Terminkalender Gemeinsamer Antrag 2017 und Cross Compliance

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1 Nr. Maßnahme Kürzel Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1 Gemeinsamer Antrag: Antragstellung GA Gem 2 Gemeinsamer Antrag: Änderungen und Nachmeldungen GA Gem Gemeinsamer Antrag: Nachmeldungen GA Gem Gemeinsamer Antrag: Rückmeldung im Rahmen der Vorprüfungen Greening: ÖVF - Stickstoffbindende Pflanzen GA Gem spätestens Greening - 6 Greening: Anbaudiversifizierung Greening - 7 Greening: Zwischenfrüchte (ÖVF) Greening - 8 Greening: Ummeldung von ÖVF ZWF Greening Greening: Vorlage Ökobescheinigung für die Greeningbefreiung bei Umstellungsbetrieben Antragstellung auf Auszahlung Antragstellung aufgrund Cross Compliance Nachreichung Rechnungen Antragstellung für Pflanzjahr 2018 Begrünung Acker/Gartenbau (E 1.1): Begrünung Acker/Gartenbau (E 1.1): Begrünungsmischungen (E 1.2): Begrünungsmischungen (E 1.2): Brachebegrünung (E 2.1, E 2.2): Brachebegrünung (E 2.1): Brachebegrünung (E 2.2): Mulchen Brachebegrünung (E 2.2): Einarbeitung Greening UuU Um (Ausschlussfrist) UuU Um UuU Um UuU Um FAKT Ende FAKT Nov. FAKT Ende FAKT Nov. FAKT (einjährigjährig) (über- September Ende Nov. FAKT bei Anbau bei Anbau Winterkultur Sommerkultur September FAKT bei Anbau bei Anbau des bei Anbau Sommerkultur Ende August 01. Oktober 01. Oktober Winterkultur September Ende Nov. Sommerkultur FAKT bei Anbau LEL Schwäch Gmünd 01/ Seite 1 Winterkultur

2 Nr. Maßnahme Kürzel Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Winterbegrünung (F 1): Winterbegrünung (F 1): Sommerweideprämie (G 1): Weidezeitraum Sommerweideprämie (G 1): Vorlage des Weidetagebuchs (WTB) Tiergerechte Mastschweinehaltung (G 2): Vorlage Tierseuchenkasse Tierwohlmaßnahmen (G 2, G 3): Vorlage Bestandsregister FAKT FAKT FAKT FAKT FAKT FAKT 28 Öko-Bescheinigung: Abge FAKT Begrünung: Einsaat - Höhenlagen über 500 m Begrünung: Einsaat - Höhenlagen unter 500 m Nitratrichtlinie: Nährstoffbilanz erstellen (Vorjahr) Nitratrichtlinie: Ausbringverbot N-haltige Düngemittel: Ackerland Nitratrichtlinie: Ausbringverbot N-haltige Düngemittel: Grünland Mindestbodenbedeckung: Pflegeverbot Mindestbodenbedeckung: "Beseitigungsverbot" Erosionsschutz Wasser - SchALVO SchALVO Vorlage des WTB zum 1. Werktag nach dem 01. Nov. CC Cros Sperrfrist CC Cros Sperrfrist CC Cros CC Cros CC Cros Sperrfrist Winterpflugverbot CC Cros Winterpflugverbot CC Wasser Erosionsschutz Wasser - Winterpflugverbot CC Cros Winterpflugverbot CC Wasser Erosionsschutz Wasser - Pflugverbot vor Reihenkulturen CC Wasser2 CC Cros Erosionsschutz Wasser - Unmittelbar folgende CC Wasser2 CC Cros Erosionsschutz Wind - Pflugverbot/ CC Cros Unmittelbar folgende Ausssaat CC Wind1 Rinderkennzeichnung: Meldungen an HI-Tier Datenbank Pflanzenschutz: Aufzeichnung der Anwendungen Sperrfrist innerhalb 7 innerhalb 7 innerhalb 7 CC Cros innerhalb 7 innerhalb 7 innerhalb 7 innerhalb 7 innerhalb 7 innerhalb 7 innerhalb 7 innerhalb 7 innerhalb 7 Tagen Tagen Tagen Tagen Tagen Tagen Tagen Tagen Tagen Tagen Tagen Tagen CC Cros Zeitnah Zeitnah Zeitnah Zeitnah Zeitnah Zeitnah Zeitnah Zeitnah Zeitnah spätestens LEL Schwäch Gmünd 01/ Seite 2

3 Hinweise zu den einzelnen Maßnahmen zu Nr. 1 Gemeinsamer Antrag: Antragstellung zu Nr. 2 Gemeinsamer Antrag: Änderungen und Nachmeldungen zu Nr. 3 Gemeinsamer Antag: Nachmedlung und Nachmeldung (mit Abzug) 15. Mai Letzter Tag zur Einreichung des Gemeinsamen Antrags - auf Aktivierung von ZA für Direktzahlungen, - auf Zuteilung von ZA, - auf alle flächenhaften Ausgleichsleistungen bzw. Beihilfen. Folgende Änderungen und Nachmeldungen sind ohne Beihilfekürzungen einschließlich 31. Mai 2017 möglich: Nachmeldung einzelner landwirtschaftlich genutzter Schläge, Nachmeldung von ZA, die nach dem 15. Mai 2017 übernommen wurden und die beim Übernehmer prämienwirksam im Antragsjahr 2017 sein sollen (Hinweis: Es ist des Weiteren die Mitteilungspflichtder erfolgten ZA-Übertragung zu beachten. Diese hat von Übergeber und Übernehmer nach erfolgter privatrechtlicher Übertragung innerhalb eines Monats (direkt in der ZID oder über die Papiermeldung) zu erfolgen. Bei Übertragungen nach dem 15. Mai 2017 muss eine Mitteilung spätetsens 9. Juni 2017 erfolgen. Änderung der Nutzung oder der Antragstellung auf Beihilfen bei einzelnen beantragten Schlägen, Nachmeldung bzw. Änderung anspruchsbegründender Unterlagen, Verträge oder Erklärungen. Möglichkeiten zu Nachmeldungen und Änderungen oder zum Zurückziehen des Antrags bestehen nicht mehr, wenn die untere Verwaltungsbehörde bereits auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen oder eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. durchgeführt hat. Folgende Änderungen und Nachmeldungen sind ggf. mit Beihilfekürzungen einschließlich 9. Juni 2017 möglich: Nachmeldung einzelner landwirtschaftlich genutzter Schläge/Teilschläge, Änderung der Nutzung oder der Antragstellung auf Beihilfen bei einzelnen beantragten Schlägen, Nachmeldungen/Änderungen nach dem 9. Juni 2017 werden gelehnt. zu Nr. 4 Rückmeldung zur Vorprüfung Änderungen aufgrund von Ergebnissen aus der Vorprüfung (Bereinigung von Überlappungen oder Bruttoflächenüberschreitungen) können zum 19. Juni 2017 vorgenommen werden, diese werden sanktionsfrei berücksichtigt. zu Nr. 5 Greening: ÖVF - Stickstoffbindende Pflanzen zu Nr. 6 Greening: Anbaudiversifizierung zu Nr. 7 Greening: Zwischenfrüchte (ÖVF) zu Nr. 8 Greening: Ummeldung von Zwischenfrüchten zu Nr. 9 Greening: Vorlage Ökobescheinigung für die Greeningbefreiung von Umstellungsbetrieben zu Nr. 10 Antragstellung auf Auszahlung zu Nr. 11 Antragstellung aufgrund Cross Compliance zu Nr. 12 Nachreichung Rechnungen Vom 15. Mai zum 31. August müssen stickstoffbindende Pflanzen, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet worden sind, auf der Fläche vorhanden sein. Der Zeitraum zum 15. August gilt für großkörnige Leguminosen. Relevanter Zeitraum, in dem die Vorschriften der Anbaudiversifizierung im Rahmen des Greening erfüllt sein müssen. Zeitraum für die von Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als ökologische Vorrangfläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke gemeldet wurden. Diese Fristen gelten nicht für die Grasuntersaaten, die in eine Hauptkultur ausgesät werden. Bis zum kann ein Antrag auf Wechsel der angemeldeten ÖVF gestellt werden. Mit Ausnahme von Landschaftselementen können anstelle der beantragten ÖVF Zwischenfrüchte angemeldet werden oder es können Zwischenfrüchte an anderer als beantragte Stelle angemeldet werden. Betriebe, die sich in der Umstellung auf den ökologischen Landbau befinden und bei Antragstellung noch keine Artikel 29 Bescheinigung vorlegen können, müssen eine Bescheinigung über die Auflagen der EG-Ökoverordnung vorlegen, die von der Kontrollbehörde nach erfolgter Kontrolle ausgestellt wird. Diese Bescheinigung ist zum 11. November vorzulegen, bei später erfolgter Kontrolle sind Ausnahmen möglich. Bis (Ausschlussfrist) Beantragung der Auszahlung von Mitteln für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen des Gemeinsamen Antrags. In den drei auf die Auszahlung der Umstrukturierungs- und Umstellungsmittel folgenden Jahre muss ein Gemeinsamer Antrag gestellt werden. Bis Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen - Nachreichung der Pfropfrebenrechnungen und der Rechnungen für die Tropfschläuche möglich. zu Nr November 31. Dezember: Antragstellung zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen für das Pflanzjahr Antragstellung für Pflanzjahr 2018 LEL Schwäch Gmünd 01/ Seite 3

4 zu Nr. 14 Begrünung Acker/Gartenbau (E 1.1): zu Nr. 15 Begrünung Acker/Gartenbau (E 1.1): zu Nr. 16 Begrünungsmischungen (E 1.2): zu Nr. 17 Begrünungsmischungen (E 1.2): zu Nr. 18 Brachebegrünung (E 2.1, E 2.2): zu Nr. 19 Brachebegrünung (E 2.1): zu Nr. 20 Brachebegrünung (E 2.2): Mulchen zu Nr. 21 Brachebegrünung (E 2.2): Einarbeitung zu Nr. 22 Winterbegrünung (F 1): zu Nr. 23 Winterbegrünung (F 1): zu Nr. 24 Sommerweideprämie (G 1): Weidezeitraum zu Nr. 25 Sommerweideprämie (G 1): Vorlage des Weidetagebuchs (WTB) zu Nr. 26 Tiergerechte Mastschweinehaltung (G 2): Vorlage Tierseuchenkasse zu Nr. 27 Tierwohlmaßnahmen (G 2, G 3): Vorlage Bestandsregister zu Nr. 28 Öko-Bescheinigung: Abge Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten Mitte September möglich. Mulchen / Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November. Die der Begrünungsmischungen muss Ende August erfolgen. Mulchen / Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November. im Herbst des Vorjahres spätestens 15. September (überjährig) oder im Frühjahr spätestens 15. Mai (einjährig) mit dem Ziel der ordnungsgemäßen Bestandsentwicklung. Das Mulchen oder Einarbeiten des Aufwuchses darf bei einer Sommerkultur im Folgejahr nicht vor Ende November erfolgen, bei Anbau einer Winterkultur Das Mulchen des Aufwuchses darf bei einer Sommerkultur im Folgejahr nicht vor Ende November erfolgen, bei Anbau einer Winterkultur Das Einarbeiten des Aufwuchses darf bei einer Sommerkultur im Folgejahr nicht vor dem des erfolgen, bei Anbau einer Winterkultur Die der Begrünung im Antragsjahr muss spätestens 31. August erfolgen. Im Folgejahr ist kein Mulchen oder Einarbeiten des Aufwuchses vor dem 15. Januar gestattet. Prämienrelevanter Weidezeitraum: Die Tiere müssen mindestens im Zeitraum vom zum auf der Weide sein. Mit der Beweidung kann jedoch früher begonnen und später geendet werden. Das Weidetagebuch ist zum 1. Werktag nach dem 01. November des Antragsjahres dem zuständigen Amt für Landwirtschaft vorzulegen. Bis des muss bei Teilnahme an der Maßnahme Tiergerechte Mastschweinehaltung dem zuständigen Amt für Landwirtschaft der Nachweis vorgelegt werden, dass der Betrieb bei der Tierseuchenkasse gemeldet ist. Bis des müssen bei Teilnahme an der Maßnahme Tiergerechte Mastschweinehaltung oder Tiergerechte Masthühnerhaltung folgende Unterlagen beim zuständigen Landratsamt vorgelegt werden: - Bestandsregister - Einkaufs- beziehungsweise Verkaufsbelege - Zugangs- beziehungsweise Abgangsbelege Bis des muss bei Teilnahme an der Maßnahme Ökologischer Landbau die Bescheinigung einer anerkannten Kontrollstelle beim zuständigen Landratsamt vorgelegt werden. zu Nr. 29 Begrünung: Einsaat In Höhenlagen über 500 m muss in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO zum die Einsaat einer Begrünung erfolgen, - Höhenlagen über 500 m wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur angebaut wird. zu Nr. 30 Begrünung: Einsaat In Höhenlagen unter 500 m muss in Problem- und Sanierungsgebieten nach SchALVO zum die Einsaat einer Begrünung erfolgen, - Höhenlagen unter 500 m wenn im gleichen Jahr keine Folgekultur angebaut wird. LEL Schwäch Gmünd 01/ Seite 4

5 zu Nr. 31 Nitratrichtlinie: Nährstoffbilanz erstellen (Vorjahr) Der Betriebsinher hat spätestens zum 31. März für die Stickstoffanwendung in dem von ihm gewählten und im Vorjahr geendeten Wirtschafts- oder Kalenderjahr einen Nährstoffvergleich von Zufuhr und Abfuhr (Bilanz) als Flächenbilanz oder aggregierte Einzelschlagbilanz für den Betrieb zu erstellen und aufzuzeichnen. zu Nr. 32 Nitratrichtlinie: Ausbringverbot N-haltige Düngemittel: AckerlandDüngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden: auf Ackerland vom 01. November 31. Januar. Eventuelle Verschiebung der Sperrfrist beachten! zu Nr. 33 Nitratrichtlinie: Ausbringverbot N-haltige Düngemittel: Grünland Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden: auf Grünland vom 15. November 31. Januar. Eventuelle Verschiebung der Sperrfrist beachten! zu Nr. 34 Mindestbodenbedeckung: Pflegeverbot zu Nr. 35 Mindestbodenbedeckung: Beseitigungsverbot Aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Acker- und Dauergrünlandflächen sowie bestimmte ökologische Vorrangflächen dürfen in der Zeit vom 1. April 30. Juni weder gemulcht noch gehäckselt oder gemäht werden. Zwischenfrüchte und Begrünungen die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, sowie Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte die nach Beendigung des Anbaus stickstoffbindender Pflanzen im Rahmen von ökologischen Vorrangflächen angebaut werden, müssen der Ansaat zum 15. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden. zu Nr. 36 Erosionsschutz Wasser Schläge mit Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CC Wasser1 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme - Winterpflugverbot CCWasser1 zum Erosionsschutz einbezogen sind, dürfen soweit die Bewirtschaftung nicht quer zum Hang erfolgt - vom 01. Dezember zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer vor dem 01. Dezember zulässig. Bei einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind Bodenbearbeitung, und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung durchzuführen; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt. zu Nr. 37 Erosionsschutz Wasser Schläge mit Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CC Wasser2 zugewiesen und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz - Winterpflugverbot CCWasser2 einbezogen sind, dürfen vom 01.Dezember zum 15. Februar nicht gepflügt werden. zu Nr. 38 Erosionsschutz Wasser Schläge mit Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CC Wasser2 zugewiesen sind, dürfen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November - Pflugverbot vor Reihenkulturen CCWasser2 nur bei einer unmittelbar folgenden gepflügt werden. Eine unmittelbar folgende berücksichtigt das unbedingt notwendige Absetzen. zu Nr. 39 Erosionsschutz Wasser Auf Schlägen mit Ackerflächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CC Wasser2 zugewiesen sind, ist vor der von Reihenkulturen mit - Unmittelbar folgende CCWasser2 einem Reihenstand von 45 Zentimetern und mehr das Pflügen verboten. zu Nr. 40 Erosionsschutz Wind Schläge mit Ackerflächen, die der Winderosionsgefährdungsklasse CC Wind1 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen - Pflugverbot/ Unmittelbar folgende Ausssaat sind, dürfen nur bei vor dem 01. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenstand von 45 Zentimetern CCWind1 und mehr dem 01. März nur bei einer unmittelbar folgenden zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit vor dem 01. Dezember Grünstreifen in einer Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von ma. 100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden. zu Nr. 41 Rinderkennzeichnung: Meldungen an HI-Tier Datenbank Die Meldung muss innerhalb von sieben Tagen entweder mit vorgedruckter Meldekarte an die Regionalstelle - von dort erfolgt Weiterleitung der Daten an die zentrale Datenbank - oder online (über das Internet) an die zentrale Datenbank erfolgen. zu Nr. 42 Pflanzenschutz: Die Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen mindestens die folgenden Punkte umfassen: Aufzeichnung der Anwendungen - Name der Anwenderin bzw. des Anwenders, - die jeweilige Anwendungsfläche (z.b. Bezeichnung der behandelten Fläche oder Bewirtschaftungseinheit), - das Anwendungsdatum, - das verwendete Pflanzenschutzmittel, - die Aufwandmenge und - die Kultur, die auf der betreffenden Anwendungsfläche angebaut wird. Nach dem Jahr der Anwendung sind die Aufzeichnungen mindestens drei volle Kalenderjahre aufzubewahren. LEL Schwäch Gmünd 01/ Seite 5

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