Ähnliche Dokumente
Informationsbroschüre. Das Niveaumodell an der Kreisschule

Weisungen zu Zeugnissen und Promotion

Lektionentafeln für die Sekundarstufe I der Volksschulen des Kantons Graubünden

Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft

Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote

(ID 1415) Synopse. Änderung Promotionsreglement (Niveaufach Englisch) [M01] Antragsentwurf Direktion für Bildung und Kultur Nr. vom 17.

Nr. 405b Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule

Laufbahnreglement für die Volksschule

Schul- und Kindergartenreglement Schulreglement 1

Merkblatt Zeugnis der Sekundarstufe I

Mittelstufenkonferenz im Einzugsgebiet der Oberstufe Herzogenbuchsee. Informationen zum Übertritt aus der Primarschule in die Sekundarstufe 1

Gemäss Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt vom 01. August 2005.

2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

vom 15. Mai 2007 * (Stand 1. August 2011)

Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an den Primarund den Orientierungsschulen

Informationen. zur Beurteilung in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I der Volksschule Überarbeitete Fassung August 2013

Handbuch. Kanton Schaffhausen Erziehungsdepartement. Übertrittsverfahren Primarstufe Sekundarstufe I

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

Übertrittsverfahren Primarschule-Sekundarschule

Weiterbildung Deutsch für italienischsprachige Primarschulen

Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Zeugnisanleitung Kanton Aargau

7. Promotion und Übertritte

Zweckverband Kreisschule Gäu

Einheitliche Praxis zur Beurteilung im Schulkreis Länggasse Felsenau

Kanton Zug Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug

Kollegiumstrasse 28 Postfach Schwyz Telefon Telefax

Promotionsordnung für die Kantonsschule Zug

Kurzinformationen zum Niveaumodell

Kanton Zug Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März Änderung vom

Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau

Übertrittsverfahren Primar - Oberstufe

schule stapfenacker brünnenstr bern Beurteilungskonzept

Von der Primarschule in die Oberstufe

Juni Informationen für Eltern

Zeugnisanleitung Kanton Graubünden (Datei)

Leistungsbeurteilung und Promotion an der Volksschule Aargau

Stadt Luzern. Volksschule

*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT

Orientierung über weiterführende Schulen. Willkommen

ÜGK 2016: Kantonales Programm. Kanton Aargau. Kanton Appenzell Ausserrhoden. Kanton Appenzell Innerrhoden. Kanton Basel Land. Programm 9.

Willkommen zur Elterninformation Übertritt

Das neue Zeugnis für die Sekundarstufe

Folgende Themen werden in dieser Präsentation vorgestellt: Grundsätzliche Strukturen sowie die Durchlässigkeit des Systems, aber auch die

Herzlich Willkommen zur Elterninformation

Gemäss Art. 23 des Schulgesetzes der Stadt Chur (RB 711) ist der Schulrat für die Aufsicht und die Leitung der Stadtschule zuständig.

Von der Primarstufe in die Sekundarstufe. Elterninformation

Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule 1. gestützt auf 11, 12, 13, 16 und 27 des Volksschulgesetzes vom 19.

La regenza dal chantun Grischun

gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) 1

Kanton Zug Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium

Prüfungs- u. Promotionsordnung Sekundarklasse

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Kindergarten- und Schulgesetz

Ergänzende Bestimmungen

Von der Primarschule in die Oberstufe ICH BIN DU BIST WIR SIND SO LERNT ES JEDES KIND. ICH WAR DU WARST WIR WAREN AUCH DAS IST BALD ERFAHREN

Organisation des Unterrichts

Lektionentafeln für die Primarstufe der Volksschulen des Kantons Graubünden

Schülerinnen- und Schülerbeurteilung

DVS, Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern G:\DVS-GSAdr\Public\2012\ \Präsentation UeV PS-Sek/LZG.ppt

Beurteilungskonzept Schule August 2003

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Laufbahnreglement für die Volksschule

Primarschulen und Kreisschule Gäu. Der Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule. Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung!

Reglement Promotion Matura-Abteilung

Leistungsbeurteilung und Promotion an der Volksschule Aargau

Von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Ausgestaltung der 6. Klasse

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

Zeugnisanleitung Appenzell Ausserrhoden (Datei)

Merkblatt Zeugnis der Primarstufe

Schulgesetz der Gemeinde Ilanz/Glion (Schulgesetz; SchG)

Reglement für die Aufnahme in die Fachmittelschulen

Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule

Promotion. vom 22. Oktober 1996 (Stand 1. August 2012) 1 Promotionstermin

Leistungsbeurteilung und Promotion an der Volksschule Aargau

Von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Ausgestaltung der 6. Klasse. Informationen zur Sekundarstufe I

Berufliche Orientierung an der Sekundarschule

Die neuen Beurteilungsinstrumente

Lehrplan Volksschule DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. Kapitel 2: Lernorganisation. Neue Seiten 1 bis 10

Von der Primarstufe in die Sekundarstufe I Ausgestaltung der 6. Klasse Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung

Ein neues Schulmodell: Die durchlässige Sekundarschule Eine Information der Sekundarschulgemeinde Arbon

Lehrplan Volksschule. Kapitel 2: Lernorganisation. Neue Seiten 1 bis 10. Gültig vom 01. August 2013 bis 31. Juli Stundentafeln.

Informationsabend Übertritt Primarschule-Sekundarstufe

2. Grundlagen für den Übertrittsentscheid

Übertritt Primarschule gymnasiale Maturitätsschule: mit / ohne Aufnahmeprüfung (für die deutschsprachige Schweiz)

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen. 2. Kapitel Beurteilung. Artikel 1 Gegenstand 1

Vernehmlassung zum Entwurf der Wochenstundentafeln für die Volksschule WOST 2017

Herzlich willkommen am OZL zum Orientierungsabend der 6. Klassen

VS, Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern

Betriebskonzept zur Führung der Scola bilingua Ilanz/Glion

Willkommen an der Sekundarschule Oberwil

Reglement über Aufnahmen und Übertritte an die Berufsmaturitätsschule (BM) und an die Wirtschaftsmittelschule (WMS)

SCHULLAUFBAHNBERATUNG

SCHULGESETZ DER GEMEINDE CAZIS

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08)

EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien

Kooperative Sekundarschule

Transkript:

Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden Departament d'educaziun, cultura e protecziun da l'ambient dal Grischun Dipartimento dell educazione, cultura e protezione dell'ambiente dei Grigioni 7000 Chur, Quaderstrasse 7 Tel. 08 57 7 0 Fax 08 57 0 5 info@ekud.gr.ch Weisungen zur Organisation und Durchlässigkeit der Sekundarstufe I Gestützt auf Art. 5 Abs. der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung) vom 5. September 0 vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement erlassen am 5. Juli 0 Art. Die Sekundarstufe I gliedert sich in die Schultypen Real- und Sekundarschule (Art. 9 Schulgesetz). Die Schulträgerschaft der Sekundarstufe I kann die Real- und Sekundarschule nach verschiedenen kooperativen Modellen führen. Die Bildung von Niveauklassen ist anzustreben (Art. 5 Schulverordnung). Bei der Wahl des Sekundarstufe I-Modells ist auch die Situation der Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf zu berücksichtigen. Grundsätze Art. Die Real- und Sekundarschule sind im selben Schulhaus untergebracht. In den als Pflichtfächer angebotenen Sprachen und in Mathematik werden sie getrennt geführt. In den übrigen Fächern (Mensch und Umwelt, Musischer Bereich, Wahlfächer) sind verschiedene Kooperationsformen zulässig. Art. Die Real- und Sekundarschule sind im selben Schulhaus untergebracht. Sie bilden Stammklassen entsprechend der Grundeinteilung in Real- und Sekundarklassen. Die Sekundarstufe I muss in der Sekundarschule mindestens drei und in der Realschule mindestens zwei Abteilungen umfassen. In den als Niveau-Fächern bezeichneten Wahl- und Pflichtfächern der Bereiche Sprachen und/oder Mathematik werden die Schülerinnen und Schüler der Real- und Sekundarschule gemeinsam in Niveau-Abteilungen unterrichtet. Der Unterricht in den anderen Fächern erfolgt in der jeweiligen Stammklasse. 4 Die verschiedenen Niveaus des jeweiligen Faches können nicht im gleichen Raum zur gleichen Zeit durch die gleiche Lehrperson unterrichtet werden. Sekundarstufe I-Modelle a) Kooperatives Modell ohne Niveau-Fächer (Modell B) b) Kooperatives Modell mit Niveau-Fächern (Modell C)

5 Es sind folgende Niveauunterscheidungen zulässig: a) Zwei Niveaus: Niveau I: Niveau mit Grundanforderungen Niveau II: Niveau mit erweiterten Anforderungen und Niveau mit stark erweiterten Anforderungen b) Drei Niveaus: Niveau I: Niveau mit Grundanforderungen Niveau IIa: Niveau mit erweiterten Anforderungen Niveau IIb: Niveau mit stark erweiterten Anforderungen 6 Sowohl Pflicht- als auch Wahlfächer können als Niveau-Abteilungen geführt werden: a) Variante C: Die Pflichtfächer in den Bereichen Sprachen und Mathematik werden ganz oder teilweise als Niveau-Abteilungen geführt. Innerhalb der Bereiche Sprachen und Mathematik können die Pflichtfächer Schulsprache als Erstsprache, eine oder zwei Fremdsprachen sowie Mathematik als Niveau-Abteilungen geführt werden. b) Variante C: Einzelne Wahlfächer werden in Niveau-Abteilungen geführt. Art. 4 Folgende Kombinationen sind zulässig: a) Modell C und Modell C b) Modell C und Modell B c) Modell C und Modell B Art. 5 Gemäss Art. 4 der Schulverordnung werden die Schülerinnen und Schüler der 6. Primarklasse der Real- bzw. der Sekundarschule zugewiesen. Schülerinnen und Schüler, welche in eine Sekundarstufe I mit Niveaus übertreten, sind von der Klassenlehrperson bezüglich Niveau- Fächer für den Eintritt für ein bestimmtes Niveau zu empfehlen. Die Niveau-Empfehlung der abgebenden Stufe dient in Kombination mit allfälligen weiteren Kriterien der aufnehmenden Sekundarstufe I als Basis für die erste Niveau-Zuweisung der Sekundarstufe I. Art. 6 Die Niveau-Zuweisung erfolgt durch die Klassenlehrperson der Sekundarstufe I innerhalb des ersten Semesters der. Real- bzw. Sekundarklasse. Sie hat in Rücksprache mit den weiteren Lehrpersonen der betreffenden Schülerinnen und Schülerinnen sowie den Erziehungsberechtigten zu erfolgen. Niveau-Wechsel sind während der. und. Real- bzw. Sekundarklasse möglich. In der. Klasse sind keine Niveau-Wechsel möglich. Ein Niveau-Wechsel kann erfolgen, wenn a) die Selbstkompetenz (Lernverhalten, Arbeitsverhalten), Sozialkompetenz und Sachkompetenz im Sinne der Gesamtbeurteilung im entsprechenden Fach dies rechtfertigen, b) die Anforderungen im entsprechenden Niveau über längere Zeit nicht erreicht oder übertroffen werden und c) im betreffenden Fach und Semester nicht bereits ein Niveau- Wechsel erfolgt ist. c) Kombinationen der Modelle Durchlässigkeit a) Niveau-Empfehlung b) Niveau-Zuweisung, Niveau-Wechsel

Art. 7 Während des ersten Semesters der. Real- bzw. Sekundarklasse können Zuweisungen in allen Sekundarstufen I-Modellen korrigiert werden (vgl. Art. und Art. Richtlinien des Amtes für Volksschule und Sport zum Übertrittsverfahren). Schultypen-Wechsel im Modell B sind nur gemäss Art. der Richtlinien zum Übertrittsverfahren möglich. Schultypen-Wechsel im Modell C sind wie folgt möglich: a) Ein Schultypen-Wechsel im Modell C mit Niveaus in Wahlfächern oder nur in einem oder zwei Pflichtfächern erfolgt analog dem Modell B (vgl. Art. Richtlinien zum Übertrittsverfahren). b) Ein Schultypen-Wechsel im Modell C ist nur mit Niveaus in den Pflichtfächern Schulsprache als Erstsprache, eine von der Schulträgerschaft festgelegte Fremdsprache (Pflichtfach) und Mathematik (Arithmetik/Algebra, Geometrie) möglich. In einer romanischsprachigen Sekundarstufe I an der Sprachengrenze kann das Schulinspektorat auf Antrag der Schulträgerschaft auch eine Fächerkombination bewilligen, zu welcher zwei Sprachen (mindestens eine davon eine Kantonssprache) sowie Mathematik (Arithmetik/Algebra, Geometrie) gehören. c) Ein Schultypen-Wechsel im Modell C ist am Ende der. und am Ende der. Real- bzw. Sekundarklasse möglich. Der während des 9. Schuljahres besuchte Schultypus ist massgebend dafür, ob eine Schülerin bzw. ein Schüler die Sekundarstufe I als Realschülerin bzw. -schüler oder als Sekundarschülerin bzw. -schüler verlässt. d) Ein Schultypen-Wechsel von der Real- in die Sekundarschule kann unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung nur vorgenommen werden, wenn die betreffenden Schülerinnen und Schüler während mindestens eines Semesters in zwei oder mehr der für einen Schultypen-Wechsel relevanten Fächern im Niveau II unterrichtet wurden. e) Ein Schultypen-Wechsel von der Sekundar- in die Realschule kann unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung nur vorgenommen werden, wenn die betreffenden Schülerinnen und Schüler während mindestens eines Semesters in zwei oder mehr der für einen Schultypen-Wechsel relevanten Fächern im Niveau I unterrichtet wurden. c) Schultypen- Wechsel Art. 8 In Pflichtfächern, die in Niveaus unterrichtet werden, können promotionswirksame Minuspunkte nur aus dem Niveau I resultieren. Im Übrigen gelten die Promotionsbestimmungen. Art. 9 Beginnt eine Schulträgerschaft mit Niveau-Unterricht (im Sinne von Modell C), so muss sie diesen den betroffenen Klassen während der ganzen Sekundarstufe I anbieten (zwei oder drei Niveaus und auch Modell-Kombinationen). d) Durchlässigkeit und Promotion e) Rahmenbedingungen zum Niveau-Unterricht

4 Art. 0 Die Niveau-Zuweisung im Modell C zu Beginn oder im Laufe des ersten Semesters sowie ein Niveau-Wechsel ist von der Klassenlehrperson in Rücksprache mit den weiteren Lehrpersonen, den betreffenden Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten vorzunehmen. Eine Zuweisungskorrektur während ersten Semesters der. Realbzw. Sekundarklasse erfolgt gemäss Art. Abs. 4 bzw. Art. der Richtlinien zum Übertrittsverfahren. Ein Schultypen-Wechsel im Modell B am Ende der. Realklasse kann gemäss Art. 6 Abs. der Richtlinien zum Übertrittsverfahren erfolgen. Ein Schultypen-Wechsel bzw. eine Wiederholung der Klasse am Ende der. Sekundarklasse erfolgen gemäss Art. Abs. 5 der Richtlinien zum Übertrittsverfahren nach Anhören der Erziehungsberechtigten; Nichtpromotions- und Zuweisungsentscheid sind den Erziehungsberechtigten 0 Tage vor Schulschluss schriftlich mitzuteilen. 4 Schultypen-Wechsel im Modell C am Ende der. und am Ende der. Real- bzw. Sekundarklasse werden von den Lehrpersonen in Rücksprache mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern sowie mit deren Erziehungsberechtigten vorgenommen. Art. Über Beschwerden betreffend Niveau-Zuweisung und Niveau- Wechsel auf der Sekundarstufe I entscheidet die Schulträgerschaft abschliessend. Über Beschwerden gegen einen Entscheid zum Schultypen-Wechsel im Modell C entscheidet das Bezirksinspektorat. Art. Diese Weisungen treten auf den. August 0 in Kraft. f) Rechte der Erziehungsberechtigten Beschwerden Inkrafttreten