Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung, an die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung,

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Transkript:

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Erosionsschutzverordnung - ErosionsSchV) Vom 29. Mai 2010 (GABl. S.457) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Gründe für die Verordnung Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss verschiedene Grundanforderungen zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und damit auch zum Erosionsschutz einhalten. Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 haben die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen. Im Anhang III der Verordnung wird bzgl. der Bodenerosion festgelegt, dass der Bodenschutz durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist. Dazu sind für folgende drei Bereiche Standards festzulegen: Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung, an die standortspezifischen Bedingungen angepasste Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung, keine Beseitigung von Terrassen. Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284), schreibt vor, dass der Schutz des Bodens vor Erosion ab dem 1. Juli 2010 durch Maßnahmen zu gewährleisten ist, die sich an den aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung ergebenden Anforderungen auszurichten haben. Die Notwendigkeit einer Überarbeitung und Konkretisierung der Anforderungen zum Erosionsschutz ergibt sich aus den Forderungen der EU-Kommission, nach deren Auffassung die jetzigen Regelungen hinsichtlich eines vorsorgenden Erosionsschutzes unzureichend sind. Die Rechtsgrundlage für die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung ist die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395).

- 2 - II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Baden-Württemberg muss die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach ihrer Erosionsgefährdung flächendeckend einteilen und ausweisen. Die flurstücksgenaue Bestimmung des k-faktor als Maß für die Erodierbarkeit des Oberbodens bei der Erosion durch Wasser erfolgt durch das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - und die Bestimmung des S-Faktor als Maß für die Hangneigung auf der Grundlage des digitalen Geländemodells durch das Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg (IZLBW). Das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9, nimmt auch die Einteilung der Flurstücke nach ihrer Winderosionsgefährdung vor. Die genannten Behörden sind weiterhin für Änderungen der Erosionskataster verantwortlich. Die neuen Anforderungen sind im Rahmen der bereits regelmäßig stattfindenden Cross- Compliance-Kontrollen durch die unteren Landwirtschaftsbehörden zusätzlich zu prüfen. Zusätzliches Personal wird voraussichtlich nicht erforderlich sein. III. Kosten für die landwirtschaftlichen Betriebe Für die Empfänger landwirtschaftlicher Direktzahlungen werden durch die geplanten Auflagen auf erosionsgefährdeten Standorten (ca. 23 % der ackerbaulich genutzten Flurstücke werden als durch Wassererosion gefährdet eingeteilt, die Gefährdung durch Winderosion ist gering) in der Regel keine neuen Kosten entstehen. Bei Kulturen, die nach dem Pflügen ab dem 16. Februar gepflanzt oder gesät werden (sog. Sommerungen), sind ein höherer Bodenbearbeitungsaufwand und Ertragseinbußen nicht auszuschließen. Die Maßnahmen zur Erosionsvermeidung sind nur auf solchen Ackerflächen durchzuführen, die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind. Besondere Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz sind ausschließlich MEKA-geförderte Mulch- und Direktsaatverfahren im Ackerbau. Mit der Inanspruchnahme dieser freiwilligen Agrarumweltmaßnahme auf den erosionsgefährdeten Flächen werden die gesetzlichen Cross-Compliance-Vorgaben zum Erosionsschutz bereits erfüllt. Auf Grünland und auf Ackerflächen, die als nicht erosionsgefährdet eingeteilt werden, sind keine Maßnahmen notwendig. IV. Bürokratiekosten Die Einteilung der Flurstücke nach ihrer Erosionsgefährdung wird den Antragstellern für Direktzahlungen im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag erstmals 2010 und

- 3 - dann jährlich mitgeteilt. Zusätzlich wird im Internet über den aktuellen Stand der Gefährdungsklasseneinteilung informiert. Für die Landwirte ist die Einführung des Erosionskatasters neu. In der Einführungsphase von ca. 2-3 Jahren wird ein deutlich höherer Beratungsaufwand erwartet, der sich nicht nur auf Vor-Ort-Veranstaltungen mit den Landwirten oder telefonische Einzelberatung erstrecken wird. Fragen beispielsweise zur Abgrenzung oder zur Bodenbearbeitung quer zum Hang machen es häufig erforderlich, die Flächen vor Ort in Augenschein zu nehmen, um eine eindeutige Antwort geben zu können. Trotz der Generalisierung auf der Ebene der Flurstücksgruppen können Flurstücke innerhalb einer Flurstücksgruppe unterschiedlich eingeteilt werden. Die Bewirtschaftung in Bezug auf ihre Erosionsgefährdung ist zu kontrollieren. Werden einzelne Flurstücke vom Landwirt zu Schlägen zusammengefasst, können entsprechend der Einteilung der Erosionsgefährdung Flurstücke eines Schlages unterschiedlich bewirtschaftet werden. Dies führt zu einem verstärkten Kontrollaufwand, da nicht nur allein die Größe und Lage eines Schlages festgestellt werden muss, sondern gegebenenfalls auch die Größe und Lage von einzelnen Flurstücken innerhalb eines Schlages. Insgesamt werden die Vorgaben zum Erosionsschutz zur Folge haben, dass Vermessungstechniker die Kontrolle auch bei Betrieben begleiten müssen, die nur zur Cross-Compliance-Kontrolle ausgewählt waren und bei denen eigentlich keine Flächenprüfung erforderlich gewesen wäre. Durch die neuen Vorgaben zum Erosionsschutz ist darüber hinaus zu erwarten, dass bei Starkregenereignissen im Frühjahr/Sommer Mitarbeiter der unteren Landwirtschaftsbehörden aufgrund von Umweltanzeigen verstärkt als sog. "Cross-Check" die Einhaltung der Cross-Compliance-Vorgaben überprüfen müssen. Weiterer zusätzlicher Personalbedarf könnte daraus resultieren, dass die Kontrollen aufgrund der neuen Vorgaben auch in den Wintermonaten erfolgen müssen, da die Erosionsschutzmaßnahmen im Sommer nicht abschließend geprüft werden können. Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

- 4 - B. Besonderer Teil Zu 3 Die Landesregierungen haben die Einteilung nach 2 Abs.1 Satz 2 des Direktzahlungen- Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010 vorzunehmen. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, zu bezeichnen. Zu 4 Die natürliche Erosionsgefährdung durch Wasser wird von den Faktoren Niederschlag, Bodenart und Hangneigung bestimmt. Weitere, von Menschen beeinflussbare Faktoren sind die Hanglänge, die Fruchtfolge (Bodenbedeckung) und die Bodenbearbeitung (mit Pflug oder pfluglos). Bei der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Wassererosionsgefährdung werden nur die Faktoren Bodenart und Hangneigung berücksichtigt. Die Bodenarten (Sand, Lehm, Schluff und Ton) sind unterschiedlich erosionsgefährdet. Schluffböden aus Löss sind am meisten gefährdet. Die potentielle Erosionsgefährdung durch Wind wird berechnet aus Bodenart (mineralische und organische Oberböden), der Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe über Grund, den Windhindernisse (Hecken), den Windrosen (Häufigkeitsverteilung der acht Hauptwindrichtungen) und der Art der Nutzung (Bodenbedeckung). Alle ackerbaulich genutzten Flächen in Baden-Württemberg mit mineralischen Oberböden sind gemäß der Cross-Compliance- Einteilung nicht winderosionsgefährdet. Die Erodierbarkeit ackerbaulich genutzter Moorböden ist grundsätzlich sehr hoch. Allerdings werden weniger als 10% dieser Flurstücke als Ackerland genutzt. Zu 5 In Baden-Württemberg gibt es aufgrund der (historisch) weit verbreiteten Realteilung zahlreiche kleine Flurstücke. Um im Falle eines kleinräumigen Bewertungswechsels die Umsetzung der Erosionsschutzmaßnahmen und eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle zu gewährleisten, wird ein Generalisierungsschritt durchgeführt. Damit werden größere, einheitlich bewertete Flächen gebildet. Die Endeinteilung eines Flurstücks in eine Erosionsgefährdungsklasse ist abhängig von der Erosionsbewertung benachbarter Flurstücke. Benachbarte landwirtschaftliche Flurstücke werden auf der Basis der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) bis zu den

- 5 - nächsten nicht landwirtschaftlich genutzten Flurstücken (i.d.r. Wege- und Gewässernetz, Siedlungen, Wald sowie Rohstoffabbauflächen) zu Flurstücksgruppen zusammengefasst. Liegt der Anteil der ursprünglich als CC Wasser0 eingeteilten Fläche (Ersteinteilung) innerhalb einer Flurstücksgruppe bei 50% und darüber, werden alle Flurstücke innerhalb dieser Flurstücksgruppe in die CC Wasser0 eingeteilt. Liegt der Anteil der ursprünglich als CC Wasser2 eingeteilten Fläche über 50%, ändert sich an der ursprünglichen Einteilung der Flurstücke nichts. Liegt der Anteil der ursprünglich als CC Wasser0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe unter 50% und gleichzeitig der Anteil der ursprünglich als CC Wasser2 eingeteilten Fläche bei oder unter 50%, bleiben die CC Wasser0 eingeteilten Flurstücke unverändert, die ursprünglich CC Wasser2 eingeteilten Flurstücke werden in CC Wasser1 eingeteilt. Liegt der Anteil der ursprünglich als CC Wind0 eingeteilten Fläche innerhalb einer Flurstücksgruppe bei 50% und darüber, werden alle Flurstücke innerhalb dieser Flurstücksgruppe in die CC Wind0 eingeteilt. Liegt der Anteil der ursprünglich als CC Wind0 eingeteilten Fläche unter 50%, ändert sich an der ursprünglichen Einteilung der Flurstücke nichts. Die hinsichtlich ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind ausgewiesenen Flurstücke müssen dem Betriebsinhaber mitgeteilt werden. Darüber hinaus dient die anonymisierte Veröffentlichung im Internet der Information der Grundstückseigentümer. Betriebe und Grundstückseigentümer, die keinen Internetzugang haben, können sich auch bei der unteren Landwirtschaftsbehörde informieren. Die Einteilung der Flurstücke wird den Antragstellern für Direktzahlungen im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag jährlich mitgeteilt. Zu 6 Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche eines Bewirtschafters, die grundsätzlich einheitlich mit einer Kultur bebaut wird. Die Einteilung in eine Erosionsgefährdungsklasse erfolgt in Baden-Württemberg flurstücksbezogen, die Bewirtschaftung überwiegend schlagbezogen. Bei der Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem Schlag nimmt der Bewirtschafter die Einteilung des Schlages nach dem Grad seiner Erosionsgefährdung selbst vor. Eine Automatisierung der Schlageinteilung wie bei Flurstücken ist nicht möglich, da sich die Schlaggrenzen beispielsweise durch Zupacht oder Flächentausch häufiger ändern. Darüber hinaus liegen die Schlaggrenzen i.d.r. nicht in digitalisierter Form vor. Der Schlag ist in die Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen, deren Flächenanteil gemäß Einteilung der Flurstücke mindestens 50% beträgt. Beträgt der Flächenanteil auf Schlägen

- 6 - mit zwei Erosionsgefährdungsklassen jeweils 50%, ist der Schlag in die niedrigere Erosionsgefährdungsklasse einzuteilen. Sofern keine Erosionsgefährdungsklasse den Flächenanteil von 50% erreicht, was nur bei Schlägen aus Flurstücken mit drei Erosionsgefährdungsklassen (Wassererosion) der Fall sein kann, ist der Schlag in die Erosionsgefährdungsklasse CC Wasser 1 einzuteilen. Die auf den als erosionsgefährdet eingeteilten Schlägen vorgeschriebenen Maßnahmen können auch flurstücksbezogen durchgeführt werden. Damit hat der Landwirt die Möglichkeit, ein nicht als erosionsgefährdet eingestuftes Flurstück als Teil eines Schlages ohne Vorgaben nach dieser Verordnung zu bewirtschaften. Flurstücke, die als Grünland genutzt werden, sind in der Regel nicht erosionsgefährdet. Sie werden deshalb behandelt wie Flurstücke, die in die Erosionsgefährdungsklasse CC Wasser 0 bzw. CC Wind 0 eingeteilt sind. Liegen mehrere Schläge auf einem Flurstück (z.b. Allmendflächen), können im Einzelfall auch Schläge in eine Erosionsgefährdungsklasse eingeteilt werden, die von der Einteilung des Flurstücks abweichen, sofern die technischen Voraussetzungen (z. B. Schlaggeometrien) dafür vorliegen. Die separate Einteilung eines Schlages ist nur dann sinnvoll, wenn der Schlag weniger erosionsgefährdet ist als das gesamte Flurstück. Die Einteilung der Schläge im Einzelfall erfolgt durch die staatlichen Stellen, die auch für die generelle Einteilung zuständig sind. zu 7 allgemein Die Regeln zur Einteilung der Schläge machen es erforderlich, die nicht erosionsgefährdeten Flächen im Unterschied zur Bundesverordnung als CC Wasser0 bzw. CC Wind0 einzuteilen. Die Mitteilung an die Landwirte im Flurstücksinfo des Gemeinsamen Antrags erfolgt jeweils als Kürzel (z.b. CC Wa0 oder CC Wa1 ). Um (sanktionsbewehrte) Fehler bei der Einteilung der Schläge durch den Landwirt zu vermeiden, werden die Regelungen des 2 Abs. 2 bis 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung im 7 Abs. 1 bis 3 der Landesverordnung übernommen. zu Absatz 1 Die Auflagen in diesem Absatz gelten nur für Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdungsklasse 1, d.h. es liegt dort nach der hier vorgenommenen Gefahreneinstufung eine Erosionsgefährdung vor. In den Wintermonaten besteht die Gefahr zur Wassererosion, da zu diesem Zeitpunkt der Boden bei Niederschlag oftmals nicht ausreichend mit einer Vegetationsdecke bedeckt ist. Ziel der vorgeschriebenen Maßnahmen ist es, ein Mindestmaß an Erosionsschutz durch die Bodenbedeckung sicherzustellen. Dies kann durch Erntereste oder durch eine ausge-

- 7 - säte Winterung (Aussaat vor dem 1. Dezember) bzw. Zwischenfrucht der Fall sein. Erfolgt keine Aussaat im Herbst, muss das Ziel sein, die Erntereste über Winter zu erhalten. Die Ackerfläche darf deshalb in diesem Fall nach der Ernte der Vorfrucht bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Nach dem 15. Februar bestehen keine weiteren Auflagen für die weitere Bewirtschaftung. Macht der Betriebsinhaber von der Möglichkeit, eine Ackerfläche quer zum Hang zu bewirtschaften, Gebrauch, muss er die genannten Auflagen über Winter nicht einhalten. Der Betriebsinhaber entscheidet selbst, ob er die Möglichkeit der Befreiung von den Vorgaben durch Bewirtschaftung quer zum Hang in Anspruch nimmt. Eine Bewirtschaftung quer zum Hang, dies schließt neben der Bodenbearbeitung auch die Aussaat, Pflanzenschutz und Düngung mit ein, kann bei ordnungsgemäßer Durchführung eine wirksame Maßnahme zum Erosionsschutz darstellen. Ist die Ackerfläche in eine gleichwertige Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen, ist der Betriebsleiter von den Auflagen ausgenommen, da die geförderten Maßnahmen bereits über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinausgehen. Das trifft auf die Agrarumweltmaßnahmen Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren des MEKA-Programms zu, deren Anwendung einen entsprechend guten Erosionsschutz sicherstellen. Zu Absatz 2 Die Auflagen in diesem Absatz gelten für die Ackerflächen in der Wassererosionsgefährdsungsklasse 2, d.h. es liegt dort nach der hier vorgenommenen Gefahreneinstufung eine hohe Erosionsgefährdung vor. Die Auflagen bauen auf denen der CC Wasser 1 -Einteilung auf. Auch hier gilt grundsätzlich, dass die Flächen insbesondere über die Wintermonate geschützt werden müssen. Vom 1. Dezember bis zum 15. Februar besteht daher wiederum ein Pflugverbot. Zwischen dem 16. Februar und dem 30. November ist ein Pflugeinsatz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Es soll damit eine längere Brachezeit verhindert werden. Ziel ist es, möglichst ein dauerhaft bedecktes Ackerland durch Bewuchs oder über die Erntereste zu erreichen. Für besonders erosionsgefährdete Reihenkulturen, wie Zuckerrüben und Mais, wird der Pflugeinsatz nach dem 1. Dezember bis vor deren Aussaat verboten. Soll allerdings im Herbst nach der Ernte der Vorfrucht noch eine Zwischenfrucht angebaut werden, kann vor der Aussaat dieser Kultur gepflügt werden. Ebenso ist nach der Ernte der Reihenkultur der Pflugeinsatz möglich. Auch für die in diesem Absatz formulierten Anforderungen gilt, dass bei Einbeziehung der Ackerflächen in eine gleichwertige Fördermaßnahme zum Erosionsschutz der Betriebsleiter von den Auflagen ausgenommen ist.

- 8 - Zu Absatz 3 Bei der Winderosion wird nur eine Erosionsgefährdungsklasse ausgewiesen. Dies ist aufgrund der Bedeutung der Gefahr von möglichen Schäden durch Winderosion für die Verhältnisse in Deutschland gerechtfertigt. Die Winderosion tritt am stärksten im Frühjahr von März bis Ende Mai auf. Zu diesem Zeitpunkt sollte ein bedeckter Boden mit Bewuchs vorliegen. Daher dürfen die Ackerflächen bis zum 1. März gepflügt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Pflugeinsatz nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Eine Saatbettbereitung mit einem vorherigem Pflugeinsatz ist damit bei z.b. bei Sommergetreide gut möglich. Bei Reihenkulturen besteht, da diese wiederum aufgrund des späten Reihenschlusses besonders anfällig für Winderosionsereignisse sind, ein ganzjähriges Pflugverbot mit Ausnahmen. Werden gezielt Maßnahmen zum Schutz vor Winderosion ergriffen, sind die Flächen vom Pflugverbot ausgenommen. Werden im Herbst, bis spätestens 30. November Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,5 Metern in einem Abstand von max. 100 Metern quer zur Hauptwindrichtung ausgesät, entsteht dadurch ein effektiver Schutz vor Winderosion. Das Pflugverbot für die Reihenkulturen wird dann aufgehoben. Bei Kartoffeln, bei denen Kartoffeldämme bereits einen zusätzlichen Erosionsschutz bieten, ist der Pflugeinsatz zulässig, wenn die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden. Zu 8 Ausnahmen im Einzelfall können von der unteren Landwirtschaftsbehörde auf Antrag erlassen werden. Zur Verwaltungsvereinfachung sind auch Sammelanträge möglich. Stadtkreise haben keine untere Landwirtschaftsbehörde. Deshalb ist das Bürgermeisteramt des Stadtkreises in die Entscheidung mit einzubeziehen. Die unteren Landwirtschaftsbehörden beteiligen im Übrigen die anderen betroffenen Fachbereiche. Witterungsbedingte Ausnahmen können bei später Ernte der Vorfrucht im Dezember erforderlich werden. Ausnahmen bei der Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen betreffen in der Regel Feinsämereien, die ein besonders feinkrümeliges Saatbett benötigen. Die Ausnahme vom Pflugverbot bei Stallmistgabe wird nur für den Zeitraum zwischen der Ausbringung von Stallmist und der Aussaat der nächsten Haupt- oder Zwischenfrucht erteilt. Zu Anlage 1 (zu 3) Die Anlage bezeichnet die Gebiete mit Flurstücken, die den Erosionsgefährdungsklassen nach 4 zugehören.

- 9 - Zu Anlage 2 (zu 4 Abs. 1 Nr. 1) Aufgrund der Vorgabe des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes wird die Anlage 2 zur Bestimmung der potentiellen Gefährdung durch Wasser eingeführt. Potentiell bedeutet, dass die Flächen aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage eingeteilt werden. Weitere Einflussfaktoren, wie die aktuelle Bewirtschaftung finden bei der Einteilung keine Berücksichtigung. Für die Wassererosion werden drei Gefährdungsklassen festgelegt. Für nach der hier vorgenommenen Gefahreneinstufung nicht erosionsgefährdete Flächen gilt die Wassererosionsgefährdungsklasse CC Wasser0, für erosionsgefährdete Flächen die Klasse CC Wasser1, und für hoch erosionsgefährdete Flächen die Klasse CC Wasser2. Die Festlegung der Klassengrenzen und das System der Berechnung erfolgten in variierter Anlehnung an die DIN 19708 (Bodenbeschaffenheit Ermittlung der Erosionsgefährdung der Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG). Die Berechnung enthält den Faktor Bodenart (K-Faktor) und Hangneigung (S-Faktor). Da die regionalen Niederschläge keine weitere Differenzierung in der potentiellen Erosionsgefährdung ackerbaulich genutzter Flächen bringen, wurde auf die Verwendung des Regenerosivitätsfaktors (R-Faktor) verzichtet. Aufgrund der vergleichsweise kleinstrukturierten Flächenverhältnisse in Baden-Württemberg finden auch die Hänglängen eines Schlages mit dem Hanglängenfaktor (L-Faktor) keine Berücksichtigung. Zu Anlage 3 (zu 4 Abs. 1 Nr. 2) Aufgrund der Vorgabe des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes wird die Anlage 3 zur Bestimmung der potenziellen Gefährdung durch Wind eingeführt. Für die Winderosion wird die Erosionsgefährdungsklasse CC Wind eingeführt. Die Bestimmung erfolgt auf der Grundlage der DIN 19706 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wind). In die Klasse CC Wind1 gelangen die nach DIN sehr hoch erosionsgefährdeten Flächen, dies sind die Flächen in der Teile E nat5. Die Bestimmung der Winderosion erfolgt durch die Erodierbarkeit des Bodens und dem Jahresmittel der Windgeschwindigkeit. Die Berechnung ergibt die standortabhängige Erosionsgefährung eines vegetationsfreien trockenen Bodens. Zusätzlich wird die Schutzwirkung von Windhindernissen in Form von Hecken und anderen Landschaftselementen bei der Berechnung berücksichtigt.

- 10 - Zu Anlage 4 (zu 5 Abs. 2) und zu Anlage 5 (zu 5 Abs. 3) Im Generalisierungsschritt werden, von der Ersteinteilung eines Flurstücks ausgehend, größere, einheitlich bewertete Flächen gebildet (endgültige Einteilung), um die staatliche Kontrolle der Maßnahmen und die Bewirtschaftung durch den Landwirt rationeller gestalten zu können. Bei der Generalisierung sind nur Bewertungsänderungen hin zu günstigeren CC-Gefährdungsklassen möglich. Damit wird einer möglichen Antragsflut bei den unteren Landwirtschaftsbehörden zur Änderung der Einteilung der Flächen entgegengewirkt. Zu Artikel 2 Der Schutz des Bodens vor Erosion ist nach 2 Absatz 1 Satz 2 des Direktzahlungen- Verpflichtungengesetzes ab 1. Juli 2010 zu gewährleisten.