RL LIW/2014 Anforderungen an Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung Prüfliste Mastschweine BNR:

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Transkript:

Name, Vorname Für jede zu fördernde Stallanlage / Stallbereich ist eine eigene Prüfliste vorzulegen. Hinweis: Die maßgebenden Flächen sind in den Bauunterlagen klar ersichtlich auszuweisen oder zusätzlich als spezielle Berechnung beizufügen. Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen zu schaffen. A. Bauliche Mindestanforderungen an Stallbauten Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen Anforderung Auslegung / Anwendung Prüfschritte Prüfergebnisse Ja Nein Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässigen Flächen mindestens 3 % der Stallgrundfläche betragen. Als Stallgrundfläche (A) wird die Fläche des Stalles insgesamt bezeichnet. Sie berechnet sich nach Länge x Breite der Außenmaße des Stalles. Nicht zu berücksichtigen sind ausschließlich angebaute Wirtschaftsteile, die für Tiere nicht zugänglich sind, z.b. Futterhaus, Büro, Sozialgebäude. Als tageslichtdurchlässige Flächen gelten die im Tierbereich bauseitigen Wand- und Deckenöffnungen. Hierzu zählen insbesondere: Glasfenster, Lichtbänder im Dach, Fenster zum Verbinder (sofern ihnen dort gleichgroße Außenfenster baulich gegenüber stehen), Glasbausteine, Doppelstegplatten, windgeschützte oder offene Seitenwände in Außenklimaställen. Anrechenbar ist die gesamte Wand-, Dachund Deckenfläche, die bauseitig mit Glasfenstern, Lichtbändern im Dach, Fenstern zum Verbinder, Glasbausteinen, Doppelstegplatten, windgeschützten oder offenen Seitenwänden ausgestattet ist. Es handelt sich um einen Stallneubau. Stallgrundriss und Seitenansichten liegen bei. Lichtdurchlässige Gebäudeteile sind in den Plänen eingezeichnet/markiert, eine Aufstellung und Berechnung der m² liegt bei. A Stallgrundfläche Länge (a) Breite (b) Fläche (a x b) = B Tageslichtdurchlässige Fläche = Anteilige tageslichtdurchlässige Flächen = zur Stallgrundfläche [(B/A)x100] m m % Bearbeiter LfULG: Herr Dr. Klemm, Referat 74; Frau Neumann, Referat 38 (BIL); Stand 12.07.2016 Seite 1 von 5

Der Liegebereich muss: - ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen - mit Tiefstreu versehen - mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein. Der Liegebereich ist dann ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen, wenn die Liegefläche trocken ist und keine Ursache für Verschmutzung, Verletzung und Infektion der Tiere darstellt. Eine Komfortliegefläche unterstützt die Thermoregulation der Mastschweine gegen zu niedrige (bspw. Einsatz von Kunststoff) oder zu hohe Fußbodentemperaturen (bspw. Einsatz von Metall) und erhöht den Liegekomfort. Die Unterstützung der Thermoregulation kann auch durch die Kombination mit geeigneten Maßnahmen zur Verminderung der Wärmebelastung realisiert werden, z. B. Unterflurzuluft, Hochdruckkühlung usw. Wenn die Liegefläche mit einer Komfortliegefläche ausgestattet ist, dann sind die Buchten zwingend mit einem strukturierten Buchtenaufbau zu versehen, z. B. durch Erhöhung der Liegefläche, Einbau von Liegekojen. Der Liegebereich ist ausreichend eingestreut. Der Liegebereich wird eingestreut mit: - Strohhäcksel - Langstroh - Chinaschilf - Hobelspäne - Sägemehl - Sonstiges Der Liegebereich ist mit Tiefstreu versehen. Der Liegebereich ist mit einer Komfortliegefläche ausgestattet. Material Es erfolgt eine Strukturierung der Buchten in Fress-, Liege-, Bewegungs-, Kotbereich. Bearbeiter LfULG: Herr Dr. Klemm, Referat 74; Frau Neumann, Referat 38 (BIL); Stand 12.07.2016 Seite 2 von 5

Der Liegebereich muss: - ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen - mit Tiefstreu versehen - mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein. Als Buchtenfläche wird die Innenfläche der Abteile angenommen. Als Liegebereich sollen mindestens 50 % der Buchtenfläche je Schwein vorgesehen werden. Für die Buchten- und Liegeflächen gelten in den einzelnen Gewichtsklassen folgende Mindestwerte: Gewicht (kg) Buchtenfläche Liegebereich > 30 50 0,50 0,250 > 50 110 0,75 0,375 > 110 1,00 0,500 Die von den Tieren nutzbaren Buchten- und Liegeflächen sind in den Plänen eingezeichnet/ markiert, eine Aufstellung und Berechnung der m² liegt bei. C D Anzahl Mastplätze gesamt Buchtenfläche gesamt C1 Anzahl Mastplätze > 30-50 kg KM = F1 Liegefläche = Liegefläche (F1) / Mastschwein (C1) = C2 Anzahl Mastplätze > 50 110 kg KM = F2 Liegefläche = Liegefläche (F2) / Mastschwein (C2) = C3 Anzahl Mastplätze > 110 kg KM = F3 Liegefläche = Liegefläche (F3) / Mastschwein (C3) = Bearbeiter LfULG: Herr Dr. Klemm, Referat 74; Frau Neumann, Referat 38 (BIL); Stand 12.07.2016 Seite 3 von 5

Im Stall müssen für alle Tiere zugänglich mindestens drei verschiedenartige manipulierbare Beschäftigungselemente in einer ausreichenden Anzahl zur Verfügung stehen. Geeignet hierfür sind Holz an Ketten, eine besondere Fütterungstechnik, die die Dauer der Futteraufnahme beim Tier ausdehnt und eine Beschäftigung indiziert, Strohraufen oder vergleichbare Elemente. Manipulierbar sind die Beschäftigungselemente dann, wenn die Schweine sie durch den Gebrauch augenscheinlich verändern können. Holz oder Kunststoffbestandteile sind bei technischen Geräten deshalb erforderlich (nicht bei Raufuttereinsatz). Die Fütterungstechnik ist als Beschäftigung anzuerkennen, wenn sie das für die Tagesration vorgesehene Futter über eine entsprechende Steuerung auf mehr als drei Mahlzeiten pro Tag verteilt. Je Haltungsgruppe werden drei verschiedenartige, manipulierbare Beschäftigungselemente bereitgestellt. Folgende Beschäftigungselemente (z.b. entsprechend KTBL Steckbriefen) werden bereitgestellt: - Strohraufen und -automaten - Presswürfel - Kettenkreuze, Kettenkarusselle - Pendelbalken oder Wippen - Hebebalken - Scheuerbäume mit veränderbarem Material an einer Kette - Beschäftigungsautomaten - Fütterungstechnik - Sonstiges _ Bearbeiter LfULG: Herr Dr. Klemm, Referat 74; Frau Neumann, Referat 38 (BIL); Stand 12.07.2016 Seite 4 von 5

Zusätzlich über die baulichen Mindestanforderungen an Stallbauten (Teil A) hinausgehend: B. Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen Anforderung Auslegung / Anwendung Prüfschritte Prüfergebnisse Ja Nein Für Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist als nach der Tier- SchNutztV* vorgeschrieben. Als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche wird die Innenfläche der Buchten angenommen (Buchtenfläche). Als Durchschnittsgewicht ist das mittlere Gewicht der Haltungsgruppe vor der Umstallung (zweiphasige Mast) bzw. Erstausstallung (einphasige Mast) maßgeblich. Als Mindestmaß für den Platzanspruch bei 20% vergrößerter Buchtenfläche * sollen die folgenden Werte eingehalten werden: Gewicht (kg) Buchtenfläche Liegebereich > 30 50 0,6 0,30 > 50 110 0,9 0,45 > 110 1,2 0,60 C1 Anzahl Mastplätze > 30-50 kg KM = D1 Buchtenfläche = F1 Liegefläche = Buchtenfläche (D1) / Mastschwein (C1) = Liegefläche (F1) / Mastschwein (C1) = C2 Anzahl Mastplätze > 50 110 kg KM = D2 Buchtenfläche = F2 Liegefläche = Buchtenfläche (D2) / Mastschwein (C2) = Liegefläche (F2) / Mastschwein (C2) = C3 Anzahl Mastplätze > 110 kg KM = D3 Buchtenfläche = F3 Liegefläche = Buchtenfläche (D3) / Mastschwein (C3) = Liegefläche (F3) / Mastschwein (C3) = * unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) Bekanntmachung vom 31.08.2006 (BGBl. I, S. 2044) in der jeweils geltenden Fassung Erklärung: Die obige von mir durchgeführte Prüfung hat ergeben, dass in allen Belangen die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage zur RL LIW erfüllt werden. Die dazu erforderlichen Angaben habe ich nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und abgegeben. Ich bestätige, dass diese Angaben vollständig sowie sachlich und rechnerisch richtig sind und mit den zum Förderantrag gehörenden Bauunterlagen (wie Bauplan / Bauskizzen, Baubeschreibung etc.) übereinstimmen., den.. Ort Datum Unterschrift (bauleitender Architekt bzw. fachkundige Person) Bearbeiter LfULG: Herr Dr. Klemm, Referat 74; Frau Neumann, Referat 38 (BIL); Stand 12.07.2016 Seite 5 von 5