Bild- und Urheberrecht für VWA / Diplomarbeit Mag. Karin Lackner UB Graz Publikationsservices Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
Inhalt Grundlagen des Urheberrechts Freie Lizenzen vs. freie Werknutzung Bildrechte Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzung Checkliste: Bilder für VWA / Diplomarbeit
Grundlagen des Urheberrechts
Österreichisches Urheberrecht Urheberrechtlich geschützt sind nur Werke. Was ist ein Werk? 1 UrhG (1): Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=bundesnormen&gesetzesnummer=10001848
Österreichisches Urheberrecht eigentümliche geistige Schöpfung : eigentümlich : individuell / originell / persönliche Note muss sich von Alltäglichem / Landläufigem abheben Bild: pixabay.com geistig : gedankliches Produkt /geistige Gestaltung nicht das körperlich gewordene Produkt zählt Schöpfung : Gedanke muss in eine Form gebracht worden sein muss von der Außenwelt wahrnehmbar sein
Wer ist ein Urheber bzw. eine Urheberin? 10 UrhG (1): Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. eine natürliche Person eigentümliche geistige Schöpfung durch juristische Personen nicht möglich kein Formalakt (z.b. Registrierung) notwendig Urheberrechtsschutz entsteht mit der Werkschöpfung Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod (Literatur, Ton- und bildenden Kunst, 60) 50 Jahre bei Filmwerken ( 62)
Rechte des Urhebers bzw. der Urheberin Urheberpersönlichkeitsrechte (nicht übertragbar!) Recht auf Veröffentlichung ( 8) Schutz der Urheberschaft ( 19) Recht auf Urheberbezeichnung ( 20) Werkschutz ( 21) Verwertungsrechte (übertragbar) Recht auf Bearbeitung und Übersetzung ( 14) Vervielfältigungsrecht ( 15) Verbreitungsrecht ( 16) Senderecht ( 17) Recht der öffentlichen Wiedergabe ( 18) (Online-)Zurverfügungstellungsrecht ( 18a)
Urheberrechtsverletzung Plagiat Urheberrechtsverletzung: Rechte des Urhebers bzw. der Urheberin werden verletzt nur innerhalb der Schutzfrist möglich Plagiat: fremdes Werk als eigenes ausgeben nicht immer Rechtsverletzung Innerhalb der Schutzfrist: rechtliche Konsequenzen Universitäten: Sanktionen keine Verjährung!
Beispiele: Urheberrechtsverletzung Plagiat 1. Nach Ablauf des Urheberrechtsschutzes anderes Werk als eigenes ausgeben Plagiat, aber keine Urheberrechtsverletzung 2. Seitenlanges Zitieren aus einem Werk oder Zitieren eines kompletten Gedichts oder auch eines Bildes unter Namensnennung Urheberrechtsverletzung, aber kein Plagiat 3. Verwenden von Bildern ohne Namensnennung zur Illustration in Texten, auf PowerPoint-Folien oder auf einer Webseite Plagiat und Urheberrechtsverletzung
Freie Lizenzen vs. freie Werknutzung
Freie Lizenzen freie Werknutzung Freie Lizenz = Werknutzungsbewilligung (dt. UrhG: einfaches Nutzungsrecht ) Verwertungsrechte eingeräumt - Urheberrechtsschutz besteht weiterhin! Hinweis genügt, aber juristisch korrekte Formulierung wichtig 2001 Gründung Creative Commons: Creative Commons Lizenzen Freie Werknutzung = Schrankenregelungen Gesetzliche Ausnahmefälle, in denen urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers / der Urheberin verwendet werden darf
CC-Lizenzen Basis: 4 Rechtemodule Icon Kürzel Name des Moduls by nc nd sa Namensnennung (englisch: Attribution) Nicht kommerziell (Non- Commercial) Keine Bearbeitung (No Derivatives) Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike) Kurzerklärung Der Name des Urhebers muss genannt werden. Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Das Werk darf nicht verändert werden. Das Werk muss (nach Veränderungen) unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.
Creative Commons: 6 Lizenzmodelle Icons Kürzel Beschreibung by by-sa by-nd by-nc by-nc-sa by-nc-nd Namensnennung Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Namensnennung, keine Bearbeitung Namensnennung, nicht kommerziell Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung CC 0 (Public Domain, d.h. Verzicht auf das Urheberrecht) in Ö und vielen anderen europäischen Rechtssystemen nicht gültig.
Freie Werknutzung - Beispiele im Interesse der Rechtspflege und Verwaltung ( 41) flüchtige und begleitende Vervielfältigungen ( 41a) Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch ( 42) Bildungseinrichtungen: für Zwecke des Unterrichts und der Lehre ( 42 (6)) Zitate ( 42f) Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre ( 42g)
Bildrechte
Bildrechte 3 UrhG (1): Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). Fotos sind urheberrechtlich geschützt, unabhängig von der Werkhöhe! Bild: pixabay.com
Urheberrechtsschutz bei Bildern Besteht überhaupt ein Urheberrechtsschutz an dem Bild? Einfache grafische Darstellungen Gemeinfreie Bilder Bilder unter einer CC0-Lizenz (Public Domain) Fotografien sind immer urheberrechtlich geschützt! Ausnahmen: automatisch gesteuerte Aufnahmen (Satellitenaufnahmen, Bilder aus Fotoautomaten) Sonderfälle: Digitalisate Screenshots
Bildzitat 42f UrhG (1): Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats [ ] benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes 42f UrhG (1) 1. und 2.: Bildzitat nur erlaubt: wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; [ ] ein Werk der in wissenschaftlichem Werk oder Vortrag bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden. nur zur Erläuterung des Inhalts = Belegfunktion 2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden.
Freie Werknutzungen bei Bildern 42, 54-55: Zitate (Belegfunktion!) Sammlungsverzeichnisse (z.b. Museumskataloge) Schul- und Unterrichtsgebrauch: Erläuterung des Inhalts Panoramafreiheit : dauerhaft & an einem öffentlich zugänglichen Ort Bilder: pixabay.com
Sonstige zu beachtende Rechte Recht am eigenen Bild Logos Datenschutz Werkschutz Hausrecht Bilder: pixabay.com
Frei nutzbare Bilder
Bilder mit einer CC-Lizenz finden CC Search: http://search.creativecommons.org/ Nutzt zahlreiche Suchmaschinen (u.a. Europeana, Flickr, Google, Wikimedia Commons, YouTube, Pixabay)
Bilder mit einer CC-Lizenz finden Google Bildersuche: Lizenz muss mitzitiert (und bei Online-Publikationen auch verlinkt) werden!
Bild- und Literaturzitate mit CC-Lizenz I Bildzitat: Nennung und Link zur Lizenz Foto: Francesco Mocellin, Atacama Dry Lake, CC BY-SA 3.0 Nennung des Urhebers, Link zu HP/Blog optional Titel des Werks mit Link zum Originalbild
Bild- und Literaturzitate mit CC-Lizenz II Liegt eine Bearbeitung eines Werkes vor, muss auf diese Bearbeitung hingewiesen werden: Hinweis auf die Bearbeitung Foto: Francesco Mocellin, Atacama Dry Lake, CC BY-SA 3.0, bearbeitet von Karin Lackner
Bilder mit CC0-Lizenz bzw. public domain Pixabay: https://pixabay.com/de/ Open Clipart: https://openclipart.org/ Pexels: https://www.pexels.com/ Unsplash: https://unsplash.com/ Wikipedia-Liste thematischer Public Domain Bildersammlungen: https://de.wikipedia.org/wiki/wikipedia:public-domain-bilderquellen MET: http://www.metmuseum.org/art/collection (Show only: Public Domain Artworks) Achtung: Im Urheberrecht gilt guter Glaube nicht!
Beispiel historische Gemälde Auf pixabay.com sind Fotografien historischer Gemälde zu finden. Darf ich diese Bilder verwenden? Urheberrechtsschutz abgelaufen Gemälde gemeinfrei Verwertungsrechte liegen bei FotografIn oder Bildagentur Bild darf nicht verwendet werden 2 Aspekte: a) Bild einer Bildagentur/FotografIn oder eigenes Foto des Uploaders? b) Fotografieren im Museum erlaubt?
Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzung
Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzung Zivilrecht: Unterlassung angemessenes Entgelt Schadenersatz und Gewinnherausgabe Strafrecht: v.a. bei gewerblicher Nutzung Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen Beschlagnahme Bild: pixabay.com
Checkliste: Bilder für VWA / Diplomarbeit
Checkliste Frage 1: Gilt mein Werk (z.b. VWA / Diplomarbeit) als veröffentlicht? Nein: für private Zwecke erlaubt ( 42 UrhG) Ja: weiter zu Frage 2 Frage 2: Besteht überhaupt ein Urheberrechtsschutz an dem Bild? Nein: Verwendung erlaubt (auf weitere Schutzrechte achten!) Ja: weiter zu Frage 3 Frage 3: Gilt mein Werk (z.b. VWA / Diplomarbeit) als wissenschaftliches Werk? Nein: kurze Textpassagen (= in gerechtfertigtem Umfang ) erlaubt (Quellenangabe!), ganze Werke (Gedichte, Bilder etc.) nicht ohne Erlaubnis von Urheber/in, Fotograf/in Ja: kurze Textpassagen (= in gerechtfertigtem Umfang ) erlaubt (Quellenangabe!), ganze Werke (Gedichte, Bilder etc.) nur im Rahmen des wissenschaftlichen Großzitats : Belegfunktion, Quellenangabe, ggf. Links zu Bildern und CC-Lizenz
Zwei Tipps zum Schluss Einfach Urheber/in bzw. Fotograf/in um Erlaubnis zur Verwendung fragen (wenn z.b. Belegfunktion nicht erfüllt ist und daher kein wiss. Großzitat) Wenn möglich, selbst ein Foto machen (Beispiele: Petersilienbüschel oder Symbolbilder wie Händeschütteln)
Literatur Österreichisches Urheberrechtsgesetz Internet Service Providers Austria, Internet sicher nutzen. Ein Leitfaden im Rahmen der Saferinternet.at-Initiative, Wien 2015, CC BY-NC-SA Albrecht Haller, Urheberrecht 30 häufig gestellte Fragen (FAQ) samt Antworten und einer kleinen Check-Liste, Wien 2003 WKO, Abmahnung wegen Nutzung fremder Fotos auf der Website: Auf Unterlassungserklärung richtig reagieren. Wien 2016