ca. 28% des Ackerlandes sind potentiell durch Wassererosion stark gefährdet. ca. 24% des Ackerlandes sind potentiell durch Winderosion stark gefährdet.
Das Bodenschutzrecht verpflichtet den Landwirt zur Vorsorge und Gefahrenabwehr, um schädliche Bodenveränderungen durch Erosion zu vermeiden. Diese Pflichten erfüllt der Landwirt in der Regel durch die Anwendung der guten fachlichen Praxis, womit Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung möglichst vermieden werden. Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung muss die Kreisordnungsbehörde als zuständige Untere Bodenschutzbehörde zur Gefahrenermittlung tätig werden. Von einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser ist insbesondere dann auszugehen, wenn 1. durch Oberflächenabfluß erhebliche Mengen Bodenmaterials aus einer Erosionsfläche geschwemmt wurden, 2. weitere Bodenabträge zu erwarten sind.
Die Bewertung der Gefahrensituation auf der landwirtschaftlichen Fläche richtet sich nach der nachfolgenden Tabelle (nach DIN 19708 und Merkblatt des Bundesverbandes Boden e.v.): <= BZ/8 > BZ/8 und <=BZ/2 > BZ/2 Beurteilung der Gefahrensituation Gefahrenabwehr (onsite) erfüllt Gefahrenabwehr erfüllt, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden die Gefahrenabwehr nicht erfüllt, gegebenenfalls Anordnung von Maßnahmen Liegt eine schädliche Bodenveränderung vor, ist der zuständigen Beratungsstelle gemäß 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes die Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Beratung geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche zu empfehlen. Bei Anordnungen ist Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde herbeizuführen.
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Es wird nur die Situation auf der Erosionsfläche selbst bewertet. Sind andere Schutzgüter betroffen (offsite-bereich), sind weitere schutzgutspezifische Maßstäbe heranzuziehen. In der Regel sind dann zur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen aus anderen Bereichen (z.b. Flurneuordnung, Straßen- und Wegebau, Sedimentfänge, Wiederherstellung natürlicher oder künstlicher Barrieren, schadlose Abführen von Niederschlagswasser, Ausgleichund Ersatzmaßnahmen) zur Problemlösung heranzuziehen. Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten,.... (BBodSchG 4, Abs. 4)
Erosionsschutz und Cross Compliance Die Bundesländer müssen in Umsetzung des 5 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzesweisen die landwirtschaftlichen Flächen (Feldblöcke) 1. einer Wassererosionsgefährdungsklasse und 2. einer Winderosionsgefährdungsklasse zuweisen. In Abhängigkeit von der Gefährdungsklasse müssen für die landwirtschaftlichen Flächen eindeutige und wirksame Regelungen zum Erosionsschutz festgelegt werden, die durch den Landwirt im Rahmen von Cross Compliance einzuhalten sind.
Geplante Mindestanforderungen zum Erosionsschutz in Umsetzung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz CC Wasser 1 - Pflugverbot vom 1.12. bis zum 15.2. - Pflug nach Ernte erlaubt bei Aussaat vor dem 1.12. - Bei Bewirtschaftung quer zum Hang keine Auflagen. CC Wasser 2 - Pflugverbot vom 1.12. bis zum 15.2. - Während Rest des Jahres (16.2. bis 30.11.) muss Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen erfolgen. - Zusatzauflage Reihenkulturen: Vor Aussaat von Reihenkulturen (Mais, ZR) ist der Pflug verboten, damit wird Mulchsaat, Direktsaat ggf. nach Grubber oder Zwischenfruchtanbau notwendig.
Geplante Mindestanforderungen zum Erosionsschutz in Umsetzung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz CC Wind Bei Aussaat vor dem 1.12. ist Pflugeinsatz erlaubt. Ab dem 1.12. ist der Pflugeinsatz nur bei unmittelbarer folgender Aussaat erlaubt. Vor Reihenkulturen besteht Pflugverbot, es sei denn vor dem 1.12. werden Grünstreifen (nur temporär, z.b. Grünroggen) quer zur Hauptwindrichtung angesät. Vor Kartoffeln besteht Pflugverbot, es sei denn, die Kartoffeldämme werden quer zur Hauptwindrichtung angelegt.
Erosionsschutz und Wasserrahmenrichtlinie Für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie ist eine Reduzierung der Sediment- und Nährstoffeintrage in die Fließgewässer erforderlich. Hierzu kann und muss die Landwirtschaft einen Beitrag leisten durch die konsequente Einhaltung der guten fachlichen Praxis und das freiwillige Ergreifen von ergänzenden Maßnahmen.
Geplante Fördermaßnehmen:
Maßnahmen des Erosionsschutzes in der Fläche müssen mit externen Maßnahmen gekoppelt werden. Integriertes Maßnahmekonzept Konservierende Bodenbearbeitung Gewässerunterhaltung Gewässerschutzstreifen
Ende