MEKA III Maßnahmen und Auflagen

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1 Maßnahmen und Auflagen Bedingung für die Teilnahme am Programm: Im gesamten Unternehmen darf kein kommunaler Klärschlamm ausgebracht werden. Maßnahme A N-A1 Umweltbewusstes Betriebsmanagement Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren - Wirtschaftsdüngerausbringung mit Verfahren, die eine geringe Emission und gleichzeitig eine hohe Verteilgenauigkeit aufweisen (z.b. Schleppschlauch, Gülleinjektor); - Regelmäßige Laboranalyse des flüssigen Wirtschaftsdüngers auf dessen Stickstoffgehalt, mindestens 1 Probe je Jahr; - Nur für Gülle von im Unternehmen gehaltenen Tieren*. * Standardgüllefläche ist diejenige Fläche, die sich auf der Basis von 2,0 GV/ha ergibt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die bereits aufgrund einer Nebenbestimmung im Bescheid zur Genehmigung des Unternehmens nach 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) verpflichtet sind, den Wirtschaftsdünger mit umweltfreundlicher Technik auszubringen. Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem alle Grünlandflächen eines Unternehmens, dem eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro Hektar und Jahr und nach 4 Abs. 4 der Düngeverordnung i. V. mit der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/1013/EG vom , ABl. EG Nr. L 382, S. 1, erteilt worden ist. N-A2 Viergliedrige Fruchtfolge - Jährlich müssen mindestens 4 verschiedene Kulturen oder Kulturgruppen mit einem jeweiligen Mindestanteil von 15% an der Ackerfläche des Unternehmens angebaut werden; - Der Anteil von Mais (einschließlich Mais-Sonnenblumengemenge) an der Ackerfläche darf 40% nicht überschreiten. Zeitweise aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen zählen als Fruchtfolgeglied. Für aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommene Flächen wird jedoch kein Ausgleich gewährt. 3 Standardgüllefläche* 2

2 B Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft N-B1 Extensive Gründlandbewirtschaftung - Einhaltung eines durchschnittlichen Viehbesatzes von max. 2,0 GV/ha LF (Wirtschaftsdüngeraufnahme und abgabe werden angerechnet); - Mindestens 5% der in die Förderung einbezogenen Grünlandfläche (N-B1) ist nicht vor dem zu nutzen und muss eine zusammenhängende Fläche von mindestens 5 ar umfassen, sowie eine Mindestbreite von überwiegend 5 m aufweisen. LPR Flächen mit vertraglich festgelegtem späteren Schnittzeitpunkt können nicht angerechnet werden; *) - Für die Grünlandflächen ist die Gülledüngung flächenbezogen hinsichtlich Menge und Zeitpunkt aufzuzeichnen *); - Bei einem Viehbesatz von 0,3 RGV/ha Hauptfutterfläche ist die Nutzung nachzuweisen; - Verzicht auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen (Ausnahme: genehmigter Umbruch bei Wiederanlage von Grünland mindestens in gleichem Umfang innerhalb des Unternehmens); - Verzicht auf den flächigen Einsatz von chem. synthet. Pflanzenschutzmitteln; - Durchführung der erforderlichen Weidepflege, sofern keine jährliche Schnittnutzung erfolgt; - Lediglich umbruchlose Grünlandverbesserung/-erneuerung. *) wird ab 2008 gefordert Von N-B1 ausgeschlossen sind Unternehmen, denen eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro Hektar und Jahr und nach 4 Abs. 4 der Düngeverordnung i. V. mir der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/1013/EG vom , ABl. EG Nr. L 382; S.1, erteilt worden ist. N-B2 Extensive Bewirtschaftung des Dauergrünlandes mit höchstens 1,4 RGV/ha Hauptfutterfläche - Einhaltung eines Viehbesatzes von maximal 1,4 RGV Hauptfutterfläche; - Die Einhaltung dieses durchschnittlichen Viehbesatzes ist auch zu gewährleisten, wenn Grünlandflächen oder Tiere im Verlauf der Verpflichtungsdauer zu- oder abgehen sollten; - Maximal 1,4 GV LF (Wirtschaftsdüngeraufnahme und abgabe werden angerechnet); - Mindestbesatz von 0,3 RGV Hauptfutterfläche; - Verbot der Beregnung von Grünland; - Durchführung der erforderlichen Weidepflege, sofern keine jährliche Schnittnutzung erfolgt; - Verzicht auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen (Ausnahme: genehmigter Umbruch bei Wiederanlage von Grünland mindestens in gleichem Umfang innerhalb des Unternehmens); - Verbot der Durchführung von Meliorationsmaßnahmen; - Verzicht auf den flächigen Einsatz von chem. synthet. Pflanzenschutzmitteln. Von N-B2 ausgeschlossen sind Unternehmen, denen eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro Hektar und Jahr und nach 4 Abs. 4 der Düngeverordnung i. V. mir der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/1013/EG vom , ABl. EG Nr. L 382; S.1, erteilt worden ist. 5 9 bei Kombination mit N-D1 4-2-

3 N-B3 Bewirtschaftung von steilem Grünland - Bewirtschaftung von Grünlandflächen mit einer Bewirtschaftungserschwernis durch Hangneigung von 25 % und mehr; - Einhaltung eines durchschnittlichen Viehbesatzes von max. 2,0 GV/ha LF (Wirtschaftsdüngeraufnahme und abgabe werden angerechnet); - Mindestens 5% der in die Förderung einbezogenen Grünlandfläche (Grünlandfläche von N-B1 bzw. N-B3 sofern N-B1 nicht beantragt ist) ist nicht vor dem zu nutzen und muss eine zusammenhängende Fläche von mindestens 5 ar umfassen, sowie eine Mindestbreite von überwiegend 5 m aufweisen. Wird N-B3 zusammen mit N-B2, N-D1 oder N-D2 beantragt, können die 5% später genutzten Flächen auf diesen Flächen erbracht werden. LPR Flächen mit vertraglich festgelegtem späteren Schnittzeitpunkt können nicht angerechnet werden; *) - Für die Grünlandfläche ist die Gülledüngung flächenbezogen hinsichtlich Menge und Zeitpunkt aufzuzeichnen*); - Durchführung der erforderlichen Weidepflege, sofern keine jährliche Schnittnutzung erfolgt; - Verzicht auf den flächigen Einsatz von chem. synthet. Pflanzenschutzmitteln; - Verzicht auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen (Ausnahme: genehmigter Umbruch bei Wiederanlage von Grünland mindestens in gleichem Umfang innerhalb des Unternehmens); - lediglich umbruchlose Grünlandverbesserung/ -erneuerung. *) wird ab 2008 gefordert Der Ausgleich für die auf dem Flurstück liegende Hangfläche ab 25 % Hangneigung wird auf die Grünlandfläche des gesamten Flurstücks umgelegt. 12 Steillagen fläche N-B4 Extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetationen Bewirtschaftung von artenreichem Grünland - Vorkommen von mindestens 4 Kennarten aus einem Katalog, der 28 Kräuter umfasst (Anlage 3); - Flächenbezogene Aufzeichnungen über Düngung (Düngerart, Menge, Zeitpunkt) und Nutzungszeitpunkt*); - Verzicht auf den flächigen Einsatz von chem. synthet. Pflanzenschutzmitteln; - Verzicht auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen (Ausnahme: genehmigter Umbruch bei Wiederanlage von Grünland mindestens in gleichem Umfang innerhalb des Unternehmens). *) wird ab 2008 gefordert 5-3-

4 C N-C1 Sicherung landschaftspflegender, besonders gefährdeter Nutzungen Erhaltung von Streuobstbeständen - Erhalt von typischen Streuobstbeständen (Bestände mit i.d.r. einer Bestanddichte von bis zu 100 Bäumen und Bäumen mit deutliche ausgeprägtem Stamm und deutlich ausgeprägter Krone mit einer Stammhöhe von i.d.r. mehr als 1,40 m); - Verpflichtende Bewirtschaftung/Pflege zwischen/unter den Bäumen; - Abgängige Bäume sind mit Hochstammsorten zu ersetzen. Die Bäume müssen auf landwirtschaftlichen Flächen stehen. Auch abgestorbene Bäume sind ausgleichsberechtigt sofern diese noch verwurzelt sind. N-C2 Erhaltung abgegrenzter Weinbausteillagen - Bewirtschaftung der von den Regierungspräsidien in den Rebenaufbauplänen abgegrenzten Weinbausteillagen mit Lebensräumen mit mediterranem Charakter; - Erhalt von Trockenmauern; - Nützlingsschonung: Maßnahmen zum Erhalt der Raubmilbenpopulation zur Bekämpfung von Schadmilben (z.b. Einsatz von raubmilbenschonenden Fungiziden); - Durchführung von Bodenuntersuchungen gemäß Düngeverordnung (Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung DüV) vom 10. Januar 2006 in der jeweils gültigen Fassung). N-C3 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen Folgende Nutztierrassen sind förderfähig: Hinterwälder Rind, Vorderwälder Rind, Limburger Rind, Braunvieh alter Zuchtrichtung, Schwarzwälder Fuchs, Altwürttemberger Pferd - Haltung der beantragten Mindestzahl, an im Zuchtbuch eingetragenen Muttertieren, mindestens für die Dauer der 5-jährigen Verpflichtung; - Abgehende Tiere sind zu ersetzen. Bei den Rinderrassen muss die Anzahl der beantragten Kühe mindestens dem Jahresdurchschnittsbestand in HIT entsprechen. Bei den Pferderassen muss die zur Förderung beantragte Zahl von Zuchtstuten bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden werden. Sofern abgängige Muttertiere nicht unverzüglich ersetzt werden können, ist dies der unteren Landwirtschaftsbehörde umgehend mitzuteilen. Die beantragten Stuten dürfen nicht in Ständern gehalten werden. ¼ Punkt je Baum 35 7 je Muttertier bei Vorderwäldern 12 je Muttertier bei den übrigen Rassen -4-

5 N-C4 Gebietstypische Weiden - Erhalt der typischen Allmendweideflächen durch extensive Beweidung; - Viehbesatz bei der Beweidung muss eine ausreichende Bewirtschaftung sicherstellen; - Durchführung der erforderlichen Weidepflegemaßnahmen; - Verzicht auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen (Ausnahme: genehmigter Umbruch bei Wiederanlage von Grünland mindestens in gleichem Umfang innerhalb des Unternehmens); - Verzicht auf den flächigen Einsatz von chem. synthet. Pflanzenschutzmitteln. Antragsberechtigt sind ausschließlich von den Regierungspräsidien anerkannte Weidegemeinschaften. D Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel N-D1 Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- u. Düngemittel im gesamten Unternehmen - Kein Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen (zulässig sind lediglich die im Anhang II der VO (EWG) Nr. 2092/91 genannten Präparate); - Einzelpflanzenbekämpfung mit chemisch synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Grünland möglich; - Verzicht auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen (Ausnahme: genehmigter Umbruch bei Wiederanlage von Grünland mindestens in gleichem Umfang innerhalb des Unternehmens). Für Schafweiden außer Koppelschafweiden wird keine Ausgleichsleistung gewährt. N-D2 Verfahren des ökologischen Landbaus - Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Unternehmen, dass den Vorschriften der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) und des dazugehörigen EG-Folgerechtes entspricht; - Verzicht auf Grünlandumbruch im gesamten Unternehmen (Ausnahme: genehmigter Umbruch bei Wiederanlage von Grünland mindestens in gleichem Umfang innerhalb des Unternehmens); - Das Ergebnis der Kontrolle durch eine anerkannte Kontrollstelle wird der zuständigen Bewilligungsbehörde bis des Folgejahres vorgelegt. Für Schafweiden außer Koppelschafweiden wird keine Ausgleichsleistung gewährt. Da die Verpflichtung zum des Antragsjahres beginnt, muss der Vertrag spätestens zu diesem Zeitpunkt begonnen haben. Beim Wechsel zu einer anderen Kontrollstelle muss eine lückenlose Kontrolle gemäß den oben genannten EU-Vorschriften gewährleistet sein. Der neue Vertrag ist der unteren Landwirtschaftsbehörde unverzüglich vorzulegen LF 15 Acker- und Grünlandflächen 50 Gartenbauflächen 60 Dauer-kulturfläche -5-

6 Nachweis der Kontrolle durch eine anerkannte Kontrollstelle Für die Teilnahme am Kontrollverfahren der VO (EWG) Nr. 2092/91 und zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der jeweils geltenden Fassung erhöht sich die Beihilfe um 4 /ha, jedoch höchstens um 40 je Unternehmen. - Das Ergebnis der Kontrolle durch eine anerkannte Kontrollstelle wird der zuständigen Bewilligungsbehörde bis des Folgejahres vorgelegt; - Beim der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde muss ein gültiger Vertrag entsprechend den unter N-D 2 genannten Rechtsvorschriften mit einer anerkannten Kontrollstelle vorliegen. Beim Wechsel der Kontrollstelle ist der neue Vertrag vorzulegen. E Extensive und umweltschonende Pflanzenerzeugung - N-E1 Verzicht auf Wachstumsregulatoren in Weizen, Dinkel und Roggen - Kein Einsatz von Wachstumsregulatoren auf Weizen-/Dinkel-/Roggenflächen gemäß dem Verpflichtungsumfang. N-E2.1 Herbstbegrünung im Acker- und Gartenbau - Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte September; - Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); - Verbleib des Aufwuchses auf der Fläche; - Zur Begrünung dürfen keine landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Anhang IX nach Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Reinsaat verwendet werden; - Einarbeiten / Mulchen nicht vor Ende November. Zwischen zwei Begrünungen auf derselben Fläche muss in jedem Fall eine Hauptkultur stehen. Nach Ackerfutter außer Silomais und Futterkartoffeln, sowie nach Grassamenvermehrung wird kein Ausgleich für eine Begrünung gewährt. N-E2.2 Begrünung in Dauerkulturen - Dauerbegrünung oder einjährige Begrünung, die mindestens die Anforderungen der Herbstbegrünung erfüllen (allerdings ohne Einschränkung bei den Begrünungspflanzen); - Begrünung der gesamten Fläche (100%), zwischen jeder Reihe (70 %) oder zwischen jeder zweiten Reihe (40 %); - keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); - Verbleib des Aufwuchses auf der Fläche. 4 LF max. 40 je Unternehmen anteilig entsprechend dem Begrünungsanteil -6-

7 N-E3 Brachebegrünung mit entsprechenden Blühmischungen - Ansaat von einjährigen Blühflächen auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen (Stilllegungsflächen und freiwillig aus der Erzeugung genommen Flächen); - Ansaat der vom Ministerium für Ernähung und Ländlichen Raum vorgegebenen Saatmischungen; - Aussaat bis ; - Einarbeiten nicht vor Ende November bzw. ab September zur Einsaat einer Winterkultur; - Mulchen ab September ist möglich. Die Saatmischungen werden mit den Antragsunterlagen bekanntgegeben. Eine Brachebegrünung wird nicht nach einer geförderten Herbstbegrünung gefördert. N-E4 Anwendung von Mulch- oder Direktsaat im Ackerbau - Einsaat von Hauptfrüchten ohne oder mit Saatbettbereitung, jedoch ohne wendende Bodenbearbeitung in die entsprechende organische Substanz von Zwischenfrüchten oder von Ernterückständen der Vorkultur gemäß Verpflichtungsumfang; - Bei Bodenbearbeitung hat diese derart zu erfolgen, dass eine entsprechende Menge an organischer Substanz auf der Bodenoberfläche als Erosionsschutz verbleibt. Silomais, Getreidestoppeln ohne Stroh und Zuckerrüben, sowie vergleichbare Kulturen, die wenig bzw. schnell rottende Ernterückstände hinterlassen, sind als Vorkultur bei der Mulchsaat ausgeschlossen. Ein Ausgleich wird nur für die Mulch- / Direktsaat einer Hauptkultur gewährt. N-E5.1 Verzicht auf Herbizideinsatz im Ackerbau - Kein Einsatz von Herbiziden auf Flächen gemäß eingegangenem Verpflichtungsumfang. Ausgenommen sind Kulturen in denen üblicherweise kein Herbizideinsatz erfolgt (z.b. Klee, Luzerne, Futtergemenge, Zwischenfrüchte). N-E5.2 Herbizidverzicht bei Dauerkulturen mit Ausnahme im Bereich der Reihe (Bandspritzung) - Ganzflächiger Verzicht auf Herbizide mit Ausnahme eines schmalen Behandlungsbandes entlang der Pflanzenreihen. Hinweis: Die Maßnahme ist im Streuobstbau nicht möglich

8 F Anwendung von biologischen und biotechnischen Maßnahmen des Pflanzenschutzes Die Maßnahmen können nur bei Hauptkulturen durchgeführt werden, in denen zur Vermeidung von Ertrags- oder Qualitätseinbußen in der Regel Insektizide eingesetzt werden. N-F1 Anwendung biologischer und biotechnischer Verfahren im Ackerbau, Mais - Zweimaliger Einsatz von Trichogramma bei Mais; - Ein Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schaderreger ist auf der beantragten Fläche nicht erlaubt. Hinweis: Nachweis der förderfähigen Fläche über Einkaufsbeleg der eingesetzten Produkte. Anwendung biologischer und biotechnischer Verfahren im Gartenbau- unter Glas N-F2 - vollständiger Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide bei derjenigen Kultur für die eine Förderung beantragt wird; - Ein Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schaderreger ist auf der beantragten Fläche nicht erlaubt. Nachweis der förderfähigen Fläche über Einkaufsbeleg der eingesetzten Produkte. N-F3 Anwendung biologischer und biotechnischer Verfahren im Obstbau - Anwendung der Pheromonverwirrmethode zur Bekämpfung mindestens einer Wicklerart. Nachweis der förderfähigen Fläche über Einkaufsbeleg der eingesetzten Produkte. N-F4 Anwendung biologischer und biotechnischer Verfahren im Weinbau - Anwendung der Pheromonverwirrmethode zur Bekämpfung des Traubenwicklers; - Ein Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schaderreger ist auf der beantragten Fläche nicht erlaubt. Antragstellung vorwiegend über eine Pheromongemeinschaft. Nachweis der förderfähigen Fläche über Einkaufsbeleg der eingesetzten Produkte je ha

9 G Erhaltung besonders geschützter Lebensräume - N-G1.1 Extensive Nutzungsformen wertvoller Lebensräume (Biotope gemäß 32 Naturschutzgesetz) - Angepasste, extensive Bewirtschaftung der naturschutzfachlich besonders wertvollen Lebensräumen Erhaltung der Flächen mindestens in ihrem bei der Kartierung festgestellten Zustand. Bezüglich des Flächenumfangs ist eine Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde vorzulegen. N-G1.2 Messerbalkenschnitt (Biotope gemäß 32 Naturschutzgesetz) - Mahd der Biotopflächen ausschließlich mit dem Messerbalken. Bezüglich des Flächenumfangs ist eine Bestätigung der unteren Naturschutzbehörde der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde vorzulegen. N-G2.1 Extensive Nutzungsformen wertvoller Lebensräume Bergmähwiesen und Flachlandmähwiesen innerhalb von FFH- Gebieten (Natura 2000) - Angepasste, extensive Bewirtschaftung der naturschutzfachlich besonders wertvollen Lebensräumen der Lebensraumtypen Flachland-Mähwiesen (FFH-LRT 6510) und Berg-Mähwiese (FFH-LRT 6520) Erhaltung der Flächen mindestens in ihrem bei der Kartierung festgestellten Zustand. Beihilfefähig sind die kartierten Berg- und Flachlandmähwiesen. Ausgleich wird auch in begrenztem Umfang für angrenzende, nicht kartierte Flächen mit entsprechenden Bewirtschaftungseinschränkungen aufgrund der einheitlichen Schlagbewirtschaftung gewährt. Der maximale Umfang der nichtkartierten Fläche wird im Antragsverfahren geregelt Messerbalkenschnitt von Bergmähwiesen und Flachlandmähwiesen N-G2.2 innerhalb von FFH- Gebieten (Natura 2000) - Mahd der Flächen ausschließlich mit dem Messerbalken. Beihilfefähig sind die kartierten Berg- und Flachlandmähwiesen. Ausgleich wird auch in begrenztem Umfang für angrenzende, nicht kartierte Flächen mit entsprechenden Bewirtschaftungseinschränkungen aufgrund der einheitlichen Schlagbewirtschaftung gewährt. Der maximale Umfang der nichtkartierten Fläche wird im Antragsverfahren geregelt. 5-9-

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