies bedeutet, dass der Vertragswert auch dann fallen kann, wenn der Preis der Anteile (in einer anderen Währung) gestiegen ist. 5.6 Umschichtung des bestehenden Fondsvermögens Auf Ihren schriftlichen Antrag schichten wir das Ihrem Vertrag zugeordnete Fondsvermögen um. Dazu lösen wir antragsgemäß Anteile ein, die dem Vertrag in einem bestimmten Fonds zugeteilt sind, und verwenden den zum Bewertungsstichtag ermittelten Wert dieser Anteile im Zuge eines Umtauschs zum Rücknahmepreis, um dem Vertrag Anteile an einem oder mehreren anderen Fonds ebenfalls zum Rücknahmepreis zuzuteilen. 6.1 Wir unterhalten in eigener und fremder Verwaltung eine Reihe verschiedener Fonds, die jeweils durch ein separates Konto in unser Long Term Business Fund repräsentiert werden. Diese Fonds bieten Ihnen als Versicherungsnehmer unterschiedliche Investitionsmöglichkeiten. Die Fonds, die für die Kapitalanlage zur Verfügung stehen, werden nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt, sondern von uns. Bei den in den Vertragsunterlagen erläuterten Fonds handelt es sich daher nicht um Publikums- oder Spezialfonds, sondern um interne Fonds. Wir legen das Fondskapital in verschiedenen Fonds an, die der EU-Richtlinie 85/611/EWG entsprechen und deren Vermögenswerte einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Leistungen haben. 6.2 Der Beitrag und die Zuzahlungen werden in die von Ihnen ausgewählten Fonds investiert. Nähere Einzelheiten zu den zurzeit zur Verfügung stehenden Fonds sind in der Fondsübersicht dargestellt. Es sind verschiedene Fonds mit unterschiedlichen Risikoprofilen verfügbar. Wenn der Wert der den einzelnen Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte steigt, besteht für den Versicherungsnehmer die 5/14

Möglichkeit, einen Kapitalzuwachs zu erzielen. Gleichzeitig führt auch eine Abnahme des Werts der Vermögenswerte zu einer Reduzierung der Anteilspreise. Bei Anlagen in den in der Fondsübersicht dargestellten Garantiefonds ist dieses Risiko einer Wertminderung begrenzt, da der Kurs des Garantiefonds bis maximal auf die Höhe des Garantiekurses sinken kann. Schwankungen wirken sich direkt auf den Ablaufwert aus, da die Höhe der Versicherungsleistung vom Gesamtwert der Anteile abhängt, die dem Vertrag zugeteilt sind. 6.3 Anteile 6.3.1 Jeder Fonds ist in Anteile unterteilt. Die Anteile an den Fonds sind jedoch nicht handelbar. Die Unterteilung eines Fonds in Anteile und die Zuteilung dieser Anteile geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die gemäß des von uns ausgestellten Performancemaster Noble fällig sind. Die Vermögenswerte des Fonds gehören immer uns, während Sie nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf den Gegenwert der zugeteilten Anteile besitzen. 6.5.3 Wir sind berechtigt, die folgenden Abzüge vom Vermögen eines Fonds vorzunehmen: (a) Kosten und Ausgaben, die hinsichtlich Erwerb und Verkauf von Vermögenswerten oder durch das Management, den Betrieb und die Bewertung eines Fonds entstehen; (b) eine Managementgebühr in der in der Fondsübersicht angegebenen Höhe; (c) Abzüge der für den jeweiligen Fonds anfallenden Steuern (insbesondere Einkommen- und Kapitalertragsteuer) und Abgaben; (d) Zinsaufwendungen und sonstige Gebühren für Darlehensaufnahmen. 6.6 Wir sind berechtigt, die Zusammenstellung und die Anzahl der Fonds zu verändern, die zur Zuteilung von Anteilen nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen zur Verfügung stehen. Unter Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsnehmer können wir also bestimmte Fonds für zukünftige Zuteilungen sperren. 6.3.2 Der Wert eines Anteils richtet sich nach der Wertentwicklung der dem jeweiligen Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte. Die Versicherungsnehmer nehmen insoweit unmittelbar an der Wertentwicklung des jeweiligen Fonds teil. Der Wert eines Anteils wird dadurch ermittelt, dass der Wert des betreffenden Fonds am jeweiligen Stichtag durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteile geteilt wird. 6.3.3 Anteile an einem Fonds werden nur dann geschaffen, wenn diesem Fonds gleichzeitig gleichwertige Vermögenswerte hinzugefügt werden. Umgekehrt werden Vermögenswerte aus einem solchen Fonds nur abgezogen, wenn gleichzeitig gleichwertige Anteile gelöscht werden, es sei denn, der Abzug wird zum Zweck der erneuten Kapitalanlage vorgenommen oder um die in Kapitel 6.5.3 aufgeführten Kosten zu decken. 6.4 Anteilspreise Die Anteile aller Fonds haben jeweils einen Ausgabe- und Rücknahmepreis. Die Zuteilung und Einlösung von Anteilen erfolgt immer zum Rücknahmepreis. Der Rücknahmepreis wird auf der Internetseite www.clericalmedical.de veröffentlicht. Der Rücknahmepreis eines Anteils an einem Fonds entspricht mindestens dem Mindestwert des Fonds (siehe Kapitel 6.7 Kapitalanlagerisiken und Bewertung der Fonds ) dividiert durch die Anzahl der Fondsanteile, wobei das Ergebnis um nicht mehr als 1 % abgerundet wird. 6.5 Vermögenswerte der Fonds 6.5.1 Im Rahmen der jeweiligen Anlagestrategie eines jeden Fonds (siehe hierzu die Fondsübersicht) treffen wir die Anlageentscheidung im Einzelfall. Wir können das Vermögen eines Fonds zur Sicherung eines zugunsten des Fonds aufgenommenen Kredits belasten. 6.5.2 Erträge aus Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten eines Fonds werden diesem Fonds gutgeschrieben und erhöhen auf diese Weise seinen Wert. Dies gilt nicht für Nachlässe, Skonti, Kommissionszahlungen oder andere Vergütungen, die wir für Akquisition, Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten dieses Fonds erhalten. 6.7 Kapitalanlagerisiken und Bewertung der Fonds 6.7.1 Da die Entwicklung der den Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte nicht vorauszusehen ist, kann die Höhe des Fondsguthabens grundsätzlich nicht garantiert werden, mit teilweiser Ausnahme der in der Fondsübersicht dargestellten Garantiefonds (siehe hierzu auch Kapitel 6.7.2). Der Verlauf der Wertentwicklung der Anteile ist von der Entwicklung des Kapitalmarkts abhängig. Dem Versicherungsnehmer bietet sich die Möglichkeit, bei Kurssteigerungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen trägt der Versicherungsnehmer aber auch das Risiko der Wertminderung der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf den Ablaufwert, da die Höhe der Versicherungsleistungen vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen und dem Vertrag zugeteilten Anteile abhängig ist. Informationen zum Wechselkursrisiko finden Sie in Kapitel 5.5. 6.7.2 Haben Sie einen oder mehrere der jeweils zur Verfügung stehenden Garantiefonds ausgewählt, ist das Anlagerisiko des Garantiefonds grundsätzlich durch die im Fonds gegebene Garantiezusage begrenzt. Die bei Garantiefonds erfolgende teilweise Anlage in konservative Geldmarkt- und Rentenpapiere führt dazu, dass die Wertentwicklung im Vergleich zu reinen Aktienanlagen, deren Werte naturgemäß Schwankungen unterliegen, niedriger sein kann. Länger andauernde Phasen mit hohen Schwankungen eines Kursverlaufs (Volatilität) können die Flexibilität der Anlagestrategie eines ausgewählten Garantiefonds dauerhaft beeinträchtigen. Anteilswertsteigerungen der Aktienanlagen können dann möglicherweise nur eingeschränkt wahrgenommen werden. Durch nachhaltig sinkende Anteilswerte kann die Aktienanlage dauerhaft auf null oder nahezu null reduziert sein und der Garantiefonds kann nicht mehr oder nur wenig an künftigen Kurssteigerungen der zugrunde liegenden Aktienwerte partizipieren. Unter diesen Umständen werden wir die Eröffnung eines neuen Garantiefonds in Betracht ziehen, können dies jedoch nicht garantieren. In jedem Fall aber werden alternative Fonds zur Verfügung stehen. Wir werden Kunden, die in den Fonds investiert haben, im Fall, dass der Fonds vollständig in Barvermögen investiert ist, hierüber informieren und einen alternativen Fonds anbieten. 6/14

6.7.3 Eine über die Beteiligung an der Wertentwicklung der gewählten Fonds hinausgehende Überschussbeteiligung ist nicht vorgesehen. 6.7.4 Zur Feststellung der Höchst- und Mindestwerte des jeweiligen Fonds führen wir an jedem Wochentag (Montag bis Freitag einschließlich, ausgenommen Feiertage in Großbritannien und Luxemburg), an denen Banken in London und Luxemburg geöffnet haben, eine Bewertung durch. Die von uns ermittelten Werte basieren auf dem Wert der Vermögenswerte abzüglich der gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten, die uns bezüglich des jeweiligen Fonds entstehen, insbesondere für Kredite und nicht investiertes Barvermögen. 6.7.5 Der Höchstwert jedes Vermögensgegenstands eines Fonds darf nicht höher sein als der Marktpreis, zu dem dieser Gegenstand zum betreffenden Zeitpunkt erworben werden kann. Der Mindestwert darf nicht geringer sein als der Marktpreis, zu dem dieser Gegenstand zum betreffenden Zeitpunkt verkauft werden kann. Dementsprechend werden die Höchst- und Mindestwerte der Fonds ermittelt. 6.7.6 Wir bewerten die Vermögenswerte der Fonds folgendermaßen: (a) börsennotierte Wertpapiere mit dem jeweiligen Börsenkurs; (b) Kapitalanlagen in Rechten an Immobilien gemäß den Bewertungen, die von unabhängigen, von uns bestellten Sachverständigen erarbeitet und bestätigt wurden, wobei bei jeder Bewertung des Fonds die seit der letzten unabhängigen Bewertung erfolgten Preisschwankungen berücksichtigt werden; (c) andere Vermögenswerte anhand allgemein anerkannter Bewertungskriterien. 6.8.3 Sofern wir vor Ablauf dieses dreimonatigen Zeitraums keinen Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel der Anteile an dem zu schließenden Fonds gegen Anteile in einem anderen benannten Fonds erhalten, werden wir die Anteile an dem Fonds, der geschlossen werden soll, gegen Anteile an dem Fonds umtauschen, der in dem Informationsschreiben an den Versicherungsnehmer vorgeschlagen wurde. 6.8.4 Eine Switchgebühr wird für einen Umtausch im Sinne der Kapitel 6.8.2 oder 6.8.3 nicht fällig. 7 Welche Gebühren entstehen im Rahmen des Performancemaster Noble-Vertrags? 7.1 Abschlussgebühr Eine Abschlussgebühr von 0,15 % des ursprünglichen Einmalbeitrags wird monatlich erhoben, um die uns anfänglichen bei Abschluss des Vertrags entstandenen Kosten zu decken. Diese umfassen Vertriebskosten, wie zum Beispiel Beträge, die an Vermittler gezahlt werden. Die Gebühr ist ab Vertragsbeginn jeden Monat im Voraus zu zahlen und endet 5 Jahre nach diesem festgelegten Termin. Die Gebühr wird zum Rücknahmepreis durch das Einlösen der erforderlichen Anzahl von Anteilen abgezogen. Bei Leistung von Zuzahlungen wird die Abschlussgebühr getrennt für jede Zuzahlung fällig. Die Erhebung der Gebühr beginnt mit dem Tag, an dem die jeweilige Zuzahlung geleistet wird, und endet 5 Jahre nach diesem Datum. 6.8 Schließung von Fonds 6.8.1 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, insbesondere der Interessen der Versicherungsnehmer, sind wir berechtigt, die Zusammenstellung und die Anzahl der Fonds zu verändern, die zur Zuteilung von Anteilen nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen zur Verfügung stehen, sodass einzelne Fonds für zukünftige Zuteilungen nicht mehr verfügbar sind. 6.8.2 Wir sind berechtigt, einen Fonds aus objektiven Gründen zu schließen, sollte dies zum Schutz der Vermögensinteressen der Versicherungsnehmer in dem betreffenden Fonds erforderlich werden, beispielsweise wenn die zugrunde liegenden Vermögenswerte ein rentables Management des Fonds, in dem sich die Vermögensinteressen der Versicherungsnehmer befinden, nicht sicherstellen können. Darüber hinaus sind wir berechtigt, einen Fonds aus anderen wesentlichen Gründen zu schließen, soweit dies in den Informationen zu dem betreffenden Fonds in der Fondsübersicht dargelegt ist. In einem solchen Fall werden wir Versicherungsnehmer, deren Verträgen Anteile an dem zu schließenden Fonds zugeteilt sind, über eine erforderliche Schließung des Fonds mindestens 3 Monate vor der Schließung schriftlich unterrichten. In dieser Mitteilung werden wir einen Wechsel in einen anderen Fonds vorschlagen und den Versicherungsnehmer über andere zur Verfügung stehende Fonds informieren. Während dieses dreimonatigen Zeitraums hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, seine Anteile an dem zu schließenden Fonds in Anteile eines anderen zum betreffenden Zeitpunkt verfügbaren Fonds zum Rücknahmepreis umzutauschen. 7.2 Jährliche Verwaltungs- und Managementgebühr Für die Verwaltung des Vertrags und das Fonds-Management, d. h. die Verwaltung des/der mit dem Lebensversicherungsvertrag verbundenen Fonds, insbesondere das Anlage-Management, berechnen wir eine jährliche Gebühr, die direkt von den Vermögenswerten abgezogen wird, die dem jeweiligen Fonds zugrunde liegen. Diese jährliche Verwaltungs- und Managementgebühr für die verfügbaren Fonds ist in der Fondsübersicht dargestellt. 7.3 Zahlungsgebühr Einige Zahlungen außerhalb Deutschlands erfolgen durch telegrafische Überweisung. In diesen Fällen wird eine Zahlungsgebühr von 25 Euro pro Zahlung vom Vertragswert abgezogen. Die Gebühr gilt nur für Zahlungen in bestimmte Länder. Auf Anfrage teilen wir Ihnen als Versicherungsnehmer mit, ob eine Gebühr auf eine gewünschte Zahlung erhoben wird. Zahlungen über 250.000 Euro erfolgen durch telegrafische Überweisung. In diesem Fall wird eine Zahlungsgebühr von 25 Euro pro Zahlung vom Vertragswert abgezogen. Für Zahlungen innerhalb Deutschlands bis zu 250.000 Euro, die per Banküberweisung erfolgen, fällt keine Gebühr an. Die Zahlungsgebühr kann im Fall sinkender oder steigender Bankgebühren entsprechend angehoben oder gesenkt werden. Im Fall einer Erhöhung werden wir Sie mindestens 3 Monate vor deren Inkrafttreten schriftlich benachrichtigen. 7/14

Risikobeiträge für die Todesfallleistung Für die Deckung des Versicherungsrisikos, das uns durch die Bereitstellung der Todesfallleistung entsteht, wird ab Versicherungsbeginn während der Laufzeit monatlich jeweils im Voraus ein Risikobeitrag vom Vertragswert abgezogen. Die Verrechnung des Risikobeitrags erfolgt auf Vorwärtsberechnungsbasis. Der Risikobeitrag wird individuell festgelegt und beruht neben dem allgemeinen Gesundheitszustand der versicherten Person(en) auf versicherungsmathematischen Risikofaktoren, wie z. B. Alter, Raucher/ Nichtraucher und Wohnsitzland. Dieser wird geschlechtsunabhängig berechnet. Bei der Berechnung des Risikobeitrags wird der aktuelle Vertragswert berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der Risikobeitrag dem jeweiligen Risiko entspricht. Das Risiko ist die Differenz zwischen Todesfallleistung und aktuellem Vertragswert. Wir führen Tabellen zur Berechnung der Risikobeiträge der Todesfallleistung. Die Beitragssätze in diesen Tabellen basieren auf unseren Erwartungen, wie häufig Leistungsansprüche bei uns geltend gemacht wurden. 7.4 Gebühr für Umschichtung zwischen Fonds (Umschichtungsgebühr) Für die Verwaltungsvorgänge in Verbindung mit der Umschichtung zwischen Fonds berechnen wir eine Umschichtungsgebühr von 15 Euro pro Umschichtung. Diese Gebühr wird von dem auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelten Rücknahmewert der eingelösten Anteile abgezogen. Bis zu 12 Umschichtungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Versicherungsbeginn oder jedem darauf folgenden Jahrestag des Versicherungsbeginns erfolgen kostenfrei. Mehrere Umschichtungen zum gleichen Zeitpunkt werden als eine Umschichtung behandelt. 7.5 Sonstige Gebühren Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere bei: Ausstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein oder von Abschriften des Versicherungsscheins Neuausstellung jeglichen Schriftverkehrs, der im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der Vertragsführung anfällt Durchführung von Vertragsänderungen Bearbeitung von Abtretung oder Verpfändung Leistungen 8 Was ist bei Ablauf des Vertrags oder bei Tod der maßgeblichen versicherten Person zu beachten? 8.1 Ablaufleistung Ist der Versicherungsfall (Tod der maßgeblichen versicherten Person am oder vor dem Ablaufdatum) bei Vertragsablauf noch nicht eingetreten oder der Vertrag wurde durch den Versicherungsnehmer nicht aufgelöst, dann lösen wir alle Anteile zum auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelten Rücknahmepreis ein und zahlen den resultierenden Wert als Ablaufleistung aus. 8.2 Todesfallleistung 8.2.1 Im Versicherungsfall (Tod der maßgeblichen versicherten Person am oder vor dem Ablaufdatum) und falls der Vertrag nicht durch Sinken des Vertragswerts auf null verfallen oder der Versicherungsvertrag aufgelöst ist, zahlen wir die Todesfallleistung in Höhe von 110 % des Vertragswerts. Ist die maßgebliche versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes noch minderjährig, gelten für die Todesfallleistung gesetzliche Beschränkungen. In diesem Fall beläuft sich die Todesfallleistung auf 100 % des Vertragswerts sowie einen weiteren Betrag von 10 % des Vertragswerts, dessen Höhe entsprechend der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben begrenzt ist. Diese Grenze ist 8.000 Euro für versicherte Personen, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben. 8.2.2 Bei Verträgen des Typs Verbundene Leben auf Erstversterbensbasis ist die maßgebliche versicherte Person die Person, die zuerst verstirbt; bei Verträgen des Typs Verbundene Leben auf Letztversterbensbasis die Person, die zuletzt verstirbt. 8.3 Todesfall 8.3.1 Der Tod der maßgeblichen versicherten Person ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der für die Todesfallleistung maßgebende Vertragswert wird auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelt, sobald uns diese Anzeige zugegangen ist. Wir zahlen die Todesfallleistung nach Erhalt vollständiger Belege zum Leistungsanspruch; hierfür sind folgende Unterlagen einzureichen: eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort der maßgeblichen versicherten Person; ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf einer Krankheit, falls diese zum Tod der maßgeblichen versicherten Person geführt hat; eventuelle weitere Informationen zum Versicherungsfall, die wir zur Beurteilung des Leistungsanspruchs benötigen und ausdrücklich anfordern. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen im jeweiligen Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird im letzteren Fall entsprechend herabgesetzt. Des Weiteren können wir den Versicherungsschein verlangen. 8.3.2 Falls der Versicherungsnehmer zu Vertragsabschluss Kenntnis davon hat, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, besteht für uns keine Leistungspflicht. 8/14

8.4 Zur Klärung der Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Nachforschungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht, soweit diese Nachweise objektiv für die Beurteilung der Leistungspflicht von uns erforderlich sind. 8.5 Durch die Zahlung der Todesfallleistung sind sämtliche Verpflichtungen von uns aus dem Vertrag erfüllt und der Vertrag endet. 9.6 Der Versicherungsnehmer kann gemäß diesen Versicherungsbedingungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls über den Vertrag verfügen, und zwar auch insoweit, als dadurch der Wert der Versicherungsleistungen beeinträchtigt oder auch auf null reduziert werden kann. 9.7 Eine von dem Bezugsberechtigten unterzeichnete Empfangsbestätigung für die Todesfall- oder Ablaufleistung gilt als Nachweis der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche aus dem Vertrag durch uns. Weitere Ansprüche sind daher ausgeschlossen. 9 Wie können Bezugsberechtigte benannt werden und wie kann das Bezugsrecht geändert werden? 9.1 Sie können im Antragsformular oder durch anderweitige schriftliche Mitteilung an uns eine oder mehrere Person(en) als Bezugsberechtigte(n) benennen, die aufgrund der Versicherungsbedingungen die Ablaufleistung oder die im Rahmen dieses Vertrags zu zahlende Todesfallleistung erhalten soll(en). 9.2 Es steht dem Versicherungsnehmer frei, die Benennung eines Bezugsberechtigten jederzeit vor Ende der Vertragslaufzeit oder vor Eintritt des Versicherungsfalls (falls dieser zuvor eintritt) zu widerrufen; dieser Widerruf tritt jedoch erst in Kraft, wenn eine ausdrückliche schriftliche Erklärung von Ihnen bei uns eingeht. Die Benennung eines zusätzlichen Bezugsberechtigten bedeutet nicht automatisch die Aufhebung der früheren Benennung eines anderen Bezugsberechtigten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hebt die vorherige Benennung ausdrücklich auf. 9.3 Die Benennung von Bezugsberechtigten wird unter folgenden Umständen ungültig: 9.8 Benennungen, neue Benennungen oder der Widerruf einer Benennung gemäß diesem Kapitel sind von allen Versicherungsnehmern gemeinsam vorzunehmen. 10 Unter welchen Voraussetzungen können Auszahlungen aus dem Vertrag vorgenommen werden? 10.1 Der Versicherungsnehmer hat jederzeit das Recht, einmalige und/oder regelmäßige Auszahlungen, vorzunehmen. Der Versicherungsnehmer kann einmalige und/oder regelmäßige Auszahlungen bei Antragstellung oder nach Versicherungsbeginn beantragen. Hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags des Versicherungsnehmers unter Nennung der Auszahlungsmodalitäten. 10.2 Bei allen Auszahlungen, die bei Antragsstellung oder während der Vertragslaufzeit beantragt werden, lösen wir in entsprechendem Umfang dem Vertrag zugeteilte Anteile ein und zahlen einen Betrag in Höhe des jeweiligen Rücknahmewerts der Anteile aus. Auszahlungen erfolgen an Sie als Versicherungsnehmer, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. (a) falls der Bezugsberechtigte stirbt, ehe die Todesfallleistung gemäß diesem Vertrag fällig wird; oder (b) falls der Bezugsberechtigte vor Eintritt des Versicherungsfalls stirbt und uns dies gemäß Kapitel 18 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen schriftlich angezeigt wird; oder (c) falls der Versicherungsnehmer den Vertrag zurückgibt (kündigt); oder (d) falls der Versicherungsnehmer den Vertrag an einen Dritten abtritt oder verpfändet und uns die Abtretung/Verpfändung schriftlich angezeigt wird. 9.4 Der Versicherungsnehmer kann nach Rückabtretung/Pfandrückgabe erneut Bezugsberechtigte benennen oder weitere Bezugsberechtigte hinzufügen. Diese erneute oder zusätzliche Benennung muss jedoch schriftlich erfolgen. 9.5 Sind zu dem Zeitpunkt, an dem Versicherungsleistungen fällig werden, mehrere Bezugsberechtigte vorhanden, wird die Todesfallleistung zu gleichen Teilen an sie ausgezahlt, es sei denn, wir haben von Ihnen schriftlich eine ausdrückliche anderslautende Anweisung erhalten. 10.3 Der Rücknahmewert der Anteile wird auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelt. Für Auszahlungen, die vor dem angegebenen Auszahlungsdatum beantragt werden, wird der Rücknahmewert der Anteile auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelt. Hierbei wird zum Zwecke der Berechnung vorausgesetzt, dass der Antrag auf Auszahlung jeweils unmittelbar vor dem beantragten Auszahlungsdatum angenommen wurde. 10.4 Sind dem Vertrag Anteile in mehr als einem Fonds zugeteilt, erfolgen Auszahlungen im proportionalen Verhältnis aus allen mit dem Vertrag verbundenen Fonds, sofern der Versicherungsnehmer keine anderweitigen Anweisungen erteilt. 10.5 Falls eine oder mehrere Zuzahlungen in den Vertrag vorgenommen werden, erfolgt die Einlösung der Anteile auf proportionaler Basis. Die Auszahlung wird somit in dem proportionalen Verhältnis aus dem Anteilsbestand entnommen, das dem Wert der für die jeweilige Beitragszahlung zugeteilten Anteile entspricht; dieser Wert wird in Prozent des gesamten Vertragswerts ausgedrückt. 10.6 Regelmäßige Auszahlungen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich erfolgen. Für regelmäßige sowie einmalige Auszahlungen gilt ein Mindestbetrag von 250 Euro. 9/14

10.7 Auszahlungen können automatisch erhöht werden, wobei der Erhöhungssatz vom Versicherungsnehmer ausgewählt werden und zwischen 0 % und 10 % (jeweils ganze Prozentwerte) betragen kann. Die automatische Erhöhung der Auszahlungen kann bei Antragstellung beantragt oder an einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt werden. Ferner kann die automatische Erhöhung der Auszahlungen jederzeit gestoppt, erhöht oder verringert werden. 10.8 Auszahlungen werden nicht garantiert und erfolgen nur unter der Voraussetzung, dass (a) dem Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung eine ausreichende Anzahl von Anteilen zugeteilt ist, (b) der Vertragswert nach der Auszahlung mindestens 1.250 Euro beträgt und (c) das Fondsguthaben in den investierten Fonds jeweils mindestens 250 Euro beträgt. 10.9 Dem Versicherungsnehmer wird mitgeteilt, wenn eine Auszahlung verschoben werden muss (beispielsweise bei Aussetzen des Handels an einer relevanten Börse oder aus einem der oben genannten Gründe; siehe hierzu auch Kapitel 1.6). 10.10 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers können Auszahlungen jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist ausgesetzt oder eingestellt werden. 11 Wann und wie kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen? 11.1 Sie können den Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. 11.2 Wenn der Vertrag gekündigt wird, lösen wir alle einem Vertrag zugeteilten Anteile ein und zahlen den Rückkaufswert aus. Der Vertrag wird beendet. 11.3 Der Rückkaufswert wird nach anerkannten versicherungsmathematischen Richtlinien ermittelt und berechnet sich nach dem Rücknahmepreis aller dem Vertrag zugeteilten Anteile. Der Rücknahmewert der einzulösenden Anteile wird auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelt. Stichtag für die Bewertung der Anteile ist der Tag des Zugangs aller von uns zur Durchführung der Kündigung benötigten Unterlagen, und zwar der Kündigungserklärung und eines Nachweises der Berechtigung (insbesondere dem Versicherungsschein). 11.4 Sie sind nicht berechtigt, Beiträge zurückzufordern. Daher ist es möglich, dass der Rückkaufswert nicht der Summe der Beitragszahlungen entspricht. Pflichten des Antragstellers 12 Vorvertragliche Anzeigepflicht 12.1 Clerical Medical übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass der Antragsteller alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hat (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden. 12.2 Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben dem Antragsteller für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Rücktritt 12.3 Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, vom Antragsteller oder der versicherten Person (vgl. Kapitel 12.2) nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, kann Clerical Medical von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Clerical Medical nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hat Clerical Medical kein Rücktrittsrecht, wenn nachgewiesen wird, dass Clerical Medical den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte. 12.4 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Hat Clerical Medical den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt die Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn Clerical Medical nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist Clerical Medical nicht zur Leistung verpflichtet. 12.5 Tritt Clerical Medical vom Vertrag zurück, wird der Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (siehe Kapitel 11.2). Die Rückzahlung der Beiträge kann nicht verlangt werden. 11.5 Ein Rückkauf des Vertrags kann mit Nachteilen für den Versicherungsnehmer verbunden sein: Für den Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsbeginn wird eine Abschlussgebühr von 0,15 % des ursprünglichen Einmalbeitrags (oder bei Zuzahlungen innerhalb der ersten 5 Jahre nach der Leistung der Zuzahlung eine Abschlussgebühr von 0,15 % der Zuzahlung) monatlich am Gebührentermin erhoben, um die uns anfänglichen, bei Abschluss des Vertrags entstandenen Kosten zu decken. Diese umfassen Vertriebskosten, wie zum Beispiel Beträge, die an den Vermittler gezahlt werden. Kündigung 12.6 Ist das Rücktrittsrecht von Clerical Medical ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann Clerical Medical den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 12.7 Clerical Medical hat kein Kündigungsrecht, wenn nachgewiesen wird, dass Clerical Medical den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht 10/14

angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Vertragsanpassung 12.8 Kann Clerical Medical nicht zurücktreten oder kündigen, weil Clerical Medical den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen von Clerical Medical rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 12.9 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt Clerical Medical den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, dann kann der Antragsteller den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich fristlos kündigen. In der Mitteilung wird Clerical Medical den Antragsteller auf das Kündigungsrecht hinweisen. 12.12 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger 12.15 Die Ausübung der Rechte von Clerical Medical erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Antragsteller gegenüber abzugeben ist. Sofern der Antragsteller Clerical Medical keine andere Person als Bevollmächtigten benannt hat, gilt nach Ableben des Antragstellers/ Versicherungsnehmers ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, kann Clerical Medical den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen. Verschiedenes Ausübung der Rechte des Versicherers 12.10 Damit sich Clerical Medical auf die Ausübung seiner Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Anpassung des Vertrags berufen kann, sind die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in diesen Versicherungsbedingungen detailliert dargelegt. Clerical Medical muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem Clerical Medical von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von Clerical Medical geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Bei Ausübung seiner Rechte muss Clerical Medical die Umstände angeben, auf die Clerical Medical seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann Clerical Medical nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. 12.11 Die Rechte von Clerical Medical auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn Clerical Medical den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 12.12 Die genannten Rechte kann Clerical Medical nur innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, kann Clerical Medical die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Hat der Antragsteller oder die versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist 10 Jahre. Anfechtung 12.13 Clerical Medical kann den Vertrag anfechten, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf die Annahmeentscheidung von Clerical Medical Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person(en), kann Clerical Medical dem Antragsteller gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn der Antragsteller von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatte. Kapitel 12.5 gilt entsprechend. 13 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen und Krieg? Bei Ableben der maßgeblichen versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich die Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswerts der Versicherung. Diese Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn die maßgebliche versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. 14 Was gilt bei Selbsttötung der maßgeblichen versicherten Person? Bei Selbsttötung der maßgeblichen versicherten Person zahlen wir die dann geltende Todesfallleistung, wenn seit Versicherungsbeginn bzw. seit Wiederinkraftsetzung des Vertrags 3 Jahre vergangen sind. Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Selbsttötung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert der Versicherung. 15 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung 12.14 Die Kapitel 12.1 bis 12.13 gelten bei einer die Leistungspflicht von Clerical Medical erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Kapitel Wir können den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Wir können aber verlangen, dass der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist. 11/14

16 Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz nach Großbritannien oder Nordirland verlegt? 16.1 Aufgrund der Vorgaben des britischen Unternehmensteuerrechts behalten wir uns ein Sonderkündigungsrecht vor, wenn der Versicherungsnehmer (oder, wo zutreffend, einer von mehreren Versicherungsnehmern) innerhalb von 12 Monaten nach Versicherungsbeginn seinen Wohnsitz nach Großbritannien (einschließlich Nordirland) verlegt (oder der Vertrag an eine natürliche/juristische Person mit Wohnsitz/Sitz in Großbritannien abgetreten oder übertragen wird). Wir kündigen in einem solchen Fall den Vertrag und zahlen den Rückkaufswert aus. Die Zahlung erfolgt an den von dem/den Versicherungsnehmer(n) oder Abtretungsgläubiger zu benennenden Zahlungsempfänger. 16.2 Im Hinblick auf Kapitel 16.1 gilt Großbritannien als Wohnsitz des Versicherungsnehmers/Abtretungsgläubigers (wenn es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt), wenn dort sein Lebensmittelpunkt (wesentliche Interessen wirtschaftlicher, familiärer und sozialer Art) liegt. Wenn der Versicherungsnehmer/Abtretungsgläubiger eine juristische Person ist, gilt Großbritannien nicht als Sitz, wenn sie nicht in einem Teil von Großbritannien und Nordirland, dazu zählen nicht die Kanalinseln, die Insel Man oder Gibraltar, gegründet wurde oder ihre Geschäfte nicht aus Großbritannien (einschließlich Nordirland) heraus geführt und geleitet werden. 17 Welches Recht findet auf den Vertrag Anwendung und wo liegt der Gerichtsstand? Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Für Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrags sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Etwaige sonstige gesetzliche Gerichtsstände für Ansprüche des Versicherungsnehmers oder der Bezugsberechtigten werden dadurch nicht ausgeschlossen. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in ein Land außerhalb der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz, dann sind die Gerichte des Landes zuständig, in dem Clerical Medical seinen eingetragenen Sitz hat. 18 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 18.1 Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Schriftform erfolgen. Sie können diese gern an die Heidelberger Leben Clerical Medical Management GmbH, Forum 7, 69126 Heidelberg richten. Mitteilungen an uns werden wirksam, wenn sie uns oder der Heidelberger Leben Clerical Medical Management GmbH zugehen. Die Versicherungen werden ausschließlich von unabhängigen Vermittlern vertrieben; diese sind nicht bevollmächtigt, Mitteilungen für uns in Empfang zu nehmen bzw. den Eingang von Mitteilungen zu bestätigen. 18.2 Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns von Ihnen schriftlich angezeigt worden sind. 18.3 Sie als Versicherungsnehmer müssen uns eine Änderung Ihrer Postanschrift unverzüglich und ausdrücklich mitteilen. Anderenfalls können Nachteile für Sie als Versicherungsnehmer entstehen, da Clerical Medical eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung an die zuletzt bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers senden könnte. In diesem Fall wird die Erklärung von Clerical Medical zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem Versicherungsnehmer ohne Änderung der Anschrift bei regulärer Beförderung zugegangen wäre. 19 Welche Informationen stellt Clerical Medical dem Versicherungsnehmer zur Verfügung? Einmal pro Jahr wird ein Kontoauszug erstellt, der Sie über die Vorgänge und Wertentwicklung informiert. Sie können darüber hinaus jederzeit weitere Informationen (z. B. Kontoauszug, Rückkaufswert etc.) bezüglich Ihres Vertrags anfragen. Informationen zur Wertentwicklung der Fonds sowie der Rücknahmepreis der Anteile sind auf der Internetseite www.clericalmedical.de abrufbar. Etwa 3 Monate vor Ablauf des Vertrags erinnern wir Sie schriftlich an das Ablaufdatum und bitten um die für die Zahlung benötigten Angaben. 20 Wie sind die wesentlichen Begriffe des Versicherungsvertrags zu verstehen? 20.1 Wird in diesen Versicherungsbedingungen auf Kapitel Bezug genommen, handelt es sich, sofern nicht anderweitig angegeben, um Kapitel in diesen Versicherungsbedingungen. Überschriften von Kapiteln oder Absätzen dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und haben keine Auswirkung auf die Auslegung des Vertrags. 20.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, haben in einem Bestandteil der Vertragsunterlagen definierte Begriffe in allen Vertragsunterlagen dieselbe Bedeutung. 20.3 Sofern dies mit dem Gegenstand oder Kontext vereinbar ist, schließen in den Verbraucherinformationen, den Versicherungsbedingungen und im Versicherungsschein das Maskulinum das Femininum und Neutrum sowie der Singular den Plural ein und umgekehrt. 12/14

20.4 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, haben nachstehende Begriffe in den Vertragsunterlagen folgende Bedeutung: Ablaufdatum : Das im Versicherungsschein angegebene Datum, an dem ein Vertrag abläuft und die Erlebensfallleistung fällig wird. Der Todesfallschutz endet an diesem Datum. an einem Arbeitstag vor 12.00 Uhr mittags (Ortszeit London) eingehen, zum Anteilspreis des folgenden Arbeitstags; Beitragszahlungen oder Anweisungen, die an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr mittags (Ortszeit London) eingehen, gelten als erst am folgenden Arbeitstag zugegangen und werden daher zum Anteilspreis des auf diesen nächsten Arbeitstag folgenden Arbeitstags abgewickelt. Arbeitstag : Montag bis Freitag (einschließlich), ausgenommen Feiertage in Großbritannien und Deutschland. Gebührentermin : Das Datum, an dem die in Kapitel 7.1 und 7.4 genannte Gebühr fällig wird. Rückkauf (Kündigung) : Die Rückgabe des Vertrags durch den Versicherungsnehmer, die zur Einlösung aller dem Vertrag zugeteilten Anteile und zu einer Beendigung des Vertrags führt. Rückkaufswert : Der Wert der dem Vertrag jeweils zugeteilten Anteile zum Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Rückgabe. Todesfallleistung : Die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlende Summe. Die Todesfallleistung ist im Versicherungsschein angegeben und wird gemäß Kapitel 8.2 berechnet. Versicherte Person : Die im Versicherungsschein angegebene(n) Person(en), deren Leben im Vertrag versichert wurde(n). Versicherungsbeginn : Das im Versicherungsschein genannte Datum des Versicherungsbeginns. Versicherungsfall : Der Tod der maßgeblichen versicherten Person. Versicherungsnehmer : Der oder die im Versicherungsschein genannte(n) Versicherungsnehmer oder dessen/deren Rechtsnachfolger oder Abtretungsgläubiger oder etwaige weitere Abtretungsgläubiger (über die Clerical Medical benachrichtigt wurde). Vertragslaufzeit : Der vom Versicherungsnehmer bei Antragstellung gewählte und im Versicherungsschein genannte Zeitraum oder der gemäß Kapitel 3.1 und 3.2 der Versicherungsbedingungen nach Versicherungsbeginn geänderte Zeitraum, während dessen der Vertrag Gültigkeit besitzt. Vertragsunterlagen : Die Verbraucherinformationen, die Versicherungsbedingungen, das Produktinformationsblatt, das Antragsformular und der Versicherungsschein. Vertragswert : Der Wert aller dem Vertrag zum jeweiligen Zeitpunkt zugeteilten Anteile zum Rücknahmepreis. Vorwärtsberechnungsbasis : Der Prozess, durch den der Anteilspreis festgelegt wird. Der Anteilspreis wird bei Eingang einer Beitragszahlung und deren Annahme durch uns oder Eingang einer Anweisung des Versicherungsnehmers bezüglich eines bestehenden Vertrags und deren Annahme durch uns festgelegt. Um Zweifelsfälle zu vermeiden, erfolgt die Abwicklung von Beitragszahlungen oder Anweisungen, die 13/14

Herausgegeben von: Clerical Medical Investment Group Limited Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 3196171. Eingetragener Sitz: 33 Old Broad Street, London EC2N 1HZ, Großbritannien. Zugelassen und beaufsichtigt in Großbritannien durch die Financial Services Authority. Servicepartner in Deutschland: Heidelberger Leben Clerical Medical Management GmbH Forum 7, 69126 Heidelberg. Eingetragen im Handelsregister Mannheim unter HRB 703416. Tel. +49 (0)6221 872 2700, Fax +49 (0)6221 872 2701. www.clericalmedical.de