FAKT 2016 Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl

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1 FAKT 2016 Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl

2 Grundprinzipien von FAKT: FAKT Ausgleich für erbrachte Umweltleistungen, die über CC- Vorgaben, Greening-Auflagen und Grundanforderungen Düngung und Pflanzenschutz hinausgehen Ausschluss von Doppelförderung (z.b mit LPR/SchALVO) Ausgleich nur für Flächen in Baden-Württemberg Freiwillige Teilnahme im Baukastenprinzip Maßnahmen müssen administrierbar und kontrollierbar sein Mindestauszahlung (250 ) Höchstbetrag degressiv gestaffelt ab bestimmtem Flächenumfang

3 FAKT Degression In Abhängigkeit von der gesamten LF des Betriebes werden bei bestimmten Teilmaßnahmen die Bewilligungsbeträge gekürzt (= Degression). Die Auszahlung beträgt: bis zum 100. Hektar: 100 % der Förderung, > 100. bis 200. Hektar: 80 % der Förderung, > 200. Hektar: 60 % der Förderung

4 Fakt Berechnungsbeispiel für den Degressionsabzug Beispiel: Betrieb mit 116 ha LF Erhält 100 ha mit 100% ergibt: 100,00 ha 16 ha mit 80% ergibt: = 12,80 ha Ausgleichsberechtigte ha-summe: = 112,80 ha Die ausgleichsberechtigten 112,80 ha sind 97,24% der gesamten LF von 116 ha Bei allen degressionsrelevanten Maßnahmen werden 97,24% der zustehenden Ausgleichsleistungen bewilligt

5 FAKT Degression gilt für folgende FAKT-Teilmaßnahmen A1 A2 Fruchtartendiversifizierung (mind. 5gl. FF), Silageverzicht im gesamten Betrieb, B1.1 Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes mit Viehbesatz bis 1,4 RGV/ha HFF, B1.2 Extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen ohne Stickstoffdüngung in Betrieben ab 0,3 RGV/ha DGL D1 Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel, D2.1 Ökologischer Landbau - Einführung, D2.2 Ökologischer Landbau - Beibehaltung, D2.3 Ökologischer Landbau Nachweis der Kontrolle, E1.1 Herbstbegrünung im Acker- und Gartenbau, E1.2 Begrünungsmischungen im Acker- und Gartenbau G1 Sommerweideprämie.

6 FAKT 2016 ist bei allen Maßnahmen ein unbegrenzter Neueinstieg und die Erweiterung der 2015 eingegangenen Verpflichtungen möglich Zu den einzelnen Maßnahmen wird auf die Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum GA 2016 verwiesen (Seiten 31 47) Nachfolgend Hinweise zu einzelnen Maßnahmen, bei denen Änderungen oder Klarstellungen erfolgten

7 FAKT A Umweltbewusstes Betriebsmanagement A 1 Fruchtartendiversifizierung (5-gl. Fruchtfolge) 75 je ha Ackerfläche Jährlich mindestens 5 verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche Mindestanteil von 10% und Maximalanteil von 30% je Kultur oder Kulturgruppe (Gemenge aus Gräsern und Leguminosen bis 40%) Maximal 2/3 Getreide Mindestens 10% Leguminosenanteil in Reinsaat oder als Gemenge (z.b. Klee, Luzerne, Kleegras, Luzerne-Grasgemenge und Stützfrüchte mit bis zu 25%-Anteil) Sollen die Leguminosen auch auf övf angerechnet werden, sind nur Leguminosen in Reinsaat oder Gemengen untereinander zulässig Nach Leguminosen Anbau einer über Winter vorhandenen Folgekultur Kombinierbar ab 2016 auch mit D2-ökol. Landbau dann 50 /ha

8 FAKT B Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter Lebensräume im Grünland B 1.1 Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes mit max. 1,4 RGV je ha HFF ohne mineralische Stickstoffdüngung /ha RGV-Besatz von max. 1,4 RGV je ha HFF GV-Besatz von max. 1,4 GV je ha LF RGV-Besatz mind. 0,3 RGV je ha Dauergrünland Weidepflege falls keine jährliche Schnittnutzung erfolgt Verzicht auf Melioration und Beregnung Keine Düngung des gesamten betrieblichen Dauergrünlandes mit mineralischem Stickstoff Keine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Umbruchlose Grünlanderneuerung ausschließlich über Nachsaat Bei Kombination mit B3 wird nur höherer Prämiensatz nach B 3

9 FAKT B Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter Lebensräume im Grünland B 1.2 Extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen ohne Stickstoffdüngung in Betrieben ab 0,3 RGV je ha DGL /ha Keine Ausbringung von mineralischen und organischen Stickstoffdüngern auf der Einzelfläche mit Ausnahme von Ausscheidungen der Weidetiere Maßnahme im gesamten Verpflichtungszeitraum auf gleichen Flächen (diese müssen Hauptfutterflächen sein) RGV-Besatz mind. 0,3 RGV je ha Dauergrünland Weidepflege falls keine jährliche Schnittnutzung erfolgt Verzicht auf Melioration und Beregnung Keine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Umbruchlose Grünlanderneuerung ausschließlich über Nachsaat Schlagbezogene Aufzeichnungen zu Düngung und Pflanzenschutz für alle Grünlandflächen des Betriebes Bei Kombination mit B3 wird nur höherer Prämiensatz nach B 3

10 FAKT C Sicherung besonders landschaftspflegender gefährdeter Nutzungen und Tierrassen C1 Erhaltung von Streuobstbeständen 2,50 /Baum - Stammhöhe >1,40 m (feste Grenze, keine Toleranz) - Bewirtschaftung bzw. Pflege unter und zwischen Bäumen - abgängige Bäume sind durch Hochstammsorten zu ersetzen - Es dürfen max. 200 Bäume je ha auf der Fläche sein (bei kleineren Flächen entsprechende Umrechnung) - max. 100 Bäume je ha ausgleichsberechtigt bei kleineren Flächen oder wenn sich Bäume nur auf einer Teilfläche eines Schlages konzentrieren, muss Umrechnung auf die Teilfläche erfolgen

11 FAKT D Ökologischer Landbau / Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Betrieb D 2.1 Einführung Ökolandbau (in 2-jähriger Umstellungszeit) 350 /ha für Acker und Grünland 935 /ha für Gartenbauflächen /ha für Dauerkulturen Gesamtes Unternehmen bewirtschaftet nach EU-Öko-Verordnung Vertrag mit Kontrollstelle und jährl. Vorlage eines Öko-Kontrollberichts Auch kombinierbar mit Tierwohlmaßnahmen G2 und G3 Auch kombinierbar mit A1 (5-gl. Fruchtfolge) für 50 je ha Kombination mit E2 (Brachebegrünung mit Blühmischung) möglich, aber Ausgleich dann nur für Begrünung 150 /ha gilt für Sommerschafweiden (NC 460), Hutungen (NC 454), Streuwiesen (NC 458) und Biotope mit landw. Nutzung (NC 925)

12 FAKT D Ökologischer Landbau / Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Betrieb D 2.2 Beibehaltung Ökolandbau 230 /ha für Acker und Grünland 550 /ha für Gartenbauflächen 750 /ha für Dauerkulturen Gesamtes Unternehmen bewirtschaftet nach EU-Öko-Verordnung Vertrag mit Kontrollstelle und jährl. Vorlage eines Öko-Kontrollberichts Auch kombinierbar mit Tierwohlmaßnahmen G2 und G3 Auch kombinierbar mit A1 (5-gl. Fruchtfolge) für 50 je ha Kombination mit E2 (Brachebegrünung mit Blühmischung) möglich, aber Ausgleich dann nur für Begrünung 150 /ha gilt für Sommerschafweiden (NC 460), Hutungen (NC 454), Streuwiesen (NC 458) und Biotope mit landw. Nutzung (NC 925)

13 FAKT E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen E 1.1 Begrünung im Acker-/Gartenbau 70 /ha Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte September Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat für die Begrünung Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist zulässig Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November. Kein Ausgleich möglich bei Anrechnung als övf Kein Ausgleich bei Förderung nach SchALVO

14 FAKT E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen E 1.1 Begrünung im Acker-/Gartenbau 70 /ha Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur

15 FAKT E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau 90 /ha Zur Begrünung werden vorgegebene Saatgutmischungen mit mindestens 5 Mischungskomponenten verwendet Aussaat bis Ende August (spätestens 31. August) Keine Nutzung des Aufwuchses; Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November Kein Ausgleich möglich bei Anrechnung als övf Kein Ausgleich bei Förderung nach SchALVO

16 FAKT E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau 90 /ha Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur

17 FAKT E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen E 2 E 2.1 E 2.2 Brachebegrünung mit Blühmischungen 710 /ha ohne Anrechnung als övf 330 /ha mit Anrechnung als övf Aussaat vorgegebener ein- oder überjähriger Blühmischungen auf Ackerflächen, die aus der Erzeugung genommen sind (NC 591) Mischungen entsprechen nicht den früheren MEKA-Mischungen Aussaat im Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr des Antragsjahres bis spätestens 15. Mai Ohne Anrechnung als övf (E 2.1) auf 5 ha je Betrieb begrenzt Ausgleich auch bei Förderung nach SchALVO Bei Kombination mit D1/D2 (Völliger Verzicht/Ökolandbau) Ausgleich nur für Begrünung (E 2)

18 FAKT E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen E 2 E 2.1 E 2.2 Brachebegrünung mit Blühmischungen 710 /ha ohne Anrechnung als övf 330 /ha mit Anrechnung als övf Die Brachebegrünung mit Blühmischungen kann in aufeinanderfolgenden Jahren auf der gleichen Fläche gefördert werden. Dies bedeutet auch, dass nach einer einjährigen Blühmischung (M1 oder M2) im Herbst die überjährige Blühmischung M3 ausgesät werden kann. Neu: Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses ab September bei Anbau einer Winterkultur. Bei einer nachfolgenden Sommerkultur Mulchen und Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November und falls Anrechnung auf ÖVF, Mulchen ab Ende November und Einarbeiten nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres.

19 FAKT E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen Zugelassene Mischungen Einjährige Mischungen

20 FAKT E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen Zugelassene Mischungen Überjährige Mischung

21 FAKT F Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz (5-jährige Verpflichtungen) Gemarkungen mit gefährdeten Grundwasserkörpern nach Wasserrahmenrichtlinie im Alb-Donau-Kreis Ausgleich nur für Flächen außerhalb von Problem-/Sanierungsgebieten Kulisse steht in FIONA zur Verfügung Alle Gemarkungen der Gemeinden: - Dornstadt - Nellingen - Amstetten

22 FAKT F Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz (5-jährige Verpflichtungen) F 1 F 2 Winterbegrünung - Nur für Flächen in der Wasserkulisse - Vorgegebene Begrünungsmischung (5 Arten) - Aussaat bis und Einarbeitung nach im Folgejahr - Keine Nutzung außer Beweidung Wanderschäfer - keine Anrechnung als övf möglich 100 /ha N-Depotdüngung mit Injektion - Nur für Flächen in der Wasserkulisse - Depotdüngung (mineralischer Stickstoff) durch Injektion (Cultan) - Erstellung Schlagbilanz - Vorlage Ertragsschätzung/-ermittlung und Düngebedarfsermittlung 60 /ha

23 FAKT F Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz (5-jährige Verpflichtungen) F 3 Precision Farming 80 /ha - Nur für Flächen in der Wasserkulisse - nur im Paket mit - Stickstoffdüngung mit N-Sensor - Ermittlung Phosphat-Düngebedarf (1 x in 5 Jahren) - Phosphatgrunddüngung (2 x in 5 Jahren) gemäß ermitteltem Düngebedarf d.h. in Gehaltsklasse E keinerlei P-Düngung (organisch oder mineralisch) F 4 F 5 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till - Nur für Flächen in der Wasserkulisse oder Erosionskulisse - Nur bei Zuckerrüben, Mais, Soja und Feldgemüse 120 /ha Freiwillige Hoftorbilanz - Mind. 1 ha Fläche in der Wasserkulisse - Bilanz für gesamten Betrieb erforderlich - Mind. 0,5 GV je ha Landwirtschaftsfläche 180 /Betrieb

24 FAKT G Besonders tiergerechte Haltungsverfahren (1-jährige Verpflichtungen) G 1 Sommerweideprämie 50 /GV bzw. 40 /GV bei Kombination mit Ökolandbau G 2.1 G 2.2 G 3.1 G 3.2 Tiergerechte Mastschweinehaltung Einstiegstufe 9 je erzeugtes Mastschwein ohne Obergrenze Tiergerechte Mastschweinehaltung Premiumstufe 14 je erzeugtes Mastschwein ohne Obergrenze Tiergerechte Masthühnerhaltung Einstiegstufe 20 je 100 erzeugte Tiere ohne Obergrenze Tiergerechte Masthühnerhaltung Premiumstufe 50 je 100 erzeugte Tiere ohne Obergrenze Nur wenige Antragsteller nehmen an diesen Maßnahmen teil Bei Fragen wenden Sie sich an das Amt

25 FAKT G Besonders tiergerechte Haltungsverfahren (1-jährige Verpflichtungen) Bei G 2 und G 3 muss immer die ganze Stalleinheit im gesamten Kalenderjahr die Haltungs- und Managementanforderungen erfüllen Maßnahmen sind am angelaufen Davor eingestallte Tiere waren für 2015 nicht förderfähig! Wurde die Maßnahme bereits 2015 beantragt 2016 Formblätter mit Anlagen (z.b Stall-/Buchtenpläne) nur bei Änderungen vorzulegen bereits 2015 eingestallte Tiere sind förderfähig G 2 und G 3 ist kombinierbar mit D 2 Ökolandbau mit D 1 Verzicht auf chem. synth. Produktionsmittel

26 FAKT Vielen Dank für Ihr Interesse

27 Ausgleichszulage AZL neue Grünland-NC 441, 442, 443 zählen bei AZL als Grünland: Bei AZL sind nur Grünlandflächen mit den Nutzungscodes 441 bis 462 und 925 förderfähig antragsbegründende Unterlagen: Nachweis der Gebietskategorie für Flächen in Hessen Nachweis zur LVZ/EMZ für Flächen in Bayern Unternehmenssitz Unternehmenssitz in der EU

28 Landschaftspflegerichtlinie LPR-Verträge nur auf Flächen in der Förderkulisse Nationalpark, Biosphärengebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal Geschützter Landschaftsbestandteil Nicht-Aufforstungsgebiet (Satzung der Gemeinde) Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung Natura 2000-Gebiet Gesetzlicher Biotopverbund Gesetzlich geschützter Biotop Gebiete mit Vorkommen von Lebensraumtypen und Arten nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie

29 Fortsetzung Förderkulisse Landschaftspflegerichtlinie landeseigene naturschutzwichtige Grundstücke ein vom Ministerium anerkanntes Projektgebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz oder eine vom Ministerium anerkannte Einrichtung LEADER-Aktionsgebiet Gebiet einer von der unteren Verwaltungsbehörde anerkannten Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur Projektgebiet für Landschafts- / Biotoppflege zum Erhalt von Lebensräumen Umsetzung des Artenschutzprogramms (ASP), der Arten- und Biotophilfskonzepte und des Zielartenkonzepts des Landes Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der vorgenannten Gebiete (Pufferbereich)

30 LPR-Maßnahmen

31 LPR-Maßnahmen

32 LPR-Ansprechpartner Bei Fragen zur Förderkulisse oder zu möglichen LPR- Maßnahmen im Alb-Donau-Kreis (ohne Stadtkreis Ulm) Ansprechpartnerinnen: wenden Sie sich bitte an: Landschaftserhaltungsverband Alb-Donau-Kreis Schillerstraße Ulm Romy Werner Tel. 0731/ Nadine Kühnert Tel. 0731/

33 Verpflichtung zur Publizität

34 Öffentlicher Aushang im Betrieb bei den Maßnahmen FAKT, LPR, AZL und UZW Bei mehr als Fördersumme im Verpflichtungszeitraum

35 Erläuterungstafel wird dem Betrieb mit der ersten Bewilligung zugestellt Muss zeitnah und gut sichtbar angebracht werden Aushang ist Pflicht. Nichteinhaltung führt zu Sanktionen bei den betreffenden Maßnahmen!!!

36 Ende MEPL-Teil Es folgen noch Steillagenförderung von Grünland SchALVO

37 Steillagenförderung Dauergrünland (SLG) SLG ist eine De-minimis-Förderung Euro Gesamtwert darf nicht überschritten werden, bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren Kumulierungsregelungen mit anderen Deminimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sind zusätzlich zu beachten.

38 Steillagenförderung Dauergrünland (SLG) SLG ist De-minimis-Förderung Zuwendungsempfangende müssen zur Überprüfung der Einhaltung der Obergrenze alle De-minimis-Beihilfen angeben. Übersteigt der beantragte Betrag den zulässigen Höchstbetrag, darf die Beihilfe nicht (auch nicht anteilig) gewährt werden.

39 Steillagenförderung Dauergrünland (SLG) Diese Abfrage erfolgt nicht nur für die erhaltenen sondern auch für die beantragten De-minimis-Beihilfen:

40 Steillagenförderung Dauergrünland (SLG) Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel Grafische Angabe der Flächen Verschnitt mit Hangneigungskulisse Die Antragsfläche für die Steillagenförderung Dauergrünland wird durch Verschnitt des Dauergrünlandschlages im GIS mit der Hangneigungskulisse automatisch ermittelt. Beim antragstellenden Unternehmen darf es sich nicht um eine Stelle der unmittelbaren Landesverwaltung handeln.

41 Steillagenförderung Dauergrünland (SLG) Einreichungsfrist ist der 17. Mai 2016 Ablehnung wegen Verfristung nach dem 13. Juni 2016 Kürzung bei Einreichung im Zeitraum 18. Mai - 13.Juni Die voraussichtlichen Fördersätze betragen für zuwendungsfähige Flächen mit einer Hangneigung von 25 Prozent bis < 50 Prozent: 120 Euro je ha und Jahr von mindestens 50 Prozent: 170 Euro je ha und Jahr

42 Steillagenförderung Dauergrünland (SLG) De-minimis-Förderung erfordert Zusendung einer De-minimis-Bescheinigung als Anlage zum Förderbescheid. Die De-minimis-Bescheinigung muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.

43 Steillagenförderung Dauergrünland (SLG) weitere Erklärung zu Mindestauszahlungsbetrag von 100 Euro Vermeidung von Doppelförderung => Flächen, für die Fördergeld nach LPR gezahlt wird (Hangneigungsstufe noch in wenigen Altverträgen enthalten), sind von SLG ausgeschlossen

44 SchALVO-Antragstellung 2016 Änderung ab 2016: Die zusätzliche Beantragung der einzelnen Flächen durch SchALVO-X im FSV entfällt. Flächen sind entsprechend der beantragten SchALVO- Antragsteile und der Lage im WSG ausgleichsfähig. Ausnahme: Beantragung von Erstbegrünung von aus der Erzeugung genommenem Ackerland, siehe folgende Folien.

45 Antragstellung in FIONA Anpassung der Formulierung des SchALVO-Antrages: Zusätzlicher Hinweis zur Beantragung der Begrünungspauschale im FSV Kennzeichnung der Schläge mit B im FSV

46 Antragstellung in FIONA Ziel: Automatische Zuordnung durch Graphische Antragstellung Flurstück Nr liegt teilweise in einem Normalgebiet und teilweise in einem Sanierungsgebiet. Normalgebiet Sanierungsgebiet

47 Antragstellung in FIONA FIONA-Schlagbearbeitungsmaske: Das pauschale Antragskreuz für SchALVO im FSV entfällt. Das Kennzeichen B zur Beantragung der Erstbegrünungspauschale (NC 590, 591, 844) in Problem- und Nitratsanierungsgebieten in Verbindung mit dem Antragskreuz bei S1 (Grundausgleich) muss gesetzt werden. Liegt der Schlag nicht komplett im Problem- oder Sanierungsgebiet: Es muss ein Teilschlag gebildet werden.

48 SchALVO-Kulissenauszug Hilfestellung für den Antragsteller: SchALVO-Kulisseneigenschaften und die Auswaschungsrisikoklasse aktueller Stand Bisher: auf Basis der Flurstücke der Antragstellung im Vorjahr für den Antragsteller in der Dokumentenablage bei Urladung abrufbar (entsprechend des früheren Papierversandes) Graphische Antragstellung eröffnet die Möglichkeit der Erzeugung eines Kulissenauszuges nach Abschluss des FIONA-Antrages: Vorteil: Listet die Flächen des Flurstücksverzeichnisses des aktuellen Antrages.

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