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1 Disclaimer Die Inhalte des Vortrages sind nicht als rechtsverbindlich anzusehen! Der Vortrag bezieht sich auf den am Vortragstermin dem Autor bekannten Diskussionsstand. Da einige der gesetzlichen Grundlagen und Genehmigungen noch nicht abschließend vorliegen, sind Änderungen möglich und zu erwarten. Alle Angaben sind daher nach besten Wissen erstellt, jedoch ohne Gewähr. NN 1

2 GAP : Auswirkungen von Greening- und FAKT-Maßnahmen auf den Ackerbau Balingen, , Ref 11 Pflanzenbau, LTZ Augustenberg

3 GAP : Agrarpolitische Ausrichtung der GAP ab Säule Greening Anbaudiversifizierung Erhaltung von Dauergrünland Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) 2. Säule Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT)

4 1. Säule (EU-finanziert) 2. Säule (kofinanziert) Struktur der Prämien im Rahmen der GAP bis 2013 ab 2015 Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum BW (MEPL II): Agrarumweltmaßnahmen MEKA (freiwillig) Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum BW (MEPL III): Agrarumweltmaßnahmen FAKT (freiwillig) Betriebsprämie (Bindung an Cross Compliance) Junglandwirte-Zuschlag (bis 90 ha ca. 44 /ha) Umverteilungsprämie bis 30 ha: 50 /ha ha: 30 /ha Greening-Prämie (ca. 87 /ha) 5% (7)% Ökol. Vorrang Fruchtartenvielfalt Erhalt Dauergrünland ZA-Basisprämie (ca. 175 /ha) Bindung an CC Klein(st)erzeuger bis 1.250

5 EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Erste Säule Direktzahlungen (Flächenprämie): = Basisprämie + Greening-Prämie + Prämie für Junglandwirte + Prämien für die ersten 46 ha eines Betriebes public money for public goods Greening-Auflagen: Anbaudiversifizierung Erhaltung von Dauergrünland Schaffung ökologischer Vorrangflächen Bei Nichteinhaltung wird Flächenprämie mind. um Greening-Prämie gekürzt.

6 EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Zweite Säule EU-Mittel auf Grund der VO zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER-VO) + Bundesmittel aus Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) + Landesmittel Landesprogramm : Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum BW (MEPL III) u. a. Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, in BW bisher der MEKA In BW: aus MEKA wird FAKT!! (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl)

7 EU-Agrarpolitik (GAP) nach 2014: Zweite Säule EU-Mittel auf Grund der VO zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER-VO) + Bundesmittel aus Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) + Landesmittel Landesprogramm : Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum BW (MEPL III) u. a. Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, in BW bisher der MEKA In BW: aus MEKA wird FAKT!! (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl)

8 Greening: Greening 1.) Anbaudiversifizierung 2.) Erhaltung d. bestehenden Dauergrünlandes 3.) Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (Ökologische Vorrangflächen) Verbindlich für Antragssteller, außer: Ökobetriebe müssen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen ( Grün per Definition ); können aber freiwillig am Greening teilnehmen. Betriebe, die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmen sind von den Greeninganforderungen befreit. (Erklärung, max /Jahr) Befreiung von Teilauflagen je nach Betriebsgröße und/oder Struktur Bei Beantragung der Basisprämie kann nicht auf die Greeningprämie verzichtet werden!

9 Greening: Überblick/Zusammenfassung Greening *) sofern Grünlandfläche im Betrieb vorhanden **) sofern mehr als 15 ha AL im Betrieb vorhanden Ökolog. Vorrangfläche Anbaudiversifizierung Dauergrünlandumbruchverbot Ökobetrieb Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin) Ackerfläche > 10 ha bis 15 ha Ja Nein *) Betriebe mit > 75% Grünlandfläche an der LF, restliche AL < 30 ha Nein Nein Ja Betriebe mit > 75% Ackerfutter/Brache * an AL; restliche AL < 30 ha ( 1) bei övf: zuzüglich Leguminosen) Nein Nein 1) *) Ackerfläche > 15 ha Ja Ja *) Betriebe mit > 50 % jährlich wechselnder Tauschfläche (auf jeder Antragsparzelle eine andere Kulturpflanze wie im Vorjahr) Nein **) *) Futterbaubetrieb (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein Ja Dauerkulturbetriebe (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein *) Dauergrünland Ja Kleinerzeuger Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin)

10 Greening: Anbaudiversifizierung Ackerland (AL) zwischen 10 und 30 ha: mindestens 2 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen Hauptkultur < 75 % des AL mind. 25% max. 75% AL größer 30 ha: mindestens 3 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen Hauptkultur < 75 % des AL beide größten Hauptkulturen < 95 % des AL Befreiung max. 75% max. 95% Betriebe mit > 75 % des AL Ackerfutter und Brache sowie Rest-AL < 30 ha Betriebe mit > 75 % der LF Dauergrünland u. Ackerfutter sowie Rest- AL < 30 ha Betriebe mit > 50 % Flächentausch (AL) und gegenüber Vorjahr Anbau einer anderen Kultur (!) als im Vorjahr auf allen Ackerflächen

11 Greening: Anbaudiversifizierung Zeitraum für die Berechnung der Anbaudiversifizierung: 1. Juni bis 15. Juli Meldepflicht bei Kulturwechsel! Saatmischung zählen in ihrer Gesamtheit als eine Mischkultur Beispiel: 5 ha Getreidegemenge und 5 ha Erbsen- /Ackerbohnen-gemenge 1 Kultur: 10 ha Mischkultur Reihenanbau Jede Kultur mit > 25 % Anteil wird als einzelne Kultur gezählt Beispiel: Reihenanbau Silomais - Sonnenblumen (neuer NC)

12 Anbaudiversifizierung: Kulturen / Gattungen Für die Anbaudiversifizierung zählen nur die Kulturen des Ackerlandes! (keine Dauerkulturfläche). Zu einer einzigen Kultur gehören alle Arten einer Gattung. Sommer- und Winterung werden als getrennte Kulturen bewertet, auch wenn sie derselben Gattung angehören. Beispiel: Zur Gattung Triticum (Weizen) zählen unter anderem Weichweizen, Hartweizen, Dinkel, Emmer und Einkorn. Werden alle diese Arten als Winterung angebaut, handelt es sich im Sinne des Greenings um eine einzige Kultur. Wechselweizen: Entsprechend des Saatzeitpunktes (Codierung GA) Sommergerste + Sommerbraugerste = 1 Kultur Sommerbraugerste + Winterbraugerste = 2 Kulturen

13 Anbaudiversifizierung: Kulturen / Gattungen Ausnahme: jede einzelne Art als Kultur im Falle der Gattungen Brassicaceae (Kreuzblütler, z.b. Kohl, Raps, Rübsen, Senf), Solanaceae (Nachtschattengewächse, z.b. Kartoffeln) Cucurbitaceae (Kürbisgewächse, z.b. Gurken, Melonen) Brachliegendes Ackerland (aus der Erzeugung genommen) zählt als eine Kultur Gräser und Grünfutterpflanzen zählen gemeinsam als eine einzige Kultur Beispiel: Luzerne + Ackergras = 1 Kultur

14 Anbaudiversifizierung In den meisten Fällen keine Änderungen notwendig Auf Basis der Datenauswertung GA 2012 wurde bei 2,4 % der konv. Betriebe (>10 ha) eine Nichteinhaltung der Anbaudiversifizierung festgestellt. (Berechnung LEL Schwäbisch Gmünd, R. Müller) Webanwendung Greening Check (Infodienst BW)

15 Anbaudiversifizierung: Strategien (AL >30 ha) Ackerbaubetrieb - Anpassung der Anbauverhältnisse - ggf. Einführung einer neuen Kultur oder Flächennutzung (z.b. ÖVF) Flächenknapper Milchviehbetrieb - Anpassung der Anbauverhältnisse - ggf. Einführung einer neuen Kultur oder Flächennutzung (z.b. ÖVF) - Erhöhung des Grünfutteranbaus bis über die Befreiungsgrenze > 75 % Dauergrünland und Ackerfutter an der LF, Rest-AL max. 30 ha > 75 % Grünfutteranteil ( Silomais) und Brache an der Ackerfläche, Rest-AL max. 30 ha 16

16 Anbaudiversifizierung: Strategien (AL >30 ha) Biogasbetrieb - Anpassung der Anbauverhältnisse - ggf. Einführung einer neuen Kultur oder Flächennutzung (z.b. ÖVF. Alternative Biogas) - Vorsicht mit GPS-Getreide und Biogasfolgekultur (Mais ): - falls bis zum 1. Juni nichts anderes gesät ist, ist das Getreide anzugeben - wenn der Mais am 1. Juni schon gesät ist, ist der Mais anzugeben - Spätere Maissaaten (1 Juni bis 15 Juli) zählen als Mais (Nachmelden o. Codierung GA) - Mischkulturen als extra Kultur (nicht im Feldfutterbau!) - Reihenkulturen (mind. 25% pro Art) z.b. Silomais + Sonnenblume 17

17 Fläche im Umweltinteresse / Ökologische Vorrangflächen 5 % der Ackerfläche als ÖVF Jede Fläche kann im Antragsjahr nur einmal als ÖVF angerechnet werden Fläche muss sich auf dem Ackerland befinden; Ausnahme: Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Aufforstungsflächen Landschaftselemente und Pufferstreifen können an das Ackerland angrenzen

18 5% ÖVF: Wer muss? Greening *) sofern Grünlandfläche im Betrieb vorhanden Ökolog. Vorrangfläche Anbaudiversifizierung Dauergrünlandumbruchverbot Ökobetrieb Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin) Ackerfläche > 10 ha bis 15 ha Ja Nein *) Betriebe mit > 75% Grünlandfläche an der LF, restliche AL < 30 ha Nein Nein Ja Betriebe mit > 75% Ackerfutter/Brache * an AL; restliche AL < 30 ha ( 1) bei övf: zuzüglich Leguminosen) Nein Nein 1) *) Ackerfläche > 15 ha Ja Ja *) Betriebe mit > 50 % jährlich wechselnder Tauschfläche (auf jeder Antragsparzelle eine andere Kulturpflanze wie im Vorjahr) Nein Ja >15ha AL *) Futterbaubetrieb (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein Ja Dauerkulturbetriebe (Ackerfläche < 10 ha bzw. < 15 ha) Nein Nein *) Dauergrünland Ja Kleinerzeuger Nein Nein Nein (LLG gilt weiterhin)

19 Greening - Ökologische Vorrangflächen Mögliche Maßnahmen : Brachliegende Flächen (keine lw. Erzeugung, Begrünung/Blühmischung ohne Nutzung im Antragsjahr erlaubt) Landschaftselemente Pufferstreifen (Gewässerrandstreifen) Flächen entlang von Waldrändern Kurzumtriebsplantagen Aufforstungsflächen Flächen mit Zwischenfrüchten Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen Webanwendung Greening Check (Infodienst BW) (1) (je nach Element) (1,5) (1.5) (0.3) (1) (0,3) (0,7) Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet.

20 Greening - Ökologische Vorrangflächen Mögliche Maßnahmen : Brachliegende Flächen Landschaftselemente Pufferstreifen (Gewässerrandstreifen) Flächen entlang von Waldrändern Kurzumtriebsplantagen Aufforstungsflächen Flächen mit Zwischenfrüchten Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen Webanwendung Greening Check (Infodienst BW) Die Maßnahmen werden unterschiedlich gewichtet.

21 Greening: Brache (Stilllegung) Höger, ULB CW Brache Gewichtungsfaktor 1,0

22 Greening: Brache (Stilllegung) Auf dieser Fläche darf während des gesamten Antragjahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Allerdings ist ab dem 1. August des Antragjahres eine Aussaat oder Pflanzung einer Folgekultur (auf die Brache) erlaubt, die nicht vor Ablauf dieses Jahres geerntet wird. Brachliegendes Ackerland, das mehr als 5 Jahre als im Umweltinteresse genutzte Fläche angemeldet wird, behält den Ackerstatus (Pausierung des Zeitraums keine Unterbrechung!) Kein Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses zwischen 1.4 u Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden. Faktor 1 = 5 % Ackerfläche

23 Greening Brache: aus landwirtschaftlicher Sicht geeignete Flächen Ungünstig geschnittene, entfernt liegende, schlecht zu erreichende, wegemäßig unzureichend erschlossene, schwierig zu bewirtschaftende und kleinere Flurstücke Flächen mit reduziertem Ertragsniveau (z.b. Randstreifen entlang von Wegen, Gehölzen, Hecken) Flächen oder Streifen innerhalb größerer, mit einer Kultur bestellten Schläge Vorgewende (in der Regel ertragsschwächer) Vorgewende im klassischen Sinne ist keine Brache!

24 Brache: mehrjährige Blühmischung Mehrjährige Blühmischungen Blühende Landschaft Süd: 42 Arten

25 Brache: Einjährige Blühmischungen FAKT Förderung 26

26 Pufferstreifen als ÖVF - Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (ohne Erzeugung) - Gewässerrandstreifen, die auf oder an Ackerflächen liegen, können als ÖVF ausgewissen werden. - Feldrand: Pufferstreifen am Rand oder innerhalb eines Feldes Mindestbreite 1 m, Höchstbreite 10 (20) m Keine Produktion erlaubt. Keine PSM! Beweidung oder Schnittnutzung bei Unterscheidbarkeit zum Ackerland ist möglich (am Waldrand u. Gewässer). Kein Mähen oder Mulchen zw. 1.4 u Ab 1. August des Antragjahres Bestellung für Folgekultur, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, erlaubt. Weitere Vorgaben hinsichtlich der Fläche je nach Pufferstreifentyp! Faktor 1,5 = 3,4 % Ackerfläche Dalcolmo, ULB CW 2010 Waldrandstreifen

27 Streifen von beihilfefähigen Fläche an Waldrändern als ÖVF Faktor 1,5 = 3,4 % Ackerfläche Dalcolmo, ULB CW 2010 Waldrandstreifen Mindestbreite 1 m, Höchstbreite 10 m Fläche muss unmittelbar an Wald angrenzen Keine Produktion erlaubt; Beweidung oder Schnittnutzung bei Unterscheidbarkeit zum Ackerland ist möglich Kein Mähen oder Mulchen zw. 1.4 und 30.6 Ab 1. August des Antragjahres Bestellung für Folgekultur, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, erlaubt.

28 Puffertreifen als ÖVF Faktor 1,5 Pufferstreifen die an Gewässer angrenzen und auf oder an Ackerflächen liegen können als ÖVF ausgewissen werden. Mindestbreite 1 m, Höchstbreite 20 m Umfasst ein Pufferstreifen entlang von Wasserläufen auch einen Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 m, erhöht sich die Breite des Pufferstreifens um die Breite des Ufervegetationsstreifens an dessen breitester Stelle. Keine Produktion erlaubt, Beweidung oder Schnittnutzung bei Unterscheidbarkeit zum Ackerland ist möglich. Kein Mähen oder Mulchen zw. 1.4 und August des Antragjahres Bestellung für Folgekultur, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, erlaubt. Faktor 1,5 = 3,4 % Ackerfläche

29 Pufferstreifen im Acker Streifen am Rand oder innerhalb eines Feldes, auf dem keine Erzeugung stattfindet. Ackerstatus Breite: mindestens 1 Meter und maximal 20 Meter. Kein Mähen oder Mulchen zw. 1.4 und 30.6 Ab dem 1. August des Antragjahres ist eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, erlaubt. Schaffung von Randstrukturen Schneisen im Feld zur Bejagung (Schwarzwild in Mais) in Regionen mit Bewässerung: Nutzung der Streifen als Beregnungsgasse

30 Zwischenfrüchte als Ökologische Vorrangfläche 1. Einsaat von Kulturpflanzenmischung aus mind. 2 Arten ODER 2. Untersaat von Gras in eine Hauptkultur Mit ÖVF Zwischenfrucht codierte Fläche kann nicht zusätzlich über FAKT gefördert werden Gewichtungsfaktor 0,3 31

31 Greening: Flächen mit Zwischenfruchtanbau Zur Einsaat der Zwischenfrüchte sind zwingend Kulturpflanzenmischungen zu verwenden. Keine Art darf einen höheren Anteil Samen als 60% an der Mischung haben. Anteil von Gräsern darf nicht über 60% liegen. Nur zulässige Arten laut Direktzahlungen-Durchführungsverordnung dürfen in der Mischung enthalten sein. Flächen mit Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden, gelten nicht als Zwischenfrüchte. Mischung 1 Mischung 2 Art Gew. % TKG Samen % Gelbsenf Ölrettich Rauhhafer Futtererbsen Aussaat der Zwischenfrucht nach Ernte der Hauptkultur: nicht vor dem 16. Juli, aber spätestens bis 1. Oktober. nicht in Kombination mit stickstoffbindenden Pflanzen als ÖVF.

32 Greening: Flächen mit Zwischenfruchtanbau Grundsätzlich kein Einsatz von mineralischen Düngemitteln, chemischsynthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Klärschlamm nach Ernte der Hauptfrucht. Zwischenfrüchte müssen bis zum 15. Februar (15. Januar) des Folgejahres auf der Fläche belassen werden, Walzen, Mulchen, Schlegeln oder Häckseln von Zwischenfrüchten ist zulässig. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur. Im Jahr der Antragstellung dürfen diese ÖVF nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden (Schnittnutzung ist nicht zulässig! Im Folgejahr ist eine anderweitige Nutzung zulässig.) Nutzung der Zwischenfrucht als Hauptfrucht im Folgejahr ist nicht zulässig! Kulturwechsel bis zum 1.6 Faktor 0,3 = 16,7 % Ackerfläche

33 Zwischenfruchtanbau Vielfältige ökologische und pflanzenbauliche Funktionen: Bodenschutz Humusversorgung (Organische Substanz) Erosionsschutz Erhöhte Wasserinfiltration Verbesserung Bodenstruktur Krümmelbildung Oberboden Lockerung Unterboden Verbesserung der biologischen Aktivität des Bodens Regenwürmer Bodenleben Mykorrhiza Nährstoffe N-Bindung (Leguminosen) Minimierung N-Auswaschung Nährstoffaufschluss Phytosanitäre Effekte Unkrautkontrolle Nematodenbekämpfung (resistente Sorten, Fehlwirte) Lebensraum für Tiere Insekten Wildäsung und deckung

34 Einordnung von Zwischenfrüchten in Fruchtfolgen Zwischenfrüchte passen, wenn zwischen Ernte der Vorkultur und Aussaat der nächsten Hauptkultur mindestens 50 Vegetationstage mit Tagesmitteltemperaturen über 9 C und Wasser zu Verfügung steht. Bei der Wahl der richtigen Pflanzenarten für die Zwischenfrüchte muss die Hauptfrucht in der Fruchtfolge berücksichtigt werden, um negative Fruchtfolgeeffekte zu vermeiden: o Pflanzenarten, die in der Fruchtfolge als Hauptfrucht angebaut werden, sollten nicht als Zwischenfrucht angebaut werden. o In Rapsfruchtfolgen und Gemüsefruchtfolgen mit Kohl sollten keine Kreuzblütler wie Senf, Ölrettich, Rübsen, Markstammkohl angebaut werden. o In engen Getreidefruchtfolgen sollte der Anbau von Gräsern und Getreidearten als Zwischenfrüchte nur eingeschränkt erfolgen. o In Kartoffelfruchtfolgen sollte weder Senf noch Phacelia als Zwischenfrucht angebaut werden (Eisenfleckigkeit). 35

35 Einordnung von Zwischenfrüchten in Fruchtfolgen Auch für Zwischenfrüchte ist es empfehlenswert Anbaupausen einzuhalten, insbesondere bei Leguminosen. Bei der Sortenwahl der Zwischenfrüchte im Vordergrund u.a. Massenbildung im Jugendstadium Trockenmasseertrag. Beim Anbau von Zuckerrüben und anderen Nematoden gefährdeten Kulturen sind zudem die nematodenresistenten Sorten zu bevorzugen. 36

36 Flächen mit Zwischenfruchtanbau als ÖVF Mischungen Eigenmischungen sind zulässig - Dokumentation + Rückstellprobe! Mischungsrechner auf ltz-augustenberg.de: Kulturpflanzen/Ackerbau/Zwischenfrüchte und Untersaaten Bei Saatverfahren ohne Sämaschine besteht ein hohes Entmischungsrisiko bei Arten mit deutlichen Korngrößenunterschieden. Empfehlungen zur Aussaat Die Aussaat sollte schnellstmöglich nach der Ernte, möglichst jedoch bis Ende August erfolgen. Bei Aussaat im September sind spätsaatverträgliche Mischungspartner zu empfehlen. Geringe Aussaatstärken gefährden den Erfolg der Zwischenfrucht. Empfehlungen zur Fruchtfolgestellung und Einarbeitung Bei frühen Sommerungen ist besonders auf schweren bis mittleren Böden die geringe bis fehlende Frostgare durch die lange Bodenbedeckung und späte Einarbeitung zu beachten. Bei späten Sommerungen z.b. Mais insbesondere auf leichten bis mittleren Böden, ist eine Mulch- oder Direktsaat in die abgestorbenen Zwischenfrucht günstig.

37 Greening: Untersaat mit Gras Zur Einsaat sind nur Gräser zulässig. Aussaat der Untersaat in die Hauptfrucht (bis 1.10.). Nicht in Kombination mit stickstoffbindenden Pflanzen als ÖVF Untersaat mit Gras muss bis zum 15. Februar (15. Januar) des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden. Walzen, Schlegeln der Häckseln der Untersaat ist zulässig. Grundsätzlich kein Einsatz von mineralischen Düngemitteln, chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder Klärschlamm nach Ernte der Hauptfrucht. Im Jahr der Antragstellung dürfen diese ÖVF nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden (Schnittnutzung ist nicht zulässig! Im Folgejahr ist eine anderweitige Nutzung zulässig) Faktor 0,3 = 16,7 % Ackerfläche

38 Folie 40 Flächen mit Stickstoffbindenden Pflanzen Höger, ULB CW 2014 Rotklee Reinsaat Gewichtungsfaktor 0,7

39 Flächen mit Stickstoffbindenden Pflanzen Klein- und großkörnige Leguminosen. Neben Reinsaaten sind auch Mischungen der zulässigen Arten erlaubt. Zwingender Anbau einer Folgekultur, bei der es sich um eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht handeln muss (Hinweis: Die Zwischenfrucht ist dann aber nicht mehr ÖVF-fähig). Diese verpflichtende Winterkultur oder Winterzwischenfrucht muss bis zum 15. Februar (15. Januar) des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden. Pflanzenschutz u. Düngung ist nach guter fachlicher Praxis erlaubt. Faktor 0,7 = 7,2 % Ackerfläche Folie 41

40 Leguminosen als ÖVF Ökologische und pflanzenbauliche Bedeutung: - Agrobiodiversitätserhöhung - Stickstofffixierung und Nährstoffmobilisierung - Verbesserung der Bodenstruktur - Humusaufbau - Unterbrechung von Infektionszyklen (Einsparung PSM bei Getreide) je nach Leguminosenart unterschiedlich ausgeprägt Welche Leguminose für welchen Standort und Betriebstyp?

41 Leguminosen als ÖVF: Ackerbohne Ackerbohnen für gute Standorte! + geringere Ertragsschwankungen + geringerer Taubenfraß + frühsaatverträglich + bessere Unkrautunterdrückung - tiefe Ablage - hoher Wasserbedarf - späte Abreife - ungleichmäßige Abreife - Anbaupause min. 5 Jahre (Hof-Kautz 2011; Vogt-Kaute 2013, Gronle et. al. 2013)

42 Leguminosen als ÖVF: Ackerbohne Quelle: LSV 2014, LTZ Bei innerbetrieblicher Verwertung Tannin- u. Vicingehalt beachten Höchstmengen/ Tier und Tag! Weißblühende Sorten haben i.d.r. niedrigere Gehalte, aber häufig stärkere Verlausung!

43 Leguminosen als ÖVF: Winter - Ackerbohne Vorteile: auf schweren Böden können Winterackerbohnen im Spätherbst sicher gesät werden (Sommerackerbohne dort z.t. unsicher) Nutzung der Winterfeuchte; daher sicherere Etablierung des Bestandes in sommertrockenen Lagen und trockenen Sommern höhere Erträge möglich als bei Sommerackerbohnen auf guten Ackerbohnenstandorten niedrigere Aussaatstärken möglich (ca K m - ²), da Bestockung nach Winter in der Regel geringerer Befall mit Blattläusen Nachteile: in strengen Wintern ohne Schnee (z.b. 2011/12) besteht Auswinterungsgefahr Spätverunkrautung möglich Quelle: LSV 2014, LTZ

44 Leguminosen als ÖVF: Körnererbsen Körnererbse für mittlere Standorte! + frühe Abreife + einfacher Drusch + hoher Stärkegehalt - hohe Ertragsschwankungen - Lagergefahr - Taubenfraß - Ernterisiko in nassen Jahren - Früh- u. Spätverunkrautung - Anbaupause min. 5 (bis zu 10 Jahre) (Hof-Kautz 2011; Vogt-Kaute 2013, Gronle et. al. 2013)

45 Leguminosen als ÖVF: Sommererbse Quelle: LSV 2014, LTZ

46 Leguminosen als ÖVF: Wintererbse Vorteile: Bodenbedeckung über Winter Geringere Nährstoffauswaschung Z.T. höhere u. stabilerer Erträgspotenzial als die Sommerung Sommertrockenheit u.u. weniger problematisch Ca. 2 Wochen früher in Abreife Geringeres Ertragsrisiko durch Blattlausbefall/Erbsenwickler durch die frühe Blüte Nachteile: In strengen Wintern ohne Schnee (z.b. 2011/12) besteht Auswinterungsgefahr Spätverunkrautung möglich

47 Leguminosen als ÖVF: Wintererbse Kornerträge (dt/ha) Winterfuttererbse LSV Quelle: LSV 2014, LTZ

48 Leguminosen als ÖVF: Soja Soja für warme Standorte! + sehr hoher Protein- und Fettgehalt + gute Vermarktbarkeit, gute Preise + wenige Krankheiten/Schädlinge + Futter-/Lebensmittel - mittleres Ertragspotenzial - Impfen - gentechnikfreies Saatgut - wenige PSM zugelassen - Taubenfraß - Toasten für Fütterung (Hof-Kautz 2011)

49 Leguminosen als ÖVF: Soja gute Standorte mit ausreichend Wasser Ansprüche an Böden: leicht erwärmbare Böden mit guter Bodenstruktur und Wasserversorgung ph 6,5-7; steinfrei Anbaupause: bei Sklerotinia Ansprüche an Klima: warme Körnermaislagen, keine Kaltluft- oder Frostlagen (< -5 C), Sommerregen

50 Umfassende Informationen zum Anbau von Körnerleguminosen finden Sie im Internet unter

51 Varianten des Greenings aus pflanzenbaulicher Sicht Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) Katalog mit vielfältigen Maßnahmen Landschaftselemente im Einzelfall prüfen, auf Einhaltung d. Vorgaben Mit hohem pflanzenbaulichem Nutzen: Zwischenfrüchte und Grasuntersaaten Leguminosenanbau Aus Biodiversitätssicht besonders Interessant: Brache begrünt mit Blühmischungen Pufferstreifen, an Gewässer, Waldränder und auf Ackerland

52 Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl FAKT! Alle Angaben zur den Fördersätzen und Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Kalkulation und EU Genehmigung! Änderungen sind möglich und zu erwarten. -

53 Grundprinzipien von FAKT (grundsätzlich wie MEKA) FAKT Ausgleich für erbrachte Umweltleistungen, welche die Grundanforderungen an Düngung und Pflanzenschutz, Cross- Compliance- und Greening-Auflagen (neu!) übersteigen! Ausschluss von Doppelförderung! Ausgleich nur für Flächen in BW Flächendeckender Ansatz (40 (!) Teilmaßnahmen) Teilnahme ist freiwillig, aber meist Verpflichtung auf mindestens 5 Jahre (Maßnahmen gemäß Art. 28 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Art. 29 Ökologischer Landbau) Folie 56

54 Struktur des FAKT A B C D Maßnahmenbereich Umweltbewusstes Betriebsmanagement Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter Lebensräume im Grünland Sicherung besonders landschaftspflegender gefährdeter Nutzungen und Tierrassen Ökologischer Landbau / Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Betrieb E Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen F G Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz Besonders tiergerechte Haltungsverfahren Dr. Andreas Butz Folie 57

55 FAKT: Übersichtmaßnahmen Stand:

56 FAKT: Übersichtmaßnahmen Stand:

57 Änderungen gegenüber MEKA III Nicht mehr angebotene Maßnahmen Umweltfreundliche Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdüngern (N-A1) Viergliedrige Fruchtfolge (N-A2) Extensive Grünlandbewirtschaftung (N-B1) Gebietstypische Weiden (N-C4) Verzicht auf Wachstumsregulatoren (N-E1) FAKT Begrünung in Dauerkulturen (N- E2.2) Anwendung von Mulch- oder Direktsaat (N-E4) Herbizidverzicht bei Dauerkulturen (N-E5.2) Pheromoneinsatz im Weinbau (N- F4) * Folie 60

58 Folie 61 FAKT A A 1 A 2 Umweltbewusstes Betriebsmanagement Fruchtartendiversifizierung (5 gliedrige Fruchtfolge) Silageverzicht (Heumilch)

59 A 1 Fruchtartendiversifizierung mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge FAKT 75 /ha AF*** Folie 62

60 A 1 Fruchtartendiversifizierung Mindestens 5-gliedrige Fruchtfolge FAKT Jährlich mindestens 5 verschiedene Kulturen (Nutzungscode) auf der Ackerfläche Mindestanteil von 10% und Maximalanteil von 30% je Kultur oder Kulturgruppe (bei Gemengen aus Gräsern und Leguminosen als Hauptfrucht max. 40%) Maximal 2/3 Getreide Mindestens 10% Leguminosenanteil in Reinsaat oder als Gemenge Nach Leguminosen Anbau einer über Winter vorhandenen Folgekultur Brache zählt nicht als Kultur! 75 /ha AF*** Folie 63

61 D 2 Ökolandbau FAKT Einführung Beibehaltung Öko-Kontrollnachweis Grundlage EU-Öko-Verordnung EU-Öko-Verordnung EU-Öko-Verordnung Gesamtes Unternehmen Gesamtes Unternehmen Gesamtes Unternehmen Vertrag Mit Öko-Kontrollstelle Mit Öko-Kontrollstelle Mit Öko-Kontrollstelle Kontrollbericht Jährliche Vorlage Jährliche Vorlage Jährliche Vorlage Acker/Grünland Sommerschafweiden u.a. extensivste Flächen Gartenbauflächen Dauerkulturen 350 /ha*** 230 /ha*** 150 /ha*** 150 /ha*** 935 /ha*** 550 /ha*** /ha*** 750 /ha*** EU-Genehmigung? 60 /ha; max. 600/Betrieb*** Folie 64

62 Folie 65 E E 1 E 2 E 3 E 4 E 5 E 6 Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer / biotechnischer Maßnahmen Begrünung im Acker-/Gartenbau Brachebegrünung mit Blühmischungen Herbizidverzicht im Ackerbau Ausbringung von Trichogramma in Mais Nützlingseinsatz unter Glas Pheromoneinsatz im Obstbau

63 E 1.1 Herbstbegrünung im Acker- /Gartenbau Wie MEKA Herbstbegrünung FAKT Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte September. Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat für die Begrünung. Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist zulässig. Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur. Butz, LTZ /ha*** Folie 66

64 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau FAKT Butz, LTZ /ha*** Folie 67

65 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Begrünung mit Saatgutmischungen mit mindestens 5 Arten o o o o Eine Art darf keinen höheren Anteil als 50% an den Samen der Mischung enthalten. Der Mindestanteil einer Art beträgt mindestens 5 % bezogen auf die Anzahl Samen in der Mischung, Falls die Mischungen mehr als fünf Arten enthält, muss der o.g. Mindestanteil von 5 % nur für fünf Arten eingehalten werden. Der Anteil von Gräsern darf 60% an den Samen der Mischung nicht überschreiten. Nur ZWF ÖVF Arten aus DirektZahlDurchfV sind zulässig. Eigenmischungen sind nicht zulässig. Aussaat bis Ende August Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich Mulchen oder Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur 90 /ha***

66 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Begrünung mit Saatgutmischungen mit mindestens 5 Arten o o o o Eine Art darf keinen höheren Anteil als 50% an den Samen der Mischung enthalten. Der Mindestanteil einer Art beträgt mindestens 5 % bezogen auf die Anzahl Samen in der Mischung, Falls die Mischungen mehr als fünf Arten enthält, muss der o.g. Mindestanteil von 5 % nur für fünf Arten eingehalten werden. Der Anteil von Gräsern darf 60% an den Samen der Mischung nicht überschreiten. Nur ZWF ÖVF Arten aus DirektZahlDurchfV sind zulässig. Mischungen mit der Bezeichnung entspricht den Anforderungen der FAKT Maßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker- /Gartenbau und F 1 Winterbegrünung geprüft und zugelassen durch das LTZ Augustenberg Eigenmischungen sind nicht zulässig. Aussaat bis Ende August Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich Mulchen oder Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur 90 /ha***

67 Zwischenfruchtmischungen Biomasse: Standort Ettlingen; Ernte am (vorläufige Ergebnis, LTZ Augustenberg)

68 E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau Bei der Auswahl der Mischungen gelten auch die grundsätzlichen Überlegungen für Zwischenfrüchte zu Standort und Fruchtfolge. Empfehlungen zur Aussaat Die Aussaat sollte möglichst bald nach dem Räumen der Vorfrucht mit der Sämaschine erfolgen. Die Aussaatempfehlungen der Mischungsanbieter sollten nicht unterschritten werden. Empfehlungen zur Fruchtfolgestellung und Einarbeitung Ein Walzen der Zwischenfruchtmischungen ist dem Mulchen zur Förderung des Bodenlebens vorzuziehen. Durch die verbesserte Durchwurzelung und Krümelung des Bodens nach Zwischenfruchtmischungen ist die Anwendung von reduzierten Bodenbearbeitungsverfahren leichter durchzuführen als nach Zwischenfruchtreinsaaten. 72

69 E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen

70 E 2 Brachebegrünung mit Blühmischungen Voraussetzung Aussaat Aussaatzeitraum ohne ÖVF-Anrechnung auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen. ein- oder überjährigen Blühmischungen Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis 15. Mai. mit ÖVF-Anrechnung FAKT auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen. ein- oder überjährigen Blühmischungen Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis 15. Mai. Mulchen/ Einarbeiten nicht vor Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Winterkultur. Schröpfschnitt ab 15 Juli bei >75% Unkrautdeckungsgrad erlaubt. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur nicht vor Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Winterkultur. Schröpfschnitt ab 15 Juli bei >75% Unkrautdeckungsgrad erlaubt. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur Höchstfläche max. 5 ha je Betrieb unbegrenzt 710 /ha*** 330 /ha*** Die Anwendung von N-Düngermittel und von Pflanzenschutzmittel ist nicht erlaubt!

71 FAKT einj. Blühmischungen ab 2015 neue FAKT-Mischungen Durch Versuche und Rückmeldungen von Landwirten, Imkern, Naturschützern etc. werden die Mischungen für das neue Agrarumweltprogramm FAKT (ab 2015) verbessert: Änderungen: - Mischung ohne Leguminosen (Wasserschutz) entfällt MEKA-Fläche Haltingen, Malve raus, Anteil Buchweizen, Gelbsenf, Ölrettich reduziert - auf (regionalen) Wunsch von Landwirten eine Mischung ohne Buchweizen (Ramtillkraut als Ersatz) Infotafeln erhöhen die Akzeptanz. - Koriander, Dill, Sommerwicke, Saat-Esparsette und Fenchel neu Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (Dr. Unterseher LTZ Augustenberg)

72 Überjährige FAKT-Blühmischung Überjährige FAKT-Blühmischung (Augustenberg) Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (Dr. Unterseher LTZ Augustenberg)

73 Blühmischungen: Anbauhinweise Aussaat einjährigen Mischungen Anfang April bis Anfang Mai (Aussaattermin Mais) überjährigen Mischung möglichst bald nach der Getreideernte Flache Aussaat mit der Drillmaschine; minimale bzw. oberflächige Einarbeitung (mit Striegel), da Mischungen auch Lichtkeimer enthalten nach Aussaat Anwalzen, damit Bodenkontakt hergestellt wird Keimlinge benötigen drei Wochen ausreichend Feuchtigkeit; Trockenphasen meiden Aussaatstärke mind. 15 kg/ha bei voraussichtlich starker Unkrautkonkurrenz mit Sommerunkräutern wie Melde, Hirse oder Franzosenkraut Saatstärke ggf. erhöhen Fruchtfolge Vom Anbau dieser Blühmischungen auf der selben Fläche über mehrere Jahre hinweg ist abzuraten (zunehmende Verunkrautung und/oder Mäuseprobleme) Keine Folgekultur in der Durchwuchs der Blühmischung problematisch ist.

74 E 3 Herbizidverzicht im Ackerbau FAKT Nur bei Kulturen, in denen üblicherweise Herbizide eingesetzt werden. Kein Einsatz von Herbiziden auf Ackerflächen im eingegangenen Verpflichtungsumfang. Butz, LTZ /ha*** Folie 79

75 E 4 Ausbringung von Trichogramma in Mais 2 Varianten, zwischen denen gewechselt werden kann 1. Zweimalige Trichogramma-Ausbringung. 2. Einmalige Trichogramma-Ausbringung mit erhöhter Aufwandmenge (neu) Sonderfall: In abgegrenzten Regionen Südbadens (z.z. Dienstbezirke Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen) wird eine weitere Bekämpfung (biologisch oder chemisch) ohne Ausnahmegenehmigung zugelassen. 60 /ha*** Folie 80

76 F F 1 F 2 F 3 F 4 F 5 Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- FAKT und Erosionsschutz Winterbegrünung als Zwischenfrucht (100 /ha***) N-Depotdüngung mit Injektion (80 /ha***) Precision Farming (als Paket, 100 /ha***) Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till (120 /ha***) Freiwillige Hoftorbilanz (180 /ha***) Auf Flächen die zum ersten Bewirtschaftungsplan der Wasserrahmenrichtlinie ( Wasserkulisse ) als gefährdet ausgewiesenen Grundwasserkörper, außerhalb der Problem und Sanierungsgebiete von Wasserschutzgebiete gehören. F 4 auch auf CC Wasser1 und CC Wasser2 Flächen.

77 F 1 Winterbegrünung als Zwischenfrucht (in Wasserkulisse) Begrünung mit Saatgutmischungen mit mindestens 5 Arten o o o o Eine Art darf keinen höheren Anteil als 50% an den Samen der Mischung enthalten. Der Mindestanteil einer Art beträgt mindestens 5 % bezogen auf die Anzahl Samen in der Mischung, Falls die Mischungen mehr als fünf Arten enthält, muss der o.g. Mindestanteil von 5 % nur für fünf Arten eingehalten werden. Der Anteil von Gräsern darf 60% an den Samen der Mischung nicht überschreiten. Nur ZWF ÖVF Arten aus DirektZahlDurchfV sind zulässig. Eigenmischungen sind nicht zulässig. Aussaat bis Ende August. Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich. Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor 15.2 (15.1), Mulchen Walzen oder Schlegeln ist zulässig. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur. 100 /ha***

78 F 1 Winterbegrünung als Zwischenfrucht (in Wasserkulisse) Begrünung mit Saatgutmischungen mit mindestens 5 Arten o o o o Eine Art darf keinen höheren Anteil als 50% an den Samen der Mischung enthalten. Der Mindestanteil einer Art beträgt mindestens 5 % bezogen auf die Anzahl Samen in der Mischung, Falls die Mischungen mehr als fünf Arten enthält, muss der o.g. Mindestanteil von 5 % nur für fünf Arten eingehalten werden. Der Anteil von Gräsern darf 60% an den Samen der Mischung nicht überschreiten. Nur ZWF ÖVF Arten aus DirektZahlDurchfV sind zulässig. Mischungen mit der Bezeichnung Entspricht den Anforderungen der FAKT Maßnahmen E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker- /Gartenbau und F 1 Winterbegrünung geprüft und zugelassen durch das LTZ Augustenberg Eigenmischungen sind nicht zulässig. Aussaat bis Ende August. Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich. Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor 15.2 (15.1), Mulchen Walzen oder Schlegeln ist zulässig. Ein Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur. 100 /ha***

79 F 1 Winterbegrünung als Zwischenfrucht Minimierung von N-Auswaschungsverlusten von Zwischenfrüchten (Schweiger, 2003)

80 F 2 Stickstoffdepotdüngung mit Injektion Beantragte Fläche liegt in der Wasserkulisse. Ausbringung der gesamten mineralischen Stickstoffdüngermenge erfolgt in einer Gabe als Depotdüngung durch Injektion im Frühjahr zur jeweils ausgewählten Kultur. Bei Weizen ist eine zusätzliche N-Qualitätsdüngergabe mit anderer Ausbringungstechnik zulässig. Zugelassen sind Dünger, die Stickstoff ausschließlich in Form von Ammonium oder Harnstoff enthalten sowie Harnstoff- Ammoniumnitrat. Nachweis über Lohnunternehmen/Maschinenring. Vorlage der N-Düngebedarfsermittlung nach Vorgaben der Düngeverordnung und bei realistischer Ertragserwartung. Erstellung einer Schlagbilanz. 60 /ha***

81 F 3 Precision Farming (als Paket) Beantragte Fläche liegt in der Wasserkulisse. Anwendung von Precision Farming (als Paket) mit den Maßnahmen: 1. Mineralische Stickstoffdüngung mit N-Sensor. 2. Ermittlung des Phosphat-Düngebedarfs. 3. Teilflächenspezifische Phosphat-Grunddüngung. Digitale Dokumentation. Vorlage der Düngebedarfsermittlung nach Vorgaben der Düngeverordnung und bei realistischer Ertragserwartung. Eine Förderung von Flächen, für die eine Förderung nach F 2 Stickstoff-Depotdüngung mit Injektion beantragt wurde, ist nicht möglich. (Ott, LTZ) 100 /ha***

82 F 4 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till Die beantragte Fläche liegt in der Wasserkulisse oder in der Erosionskulisse (CC Wasser1 und CC Wasser2 ). Ziehen der Streifen im Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr in die Stoppel oder die Zwischenfrucht. Das Stroh der Getreidevorfrucht ist auf der Fläche zu belassen. Keine weitere Grundbodenbearbeitung. Im Antragsjahr säen oder pflanzen der Hauptfrucht in die Streifen. Digitale Dokumentation bei Eigenmechanisierung oder Durchführung über Lohnunternehmen/Maschinenring/ Dienstleister. Zulässige Hauptkulturen sind Zuckerrüben, Mais, Soja und Feldgemüse. (Würfel/LTZ) 120 /ha***

83 Weitere Informationen zu FAKT und Greening Beilage zum GA-Antrag und im Infodienst landwirtschaft-bw.info ltz-augustenberg.de Arbeitsfelder Landwirtschaft und Umwelt Greening und FAKT - Infoblätter - ZWF Rechner - Links - Vorträge 88

84 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! LTZ Augustenberg Außenstelle Rheinstetten-Forchheim Kutschenweg Rheinstetten

Alle Angaben sind daher nach besten Wissen erstellt, jedoch ohne Gewähr.

Alle Angaben sind daher nach besten Wissen erstellt, jedoch ohne Gewähr. Disclaimer Die Inhalte des Vortrages sind nicht als rechtsverbindlich anzusehen! Der Vortrag bezieht sich auf den am Vortragstermin dem Autor bekannten Diskussionsstand. Da einige der gesetzlichen Grundlagen

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